Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 192/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Lucie
J
/
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Prof.
gegen
Helene N ,
Lore-M^B^-Haus, Friedrich-Hl
[-Straße ft.
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr. und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. März 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1986 - 5 U 5612/85 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 162.975,— DM.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn
Werp
Kroner
Rinne
Halstenberg