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BGH · III ZR 192/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 192/70

Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja PrBergG § 148 Auch der Bergwerksbesitzer, der nicht Bergwerkseigen-tümer ist, jedoch für Bergschäden Ersatz zu leisten hat (BGHZ 52, 259), haftet für alle, aber auch nur für die während seiner Besitzzeit entstandenen Bergschäden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der schädigen Betriebshandlungen. 1) Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der durch den Wasserverlust des Brunnens entstandenen Schäden und auf Zahlung des zu der Beseitigung der GebäudeSchäden erforderlichen Geldbetrages sind dem Grunde nach gerechtfertigt. 2) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Eigentümer der Hofbesitzung WeMHHB Nr. flP alle Schäden zu ersetzen, die sich künftig an seinem Grundeigentum und dessen Zubehörungen zeigen und die durch dieselben bergbaubetrieblichen Vorgänge verursacht werden, auf denen auch die Schäden beruhen, zu deren Ersatz der Beklagte gemäß 1) dem Grunde nach verurteilt worden ist, ausgenommen solche Schäden, die zu der Zeit, während der die Franz-Sch®BHi-KG den Bergbau betrieb, noch nicht voraussehbar waren. Nachdem die Gesellschaft sich mit einer Untersuchung durch einen Sachverständigen einverstanden erklärt hatte, holte der Kläger alsdann ein Gutachten des Markscheiders Dr. VHPHP darüber ein, ob und in welchem Umfang durch den Bergbau an seinem Anwesen Bergschäden verursacht worden seien. Da die Gesellschaft auch nach Erstattung des Gutachtens weiterhin die Auffassung vertrat, die beim Kläger aufgetretenen Schäden seien nicht durch Bergbau verursacht worden, hat der Kläger gegen die Franz-SchMBBP-KG und den jetzigen Beklagten Klage erhoben, die Klage gegen die Gesellschaft jedoch mit deren Zustimmung zurückgenommen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. Vppp hat der Kläger behauptet: Bodensenkungen, die auf den sehr oberflächennahen und nachlässig geführten Betrieb des Bergwerks zurückzuführen seien, hätten zu verschiedenen Schäden (DränageSchäden, Ausfall eines Brunnens, Schäden an den Gebäuden, Aufwendungen für Gutachten und Kostenanschläge) geführt. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM sowie zur Beseitigung verschiedener Schäden an den Gebäuden zu verurteilen und die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihm auch weitere künftige Schäden zu ersetzen. Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Die angeblichen Schäden des Klägers seien nicht auf den Bergbau zurückzuführen. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die erbetene Feststellung getroffen sowie den Beseitigungsanspruch und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen für das Gutachten Dr. und der Kosten eines eingeholten Kostenanschlages. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage zunächst in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, Schadensersatz gemäß § 148 Abs. 1 PrBergG könne allein von dem "Bergwerkseigen-tümer” als dem "Bergwerksbesitzer" im Sinne dieser Bestimmung, aber nicht von dem Pächter des Bergwerks verlangt werden. Auf die Revision des Klägers hat der auch jetzt erkennende Senat durch Urteil vom 14. Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht sei geboten, da dieses - von seinem Standpunkt aus zu Recht - zu der tatsächlichen Frage noch keine Stellung genommen habe, ob und in welchem Umfang die beim Kläger aufgetretenen und zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Schäden durch den Bergwerksbetrieb verursacht worden seien. ’’Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der durch den Wasserverlust des Brunnens entstandenen Schäden und auf Zahlung des zu der Beseitigung der GebäudeSchäden erforderlichen Geldbetrages sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Mit dem Vorbringen des Beklagten dahin, die an den Gebäuden des Klägers aufgetretenen Schäden seien auch auf bauliche Mängel, die - unabhängig vom Bergbau - vorhandenen ungünstigen Untergrundverhältnisse, Frosteinwirkung und sonstige oberirdische Einwirkungen zurückzuführen, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Auch zu den gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens Dr. von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken hat das Berufungsgericht ausdrücklich Stellung genommen. Die Revision wirft dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen §§ 306, 308 ZPO vor, den sie darin sehen will, daß das Berufungsgericht von der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz künftiger Bergschäden die Schäden an der Dränage nicht ausgenommen habe, obwohl der Kläger auf Ersatz allen Schadens an der Dränage verzichtet habe. Der Bergschaden entsteht nach einhelliger Rechtsauffassung dann, aber auch erst dann, wenn er als Schaden an dem Grundstück (oder dessen Zubehörungen) in die äußere Erscheinung getreten, also erkennbar geworden ist, und nicht bereits mit dem Eintritt der Schadensursache (RG in ZfB 58, 114; 77, 162, 168; Brassert-Gottschalk, Allgemeines Berggesetz, 2. insoweit RG in ZfB 27, 380, 390; JW 1397, 297 Nr. 32; ferner Ebel-Weller aaO An. 11 b und c zu § 148; Heinemann aaO Rdn. 108, 111), sondern in gleicher Weise für den Bergwerksbesitzer,der nicht Bergwerkseigentümer ist, aber nach der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsurteil neben diesem gemäß § 148 PrBergG ersatzpflichtig ist Denn die Schadensersatzverpflichtung hat ihren Grund in der Ausübung des Bergwerkseigentums, d.h. in der Ausübung des Rechts zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung des verliehenen Materials. Danach bleibt, wenn das Bergwerkseigentum auf einen anderen übergeht, die Haftung des bisherigen Bergwerkseigentümers bestehen, es sei denn daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist Das Gleiche gilt für die Haftung des Betreibers nach Einstellung des Betriebes oder bei Fortführung des Be Vielmehr hat das genannte Änderungsgesetz insoweit für Nordrhein-Westfalen neues Recht geschaffen, und die dadurch angeordnete Haftungserweiterung kann aus der für den vorliegenden Rechtsstreit für Niedersachsen maßgebenden Fassung des Gesetzes nicht herausgelesen werden. Danach ist der Beklagte für alle, aber auch nur für diejenigen Bergschäden ersatzpflichtig, die an dem Grundeigentum (und dessen Zubehörungen) des Klägers während der "Besitzzeit” der Franz-SchfMBP-KG entstanden sind, während für die erst später entstandenen Schäden allein die Bergwerkseigentümerin auf Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte hat mithin für Bergschäden an dem Grundeigentum des Klägers nicht einzustehen, die nach dieser Zeit entstanden sind. Jedoch betreffen die vom Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche des Klägers auf Ersatz der durch den Wasserverlust des Brunnens entstandenen Schäden und auf Zahlung des zu der Beseitigung der GebäudeSchäden erforderlichen Geldbetrages keine Schäden, für die der Beklagte nicht aufzukommen hätte. In dem Gutachten Dr. StfHflft, dem das Berufungsgericht folgt, wird zunächst geschildert, daß der Kläger im Mai 1963 seinen Schweinestall umgebaut habe und daß dabei ein neuer Futtergang mit Zementestrich hergestellt worden sei, dieser Estrich aber im Zeitpunkt der Besichtigung (23. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß es sich bei den von dem Sachverständigen geschilderten Schäden, die noch nach der Betriebsaufgabe seitens der Franz-Scb®BB^P-KG auf getreten sind, um neu entstandene Schäden in dem oben erörterten Sinne gehandelt habe. Denn es geht dabei um Schäden der gleichen Art (Risse im Estrich des Schweinestalls und an den Gebäudewänden), wie sie sich auch vorher bereits gezeigt hatten, und es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß diese Schadensfolgen auf andere betriebliche Vorgänge zurückzuführen seien als die Schäden, die schon während der Besitzzeit der Franz-SchBHBP-KG in Erscheinung getreten waren. Denn die vom Berufungsgericht festgestellte Ersatzverpflichtung umfaßt auch solche Schäden, die künftig erst in dem oben dargelegten Sinne ”entstehen” und für die der Beklagte nicht einzustehen hat. Schließlich wendet sich die Revision noch dagegen, daß das Berufungsgericht sich in der Verjährungsfrage durch das erste Revisionsurteil gebunden erachtet habe und nicht auf den Vortrag des Beklagten eingegangen sei, der Kläger oder sein Rechtsvorgänger habe schon 1940/41 Bergschäden an den Gebäuden angemeldet und habe diese somit gekannt. Da unter dem Begriff "Wissenschaft" positive Kenntnis verstanden werden muß (RG in ZfB 45, 482, 485; 76, 456, 462), setzt der Beginn der Verjährung voraus, daß der Geschädigte außer vom Schaden selbst auch vom "Urheber des Schadens" positive Kenntnis hat; er muß also wissen, daß der Schaden auf bergbaulichen Einwirkungen beruht, und das den Schaden verursachende Bergwerk und den Bergwerksbesitzer zur Zeit des Schadenseintritts kennen. Dezember 1941 läßt lediglich einen Schluß darauf zu, daß der Kläger (oder sein Rechtsvorgänger) damals bereits Ersatzansprüche wegen vermeintlicher Bergschäden an seinem Hause geltend gemacht hatte, diese aber abgelehnt worden sind mit der Begründung, die Schäden seien nicht auf bergbauliche Einwirkungen zurückzuführen. Es ist aber nichts Ausreichendes in der Richtung vorgetragen, daß die damals - möglicherweise - aufgetretenen Schäden an dem Hause des Klägers (oder seines Rechtsvorgängers) auf dieselben betrieblichen Vorgänge wie die Schäden zurückzuführen sind, die den Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits bilden, es sich mithin insoweit um einen einheitlichen Schaden handelt. Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als im wesentlichen unbegründet und hat nur insoweit Erfolg, als die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden eingeschränkt werden muß.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
BergschädenBerufungsgerichtAnspruchRechtKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

C4C0 090
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
 PrBergG § 148
Auch der Bergwerksbesitzer, der nicht Bergwerkseigen-tümer ist, jedoch für Bergschäden Ersatz zu leisten hat (BGHZ 52, 259), haftet für alle, aber auch nur für die während seiner Besitzzeit entstandenen Bergschäden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der schädigen Betriebshandlungen.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1972 - III ZR 192/70 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I« jrR192/70
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Juli 1972
S c h o r m , Justizobersekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Franz Post Wel
 Sch
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauern Matthias Landkreis 01
Nr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt MH -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. November 1970 teilweise aufgehoben sowie das Teilund Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 1964 teilweise abgeändert:
1)	Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der durch den Wasserverlust des Brunnens entstandenen Schäden und auf Zahlung des zu der Beseitigung der GebäudeSchäden erforderlichen Geldbetrages sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
2)	Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Eigentümer der Hofbesitzung WeMHHB Nr. flP alle Schäden zu ersetzen, die sich künftig an seinem Grundeigentum und dessen Zubehörungen zeigen und die durch dieselben bergbaubetrieblichen Vorgänge verursacht werden, auf denen auch die Schäden beruhen, zu deren Ersatz der Beklagte gemäß 1) dem Grunde nach verurteilt
 worden ist, ausgenommen solche Schäden, die zu der Zeit, während der die Franz-Sch®BHi-KG den Bergbau betrieb, noch nicht voraussehbar waren.
3)	Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.	Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
III.	Der Beklagte hat von den Kosten der Berufung und des ersten Revisionsverfahrens 7/10, von den Kosten des Jetzigen Revisionsverfahrens 9/10, der Kläger hat die übrigen Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes in W«
(Kreis ogBHi). Unter diesem Hof und seiner Umgebung wurde viele Jahre lang ein Bergwerk betrieben, das der Ha^HHI^ Bergwerks-GmbH gehört, die das Werk bis zu dem Jahre 1961 an die Franz-SchÄBI^P-Kommandit-gesellschaft verpachtet hatte. Diese Gesellschaft ist inzwischen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Der Beklagte war ihr alleiniger Komplementär.
 
Nachdem auf seinem Grundbesitz verschiedene angeblich auf den Bergwerksbetrieb zurückzuführende Schäden auf getreten waren, ließ der Kläger im Jahre 1959 Ersatzansprüche bei der Franz-SchMBP-KG anmelden. Nachdem die Gesellschaft sich mit einer Untersuchung durch einen Sachverständigen einverstanden erklärt hatte, holte der Kläger alsdann ein Gutachten des Markscheiders Dr. VHPHP darüber ein, ob und in welchem Umfang durch den Bergbau an seinem Anwesen Bergschäden verursacht worden seien.
Da die Gesellschaft auch nach Erstattung des Gutachtens weiterhin die Auffassung vertrat, die beim Kläger aufgetretenen Schäden seien nicht durch Bergbau verursacht worden, hat der Kläger gegen die Franz-SchMBBP-KG und den jetzigen Beklagten Klage erhoben, die Klage gegen die Gesellschaft jedoch mit deren Zustimmung zurückgenommen.
Unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. Vppp hat der Kläger behauptet: Bodensenkungen, die auf den sehr oberflächennahen und nachlässig geführten Betrieb des Bergwerks zurückzuführen seien, hätten zu verschiedenen Schäden (DränageSchäden, Ausfall eines Brunnens, Schäden an den Gebäuden, Aufwendungen für Gutachten und Kostenanschläge) geführt. Weitere Schäden seien zu erwarten, weil das Gebirge noch nicht zur Ruhe gekommen sei.
Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM sowie zur Beseitigung verschiedener Schäden an den Gebäuden zu verurteilen und die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihm auch weitere künftige Schäden zu ersetzen.
 
Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Die angeblichen Schäden des Klägers seien nicht auf den Bergbau zurückzuführen. Zudem seien etwa gegebene Schadensersatzansprüche allein gegen die Eigentümerin des Bergwerks zu richten. Auch seien die vermeintlichen Ansprüche des Klägers verjährt.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die erbetene Feststellung getroffen sowie den Beseitigungsanspruch und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen für das Gutachten Dr.	und	der	Kosten eines eingeholten
 Kostenanschlages. Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage zunächst in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, Schadensersatz gemäß § 148 Abs. 1 PrBergG könne allein von dem "Bergwerkseigen-tümer” als dem "Bergwerksbesitzer" im Sinne dieser Bestimmung, aber nicht von dem Pächter des Bergwerks verlangt werden.
Auf die Revision des Klägers hat der auch jetzt erkennende Senat durch Urteil vom 14. Juli 1969 (BGHZ 52, 259) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, daß
 
Bergschadensersatz nicht nur von dem Bergwerkseigentümer, sondern auch von dem verlangt werden könne, der in Ausübung eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts, etwa als Pächter, das Bergwerk betreibe.
Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers sei nicht eingetreten. Mithin komme auch eine Haftung des Beklagten für die angeblichen Bergschäden des Klägers in Betracht. Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht sei geboten, da dieses - von seinem Standpunkt aus zu Recht - zu der tatsächlichen Frage noch keine Stellung genommen habe, ob und in welchem Umfang die beim Kläger aufgetretenen und zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Schäden durch den Bergwerksbetrieb verursacht worden seien.
In dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger anstelle der früher geforderten Beseitigung der GebäudeSchäden den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt. Den Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch Ausfall der Dränage entstanden sein sollen (ErnteSchäden, Kosten einer neuen Dränage), hat er fallen gelassen und insoweit die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat weiterhin um Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang gebeten.
Das Oberlandesgericht hat alsdann die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel lautet:
 
’’Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der durch den Wasserverlust des Brunnens entstandenen Schäden und auf Zahlung des zu der Beseitigung der GebäudeSchäden erforderlichen Geldbetrages sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem als Eigentümer der Hof be Sitzung WeflHHHP Nr. MI in Zukunft an seinen Gebäuden und in seiner Landwirtschaft durch Erschütterungen, Senkungen des Erdreiches und durch WasserentZiehung infolge des früher von der Franz-SchflBH^-KG unter oder in der Nähe des Grundbesitzes unterhaltenen Bergwerkbetriebes entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.w
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Die Revision wendet sich einmal dagegen, daß das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Bergbaubetrieb und den zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Schäden ohne Einholung weiterer Gutachten bejaht hat. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Mit dem Vorbringen des Beklagten dahin, die an den Gebäuden des Klägers aufgetretenen Schäden seien auch auf bauliche Mängel, die - unabhängig vom Bergbau - vorhandenen ungünstigen Untergrundverhältnisse, Frosteinwirkung und sonstige oberirdische Einwirkungen zurückzuführen, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt.
Wenn es dann den Sachverständigen Dr. Vorhoff und Dr. SflMB folgend andere Schadensursachen ausgeschlossen und die in Rede stehenden Schäden als allein durch den Bergbau verursacht angesehen hat, ohne noch einen Bausachverständigen dazu zu hören, so stellt das einen Rechtsverstoß nicht dar. Auch zu den gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens Dr.	von	dem Beklagten
 vorgebrachten Bedenken hat das Berufungsgericht ausdrücklich Stellung genommen. Daß es insoweit wesentliches Vorbringen des Beklagten außer acht gelassen habe, ist nicht dargetan.
Hinsichtlich des Wasserverlustes in dem Brunnen vermißt die Revision ein Eingehen auf den Vortrag des Beklagten, daß es sich bei dem Brunnen um einen ehemaligen Bergwerkschacht handele, den ein früherer Bergwerksbesitzer hergerichtet habe. Ein Rechtsfehler wird jedoch insoweit nicht aufgezeigt.
Der Sachverständige Dr.	hat	in	seinem
 Gutachten (S. 7) ausdrücklich bemerkt, daß es sich bei dem Brunnen um einen alten Schacht handeln solle, hat jedoch trotzdem ebenso wie der Sachverständige Dr. V®-
den Wasserverlust allein auf durch den Bergbau verursachte unterirdische Verschiebungen zurückgeführt.
 
Das Berufungsgericht durfte diesen Gutachten unter Würdigung ihres Beweiswertes folgen, ohne auf das in Rede stehende Vorbringen des Beklagten noch besonders einzugehen.
2. Die Revision wirft dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen §§ 306, 308 ZPO vor, den sie darin sehen will, daß das Berufungsgericht von der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz künftiger Bergschäden die Schäden an der Dränage nicht ausgenommen habe, obwohl der Kläger auf Ersatz allen Schadens an der Dränage verzichtet habe. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist jedoch insoweit nicht dargetan.
Der Kläger hatte auch nach Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz mit seinem Zahlungsantrag zunächst seinen Antrag auf Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung der Dränageanlage (4.750 DM), für Wirtschaftsschaden an einem Ackerstück (1.090 DM) und für Ernteausfall an Weizen (300 DM) weiterverfolgt.
Nachdem das Berufungsgericht alsdann eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Vorhandensein einer Dränage auf bestimmten Grundstücken des Klägers und darüber angeordnet hatte, ob die etwa vorhandene Dränage bei ihrem Alter eine Flächenentwässerung noch bewirken könne, hatte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten erklären lassen (Schriftsatz vom 21. April 1970), daß er sich mit Rücksicht darauf, daß die Erstattung des Gutachtens voraussichtlich eine lange Zeit in Anspruch nehmen werde, im Interesse
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der baldigen Erledigung des Prozesses entschlossen habe, "auf den Schadensanteil, der auf die Dränage entfällt, zu verzichten". In der nächsten mündlichen Verhandlung hat er jedoch ausdrücklich erklärt, der Verzicht beziehe sich ausschließlich auf die in dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1 geltend gemachten DränageSchäden. Diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist für die Beurteilung des Verzichts maßgebend, zu demal der Beklagte in den Schriftsätzen vom 24. April, 5. Juni und 23. Oktober 1970 beanstandet hatte, daß der Umfang des Verzichts aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21. April 1970 nicht deutlich zu entnehmen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verzicht auf mit dem Feststellungsantrag verfochtene künftige DränageSchäden sei nicht erklärt, trifft demnach zu.
II.
In sachlich-rechtlicher Beziehung macht die Revision geltend: Unstreitig sei das Bergwerk nur bis zu dem Jahre 1961 an die Franz-Sch®BB®-KG verpachtet gewesen. Die - dem Grunde nach erfolgte -Verurteilung des Beklagten zu dem Schadensersatz und die festgestellte Ersatzverpflichtung des Beklagten umfasse aber auch Schäden, die erst in der Folgezeit aufgetreten seien und etwa# in Zukunft noch entstünden. Für die nach seiner Besitzzeit aufgetretenen oder künftig noch auftretenden Schäden habe der Beklagte jedoch nicht einzustehen. Diesen Erwägungen der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
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1. Die Ersatzverpflichtung des "Bergwerksbesitzers" gemäß § 148 PrBergG bezieht sich auf alle Schäden, die während seiner Besitzzeit dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen zugefügt werden, ohne Rücksicht darauf, ob während seiner Besitzzeit die die Schäden verursachenden Betriebshandlungen stattgefunden haben oder nicht.
Die Ersatzpflicht wird mithin nicht ausgelöst durch die den späteren Schaden verursachende betriebliche Maßnahme, sondern durch die dadurch bedingte Schadenszufügung (RG in ZfB 27, 380, 390; RGZ 35, 164/5; Ebel-Weller, Allgemeines Berggesetz 2. Aufl., 1963, Anm. 11 a zu § 148; Heinemann, Der Bergschaden, 3. Aufl., Rdn. 2).
Der "Bergwerksbesitzer” haftet sonach für alle während seiner Besitzzeit entstehenden Bergschäden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Betriebshandlungen. Der Bergschaden entsteht nach einhelliger Rechtsauffassung dann, aber auch erst dann, wenn er als Schaden an dem Grundstück (oder dessen Zubehörungen) in die äußere Erscheinung getreten, also erkennbar geworden ist, und nicht bereits mit dem Eintritt der Schadensursache (RG in ZfB 58, 114; 77, 162, 168; Brassert-Gottschalk, Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl., 1914, Anm. 2 a zu § 148; Ebel-Weller aaO Anm. 6 a zu § 148; Heinemann aaO Rdn. 46, 108; Isay, Allgemeines Berggesetz, 1920, Anm. V zu § 148).
Für Schäden, die in diesem Sinne erst nach der "Besitzzeit" eines "Bergwerksbesitzers” entstehen, hat dieser jedoch ebensowenig wie für die vor seiner Besitzzeit entstandenen aufzukommen. Das ergibt sich eindeutig aus Wortlaut und Sinn des § 148 PrBergG, der die Schadensersatzverpflichtung dem Bergwerksbesitzer als solchem auferlegt, so daß dessen Verpflichtung endet,
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wenn er seine Eigenschaft als ’’Bergwerksbesitzer" verliert. Das hat nicht nur für den Bergwerkseigentümer, den das Reichsgericht allein als "Bergwerks-besitzer” angesehen hat, für die Dauer seiner Eigentümerstellung zu gelten (vgl. insoweit RG in ZfB 27, 380, 390; JW 1397, 297 Nr. 32; ferner Ebel-Weller aaO Anm. 11 b und c zu § 148; Heinemann aaO Rdn. 108, 111), sondern in gleicher Weise für den Bergwerksbesitzer,der nicht Bergwerkseigentümer ist, aber nach der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsurteil neben diesem gemäß § 148 PrBergG ersatzpflichtig ist Denn die Schadensersatzverpflichtung hat ihren Grund in der Ausübung des Bergwerkseigentums, d.h. in der Ausübung des Rechts zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung des verliehenen Materials. Eine Ersatzverpflichtung kann daher zeitlich nicht auf Schäden erstreckt werden, die erst Mentstehen”, wenn dem zur Ausübung dieses Rechts Berechtigten - sei es, daß ihm das Recht als Bergwerkseigentümer unmittelbar zusteht, sei es, daß ihm das Recht vom Eigentümer zur Ausübung überlassen worden ist - das Recht nicht mehr zusteht. In Nordrhein-Westfalen ist zwar durch das vierte Änderungsgesetz vom 11. Juni 1968 (GVB1 201) die Ersatzverpflichtung aus § 148 PrBergG erweitert worden. Danach bleibt, wenn das Bergwerkseigentum auf einen anderen übergeht, die Haftung des bisherigen Bergwerkseigentümers bestehen, es sei denn daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist Das Gleiche gilt für die Haftung des Betreibers nach Einstellung des Betriebes oder bei Fortführung des Be
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triebes durch einen Anderen. Diese gesetzliche Regelung bedeutet jedoch nicht lediglich eine Klarstellung einer sich bereits aus einer richtigen Auslegung des § 148 PrBergG in der für Nordrhein-Westfalen früher und für das Land Niedersachsen auch heute noch maßgeblichen Fassung. Vielmehr hat das genannte Änderungsgesetz insoweit für Nordrhein-Westfalen neues Recht geschaffen, und die dadurch angeordnete Haftungserweiterung kann aus der für den vorliegenden Rechtsstreit für Niedersachsen maßgebenden Fassung des Gesetzes nicht herausgelesen werden.
Danach ist der Beklagte für alle, aber auch nur für diejenigen Bergschäden ersatzpflichtig, die an dem Grundeigentum (und dessen Zubehörungen) des Klägers während der "Besitzzeit” der Franz-SchfMBP-KG entstanden sind, während für die erst später entstandenen Schäden allein die Bergwerkseigentümerin auf Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, daß alle auf derselben betrieblichen Maßnahme beruhenden Schadensfolgen, soweit sie denselben Eigentümer treffen, einen einheitlichen Schaden darstellen, mögen sie auch zeitlich erst nacheinander in Erscheinung treten. Der bereits vorhandene Schaden umfaßt daher auch erst künftig eintretende Schadensfolgen, soweit sie auf dieselbe Schadensursache zurückzuführen sind und ihr Eintritt als Folge dieser Ursache erfahrungsgemäß voraussehbar ist. Soweit es um Schadensfolgen einer und derselben Schadensursache geht, stellen diese nachträglich in Erscheinung tretenden Schadensfolgen mithin einen späteren selbständigen Schaden nur insoweit dar,
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als sie außerhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge liegen und noch nicht voraussehbar waren, als sich frühere Schadensfolgen bemerkbar machten (RG in ZfB 56, 269, 271; 77, 162, 169 und 559, 562; 78, 474, 483/4; Ebel-Weller aaO Anm. 6 c zu § 148; Heinemann aaO Rdn. 47; Brassert/Gottschalk aaO Anm. 3 zu § 151).
2. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Die Franz-SchtBI^^P-KG hat als Pächterin das Bergwerk bis zu dem Jahre 1961 betrieben, und zwar ist der Betrieb nach der Bekundung des Zeugen HflBIV, der von keiner Seite widersprochen worden ist, am 31. August 1961 geschlossen worden. Der Beklagte hat mithin für Bergschäden an dem Grundeigentum des Klägers nicht einzustehen, die nach dieser Zeit entstanden sind. Jedoch betreffen die vom Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche des Klägers auf Ersatz der durch den Wasserverlust des Brunnens entstandenen Schäden und auf Zahlung des zu der Beseitigung der GebäudeSchäden erforderlichen Geldbetrages keine Schäden, für die der Beklagte nicht aufzukommen hätte.
Hinsichtlich des Wasserverlustes in dem Brunnen macht die Revision selbst insoweit Bedenken nicht geltend. Zu den GebäudeSchäden verweist sie darauf, daß nach dem Gutachten Dr. S^HHI noch nach Mai 1963 erhebliche Erdbewegungen und daraus resultierende Schäden auf dem Grundstück des Klägers aufgetreten seien.
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In dem Gutachten Dr. StfHflft, dem das Berufungsgericht folgt, wird zunächst geschildert, daß der Kläger im Mai 1963 seinen Schweinestall umgebaut habe und daß dabei ein neuer Futtergang mit Zementestrich hergestellt worden sei, dieser Estrich aber im Zeitpunkt der Besichtigung (23. Juni 1964) bereits wieder verschiedene Querrisse aufgewiesen habe. Gleichzeitig mit dem Umbau des Schweinestalls sei in der Wohnküche ein Breitfenster eingebaut worden, dessen neu eingesetzte Marmorfensterbank bei der Besichtigung wieder zerbrochen gewesen sei. Daraus schließt der Sachverständige, ’’daß nach dem Mai 1963 noch eine zerrende Bewegung des Gebäudes zu dem alten Abbau hin erfolgt ist” und ’’nach dem Mai 1963 eine erneute Bodenbewegung stattgefunden haben” muss. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß es sich bei den von dem Sachverständigen geschilderten Schäden, die noch nach der Betriebsaufgabe seitens der Franz-Scb®BB^P-KG auf getreten sind, um neu entstandene Schäden in dem oben erörterten Sinne gehandelt habe. Denn es geht dabei um Schäden der gleichen Art (Risse im Estrich des Schweinestalls und an den Gebäudewänden), wie sie sich auch vorher bereits gezeigt hatten, und es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß diese Schadensfolgen auf andere betriebliche Vorgänge zurückzuführen seien als die Schäden, die schon während der Besitzzeit der Franz-SchBHBP-KG in Erscheinung getreten waren. Dies gilt insbesondere deswegen, weil nach dieser Zeit unstreitig ein weiterer Bergbau nicht mehr betrieben worden ist.
Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz künftiger Bergschäden festgestellt hat, kann das Berufungsurteil in seinem
 
bisherigen Umfang jedoch nicht bei Bestand bleiben. Denn die vom Berufungsgericht festgestellte Ersatzverpflichtung umfaßt auch solche Schäden, die künftig erst in dem oben dargelegten Sinne ”entstehen” und für die der Beklagte nicht einzustehen hat. Der Feststellungsausspruch muß dementsprechend eingeschränkt werden.
III.
Schließlich wendet sich die Revision noch dagegen, daß das Berufungsgericht sich in der Verjährungsfrage durch das erste Revisionsurteil gebunden erachtet habe und nicht auf den Vortrag des Beklagten eingegangen sei, der Kläger oder sein Rechtsvorgänger habe schon 1940/41 Bergschäden an den Gebäuden angemeldet und habe diese somit gekannt.
Hiermit kann dieRevision im Ergebnis jedoch nichts gewinnen, selbst wenn man davon ausgeht, daß das neue tatsächliche Vorbringen des Beklagten vom Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO hätte berücksichtigt werden dürfen. Denn das Vorbringen ist insoweit nicht schlüssig und nicht geeignet, die Verjährungseinrede ausreichend zu begründen. Der Beklagte hatte nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Abschrift eines notariellen Protokolls über die Hauptversammlung der Steinkohlenbergwerk BoH|^ Aktiengesellschaft vom 30. Dezember 1941 vorgelegt, aus dem hervorgehe, daß der Kläger damals bereits Ansprüche auf Ersatz von Dachschäden an seinem Hause geltend gemacht habe, die aber abgelehnt worden seien; dem Kläger seien
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mithin Bergschäden damals schon bekannt gewesen. In der Anlage zu dem Protokoll heißt es unter 9. wörtlich:
MEin von dem Bauern	geltend gemachter
 Bergschadensanspruch ist abgelehnt worden, da die Beschädigung des fraglichen Hauses nicht auf bergbauliche Einwirkungen zurückzuführen ist. Auf den ablehnenden Bescheid hat Tepe bisher keine weiteren Schritte unternommen .M
Aus der wiedergegebenen Bemerkung in dem notariellen Protokoll vom 30. Dezember 1941 kann jedoch für die Verjährungsfrage nichts Entscheidendes zugunsten des Beklagten entnommen werden. Gemäß § 151 PrBergG müssen Ansprüche auf Bergschadensersatz (§ 148 PrBergG) von dem Geschädigten zur Vermeidung der Verjährung "innerhalb drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden". Da unter dem Begriff "Wissenschaft" positive Kenntnis verstanden werden muß (RG in ZfB 45, 482, 485; 76, 456, 462), setzt der Beginn der Verjährung voraus, daß der Geschädigte außer vom Schaden selbst auch vom "Urheber des Schadens" positive Kenntnis hat; er muß also wissen, daß der Schaden auf bergbaulichen Einwirkungen beruht, und das den Schaden verursachende Bergwerk und den Bergwerksbesitzer zur Zeit des Schadenseintritts kennen. Daß daran gemessen die Voraussetzungen für den Beginn der Ver-
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jährungsfrist in vorliegendem Fall bereits in rechtsverjährter Zeit Vorgelegen hätten, ist durch das neue Vorbringen des Beklagten keineswegs schlüssig dargelegt. Das notarielle Protokoll vom 30. Dezember 1941 läßt lediglich einen Schluß darauf zu, daß der Kläger (oder sein Rechtsvorgänger) damals bereits Ersatzansprüche wegen vermeintlicher Bergschäden an seinem Hause geltend gemacht hatte, diese aber abgelehnt worden sind mit der Begründung, die Schäden seien nicht auf bergbauliche Einwirkungen zurückzuführen.
Es ist aber nichts Ausreichendes in der Richtung vorgetragen, daß die damals - möglicherweise - aufgetretenen Schäden an dem Hause des Klägers (oder seines Rechtsvorgängers) auf dieselben betrieblichen Vorgänge wie die Schäden zurückzuführen sind, die den Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits bilden, es sich mithin insoweit um einen einheitlichen Schaden handelt. Vor allem aber fehlt es an jedem Vortrag in der Richtung, daß der Kläger (oder sein Rechtsvorgänger) - dessen Ansprüche von der Bergwerksgesellschaft doch gerade mangels ursächlichen Zusammenhangs der Schäden mit dem Bergbau abgelehnt worden waren - von dem "Urheber des Schadens" damals bereits positive Kenntnis in dem Sinne gehabt hätte, daß er zu dieser Zeit schon mit Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage hätte erheben können (vgl. RG in ZfB 74, 163, 164/5; BGH in ZfB 99, 342, 343).
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als im wesentlichen unbegründet und hat nur insoweit Erfolg, als die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden eingeschränkt werden muß.
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Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in den Bestimmungen der §§ 92, 97 ZPO.
Meyer	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla	Gähtgens