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BGH · III ZR 192/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 192/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 1 = ZIP 1988, 921 m.w.Nachw.; Beschlüsse vom 22. September 1990 - III ZR 314/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 3). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung im Ergebnis zu Recht verneint. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sowie die Erhebung und Aufrechterhaltung der Anklage wegen Verdachts einer Straftat nach § 153 StGB stellten - schon objektiv - keine Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger dar.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 152 StPO § 153 StGB
StPOZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

J
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 192/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Carlos Am KPHH
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt in KfBPBBM®6traße 14, KppBP,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Juli 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 1990 - 1 U 959/89 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 750.000 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind im Amtshaftungsprozeß die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO - ebenso wie die Annahme dringenden Tatverdachts und die Beurteilung der Haftgründe bei Beantragung eines Haftbefehls (S 112 StPO) -nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende strafprozessuale Maßnahme gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 1 = ZIP 1988, 921 m.w.Nachw.; Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 51/88 - und vom 27. September 1990 - III ZR 314/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 3).
2.	Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung im Ergebnis zu Recht verneint. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sowie die Erhebung und Aufrechterhaltung der Anklage wegen Verdachts einer Straftat nach § 153 StGB stellten - schon objektiv - keine Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger dar. Die von der
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Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet
(§ 565 a ZPO).
3.	Auch sonst läßt das angefochtene Urteil Reinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen.
Krohn	Engelhardt	Werp
 Rinne	Wurm