Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF Sf in zr 192/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Günter Dom-P® B ►-Straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. HHH - gegen Freistaat Ba , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AflHHMstraße ®, Mfl Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. in MI und 2 SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1980 - 1 U 2114/80 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO), noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) des Klägers abgelehnt, weil kein Verschulden von Amtsträgern des Beklagten vorliegt. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch Entschädigungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs verneint. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong