Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 18« Oktober 1973 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. HuBla und Gähtgens für Recht erkannt: Der Kläger verlangt Ersatz von Schäden, die durch Beschlagnahme und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Branntweinmonopolhinterziehung entstanden sind, nachdem das Strafverfahren zu einer Verurteilung nicht geführt hat. Verschlußbrennerei betrieben* Seit 1933 hegten die Beamten des Zollkommissariats NflB den Verdacht, daß in dem Betrieb schwarz gebrannt wurde* Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht GrflIBBHHI mit Beschluß vom 12* März 1933 eine Durchsuchung sowie die Beschlagnahme aller als Beweismittel in Frage kommender oder der Einziehung unterliegender Gegenstände an und beauftragte mit der Durchführung die Zollfahndungsstelle DflBHHB* Die Zollbeamten stellten fest, daß von dem Gefäß Nr* 33 eine Leitung zur alten Feinbrandblase führte, deren Kappe ohne Verletzung der Plomben abgeschraubt werden konnte, so daß die Entnahme von Branntwein unter Umgehung des Zollverschlusses möglich war* Das Hauptzollamt KrfllB erließ einen Arrest und später einen vorläufigen Steuerhaftungsbescheid über rund 300*000 DM* Die Oberfinanzdirektion DflHBHB untersagte dem Bruder des Klägers durch Bescheid vom 20* April 1955 die Ausübung des Brennereigewerbes; dieser Bescheid wurde rechtskräftig; er wurde im Jahre 1965 nach Beendigung des Strafverfahrens aufgehoben* Das Urteil gegen Moritz BaflHBi und seine erneute Verurteilung aus dem Jahre 1963 wurden auf Revision aufgehoben und Moritz BaflHI schließlich durch Urteil der Strafkammer vom 13« März 1963 ebenfalls mangels Beweises freigesprochen. Infolge des Verschlusses aller Türen zur Brennerei hätten weder der Kläger noch sein Bruder Zugang gehabt; damit habe die Zollbehörde allein den Gewahrsam erlangt und sei - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - zur Pflege verpflichtet gewesen. Der Kläger und sein Bruder seien durch die Behörden wiederholt darüber belehrt und darauf hingewiesen worden, daß sie die Brennerei zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten nach Absprache mit dem Bezirkszollkommissariat jederzeit betreten dürften. Die Berufung sei mangels ordnungsmäßiger Berufungsbegründung unzulässig, soweit der Kläger andere Ansprüche als die wegen der Schäden an der Brennereieinrichtung verfolge, Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen VerwahrungsVerhältnis beständen nicht, weil die Zollbehörden die Einrichtung weder in Alleinbesitz genommen noch die Obhut übernommen hätten. Der Kläger und sein Bruder seien nicht gehindert gewesen, eigene Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen; sie hätten sich nur jeweils mit der Zollbehörde in Verbindung setzen müssen. Auch sonst lägen Pflichtverletzungen nicht vor, da hinreichender Verdacht für eine Zollhinterziehung bestanden habe, so daß die Einleitung des Verfahrens nebst der Durchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschlagnahme der ganzen Brennerei und der Verschluß der Gebäude seien dazu bis zur Beendigung des Strafverfahrens nötig gewesen, weil sich darauf immer wieder Beweisanträge auch der Angeklagten bezogen hätten, Ansprüche aus § 9^5 ZPO beständen nicht, weil der Steuerarrest und sein Vollzug Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch aber nur noch gegen die Bundesrepublik weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat sich nur mit den Schäden an der Brennereieinrichtung befaßt und die Berufung wegen der übrigen Ansprüche als unzulässig verworfen9 weil es insoweit an einer ordnungsmäßigen Berufungsbegründung gefehlt habe. a) Diesen Anforderungen entsprach die Berufungsbegründung hier nicht, die sich auf mehreren Seiten nur mit Schäden an der Brennereieinrichtung befaßte, für die übrigen Schadensgruppen aber lediglich die Worte enthielt "unter Wiederholung des gesamten Vorbringens und Beweisantrittes aus dem ersten Rechtszug". Dasselbe gilt für die Folgen des gegen den Bruder des Klägers erlassenen Berufsverbots; Ansprüche können nach der auch insoweit wirkenden Verwerfung der Berufung im jetzigen Verfahrensabschnitt nicht weiterverfolgt werden. 1, Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sind mit Recht abgelehnt worden, weil hier ein solches Verwahrungsverhältnis nicht begründet worden ist. Vor allen Dingen wurden der Kläger und sein Bruder nicht von Einwirkungen auf die Brennereieinrichtung ausgeschlossen. digt werden, der erforderlichenfalls die Räume öffhet und wieder verschließt" • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zollbehörde den Kläger und seinen Bruder weiter in den Jahren von 1957 bis 1962 mehrfach darauf hingewiesen, daß sie die Erhaltungs-und Pflegearbeiten vorzunehmen hätten# Beispielsweise hat die Zollbehörde noch unter dem 5• Januar 1962 geschrieben: Entgegen dem Vortrag der Revision trifft es danach nicht zu, daß die Zollbehörde den Eigentümer und Pächter von allen Einwirkungen ausgeschlossen habe; im Gegenteil hat sie ausdrücklich dazu aufgefordert* Sie hatte sich die Öffnung der Räume nicht nach ihrem Belieben oder Ermessen Vorbehalten, sondern sich uneingeschränkt dazu bereit erklärt* Dabei bedarf es keiner Erörterung, wie die Besitzverhältnisse an der Brennerei rechtlich zu würdigen waren* Hier lag die Besonderheit darin, daß die beschlagnahmten Inventarstücke größtenteils mit dem Grund und Boden fest verbunden waren und die Gesamtheit eine geschlossene Fabrikationsanlage bildete* Anders als bei der Beschlagnahme beweglicher Sachen wurden sie deshalb nicht von dem Grundstück entfernt* Die Zollbehörde und die StrafverfolgungsOrgane wollten auch zunächst nur vorübergehend die Einwirkungen Dritter ausschließen und durften nicht nach Belieben mit den beschlagnahmten Sachen verfahren, so daß möglicherweise nur ein Mitbesitz vorlag* Diese Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden reichten hier schon deshalb nicht zur Begründung eines Verwahrungsverhältnisses aus, weil sie zulässigerweise ausdrücklich und immer wieder den Eigentümer darauf hingewiesen hatten, daß die Behörden die Unterhaltungs- und Obhutspflichten dem Eigentümer oder Pächter nicht abgenommen hatten* Der Eigentümer oder Pächter war also nach wir vor verpflichtet, sich um das Grundstück, die Baulichkeiten und die Geräte zu kümmern, also etwa Sorge zu tragen, daß nicht Witterungs- Jedenfalls hatten die Behörden hier zulässigerweise ihre Einwirkung und den Umfang ihres Zugriffs beschränkt und den Kläger sowie den Pächter eindeutig immer wieder darauf aufmerksam gemacht, so daß ein wesentliches Merkmal für das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis fehlte, nämlich der Ausschluß des früheren Besitzers oder Eigentümers von der Möglichkeit, eigene Einwirkungen zur Erhaltung der Sache zu ergreifen« b) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Übergehung eines Beweisantrages« Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung auf das Zeugnis der Landgerichtsdirektoren FflHHI und Bö^|P in MöflIHHHH sowie des Bezirkszollkommissars in NflB dafür berufen, 11 Das Berufungsgericht hat diese Beweismittel als ungeeignet angesehen9 weil sich schon aus den Akten ergebe» daß die Zollbehörde den Kläger und Pächter wiederholt zu Pflege- und Erhaltungsarbeiten angehalten habe • Der hier behandelte Antrag stellte bei richtiger Würdigung keine Tatsache unter Beweis, sondern eine Schlußfolgerung, nämlich die Folgerung, es sei "völlig ausgeschlossen", daß man dem Kläger den Zutritt zu den Räumen gestattet haben würde, wenn er den Antrag gestellt hätte. Der Kläger wollte beweisen, daß die Bediensteten der Beklagten dem Kläger und seinem Bruder unter Verletzung ihrer Dienstpflichten jede Einwirkung auf die Brennereieinrichtung versagt haben würden, so daß dann nach den Grundsätzen über das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis in der Tat die Beklagte zur Obhut und Pflege verpflichtet gewesen wäre. Eine beweisfähige innere Tatsache wäre es dafür gewesen, wenn der Kläger behauptet hätte, die benannten Zeugen hätten schon damals den Villen und die Absicht gehabt, entgegen den wiederholten amtlichen Erklärungen dem Kläger und seinem Bruder niemals den Zutritt zur Brennerei für Instandhaltungsarbeiten zu gestatten. überholt« Damit hätte sich der Kläger eines Indizienbeweises bedienen müssen, wobei die Vorstellungen und Absichten der beteiligten Beamten nur Indizien dafür gewesen wären, wie sie sich verhalten haben würden, wenn ein Antrag gestellt worden wäre« Bel solchen Indizienbeweisen darf das Gericht eine Beweiserhebung über einzelne Indizien nach seinem Ermessen ablehnen, wenn es dem Beweisanzeichen (Indiz) keine Beweiskraft beimißt (BGHZ 53, 245); mindestens mit dieser Erwägung läßt sich die Ablehnung des Beweisantrages halten« Im übrigen war die unter Beweis gestellte Tatsache, die Amtsträger würden einen Antrag des Klägers auf Gestattung des Zutritts pflichtwidrig abgelehnt haben, für sich allein unerheblich, weil weder festgestellt noch behauptet war, daß der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt haben würde« Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes vorgetragen, daß er zur Entlastung seines Bruders stets davon abgesehen habe, die Brennerei und die Gebäude auszubessem« Nach den Feststellungen haben der Kläger und sein Bruder ständig die wiederholten Aufforderungen der Zollbehörde unbeachtet gelassen oder gar zurückgewiesen, Arbeiten zur Reinigung, Erhaltung oder Ausbesserung der beschlagnahmten Brennereigegenstände vorzunehmen« Die unter Beweis gestellte Behauptung, wie die Richter und die Zollbeamten sich bei. c) Der Kläger hatte sich ferner im Schriftsatz vom 30« Juni 1971 auf das Zeugnis der Eheleute Moritz BaHHP dafür berufen, ndaß für den Kläger und den Pächter keine Möglichkeit bestanden habe, das Gebäude zu betreten, während umgekehrt die Zollbeamten die Brennerei ohne Mitwirkung des Klägers oder Pächters nach Belieben auf suchen konnten und betreten haben" • Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben« Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht, weil die Behauptung unerheblich war oder als wahr behandelt werden durfte« Denn natürlich hinderten die Plomben den Eigentümer am beliebigen Betreten der Räume, während die Zollbeamten ihre Plomben abnehmen konnten, nachdem die Türen infolge eines zwischenzeitlichen Einbruchs offen waren« Aber für die Ansprüche aus Verwahrung kommt es nur darauf an, ob die Behörde die Gegenstände in ihren Gewahrsam genommen und die Berechtigten von jeder Einwirkung ausgeschlossen hatte« Das war nach den Feststellungen gerade nicht der Fall, weil der Kläger und der Pächter immer wieder darauf hingewiesen worden waren, daß sie sich um die Pflege der Grundstücke selbst kümmern sollten, wozu ihnen die Zollbehörden die Räume öffnen würden« Das Berufungsgericht stellt dazu aber weiter fest, daß diese Maßnahme nur der Sicherung der Beweismittel für das Strafverfahren gedient habe, nachdem der Kläger und sein Bruder die Aufforderung der Zollbehörde zur Vornahme der Erhaltungsarbeiten abgelehnt hatten. Insoweit stellt das Berufungsgericht unter Auswertung der Akten des Strafverfahrens und der sonstigen Beweisaufnahme tatsächlich fest» daß die Zollbeamten ohne Pflichtverletzung bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens den Verdacht hatten» daß sich der Pächter einer Monopolhinterziehung schuldig gemacht habe« Das rechtfertigte eine Beschlagnahme 9 die sich nach § 94 StPO auf alle Gegenstände erstrecken darf9 die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen. Der Kläger kann insoweit Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht erheben» weil er den Beschluß nicht angefochten hat (§ 839 Abs.3 BGB) und die Justizbehörden Landesbehörden sind» für deren etwaige Versehen die jetzt allein noch belangte Bundesrepublik nicht einzustehen hätte. Damit hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, daß wirklich schuldhafte Fehler unterlaufen seien« Schon der unstreitig damals vorhandene Mangel der Brennereianlage, wonach Uber das Gefäß Nr. 33 Branntwein unter Umgehung des Zollverschlusses entnommen werden konnte, in Verbindung mit der Belastung durch den Brennereiarbeiter RflD begründeten einen solchen Verdacht, daß das Vorgehen der Zollbehörden und der Justiz gerechtfertigt war. März 1965 zu einem Freispruch nur gekommen, weil nach Widerruf der belastenden Aussagen des Brennereiarbeiters RflB keine erheblichen Beweismittel mehr vorhanden gewesen seien, die den durch den vorschriftswidrigen Zustand eines Gefäßes entstandenen Verdacht bestärkt hätten, zu demal die Zollbeamten in der Hauptverhandlung bei ihren Berichten über die 10 Jahre zurückliegenden Vorgänge unsicher gewesen seien« Bei dieser Beweislage mußte die Strafkammer den Angeklagten zwar freisprechen (§§ 261, 263 StPO), doch hatte der bis zu dem Schluß der Verhandlung vorliegende Verdacht die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme aller Sachen gerechtfertigt, die als Beweismittel von Bedeutung waren (§94 StPO). e) Der Hinweis der Revision auf die "Unverhältnismäßigkeit des Opfers" und damit auf eine angebliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt ebenfalls nicht weiter« Denn das Berufungsgericht hat anhand tatsächlicher Feststellungen dargelegt, daß die Strafverfolgungsbehörden sich ohne Pflichtverletzung für berechtigt halten durften und sich für verpflichtet hielten, auch im Interesse des Klägers und seines Bruders die Beschlagnahme aller Teile bis zur letzten Verhandlung vor der Strafkammer aufrecht zu erhalten. Die Strafkammer hatte im Jahre 1958 beim Freispruch des Klägers trotzdem auf Einziehung seines Eigentums erkannt, weil die Tat zu seinem Vorteil begangen war, da er am Gewinn der Brennerei beteiligt war, und er bei genügender Sorgfalt die Monopolhinterziehung hätte verhindern können und sollen. Danach hatte sich erst im Lauft des Strafverfahrens, frühestens seit 1961 die Möglichkeit abgezeichnet, daß eine Einziehung der im Eigentum des freigesprochenen Klägers stehenden Brennereieinrichtung vielleicht nicht mehr erfolgen würde. Denn die Zollbehörden hatten schon im April 1956 das Ermittlungsverfahren nach § 446 AO und § 132 des Branntweinmonopolgesetzes an die Staatsanwaltschaft abgegeben, auf deren Antrag dann das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet wurde. 3. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der Folgen der Beschlagnahme hat das Berufungsgericht versagt» weil der Kläger insoweit ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht erbracht habe. Diese Beschlagnahme stellt sich aber weder als Enteignung noch als enteignungsgleicher Eingriff dar« Denn gegen den Bruder des Klägers bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verdacht, daß er Monopolhinterziehungen begangen habe. Dieser Verdacht bestand, wie bereits dargelegt, nach den Feststellungen noch bis zu dem Schluß der letzten Hauptverhandlung im Jahre 1965» in der allerdings der Bruder des Klägers freigesprochen wurde, aber nur deshalb, weil dieser Verdacht der Strafkammer zu einer für eine Verurteilung erforderlichen vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mehr ausreichte« Die Einziehung der Brennereieinrichtung war zwar ..bereits im Jahre 1963 rechtskräftig abgelehnt worden, doch stand das - wie ebenfalls oben dargelegt worden ist - der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach § 94 StPO nicht entgegen, weil die beschlagnahmten Sachen als Beweismittel für das weitere Verfahren von Bedeutung waren« Diese rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen gingen daher bis zu dem Schluß des Verfahrens nicht über die entschädigungslos hinzunehmende Sozialbindung des Eigentums hinaus« Das ändert sich nicht dadurch, daß der Kläger es verabsäumt hat, trotz wiederholter Hinweise der Behörden sich tun die Erhaltung und Instandsetzung seines Eigentums zu kümmern, das 2war beschlagnahmt war, ihm aber für eine Instandhaltung oder Ausbesserung jederzeit zur Verfügung gestellt werden sollte« Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das neue Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.
0401 099 i i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 192/71 URTEIL Verkündet am 18. Oktober 1973 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arztes Dr. med. Hubert B a BHHBstraße 9 Klägers und Revisiönsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bunde vertreten durch vertreten durch in srepublik Deutschland, den Bundesminister der Finanzen, dieser den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr „ / i Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 18« Oktober 1973 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. HuBla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 1971 wird zurück-gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Ersatz von Schäden, die durch Beschlagnahme und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Branntweinmonopolhinterziehung entstanden sind, nachdem das Strafverfahren zu einer Verurteilung nicht geführt hat. Der Kläger ist Eigentümer einer Branntweinbrennerei nebst den dazugehörigen Grundstücken in PrMHHBHI. Er hatte die Brennerei seit 1951 an seinen Bruder Moritz BaflBB verpachtet. Die Brennerei wurde seit 1933 als Verschlußbrennerei betrieben* Seit 1933 hegten die Beamten des Zollkommissariats NflB den Verdacht, daß in dem Betrieb schwarz gebrannt wurde* Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht GrflIBBHHI mit Beschluß vom 12* März 1933 eine Durchsuchung sowie die Beschlagnahme aller als Beweismittel in Frage kommender oder der Einziehung unterliegender Gegenstände an und beauftragte mit der Durchführung die Zollfahndungsstelle DflBHHB* Die Zollbeamten stellten fest, daß von dem Gefäß Nr* 33 eine Leitung zur alten Feinbrandblase führte, deren Kappe ohne Verletzung der Plomben abgeschraubt werden konnte, so daß die Entnahme von Branntwein unter Umgehung des Zollverschlusses möglich war* Am 17* März 1955 beschlagnahmte darauf die Zollbehörde die Brennereieinrichtung und verschloß die Brennerei mit Zollblomben* Die Verfügung, die dem Kläger und seinem Bruder Moritz bekannt gemacht wurde, enthielt den Hinweis, daß jede Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände verboten sei, daß aber der Bezirkszollkommissar in NflB die Räume erforderlichenfalls öffnen und wieder verschließen werde, falls ein Betreten der Räume erforderlich sei* Das Hauptzollamt KrfllB erließ einen Arrest und später einen vorläufigen Steuerhaftungsbescheid über rund 300*000 DM* Die Oberfinanzdirektion DflHBHB untersagte dem Bruder des Klägers durch Bescheid vom 20* April 1955 die Ausübung des Brennereigewerbes; dieser Bescheid wurde rechtskräftig; er wurde im Jahre 1965 nach Beendigung des Strafverfahrens aufgehoben* Die Zollbehörden gaben das Ermittlungsverfahren am 19* April 1936 an die Staatsanwaltschaft ab. Diese erhob im Mai 1936 Anklage gegen den Kläger und dessen Bruder wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung. Der Kläger wurde durch Urteil der Strafkammer Mönchengladbach vom 14. Januar 1938 mangels Beweises freigesprochen 9 während sein Bruder Moritz verurteilt wurde; gleichzeitig wurde die Einziehung des Brennereiinventars ausgesprochen. Das Urteil gegen Moritz BaflHBi und seine erneute Verurteilung aus dem Jahre 1963 wurden auf Revision aufgehoben und Moritz BaflHI schließlich durch Urteil der Strafkammer vom 13« März 1963 ebenfalls mangels Beweises freigesprochen. Von einer .Einziehung des Brennereiinventars wurde schon im zweiten Strafkammerurteil vom 14. Juni 1963 abgesehen, doch blieb die Beschlagnahme aufrecht erhalten, weil die Inventarstucke als Beweismittel von Bedeutung blieben, Nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens wurde die Beschlagnahme der Brennerei am 16. November 1963 aufgehoben. An den Einrichtungsgegenständen der Brennerei und den Gebäuden waren inzwischen erhebliche Schäden entstanden. Der Kläger hat das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Bundesrepublik auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen und mit der Klage Teilbeträge von 30.000 DM für Schäden an den Gebäuden und der Brennereieinrichtung sowie von 23.000 DM wegen entgangenen Gewinns geltend gemacht. Er hat zur Begründung insbesondere vorgetragen: Die Ermittlungen der Zollbeamten seien unsachgemäß geführt worden. Die Schließung der gesamten Brennerei für die ganze Dauer des Verfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Die Behörde hätte auch versäumt, die Gebäude und die Brennereieinrichtung zu pflegen und zu erhalten. Infolge des Verschlusses aller Türen zur Brennerei hätten weder der Kläger noch sein Bruder Zugang gehabt; damit habe die Zollbehörde allein den Gewahrsam erlangt und sei - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - zur Pflege verpflichtet gewesen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Bei Einleitung des Verfahrens habe erheblicher Verdacht einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung bestanden. Die Ermittlungen seien sachgemäß geführt worden. Eine Verpflichtung zur Unterhaltung der Anlage habe für die Beklagten nicht bestanden. Der Kläger und sein Bruder seien durch die Behörden wiederholt darüber belehrt und darauf hingewiesen worden, daß sie die Brennerei zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten nach Absprache mit dem Bezirkszollkommissariat jederzeit betreten dürften. Der spätere Freispruch sei nur mangels Beweises erfolgt, weil nach Ablauf von 10 Jahren die Beweismittel zur Verurteilung nicht mehr ausgereicht hätten. Alle Ansprüche seien auch verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt, die Bundesrepublik zur Zahlung von 55*000 DM nebst Zinsen und das Land als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oherlandesgericht hat die Be- ■I rufung zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt: Die Berufung sei mangels ordnungsmäßiger Berufungsbegründung unzulässig, soweit der Kläger andere Ansprüche als die wegen der Schäden an der Brennereieinrichtung verfolge, Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen VerwahrungsVerhältnis beständen nicht, weil die Zollbehörden die Einrichtung weder in Alleinbesitz genommen noch die Obhut übernommen hätten. Der Kläger und sein Bruder seien nicht gehindert gewesen, eigene Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen; sie hätten sich nur jeweils mit der Zollbehörde in Verbindung setzen müssen. Das sei ihnen wiederholt mündlich und schriftlich eröffnet worden« Die von der Zollbehörde im Jahre 1957 nach einem Einbruch vorgenommenen Reinigungsarbeiten hätten der Sicherung der Beweismittel für das Strafverfahren gedient. Der Kläger habe immer wieder die Zollbehörde an seinen Bruder verwiesen und dieser habe Pflegearbeiten verweigert, weil das Sache der Zollbehörde sei. Auch sonst lägen Pflichtverletzungen nicht vor, da hinreichender Verdacht für eine Zollhinterziehung bestanden habe, so daß die Einleitung des Verfahrens nebst der Durchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschlagnahme der ganzen Brennerei und der Verschluß der Gebäude seien dazu bis zur Beendigung des Strafverfahrens nötig gewesen, weil sich darauf immer wieder Beweisanträge auch der Angeklagten bezogen hätten, Ansprüche aus § 9^5 ZPO beständen nicht, weil der Steuerarrest und sein Vollzug keinen Schaden verursacht hätten. Ein enteignender Eingriff habe nicht Vorgelegen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch aber nur noch gegen die Bundesrepublik weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Der Revision ist der Erfolg zu versagen. I. (Die teilweise Unzulässigkeit der Berufung). Das Berufungsgericht hat sich nur mit den Schäden an der Brennereieinrichtung befaßt und die Berufung wegen der übrigen Ansprüche als unzulässig verworfen9 weil es insoweit an einer ordnungsmäßigen Berufungsbegründung gefehlt habe. Entgegen den Ausführungen der Revision zeigt diese Entscheidung keinen Rechtsfehler. Nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der etwaigen neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Parteien zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufUhren haben« Danach muß aus einer Berufungsbegründung klar ersichtlich sein, inwieweit und weshalb der Berufungskläger das Urteil angreift« Diese gegenüber der früheren Fassung schärfere Formulierung des Gesetzes ergibt, daß eine formelhafte Begründung unzulässig ist« Der Anwalt muß eine der Eigenart des Falles angepaßte Begründung liefern, die die einzelnen Beschwerdepunkte aufzeigt; bei teilbarem Streitgegenstand muß sich die Begründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Abänderung verlangt wird« Die Berufungsbegründung muß auf die einzelnen Vorgänge ein-gehen, die die Partei anders gewürdigt sehen will« Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht, auch wenn es sich nur um eine einzige Rechtsfrage bei einem einzelnen Vorkommnis handelt« Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 22, 272/278; BGH LM ZPO § 519 Nr. 24, 31, 38 * NJW 1959, 885 = Warn 1959 Nr« 37; BGH Warn 1967 Nr. 231; BGH LM ZPO § 519 Nr. 61 = NJW 1971, 807 = Warn 1971 Nr. 42). a) Diesen Anforderungen entsprach die Berufungsbegründung hier nicht, die sich auf mehreren Seiten nur mit Schäden an der Brennereieinrichtung befaßte, für die übrigen Schadensgruppen aber lediglich die Worte enthielt "unter Wiederholung des gesamten Vorbringens und Beweisantrittes aus dem ersten Rechtszug". Dieser formelhafte Satzteil reicht zur Begründung nicht aus, so daß die Berufüng mit Recht insoweit als imzulässig verworfen worden ist. b) Damit erledigt sich zugleich der von der Revision noch besonders erwähnte Anspruch wegen der verjährten Zinsen in Höhe von 5.025,90 DM einer aufgrund des Arrestes bzw. des Haftungsbescheides beschlagnahmten Grundschuld, Die Berufung ist auch insoweit als unzulässig verworfen, so daß der Anspruch jetzt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr geltend gemacht werden kann. Dasselbe gilt für die Folgen des gegen den Bruder des Klägers erlassenen Berufsverbots; Ansprüche können nach der auch insoweit wirkenden Verwerfung der Berufung im jetzigen Verfahrensabschnitt nicht weiterverfolgt werden. II. (Die einzelnen Anspruchsgrundlagen) 1, Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sind mit Recht abgelehnt worden, weil hier ein solches Verwahrungsverhältnis nicht begründet worden ist. Richtig ist allerdings, daß nach Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses die Verwahrungsstelle für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen sowie Schadensersatz zu leisten hat, wobei ihr die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt. Das Rechtsinstitut eines öffentlich-rechtlichen Ver- 10 Wahrungsverhältnisses lehnt sich an die Vorschriften über den privat-rechtlichen Verwahrungsvertrag an (§§ 688 ff BGB). Bei einem öffentlich-rechtlichen VerwahrungsVerhältnis haftet deshalb die verwahrende Behörde nicht nur nach Amtshaftungsgrundsätzen, sondern in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 688 ff BGB. Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis hat die Rechtsprechung aber nur angenommen, wenn eine Behörde bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe fremde Sachen in Besitz nimmt und den Berechtigten dadurch von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und ObhutsmaBnahmen hindert. Dann ergibt sich aus der Besitznahme fremden Eigentums mit dem AusschluB des Berechtigten eine Auf-bewahrungs- und Obhutspflicht der öffentlichen Hand. Deshalb begründet ein behördliches VerfUgungsverbot oder eine behördliche Beschlagnahme ohne tatsächliche Besitznahme für sich allein noch kein Verwahrungsverhältnis. Ein solches Verwahrungsverhältnis liegt erst dann vor, wenn die öffentlich-rechtliche Maßnahme dem Berechtigten FUrsorgemaßnahmen für die Sache verwehrt, verbietet oder unmöglich macht. Bleibt dagegen eine beschlagnahmte oder sonst hoheitlich verstrickte oder nur durch ein rechtliches VerfUgungsverbot betroffene Sache im Besitz des Berechtigten, dann muß dieser selbst für ihre ordnungsmäßige Erhaltung sorgen. Das ist gefestigte Rechtsprechung (BGHZ 3, 162$ 4, 192; 34, 349$ BGH NJW 1952, 658 - insoweit BGHZ 5, 299 nicht abgedruckt; BGH BB 1957, 60; BGH LM Verwaltungsrecht - Allgemeines: öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis Nr. 2). ♦ 11 a) Diese Voraussetzungen waren hier nach den tatsächlichen Feststellungen nicht erfüllt. Die Zollbehörde hatte zwar die wesentlichen Teile der Brennereieinrichtung beschlagnahmt und mit Siegelmarken oder Plomben versehen sowie die Zugänge zu den Brennereiräumen durch Plomben verschlossen. Die Zollbehörde nahm aber keinen Schlüssel an sich. Vor allen Dingen wurden der Kläger und sein Bruder nicht von Einwirkungen auf die Brennereieinrichtung ausgeschlossen. Denn die Zollbehörden brachten wiederholt eindeutig ihnen gegenüber zu dem Ausdruck, daß ein Betreten der Räume und eine Öffnung der Türen zu Wartungsmaßnahmen Jederzeit nach vorheriger Verständigung des Zollkommissars in NflP möglich sei. Schon in der Beschlagnahmeverfügung vom 17. März 1955 hieß es: n... falls ein Betreten der Brennerei erforderlich ist, muß der Bezirkszollkommissar in verstän- digt werden, der erforderlichenfalls die Räume öffhet und wieder verschließt" • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zollbehörde den Kläger und seinen Bruder weiter in den Jahren von 1957 bis 1962 mehrfach darauf hingewiesen, daß sie die Erhaltungs-und Pflegearbeiten vorzunehmen hätten# Beispielsweise hat die Zollbehörde noch unter dem 5• Januar 1962 geschrieben: "Das Grundstück einschließlich der Gebäude ist weder beschlagnahmt noch gepfändet worden. Die getroffenen Verschluß- bzw. Sicherungsmaßnahmen entbinden den Eigentümer bzw. Pächter nicht von seinen Rechten und Pflichten hinsichtlich der Pflege und Instandhaltung der Gebäude ... Zur Durchführung der Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen am Brennereigrundstück wollen sie sich, soweit 12 - Zollverschlüsse hinderlich sind, mit dem Zollkommissar in NflB in Verbindung setzen ***n Entgegen dem Vortrag der Revision trifft es danach nicht zu, daß die Zollbehörde den Eigentümer und Pächter von allen Einwirkungen ausgeschlossen habe; im Gegenteil hat sie ausdrücklich dazu aufgefordert* Sie hatte sich die Öffnung der Räume nicht nach ihrem Belieben oder Ermessen Vorbehalten, sondern sich uneingeschränkt dazu bereit erklärt* Dabei bedarf es keiner Erörterung, wie die Besitzverhältnisse an der Brennerei rechtlich zu würdigen waren* Hier lag die Besonderheit darin, daß die beschlagnahmten Inventarstücke größtenteils mit dem Grund und Boden fest verbunden waren und die Gesamtheit eine geschlossene Fabrikationsanlage bildete* Anders als bei der Beschlagnahme beweglicher Sachen wurden sie deshalb nicht von dem Grundstück entfernt* Die Zollbehörde und die StrafverfolgungsOrgane wollten auch zunächst nur vorübergehend die Einwirkungen Dritter ausschließen und durften nicht nach Belieben mit den beschlagnahmten Sachen verfahren, so daß möglicherweise nur ein Mitbesitz vorlag* Diese Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden reichten hier schon deshalb nicht zur Begründung eines Verwahrungsverhältnisses aus, weil sie zulässigerweise ausdrücklich und immer wieder den Eigentümer darauf hingewiesen hatten, daß die Behörden die Unterhaltungs- und Obhutspflichten dem Eigentümer oder Pächter nicht abgenommen hatten* Der Eigentümer oder Pächter war also nach wir vor verpflichtet, sich um das Grundstück, die Baulichkeiten und die Geräte zu kümmern, also etwa Sorge zu tragen, daß nicht Witterungs- einflUsse, Diebe oder Ratten Schäden anrichteten« Eine Behörde, die zulässigerweise eine derartige mit dem1 Grundstück verbundene Sachgesamtheit beschlagnahmte, um Einwirkungen auf die Geräte zu verhindern, war gesetzlich nicht verpflichtet, gleichzeitig die Sachen oder gar die Gebäude in Obhut und Verwahrung mit der Verpflichtung zur laufenden Unterhaltung zu übernehmen. Jedenfalls hatten die Behörden hier zulässigerweise ihre Einwirkung und den Umfang ihres Zugriffs beschränkt und den Kläger sowie den Pächter eindeutig immer wieder darauf aufmerksam gemacht, so daß ein wesentliches Merkmal für das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis fehlte, nämlich der Ausschluß des früheren Besitzers oder Eigentümers von der Möglichkeit, eigene Einwirkungen zur Erhaltung der Sache zu ergreifen« Dabei ist es dann unerheblich, daß die Beschlagnahme aus Gründen, die die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, Jahre hindurch gedauert hat. b) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Übergehung eines Beweisantrages« Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung auf das Zeugnis der Landgerichtsdirektoren FflHHI und Bö^|P in MöflIHHHH sowie des Bezirkszollkommissars in NflB dafür berufen, 11 11 daß es völlig ausgeschlossen sei, daß man dem Kläger bzw« einem Beauftragten gestattet hätte, Pflege- und Obhutsmaßnahmen an den Gegenständen der Einrichtung vor Abschluß des Strafverfahrens vorzunehmenM• Das Berufungsgericht hat diese Beweismittel als ungeeignet angesehen9 weil sich schon aus den Akten ergebe» daß die Zollbehörde den Kläger und Pächter wiederholt zu Pflege- und Erhaltungsarbeiten angehalten habe • Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache sei schon erwiesen, ist allerdings unzulässig, weil jedes neue Beweismittel neue Erkenntnisse vermitteln kann. Aus dem gleichen Grunde darf dann ein Beweismittel nicht als "ungeeignet11 bezeichnet werden, zu demal nur die Verwerfung eines völlig untauglichen Beweismittels abgelehnt werden darf (vgl. BGH NJ¥ 1951, 481; BGH DRiZ 1959, 252 ipid 1966, 381; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 284 B III 3). Aber die Entscheidung ist im Ergebnis aus anderen Gründen nicht zu beanstanden: Der Beweisantrag durfte abgelehnt werden, weil er sich nicht auf eine bestimmt genug bezeichnete erhebliche Behauptung bezog. Denn Gegenstand des Beweises sind nur Tatsachen, nämlich konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Der hier behandelte Antrag stellte bei richtiger Würdigung keine Tatsache unter Beweis, sondern eine Schlußfolgerung, nämlich die Folgerung, es sei "völlig ausgeschlossen", daß man dem Kläger den Zutritt zu den Räumen gestattet haben würde, wenn er den Antrag gestellt hätte. Eine solche nur hypothetische Entwicklung ist kein bestimmtes, beweisfähiges Geschehnis. Der Kläger wollte beweisen, daß die Bediensteten der Beklagten dem Kläger und seinem Bruder unter Verletzung ihrer Dienstpflichten jede Einwirkung auf die Brennereieinrichtung versagt haben würden, so daß dann nach den Grundsätzen über das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis in der Tat die Beklagte zur Obhut und Pflege verpflichtet gewesen wäre. Eine beweisfähige innere Tatsache wäre es dafür gewesen, wenn der Kläger behauptet hätte, die benannten Zeugen hätten schon damals den Villen und die Absicht gehabt, entgegen den wiederholten amtlichen Erklärungen dem Kläger und seinem Bruder niemals den Zutritt zur Brennerei für Instandhaltungsarbeiten zu gestatten. Dazu hätte der Kläger von zwei Landgerichtsdirektoren und einem Zollkommissar grobe Pflichtwidrigkeiten, nämlich vorsätzliche Irreführung oder Täuschungsabsicht behaupten müssen. Das ist nicht erkennbar; deshalb kann der Antrag auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Zeugen über ihre damaligen Absichten aussagen sollten. Der Antrag ist von einem Anwalt formuliert, dem der Unterschied zwischen Schlußfolgerungen und Tatsachen sowie zwischen inneren und äußeren Tatsachen geläufig sein muß. Gegenüber den wiederholt schriftsätzlich niedergelegten Erklärungen der Behörde wäre ein Beweis in der gewünschten Richtung vernünftigerweise nur möglich gewesen, wenn der Kläger bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt hätte, etwa daß die Beamten schon gegenteilige Erklärungen abgegeben oder sonst ein Verhalten gezeigt hätten, das den Schluß darauf zuließ, ihre wiederholten Erklärungen seien nicht ernst gemeint gewesen oder überholt« Damit hätte sich der Kläger eines Indizienbeweises bedienen müssen, wobei die Vorstellungen und Absichten der beteiligten Beamten nur Indizien dafür gewesen wären, wie sie sich verhalten haben würden, wenn ein Antrag gestellt worden wäre« Bel solchen Indizienbeweisen darf das Gericht eine Beweiserhebung über einzelne Indizien nach seinem Ermessen ablehnen, wenn es dem Beweisanzeichen (Indiz) keine Beweiskraft beimißt (BGHZ 53, 245); mindestens mit dieser Erwägung läßt sich die Ablehnung des Beweisantrages halten« Im übrigen war die unter Beweis gestellte Tatsache, die Amtsträger würden einen Antrag des Klägers auf Gestattung des Zutritts pflichtwidrig abgelehnt haben, für sich allein unerheblich, weil weder festgestellt noch behauptet war, daß der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt haben würde« Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes vorgetragen, daß er zur Entlastung seines Bruders stets davon abgesehen habe, die Brennerei und die Gebäude auszubessem« Nach den Feststellungen haben der Kläger und sein Bruder ständig die wiederholten Aufforderungen der Zollbehörde unbeachtet gelassen oder gar zurückgewiesen, Arbeiten zur Reinigung, Erhaltung oder Ausbesserung der beschlagnahmten Brennereigegenstände vorzunehmen« Die unter Beweis gestellte Behauptung, wie die Richter und die Zollbeamten sich bei. Stellung eines Antrages verhalten haben würden, war insofern unerheblich, als weder vorgetragen noch festgestellt ist, daß der Kläger jemals einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder gestellt haben würde. Die Ablehnung des Beweisantrages ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden« c) Der Kläger hatte sich ferner im Schriftsatz vom 30« Juni 1971 auf das Zeugnis der Eheleute Moritz BaHHP dafür berufen, ndaß für den Kläger und den Pächter keine Möglichkeit bestanden habe, das Gebäude zu betreten, während umgekehrt die Zollbeamten die Brennerei ohne Mitwirkung des Klägers oder Pächters nach Belieben auf suchen konnten und betreten haben" • Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben« Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht, weil die Behauptung unerheblich war oder als wahr behandelt werden durfte« Denn natürlich hinderten die Plomben den Eigentümer am beliebigen Betreten der Räume, während die Zollbeamten ihre Plomben abnehmen konnten, nachdem die Türen infolge eines zwischenzeitlichen Einbruchs offen waren« Aber für die Ansprüche aus Verwahrung kommt es nur darauf an, ob die Behörde die Gegenstände in ihren Gewahrsam genommen und die Berechtigten von jeder Einwirkung ausgeschlossen hatte« Das war nach den Feststellungen gerade nicht der Fall, weil der Kläger und der Pächter immer wieder darauf hingewiesen worden waren, daß sie sich um die Pflege der Grundstücke selbst kümmern sollten, wozu ihnen die Zollbehörden die Räume öffnen würden« 18 - Neue erhebliche Tatsachen waren damit nicht unter Beweis gestellt. d) Richtig ist, daß die Zollbehörde im Jahre 1937 auf ihre Kosten Reinigungsarbeiten an der Brennereieinrichtung nach einem Einbruch vorgenommen hat. Das Berufungsgericht stellt dazu aber weiter fest, daß diese Maßnahme nur der Sicherung der Beweismittel für das Strafverfahren gedient habe, nachdem der Kläger und sein Bruder die Aufforderung der Zollbehörde zur Vornahme der Erhaltungsarbeiten abgelehnt hatten. Das Oberlandesgericht folgert darauf, daß die Zollbehörde damit nicht die Obhut über die ganze Einrichtung für immer übernommen habe. Diese tatsächliche Würdigung war möglich und zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision will daraus zwar folgern, die Zollbehörde habe sich damit der Rechtsauffassung des Pächters angeschlossen, doch zieht die Revision damit andere tatsächliche Folgerungen und entfernt sich von den Feststellungen des Tatrichters; das ist im Revisionsverfahren unzulässig und unbeachtlich. Sie meint weiter, damit habe für die Zollbehörde mindestens eine besondere Belehrungspflicht bestanden, doch übersieht sie, daß die Zollbeamten den Eigentümer und Pächter hierbei und auch sonst ausreichend belehrt hatten. 2. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Zollbehörden nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sind ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. a) Der erste Zugriff durch die Zoll- und Justizbehörden erfolgte im Jahre 1955. Insoweit stellt das Berufungsgericht unter Auswertung der Akten des Strafverfahrens und der sonstigen Beweisaufnahme tatsächlich fest» daß die Zollbeamten ohne Pflichtverletzung bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens den Verdacht hatten» daß sich der Pächter einer Monopolhinterziehung schuldig gemacht habe« Das rechtfertigte eine Beschlagnahme 9 die sich nach § 94 StPO auf alle Gegenstände erstrecken darf9 die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen. Als Voraussetzung für eine Beschlagnahme genügt einfacher Tatverdacht» allerdings unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Schwarz/Klein-knecht StPO 30. Aufl. § 94, 4 A und Einleitung 1 E). Danach bestehen hier keine Bedenken gegen die Beschlagnahme als solche. Sie wurde durch Beschluß des Amtsgerichts GrMHHIB nach §§ 94, 98 StPO angeordnet. Der Kläger kann insoweit Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht erheben» weil er den Beschluß nicht angefochten hat (§ 839 Abs. 3 BGB) und die Justizbehörden Landesbehörden sind» für deren etwaige Versehen die jetzt allein noch belangte Bundesrepublik nicht einzustehen hätte. Der Kläger hat auch im Schriftsatz vom 30. Juni 1971 ausdrücklich erklärt» daß in der Beschlagnahme selbst "kein Verschulden"» also keine schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt werde. 20 - b) Eine der Bundesrepublik hierbei zuzurechnende Pflichtverletzung der Zollbediensteten könnte nur darin liegen, daß sie den Justizbehörden falsches oder untaugliches Material zur Verfügung gestellt oder sonst pflichtwidrigen Einfluß auf die Entscheidung der Gerichte genommen hätten« Die Revision trägt insoweit vor, den Beamten hätte die hinreichende Sachkunde gefehlt, die Proben seien unter Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen entnommen, die Ergebnisse seien nicht richtig gewesen, die Sorgfalt der Ermittlungen habe unter der Eile bei dem heimlichen Vorgehen gelitten; das sei im Strafurteil festgehalten worden« Für das Revisionsverfahren kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil an« Das Oberlandesgericht hat die behaupteten Mängel nicht festgestellt. Es heißt zwar im Berufungsurteil, der gewonnene Verdacht einer Straftat sei nicht vorwerfbar, selbst wenn den Beamten bei der Ermittlung Fehler unterlaufen sein sollten. Damit hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, daß wirklich schuldhafte Fehler unterlaufen seien« Schon der unstreitig damals vorhandene Mangel der Brennereianlage, wonach Uber das Gefäß Nr. 33 Branntwein unter Umgehung des Zollverschlusses entnommen werden konnte, in Verbindung mit der Belastung durch den Brennereiarbeiter RflD begründeten einen solchen Verdacht, daß das Vorgehen der Zollbehörden und der Justiz gerechtfertigt war. Es * 21 kommt deshalb auf die Hilfserwägung des Oberlandesgerichts nicht an, etwaige Pflichtverletzungen seien nicht vorwerf-bar, weil die Strafkammer als Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung zweimal gleichfalls zu einem Schuldspruch gegen den Pächter gekommen sei« c) Die Revision meint, die Beamten hätten Sachverständige zuziehen müssen, wenn sie keine entsprechende Sachkenntnis gehabt hätten« Das ist unerheblich, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Beamten infolge unzulänglicher Sachkunde Fehler begangen hätten« Ein Beweisantrag für mangelnde Sachkunde der Beamten ist an der von der Revision angegebenen Aktenstelle nicht gestellt« Die Strafurteile ergeben insoweit nichts anderes. Im letzten Strafkammerurteil vom 15. März 1965 wird auch mangelnde Sachkunde der verschiedenen beteiligten Zollbeamten nicht festgestellt, sondern ihre Aussagen werden nicht mehr als zuverlässig genug bezeichnet« d) Im Berufungsurteil heißt es auf Seite 51• 11 Soweit einige Zollbeamte bei der Ermittlung vielleicht unsachgemäß vorgegangen sein sollten, so daß einige Proben nicht verwertbar waren, ist der Kläger nicht geschädigt worden”. Die Revision meint, diese Ausführungen ließen eine Begründung vermissen und würden dem Beweisstoff nicht gerecht. Ein Rechtsfehler ist aber nicht erkennbar« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt9 daß Zollbeamte unsachgemäß vorgegangen oder daß schuldhafte Versehen schadensursächlich geworden seien« Die Strafkammer ist im Urteil vom 15. März 1965 zu einem Freispruch nur gekommen, weil nach Widerruf der belastenden Aussagen des Brennereiarbeiters RflB keine erheblichen Beweismittel mehr vorhanden gewesen seien, die den durch den vorschriftswidrigen Zustand eines Gefäßes entstandenen Verdacht bestärkt hätten, zu demal die Zollbeamten in der Hauptverhandlung bei ihren Berichten über die 10 Jahre zurückliegenden Vorgänge unsicher gewesen seien« Bei dieser Beweislage mußte die Strafkammer den Angeklagten zwar freisprechen (§§ 261, 263 StPO), doch hatte der bis zu dem Schluß der Verhandlung vorliegende Verdacht die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme aller Sachen gerechtfertigt, die als Beweismittel von Bedeutung waren (§94 StPO). Das traf nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf die ganze Brennereieinrichtung zu« e) Der Hinweis der Revision auf die "Unverhältnismäßigkeit des Opfers" und damit auf eine angebliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt ebenfalls nicht weiter« Denn das Berufungsgericht hat anhand tatsächlicher Feststellungen dargelegt, daß die Strafverfolgungsbehörden sich ohne Pflichtverletzung für berechtigt halten durften und sich für verpflichtet hielten, auch im Interesse des Klägers und seines Bruders die Beschlagnahme aller Teile bis zur letzten Verhandlung vor der Strafkammer aufrecht zu erhalten. Das Oberlandesgericht hat insbesondere dar 23 - gelegt, daß eine Freigabe einzelner Teile der gerade in ihrem Zusammenwirken wesentlichen Brennereieinrichtung nicht möglich war, so daß auch die gesamte Einrichtung beschlagnahmt bleiben durfte« Dabei war es ohne Bedeutung, daß der Kläger selbst bereits im Jahre 1958 freigesprochen war. Die Beschlagnahme war zwar zur Sicherung einer vorgesehenen Einziehung ausgesprochen, daneben aber auch zur Verwertung der beschlagnahmten Sachen als Beweismittel im Strafverfahren. Einer Einziehung stand zunächst nicht entgegen, daß der freigesprochene Kläger Eigentümer der Brennereieinrichtung war. Denn nach §123 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung vom 25. März 1939 (RGBl I 604) galt folgendes: Von der Einziehung der für eine Monopolhinterziehung benutzten Sachen, die nicht einem Tatbeteiligten gehörten, konnte abgesehen werden, wenn der Eigentümer die Tat nicht verhindern konnte und die Tat auch nicht zu seinem Vorteil begangen war. Die Strafkammer hatte im Jahre 1958 beim Freispruch des Klägers trotzdem auf Einziehung seines Eigentums erkannt, weil die Tat zu seinem Vorteil begangen war, da er am Gewinn der Brennerei beteiligt war, und er bei genügender Sorgfalt die Monopolhinterziehung hätte verhindern können und sollen. Die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Einziehung wurden zwar im Jahre 1961 dahin geändert (§ 414 AO idF des Gesetzes vom 13« Juli 1961 - BGBl I 981), daß sie gegenüber Dritten insbesondere nur noch zulässig war, wenn der Eigentümer leichtfertig . / zur Benutzung beigetragen hatte oder aus der Tat in verwerflicher Weise einen Vermögensvorteil gezogen hatte. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 123 Branntweinmonopolgesetzes wurde aber erst durch Gesetz vom 3« April 1963 (BGBl I 224) entsprechend geändert9 also erst nach Abschluß des Strafverfahrens. Die Strafkammer hatte im zweiten Urteil vom 14. Juni 1963 allerdings die der Änderung der Abgabenordnung zugrundeliegenden rechtsstaatlichen Erwägungen zugunsten des Klägers schon vorher angewandt und deshalb von einer Einziehung abgesehen. Danach hatte sich erst im Lauft des Strafverfahrens, frühestens seit 1961 die Möglichkeit abgezeichnet, daß eine Einziehung der im Eigentum des freigesprochenen Klägers stehenden Brennereieinrichtung vielleicht nicht mehr erfolgen würde. Von diesem Zeitpunkt mußte die Strafverfolgungsbehörde besonders sorgfältig prüfen, ob wirklich zu Beweiszwecken die gesamte Brennereieinrichtung weiterhin beschlagnahmt bleiben sollte. Das fiel aber allein in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden, nämlich der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer, die Herren des gerichtlichen Verfahrens waren. Denn die Zollbehörden hatten schon im April 1956 das Ermittlungsverfahren nach § 446 AO und § 132 des Branntweinmonopolgesetzes an die Staatsanwaltschaft abgegeben, auf deren Antrag dann das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet wurde. Die Zollbehörde hatte von da an (§ 472 AO, § 132 Branntweinmonopolgesetz) nur noch die Rechte eines Nebenklägers. Nach §§98, 100, 101 a StPO war nach Eröffhung des * Hauptverfahrens allein das Strafgericht befugt» die Beschlagnahme aufzuheben. Das wird durch Nr. 57 der Richtlinien für das Strafverfahren in der damals geltenden Fassung vom 1. August 1953 bestätigt und ist auch die Auffassung des Schrifttums (Liszt/Schmidt9 Lehrkommentar StPO» § 111» 4 und Vorbemerkung 8 vor § 94; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 98 V 3; Möller/Sax StPO 6. Aufl. § 98» 6 a). Für etwaige Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden würde allein das Land Nordrhein-Westfalen haften» gegen das Ansprüche jetzt nicht mehr verfolgt werden. 3. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der Folgen der Beschlagnahme hat das Berufungsgericht versagt» weil der Kläger insoweit ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht erbracht habe. Die Angriffe der Revision gegen diese Entscheidung bleiben ebenfalls erfolglos• Enteignung ist der rechtmäßige hoheitliche Eingriff» der im öffentlichen Interesse einem einzelnen unmittelbar an seinem Eigentum oder sonstigen Vermögenswerten Gütern ein Opfer auferlegt, das über die Grenzen der Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht. Der enteignungsgleiche Eingriff unterscheidet sich von der Enteignung durch die Rechtswidrigkeit. Er ist dann wie eine Enteignung zu behandeln» wenn er - von seiner unrechtmäßigen Vornahme abgesehen - seiner Natur nach» bezogen auf seine Art und Wirkung, den Tatbestand eines enteignenden Aktes bilden kann. Voraussetzung 5**f ist immer, daß von einer konkreten hoheitlichen Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen (vgl, insbesondere BGHZ 6, 270; 27, 15; 32, 208; 50, 14; 55, 229; 57, 3595 58, 124). Der Kläger verlangt hier Ersatz der Schäden, die durch die jahrelange Aufrechterhaltung der Beschlagnahme entstanden seien. Diese Beschlagnahme stellt sich aber weder als Enteignung noch als enteignungsgleicher Eingriff dar« Denn gegen den Bruder des Klägers bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verdacht, daß er Monopolhinterziehungen begangen habe. Die zuständigen Behörden haben deshalb ein Strafverfahren eingeleitet und die in den einschlägigen Verfahrensbest immungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Dieses Vorgehen war rechtmäßig; Tatsachen für eine Pflichtwidrigkeit beim ersten Zugriff sind nicht festgestellt. Jeder Verdächtige muß sich nach dem deutschen Strafverfahrensrecht gewisse vorläufige Sicherungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse gefallen lassen. Die Verfahrensvorschriften,die bei verdächtigen Personen eine Beschlagnahme zur Durchführung der Strafverfolgung oder zur Sicherung einer späteren Einziehung vorsehen, bestimmen nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die jedermann entschädigungslos als Sozialbindung hinzunehmen hat. Derartige rechtmäßige Maßnahmen mußte auch der Kläger dulden, nachdem er seinem Bruder die Brennerei verpachtet und diesem den Betrieb sowie den * Gewahrsam an der Brennereieinrichtung überlassen hatte, die zur Begehung von Straftaten benutzt sein sollte« Dieser Verdacht bestand, wie bereits dargelegt, nach den Feststellungen noch bis zu dem Schluß der letzten Hauptverhandlung im Jahre 1965» in der allerdings der Bruder des Klägers freigesprochen wurde, aber nur deshalb, weil dieser Verdacht der Strafkammer zu einer für eine Verurteilung erforderlichen vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mehr ausreichte« Die Einziehung der Brennereieinrichtung war zwar ..bereits im Jahre 1963 rechtskräftig abgelehnt worden, doch stand das - wie ebenfalls oben dargelegt worden ist - der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach § 94 StPO nicht entgegen, weil die beschlagnahmten Sachen als Beweismittel für das weitere Verfahren von Bedeutung waren« Diese rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen gingen daher bis zu dem Schluß des Verfahrens nicht über die entschädigungslos hinzunehmende Sozialbindung des Eigentums hinaus« Das ändert sich nicht dadurch, daß der Kläger es verabsäumt hat, trotz wiederholter Hinweise der Behörden sich tun die Erhaltung und Instandsetzung seines Eigentums zu kümmern, das 2war beschlagnahmt war, ihm aber für eine Instandhaltung oder Ausbesserung jederzeit zur Verfügung gestellt werden sollte« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Bundesrepublik für die Folgen einer enteignenden Maßnahme aufzukommen hätte, weil sie nach Abgabe des Ver- fahrens durch die Zollbehörden an die Justizbehörden und Ablehnung einer Einziehung als Begünstigte schwerlich noch in Frage kam« III. Auch sonst läßt das Urteil einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das neue Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I 157) berufen. Dieses Gesetz ist erst am 12. April 1971 in Kraft getreten und hat sich für die in der Vergangenheit abgewickelten Verfahren nach § 16 ausdrücklich keine rückwirkende Kraft beigelegt. Deshalb ist auch eine rechtsähnliche JUiwendiimg des Gesetzes für frühere Fälle ausgeschlossen. * Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen« Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Gähtgens