Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Sittenwidrigkeit von Darlehensvertrügen und zur Zulässigkeit eines sog. November 1980 - III ZR 96/79 * LM BGB § 242 Cd Nr. 231 und in BGHZ 83, 301, Jeweils m.w. Nachw.) Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), auf das die Revision hinweist, ist im vorliegenden Fall auch hinsichtlich seines § 9 nicht anwendbar (§ 28 Abs. 2 AGBG). b) Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertra-ges (§ 138 BGB) ohne Rechtsirrtum verneint. Bei zusammenfassender Würdigung vom Inhalt und Zweck des Darlehensgeschäftes sowie der gesamten sonstigen Geschäftsumstände liegt es nicht so, daß dem Beklagten, der in den Jahren 1974 bis 1978 Fachberater der Firma Q^J^-Fertighaus GmbH und als solcher mit allen Einzelheiten der Vertragsabwicklung vertraut war, wesentliche Rechte abgeschnitten lind die Interessen der Klägerin demgegenüber in unangemessener Weise auf seine Kosten berücksichtigt worden wären. Soweit die Revision darauf verweist, die Firma Q^U^Fertighaus GmbH habe auch bei Vorlage einer falschen Fälligkeitsbestätigung auf Zahlung bestehen können, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß eine schriftliche förmliche Abnahme Vorgelegen hat. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß spezielle gesetzliche Vorschriften hier nicht einschlägig sind und besondere Umstände, die das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als nichtig erscheinen lassen könnten, nicht vorliegen. Daß die Zahlungsabwicklung über ein Bausonderkonto bei der Klägerin lief, stellt keine Ausbeutung des Beklagten durch Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung dar. d) Das Berufungsgericht hat auch die Hilfsaufrechnung des Beklagten, soweit darüber noch zu befinden ist, rechtsfehlerfrei nicht durchgreifen lassen. Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 112/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wohnungswirtschaftlers Horst 22, BfBMM, Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen die N -Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Emil S< Dr. Jost UH^straße 52, Nt und - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. Streithelferin: Firma E< vertreten Si - F Josef S Lurch den Geschäftsführer Josef S GmbH, - Prozeßbevollmächtigte: Rechts und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Februar 1984 gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 1982 (10 U 169/81) wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Sittenwidrigkeit von Darlehensvertrügen und zur Zulässigkeit eines sog. Einwendungsdurchgriffs bei finanzierten Geschäften aufgestellten Grundsätze (vgl. insbesondere Senatsurteile in BGHZ 80, 153 = LM BGB § 138 Bc Nr. 31 m. Anm. Boujong und zuletzt vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = ZIP 1983, 1047 sowie Urteile vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 * LM BGB § 242 Cd Nr. 231 und in BGHZ 83, 301, Jeweils m.w. Nachw.) bedürfen anläßlich des Streitfalles keiner Fortentwicklung. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), auf das die Revision hinweist, ist im vorliegenden Fall auch hinsichtlich seines § 9 nicht anwendbar (§ 28 Abs. 2 AGBG). 2. Die Revision muß auch im Endergebnis ohne Erfolg bleiben. a) Eine einseitige Erledigterklärung durch den Beklagten kommt nicht in Betracht (vgl. Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 91 a Anm. 8 m.w.Nachw.). b) Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertra-ges (§ 138 BGB) ohne Rechtsirrtum verneint. Bei zusammenfassender Würdigung vom Inhalt und Zweck des Darlehensgeschäftes sowie der gesamten sonstigen Geschäftsumstände liegt es nicht so, daß dem Beklagten, der in den Jahren 1974 bis 1978 Fachberater der Firma Q^J^-Fertighaus GmbH und als solcher mit allen Einzelheiten der Vertragsabwicklung vertraut war, wesentliche Rechte abgeschnitten lind die Interessen der Klägerin demgegenüber in unangemessener Weise auf seine Kosten berücksichtigt worden wären. Soweit die Revision darauf verweist, die Firma Q^U^Fertighaus GmbH habe auch bei Vorlage einer falschen Fälligkeitsbestätigung auf Zahlung bestehen können, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß eine schriftliche förmliche Abnahme Vorgelegen hat. c) Entgegen der Annahme der Revision liegt auch keine Nichtigkeit aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Knebelung oder Kopplung vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß spezielle gesetzliche Vorschriften hier nicht einschlägig sind und besondere Umstände, die das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als nichtig erscheinen lassen könnten, nicht vorliegen. Aus der Hausmitteilung, auf die die Revision hinweist, ergeben sich derartige Umstände nicht. Dem Beklagten war es vielmehr unbenommen, die eigentliche Baufinanzierung ohne die Klägerin durchzuführen,wie er es auch tatsächlich getan hat. Daß die Zahlungsabwicklung über ein Bausonderkonto bei der Klägerin lief, stellt keine Ausbeutung des Beklagten durch Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung dar. d) Das Berufungsgericht hat auch die Hilfsaufrechnung des Beklagten, soweit darüber noch zu befinden ist, rechtsfehlerfrei nicht durchgreifen lassen. Der Beklagte kann sich auf einen sog. Einwendungsdurchgriff (§ 242 BGB) nicht berufen. Daß es ihm nicht zuzu demuten wäre, die Streithelferin der Klägerin wegen Mängeln des erstellten Fertighauses in Anspruch zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte trägt selbst vor, in dem Rechtsstreit 16 0 143/81 LG Saarbrücken am 30. Mai 1983 ein obsiegendes Urteil erstritten und daraufhin Zahlung erlangt zu haben. Die Verletzung von Aufklärungspflichten hat das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die damalige berufliche Tätigkeit des Beklagten verneint. Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht an. 3. Streitwert: Klagesumme ./. nicht mehr angegriffener Hilfsaufrechnung (§ 19 Abs. 3 GKG) 20.105,90 DM 17.219.26 DM 2.886.64 DM 2.886.64 DM 5.773,28 DM Krohn Tidow Halstenberg Werp Boujong