* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ui zr 192/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 192/81

Gründe Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für ein Recht des Beklagten auf Widerruf des DarlehensVersprechens gemäß § 610 BGB bejaht ; denn nach seinen Feststellungen hatten sich die bei Vertragsschluß noch geordneten Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 12. Februar 1980 entnommen hat, war diese Gesellschaft damals noch nicht tätig geworden, so daß der Geschäftsanteil des Klägers keinen nennenswerten Vermögenswert darsteilte und insbesondere nicht die Rückzahlung des Darlehens sicherstellen konnte. Zwar kann sich ein Darlehensgeber billigerweise nicht auf die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse berufen, wenn die Verschlechterung gerade auf seiner vertragswidrigen NichtausZahlung des Darlehens beruht. Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Verschlechterung nicht auf der NichtausZahlung des Darlehens, sondern auf dem mangelnden Erfolg der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers beruht. Das Berufungsgericht durfte dabei ohne weitere Aufklärung gemäß § 139 ZPO davon ausgehen, daß der Kläger trotz der Nichtauszahlung des Darlehens in der Lage war, seine Erfindung geschäftlich zu verwerten. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, von sich aus weiter aufzuklären, warum die Ausstellung seiner Geräte auf dieser Messe kein Erfolg war. Die Revision beruft sich auch ohne Aussicht auf Erfolg darauf, daß der Beklagte dem Kläger mit Anwaltschreiben vom 26.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 610 BGB § 139 ZPO
BerufungsgerichtVerschlechterungDarlehenZPOKlägerWiderrufsrechterfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ui zr 192/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 desDipl«-Ing. Hans-Jürgen R NflHhStraße 17, SBBHHB»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. BBB -
gegen
 Dietmar
Weg 16 a.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Frhr.v«,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Oktober 1981 - 6 U 98/81 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage, unter welchen Umständen der Darlehensgeber sein Widerrufsrecht nach § 610 BGB verwirkt, bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Prüfung.
 
Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für ein Recht des Beklagten auf Widerruf des DarlehensVersprechens gemäß § 610 BGB bejaht ; denn nach seinen Feststellungen hatten sich die bei Vertragsschluß noch geordneten Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 12. November 1980 wesentlich verschlechtert, so daß ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gefährdet gewesen wäre. Die Tatsache der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und die in diesem Zusammenhang angemeldeten Forderungen seiner Gläubiger sowie die am 31. Dezember 1978 auf über 72.000 DM angewachsene Schuld bei der Commerzbank rechtfertigen die Feststellung einer wesentlichen Verschlechterung. Die Beteiligung des Klägers an der Lichttechnik SflHHHi GmbH steht dem nicht entgegen; denn wie das Berufungsgericht unwidersprochen dem Vermögensverzeichnis des Klägers vom 25. Februar 1980 entnommen hat, war diese Gesellschaft damals noch nicht tätig geworden, so daß der Geschäftsanteil des Klägers keinen nennenswerten Vermögenswert darsteilte und insbesondere nicht die Rückzahlung des Darlehens sicherstellen konnte.
Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht anzunehmen, daß der Beklagte sein Widerrufsrecht verwirkt hätte oder die Ausübung dieses Rechts gegen Treu und Glauben verstieße. Zwar kann sich ein Darlehensgeber billigerweise nicht auf die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse berufen, wenn die Verschlechterung gerade auf seiner vertragswidrigen NichtausZahlung des Darlehens beruht. Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Verschlechterung nicht auf der NichtausZahlung des Darlehens, sondern auf
 dem mangelnden Erfolg der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers beruht. Das Berufungsgericht durfte dabei ohne weitere Aufklärung gemäß § 139 ZPO davon ausgehen, daß der Kläger trotz der Nichtauszahlung des Darlehens in der Lage war, seine Erfindung geschäftlich zu verwerten. Er hat selbst eine Reihe von Rechnungen aus Anlaß der Erstellung und Ausstellung von Handscheinwer-fera auf der Messe in Moskau im Oktober 1978 eingereicht. Wenn aber, wie er nunmehr erstmals in der Revisionsschrift vorträgt, seine finanziellen Möglichkeiten nur einen provisorischen Zusammenbau der Mustergeräte erlaubt und dieser Umstand den mangelnden Erfolg verursacht hatte, hätte er dies als einen offensichtlich erheblichen Vorgang selbst vortragen müssen. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, von sich aus weiter aufzuklären, warum die Ausstellung seiner Geräte auf dieser Messe kein Erfolg war.
Die Revision beruft sich auch ohne Aussicht auf Erfolg darauf, daß der Beklagte dem Kläger mit Anwaltschreiben vom 26. September 1979 noch vergleichsweise die Abtretung einer Wechselforderung angeboten hatte.
Dies ist nicht als ein Verzicht des Beklagten auf das Widerrufsrecht zu verstehen; vielmehr wird dadurch deut-
 
lieh, daß der Beklagte damals allenfalls noch eine unsichere Forderung, nicht aber Barmittel zu leisten bereit war.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Scholz-Hoppe RiBGH Dr. Halstenberg
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Nüßgens