BGH · III ZR 192/89 vom 12.07.1990
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Straßenverkehrssicherungspflicht des beklagten Landes, die dieses als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrnimmt (§ 9 Abs.3a, § 56 Abs. 2 SaarlStrG), auch die Verpflichtung umfaßt, den Bestand an Straßenbäumen so anzulegen und zu erhalten, daß er nach den Grundsätzen forstwissenschaftlicher Erkenntnis gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. 2. Gegen die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht eine Verletzung dieser Pflicht herleitet, wendet die Revision sich ohne Erfolg. Auch die Bejahung eines Verschuldens der zuständigen Bediensteten des beklagten Landes durch das Berufungsgericht ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Bediensteten der zuständigen Behörde den vom Berufungsgericht erwähnten Artikel in der S.-Zeitung lesen mußten.