Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Kreft, Br» Beyer, Br, Hußla und Keßler für Hecht erkannt: wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung richtet• Dagegen wird auf die Revision das bezeichnet© Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als das Urteil dem Antrag der Eheleute Ba^^auf Zubilligung einer höheren Bnteignungsentachädigung nicht voll stattgegeben hat» In dem Umfang, in dem das Urteil die Enteignungsentschädigung erhöht hat, wird die Berufung von Dr° gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Köln vom 160 Juni 1964 zurückgewi e s en« Auf die Revision der Stadt BBPwird unter entsprechender Aufhebung des genannten ober-landesgerichtlichen Urteils ausgesprochen, daß die in dem Urteilssatz unter Ziffer 2 Abs* 3 enthaltene Entscheidung zur Sache auch auf die Der Beteiligte Dr» D|HHI^H ist Eigentümer der an der Fridtjof.--Nansen-Straße belegenen, insgesamt Io600 qm großen Nachbarparzellen Nre 481 und 489° Die Parzellen können nach dem Durchführungsplan Nr« 77 nur in der Weise bebaut werden* daß der Baukörper auf seiner Westseite mit einer Breite von 7 m bis 4 m tief in das Grundstück der beteiligten Eheleute SaflB hineinragt o Die hierfür insgesamt benötigte Teilfläche dieses Grundstücks beträgt etwa 185 qm* Ein Dispensantrag des Beteiligten Dr0 die Bebauung seines Grundstücks in der Weise zu gestatten, daß die Parzelle der beteiligten Eheleute Bafll BB nicht berührt werde, wurde von der Stadt DBB bereits im Jahre 1959 abgelohnt 0 Nachdem Dr„ D|HHHB sich in den Jahren 1959 und 1960 vergeblich bemüht hatte, den benötigten Grundstücksteil von den Eheleuten BaflB freihändig zu erwerben, wurde auf seinen Antrag im März I960 wegen der Teilfläche von 575 qm das Ent-eignungsverfahren nach dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen - AufbauG NWo - eingeleitet• Während dieses Verfahrens machte Dr» iBHHBBH ^ November I960 den Eheleuten DaflHnochmals ein Angebot, die benötigte Teilfläche zu dem Preise von 35 DM pro qm zu kaufen» Diese lehnten das Angebot ab. Daraufhin stellte er im März 1962 einen neuen Enteignungsantrag nach dem Bundesbaugesetz vom 23» Juni I960 (3GB1 I S» 314) o In dem Enteignungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten beantragten die Eheleute Ba0| für den Fall der Enteignung die Übernahme einer Teilfläche von insgesamt 388 qm einschließlich des an der Grenze des Plangebietes liegenden Fußweges» Br» 000 erklärte sich zur Übernahme bereit» Die Teilfläche wurde als Parzelle Nr» 535 neu vermessen» Nach einem von dem Regierungspräsidenten im Rahmen des Verfahrens bei dem Gutachter aus schuß bei der Stadt B00 eingeholten Gutachten vom 4» Juli 1962 betrug der Verkehrswert der enteigneten Teilflächo zu diesem Zeitpunkt 4Ö,5Ö DM pro qm ~ 15»714 IM» In der Verhandlung vor dem Regierungspräsidenten vom 15» Oktober 1963 machte Br» BflHHUHB ein Vergleichsangebot zu dem freihändigen Erwerb des Grundstücksteils auf der Grundlage mittel ein, wovon Br» Im vorliegenden Verfahren geht es3 wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat3 darum3 ob eine Grundfläche entsprechend den Festsetzungen eines städtischen Bebauungsplanes3 als welcher hier der vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach den Vorschriften des Nordrhein-Westfälisehen Aufbaugesetzes festgestellte Durchführungsplan Nr« 77 A3 0 bis D in Betracht kommt3 enteignet werden kann (§85 Abs« 1 Kr« 1 BBauG)« Ein nach den Bestimmungen des Bundesbangesetzes zustande gekommener Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 12 BBauG) und ist als Rechtsnorm anzusehen« Ob der Rechtsnormcharakter eines Durchführungsplanes nach dem Hordrhein-Westfäli-schen Aufbaugesetztjedenfalls für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vglo dessen § 173 Abs« 3? Damit erhebt sich im Hinblick auf § 87 BBauG, wonach die Enteignung im Einzelfall nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, die Frage, inwieweit die einzelnen Festsetzungen eines als Rechtsnorm verbindlichen Bebauungsplanes von dem über die Zulässigkeit der Enteignung befindenden Baulandrichter als bindend hinzunehmen oder zu überprüfen sind» Hier hat der Senat namentlich in zwei nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteilen die Prüfungsbefugnis des Baulandrichters Die Stadt B^/fmuß auf jeden Fall darauf achten, daß gerade vom Kreuzberg her das Landschaftsbild durch eine uneinheitliche Bebauung des unteren Kreuzberghangca auf keinen Fall gestört würde* Hätte die Stadt SflBJeine Abweichung vom Bebauungsplan, was ihr rechtlich an sich nur in einem dem BBauG entsprechenden Verfahren mög~ lieh gewesen wäre, eine Ausnahme für den Antragsgegner zugelassen, so hätten alle anderen Grundstückseigentümer mit dem gleichen Recht ebenfalls eine Ausnahme fordern können* Damit Aus all diesen vernünftigen und überzeugenden Gründen ergibt sieh, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts die gesamte Planung im Baugebiet als vernünftig anzusehen ist und es städteplanerisch auf keinen Pall zu vertreten ist, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn dies rechtlich überhaupt möglich wäre» Die vorgesehene Enteignung ist daher, gleich welcher Hechtsansicht man suneigt, auf jeden Pall zu dem Wohle der Allgemeinheit erforderliche " ten und ohne irgendwelche Gefahren aus dem Wasserabfluß so errichtet werden, daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Eheleute BaflH nicht erfolgto Beweis^ Sachverständigengutachten, Ortsbesichtigung 0 Damit hat sich die gerichtliche Prüfung, ob das V/ohl der Allgemeinheit die begehrte Enteignung erfordert, von den noch zu erörternden Punkten abgesehen, darauf zu beschränken, ob es zur Durchführung der verbindlichen Planfestsetzungen im jetzigen Zeitpunkt einer Enteignung bedarf» Diese Prüfung muß in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu üngunsten der Eheleute S&H ausfallen» Eine Enteignung muß nicht notwendig ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dienen; es genügt, wenn sie auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert wird (Brügelmann-Pör-ster, Bundesbaugesetz § 87 X 1 d)o Letzteres aber ist der Pall, wie die nachstehenden Überlegungen aufzeigen» Das, übrigens schlecht geschnittene, Grundstück der Eheleute BaflB ist weder, was seine gesamte Fläche, noch eine seiner Teilflächen anlangt, selbständig bebaubar» Dagegen kann Dr» DflHHHHB mit Zuhilfenahme der umstrittenen Teilfläche aus dem Grundstück der Eheleute BaflB auf seinem Grundstück gemäß dem Bebauungsplan einen Bau errichten und dabei für seine fünfköpfige Familie ausreichend Wohnraum gewinnen» Daß eine solche Unterbringung erfahrungsgemäß schwierig ist, nimmt das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß an» Dafür, daß Dr» dUHUI^^ zu dem Bau eines geeigneten Hauses auch auf anderem Grund und Boden als seinem eigenen unter Einbeziehung der enteigneten Fläche in der Lage ist, besteht kein Anhalt * Insoweit gehen die Rügen der Revision gemäß Abschnitt I 2 der Revisionsbegründung ins Leere* Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß es Sache des Beteiligten Br* ist, darzutun, das allgemeine Wohl mache die Enteignung notwendig* Bas Berufungsgericht führt die nach seiner Ansicht für eine Enteignung sprechenden Umstände an und fügt dann ohne Rechtsirrtum an, gegenüber dem sich aus diesem ergebenden Nachweis der Notwendigkeit der Enteignung seien keine anderen Umstände ersichtlich oder auf gezeigt worden, nach denen das allgemeine Wohl zu verneinen sei* Es will also sagen, die Eheleute Ba0| hätten den von Br* 4HHB geführten Nachweis nicht zu entkräften vermocht* Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die weitere Voraussetzung des § 87 BBauG für eine Enteignung, nämlich daß der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann, als gegeben angesehen* Bas von ihm gewonnene Ergebnis, der mit der Enteignung angestrebte Zweck könne weder im Wege einer Umlegung, noch dem einer Grenzregelung erreicht werden, rechtfertigt sich bereits aus folgenden Erwägungens Bei einer Umlegung würden, wie das angefochtene Urteil darlegt, die Eheleute BaflB angesichts der verhältnismäßig geringen Größe der in Frage stehenden feilfläche mit Geld abgefunden werden, aber kein Ersatzland zugewiesen erhalten, letztlich also nicht besser als bei einer Enteignung dastehen* Ber Revision kann nicht darin Recht gegeben werden, daß sich nicht theoretisch im voraus sen wäre* Gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, eine Grenzregelung würde an der mit ihr verbundenen erheblichen Wertänderung der beteiligten Grundstücke scheitern, kann die Revision nichts von Belang Vorbringen* Ihr Hinweis auf den bereits wiedergegebenen Vortrag der Eheleute Ba^Blüber die Errichtung des Baukörpers in anderer Weise als ira Bebauungsplan vorgesehen, versagt angesichts der Verbindlichkeit des Bla-neso Al3 mit einer letzten Ersatzlösung beschäftigt sich das Berufungsgericht mit der Möglichkeit, daß Dr* eine Bebauung in der Weise gestat- die Dispenserteilung zulässig und sogar zweckmäßig gewesen wäre, sondern darauf kommt es an, daß sie versagt worden ist» Daß bei ihrer Versagung Dr« Dj HHH ein Verhalten an den 3?ag gelegt hätte, das es ihm verwehrte, sich gegenüber den Eheleuten Bi H|auf die Versagung zu berufen, ist nicht zu ersehene c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Bio 20 und 21 seines Urteils über die Bereitstellung von Grundstücken zeigen entgegen der Annahme der Revision in Abschnitt III der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler „ Die Revision wird dem Umstand nicht gerecht, daß es nur tun die Bereitstellung solcher Grundstücke gehen kann, die im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für das Vorhaben geeignet waren derart, daß sie eine Enteignung als nicht erforderlich erscheinen lassen konnten., vom 15o Oktober 1963 dem § 95 Abs* 2 Hr. 2 und auch dem § 87 Abs* 2 Nr* 2 BBauG genügt hat* Hier ist nur zu betonen, daß jenes Angebot in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei der nunmehrigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und demit bei der Anwendung von § 87 Abs» 2 Nr* 2 BBauG berücksichtigt werden kann* Denn für die gerichtliche Entscheidung» ob ein Enteignungsantrag zulässig (und begründet) ist, hat nach Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Sachund Streitstand der letzten iaünd-lichen Verhandlung vor dem mit dem Antrag angerufe-nen Tatrichter entscheidend zu sein* Eür den Enteig-nungsanträgsteiler, der gegen den die Enteignung für unzulässig erklärenden Beschluß der Enteignungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragt und ebenso für den Eigentümer, der gegen den Enteignungsbeschluß das Baulandgericht anruft, kommt es nicht darauf an, ob der Enteignungsantrag in dem Zeitpunkt begründet ist, als er gestellt oder von der Enteignungsbehörde boschieden wurde* Ihm ist in erster Linie darum zu tun, ob die Enteignung im gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt werden darf oder nicht (vgl* Urt* v* 27= Juni 1966 - III ZR 202/65 = HJ-W 1966, 2012 - WM 1966, 1057)« Erhöhung die Eheleute BaflB mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und mit der Revision hilfs-weise verlangen, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das von Dr0 DHHHHHV November I960 mit 35 M/qm gemachte Angebot die Berücksichtigung zwischenzeitlicher Werterhöhungen bei der Festsetzung der Entschädigung (§95 AfeSo 2 Nr* 2 BBauG) nicht ausschließen kann,, Gewisse Bedenken bestehen zwar, wenn das Berufungsgericht dies damit begründet, zwar sei im November I960 eine Enteignung nach dem damals geltenden Baulandbeschaffungsgesetz möglich gewesen, den Ausschlag gebe jedoch, daß das damals betriebene Enteignungsverfahren in concreto unzulässig gewesen sei o Bei der Abgabe eines Kaufoder Tauschangebots durch den Enteignungsantragsteller braucht ein Enteignungsverfahren nicht anhängig zu sein? Das Angebot wurde von Dr« DBBBBBim November I960 gemachte Das zu jener Zeit anhängige Enteignungsverfahren nach dem Nord-rhoin-Westfälischen Aufbaugesetz wurde, nachdem der in ihm ergangene Besitzeinweisungsbeschluß des Be-gierungspräsidenten vom 26<> Oktober I960 auf die Bechtshehelfe der Eheleute SaflB durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 26o Februar 1962 aufgehoben war, nicht weiter verfolgte Erst im März 1962 stellte Dr« einen neuen Enteignungsantrag, dieses Mal nach dem Bundesbaugesetz, um dessen Berechtigung im gegenwärtigen Verfahren gestritten wirdo Das abge-lohntc Angebot vom November i960 und die Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesbaugesetz liegen zu weit auseinander, als daß noch ein Zusammenhang bejaht werden könnte« Der Umstand allein, daß zur Zeit des Angebots eine Enteignung des Grund und*-Bodens, den der Enteignungsantragsteller freihändig ankaufen wollte, möglich gewesen wäre, ohne daß im Zusammenhang mit der Ablehnung des Angebots ein Enteignungsantrag gestellt, ein Enteignungsverfahren eingeleitet und weitergeführt wurde, reicht nicht aus.» messenen Bedingungen hat der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 27° Juni 1966 - III ZR 202/65 für § 87 Abs« 2 Kr. 2 BBauG dahin erläutert, daß die Höhe des Angebots nur in etwa der (richtig ermittelten) Enteignungsentschädigung zu ent sprechen.ibrau* che; nur eine ungefähre Beurteilung der Bntachädigungs höhe könne angesichts der bei der Bemessung auf tretenden Schwierigkeiten und im wohlverstandenen Interesse des Enteignungsantragetellers verlangt werden« Für § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG hat nichts anderes zu gelten« In den beiden genannten Vorschriften, übrigens auch in § 88 spricht das Gesetz von einem Erwerb oder einem Kaufoder 5?auschangebot zu bzw. Bas Berufungsgericht hält nun das Angebot, das Br. am 15° Oktober 1963 mit 40,50 BM/qm gemacht hat, für jenen Zeitpunkt als angemessen; es entspreche dem vom Gutachter ermittelten Verkehrswert, dessen Festsetzung nicht zu beanstanden sei, das Gutachten lege den von den Eheleuten BaflB selbst gezahlten Erwerbsprois zugrunde und gehe von diesem Kaufpreis als dem höchsten der berichtigten Kaufpreise bei der Wertermittlung aus, wobei es für No-targobühren, Unkosten usw, einen nicht zu niedrigen Zuschlag von 10 vom Hundert mache. viol ist der Revision zuzugeben, die Möglichkeit nicht ausschließen, das Berufungsgericht habe hierbei nicht hinreichend bedacht, daß der Gutachterausschuß sein Gutachten für den Juli 1962 erstattet hat, der für diesen Zeitpunkt ermittelte Wert aber nicht ohne weiteres dem Wert vom 15 * Oktober 1963 gleichgesetzt werden kann«» Auf der anderen Seite ist aber von den Eheleuten BsBH nicht hinreichend dargetan, ihr nicht bebaubares Grundstück habe in der Zeit vom Juli 1962 bis Oktober 1963 soviel an Wert gewonnen, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Juli 1962 mit 40,50 EM/qm für die Eigentümer wohlwollend ermittelte Wert im Oktober 1963 auch nicht in etwa den zu diesem Zeitpunkt geltenden Breis erreicht habe 0 Mithin greift zu Ungunsten der Eheleute ßa^Bdie Vorschrift dos § 95 Abs«, 2 Nr» 2 BBauG ein und sind demgemäß alle Werterhöhungen, die ohne Aufwendungen seitens der Eigentümer nach dem Angebot vom 15o Oktober 1963 eingetreten sind, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt zu lassen; andererseits kann, wie dargclegt, nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Angebot nur in etwa dem wirklichen Wert des Grundstücks entsprochen hat* Bio Eheleute bon aber Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Wert ihres Grundstücks 2ur Zeit des Angebots nicht nur in etwa, sondern voll entspricht» Uur unter diesem Gesichtspunkt hat ihre Revision einen teilweiaen Erfolg» &it der diese den Enteignungsbeschluß bestätigt sehen wollte, mit der Begründung verworfen, die Stadt sei zwar nach den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens am gerichtlichen Verfahren beteiligt, sei aber durch das landgerichtliche Urteil mit Rücksicht darauf, daß sie vor dem Erstgericht keine Anträge zur Sache gestellt habe, nioht formell beschwert» Ein von den Eigentümern gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit einem Klagantrag im gewöhnlichen Zivilprozoß zu vergleichen» Dort braucht der erschienene und verhandelnde Beklagte nicht notwendig einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens zu stellen» Auch wenn er einen solchen Prozeßantrag unterläßt, muß das Gericht darüber befinden, ob die Klage zulässig und begründet ist» Uber den Klagantrag, nicht über den Antrag des Beklagten auf Klagabweisung, wird entschieden» Ob und inwieweit der Beklagte gegenüber dem Klagantrag einen negativen Antrag gestellt hat, gibt keinen geeigneten Maßstab zur Ermittlung einer Beschwer ab» Für die Beschwer des sachfällig gewor- ioVoffio § 162 BBauG- am gerichtlichen Verfahren beteiligt und rechtsmittelbefugt ist, so stimmt der Senat, soweit die Stadt BflB mit ihrer Berufung unter entsprechender Abweisung des Antrags der Eheleute BaflB auf gerichtliche Entscheidung die Enteignung zugunsten von Dr* DHHHHB zulässig erklärt sehen wollte, den Erwägungen des Berufungsgerichts zu, die dahin gehen: Jedenfalls angesichts der Besonderheit des Falles werde durch die im gerichtlichen Verfahren auszutragende Frage der Zulässigkeit der Enteignung der Pflichtenkreis der Stadt Bfll berührt; das im Durchführung spl an vorgesehene Wohnhaus sei nämlich bereits unter Inanspruchnahme dar zu enteignenden Fläche errichtet worden; damit sei, solange die Eheleute BafHI^^ Eigentum dieser Fläche blieben, ein baurechtswidriger Zustand insofern geschaffen, als der in der Nordrhein-Westfälischen Landesbauordnung vom 25• Juni 1962 (§8 VIII, § 7 I) vorgesehene hintere ürenzabstand nicht eingehalten sei; die Stadt sei aber ver- In sachlich-rechtlicher Beziehung führt sie mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht bereits auf die Berufung des Beteiligten Br, I)HBB den Antrag der Eheleute BaflB auf gerichtliche Entscheidung, soweit es um die Zulässigkeit der Enteignung geht, r zurückgewiesen und die Revision der Eheleute BaflH hiergegen, wie unter I dargelegt, keinen Erfolg hat, zu dem Ergebnis, daß der Antrag der Eheleute BaflBfn dem bezeichnten Umfang auch auf die Berufung der Stadt hin zurückzuweisen ist. Soweit die Stadt BflB mit ihrer Berufung darum gebeten hatte, auch den Hilfsantrag der Eheleute BaflÜ auf Erhöhung der ihnen zuzuerkennenden Enteignungsentschädigung zurückzuweisen, ist zu bedenken: der selbst am 15« Oktober 1963 einen solchen Betrag den Eheleuten BaHBanSe^°^eh hatte, nicht mit der Revision angegriffen worden, kann auch nicht mehr (§ 556 Abs» 1 ZPO) mit einer Anschlußrevision angegriffen werden» Unter diesen Umständen kann die Stadt bHR was k0i der Entscheidung über ihre Berufung zu beachten ist, nicht mit der Berufung und auch nicht mehr mit der Revision eine Herabsetzung der Entschädigung unter den Betrag von 40,50 JM/qw erreichen» Wohl aber gewinnt ihr mit der Berufung verfolgtes Begehren, den Hilfsantrag der Eheleute BaHft auf Erhöhung der Enteignung sent Schädigung zurückzuweisen, insofern Bedeutung, als nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache (vgl» Ziff, I) in der neuen Berufungsverhandlung um die Erhöhung der Enteignungsentschädigung über 40,50 Df4/qm hinaus gestritten werden wird» als das Berufungsgericht die Entschädigung zugunsten der Eheleute RaflB erhöht und hiergegen eine erfolgreiche Anfechtung nicht stattgefunden hat* Auf die Revision der Stadt ist die Berufung dieser Beteiligten für zulässig zu erklären und dem sachlichen Ergebnis nach dahin zu erkennen?
2042 011 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III Zfi 192/65 URTEIL in der Baulandsache Verkündet am 9o November 196? Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend d^^Bnteignung des 388 qm großen, im Grundbuch von RBB~BBflBHHh Band B, BlattB^B eingetragenen Grundstücks Gemarkung Flur f Nr o Bl (bisher feilstück von Nr0 184)• Beteiligte^ Io die Eheleute Martin und Dr, Gertrud B a HB , B| BH§gasse B? 9 als Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, Revisionskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« 2c Dr0 medo 'platz B' als Enteignungsbegünstigter, Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<, 3o die Stadt B|BB * vertreten durch den Rat der Stadt, als Gemeinde und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* 4o der Regierungspräsident in als Enteignungsbehörde» 2 - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Kreft, Br» Beyer, Br, Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Bio Revision der Eheleute gegen das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesge-riehts Köln, an Verkündungs Statt zugestellt am 24° und 25« August 1965? wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung richtet• Dagegen wird auf die Revision das bezeichnet© Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als das Urteil dem Antrag der Eheleute Ba^^auf Zubilligung einer höheren Bnteignungsentachädigung nicht voll stattgegeben hat» In dem Umfang, in dem das Urteil die Enteignungsentschädigung erhöht hat, wird die Berufung von Dr° gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Köln vom 160 Juni 1964 zurückgewi e s en« Auf die Revision der Stadt BBPwird unter entsprechender Aufhebung des genannten ober-landesgerichtlichen Urteils ausgesprochen, daß die in dem Urteilssatz unter Ziffer 2 Abs* 3 enthaltene Entscheidung zur Sache auch auf die * Berufung der Stadt B|B| ergeht 0 Dagegen werden die Rechtsmittel der Stadt BflH insoweit zurückgewiesen? als das Berufungsgericht in seinem genannten Urteil die Ent-eignungsentSchädigung erhöht hat» Die Kostenentscheidungen des oberlandesgerichtlichen Urteils werden mit Ausnahme der in Ziffer 3 c des Urteilssatzes enthaltenen Kostenentscheidung aufgohoben0 Die neuen Kostenentscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Oberlandesgericht übertragen o Von Rechts wegen Tatbestand: Die beteiligten Eheleute BafB sind Miteigentümer je zur Hälfte eines in BBB-BHHHIHP gelegenen 1 «,007 qm großen Grundstücks o Dieses liegt mit einer Teilfläche von 375 qm im Gebiet des Durchführungs-planea Kr» 77 A? C und D für das Gebiet der Stadt BflB zwischen Kreuzbergallee - Trierer Straße und Stadtgrenze ? mit der restlichen Fläche von 632 qm im Landschaftsschutzgebiet o Das Grundstück ist eaö 87 m lang und hat auf der im Landschaftsschutzgebiet liegenden Seite eine Breite von rund 9 m, auf der anderen Seite von annähernd 13 nw Weder das Gesaratgrundstück noch die vorgenannten Teilflächen sind nach dem örtlichen Bau recht selbständig bebaubar» Der Beteiligte Dr» D|HHI^H ist Eigentümer der an der Fridtjof.--Nansen-Straße belegenen, insgesamt Io600 qm großen Nachbarparzellen Nre 481 und 489° Die Parzellen können nach dem Durchführungsplan Nr« 77 nur in der Weise bebaut werden* daß der Baukörper auf seiner Westseite mit einer Breite von 7 m bis 4 m tief in das Grundstück der beteiligten Eheleute SaflB hineinragt o Die hierfür insgesamt benötigte Teilfläche dieses Grundstücks beträgt etwa 185 qm* Ein Dispensantrag des Beteiligten Dr0 die Bebauung seines Grundstücks in der Weise zu gestatten, daß die Parzelle der beteiligten Eheleute Bafll BB nicht berührt werde, wurde von der Stadt DBB bereits im Jahre 1959 abgelohnt 0 Nachdem Dr„ D|HHHB sich in den Jahren 1959 und 1960 vergeblich bemüht hatte, den benötigten Grundstücksteil von den Eheleuten BaflB freihändig zu erwerben, wurde auf seinen Antrag im März I960 wegen der Teilfläche von 575 qm das Ent-eignungsverfahren nach dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen - AufbauG NWo - eingeleitet• Während dieses Verfahrens machte Dr» iBHHBBH ^ November I960 den Eheleuten DaflHnochmals ein Angebot, die benötigte Teilfläche zu dem Preise von 35 DM pro qm zu kaufen» Diese lehnten das Angebot ab. Durch Beschluß des Eegierungs-präsidenten in Köln vom 26» Oktober I960 wurde die vorläufige Besitzeinweisung von Dr» äiese Fläche angeordnet• Gegen den Besitzeinweisungsbeschluß - 5 legten die Eheleute B&00Anfang Bezember I960 Rechts- bruar 1961 Kenntnis erhielte Im Februar 1961 begann der Eheleute Bahre von der Teilfläohe ohne Zustimmung des Gerichts Besitz ergriffen hatte, mit den Bauarbeiten o Nachdem er das Wohnhaus gemäß den Bestimmungen des Üurchführungsplanes im wesentlichen fertiggestellt hatte, wurde der Besitzeinweisungsbeschluß durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26* Februar 1962 aufgehoben» Gleichzeitig wurde Br» durch einstweilige Verfügung die endgültige Fertigstellung des Baues untersagt» Daraufhin stellte er im März 1962 einen neuen Enteignungsantrag nach dem Bundesbaugesetz vom 23» Juni I960 (3GB1 I S» 314) o In dem Enteignungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten beantragten die Eheleute Ba0| für den Fall der Enteignung die Übernahme einer Teilfläche von insgesamt 388 qm einschließlich des an der Grenze des Plangebietes liegenden Fußweges» Br» 000 erklärte sich zur Übernahme bereit» Die Teilfläche wurde als Parzelle Nr» 535 neu vermessen» Nach einem von dem Regierungspräsidenten im Rahmen des Verfahrens bei dem Gutachter aus schuß bei der Stadt B00 eingeholten Gutachten vom 4» Juli 1962 betrug der Verkehrswert der enteigneten Teilflächo zu diesem Zeitpunkt 4Ö,5Ö DM pro qm ~ 15»714 IM» In der Verhandlung vor dem Regierungspräsidenten vom 15» Oktober 1963 machte Br» BflHHUHB ein Vergleichsangebot zu dem freihändigen Erwerb des Grundstücksteils auf der Grundlage mittel ein, wovon Br» spätestens Ende Fe Br» der nach der Rechtsmitteleinlegung dieses Quadratmeterpreises, das von den Eheleuten BaflB wiederum abgelehnt wurde. Ebenso gingen sie auf wiederholte Angebote von Dr. DflHHHHP? ihm die benötigte Grundstücksfläche im Austausch gegen Land aus seiner eigenen Parzelle zu übertragen, nicht ein* Durch Beschluß vom 15 . November 1963 enteignete der Regierungspräsident die Parzelle Nr«, 535 zugunsten von Pro gemäß § 85 Abs» 1 Nr. 1 und 2 BBauG und setzte die Enteignungsentschädigung entsprechend dessen Angebot vom November I960 auf 35 IM pro qm » 13.580 DM feste Den Enteignungsbeschluß fochten die Eheleute Bahre mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an» Sio beantragten, den Beschluß aufzuheben, hilfsweise, die Entschädigung auf einen angemessenen Betrag zu erhöhen o Lediglich Dr<> beantragte die Zurück- weisung des Antrages. Das Landgericht hob den Enteignungsbeschluß auf und wies den Enteignungsantrag von Dr. IjfliHHHB zurück. Gegen dieses Urteil legten die Stadt PflBund Dr» Berufung ein. Sie baten darum, unter Aufhebung des Urteils den Antrag der Eheleute Bä^P auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses sowie deren Hilfsantrag auf Erhöhung der Entschädigung zurück-zuweiseno Die Eheleute BaflÜbeantragten, die Berufungen zurückzuweisen, hilfsv/oise die Enteignungaentschä-digung angemessen zu erhöhen» Das Oberlandesgericht verwarf (Ziffo 1 des Urteilssatzes) die Berufung der Stadt BflHals unzulässig, Auf die Berufung von Dr0 iflüHHIwies es (Ziffo 2 Abs» 3 des Urteilssatzes) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag der Eheleute BaflBauf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Zulässigkeit der Enteignung betrifft, zurück, es erhöhte jedoch auf Antrag der Eheleute Baf^p die Enteignungsentschädigung auf 15*714 M (40,50 DM je qm)» Dieses Urteil greifen die Eheleute Ba^ sowie die Stadt BfB mit der Revision an. Erstere bitten darum, unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung des Beteiligten Dr0 BflHÜHH gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, hilfsweise, die Entschädigung auf einen angemessenen Betrag zu erhöhen» Die Stadt beantragt, ihre Berufung für zu- lässig zu erklären und ihrem Berufungsantrag stattzuge-bon. Jeder Revisionsführer bittet ferner um Zurückweisung der Revision der Gegenseite, Dr* um Zurückweisung der Revision der Eheleute B* Ent s chei dung sgründ e s lo Die Revision der Eheieute BajUB lo Die Frage, ob den Eheleuten Ba®U die in Rede stehende (Poilfläche von 368 qm einschließlich eines Fußweges enteignet werden kann, ist jetzt nach den Vor - 8 Schriften der §§ 85 ff des Bundeshaugesetzes vom 23o Juni I960 zu entscheiden« Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt0 Hierbei ist zunächst zu bedenken§ Im vorliegenden Verfahren geht es3 wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat3 darum3 ob eine Grundfläche entsprechend den Festsetzungen eines städtischen Bebauungsplanes3 als welcher hier der vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach den Vorschriften des Nordrhein-Westfälisehen Aufbaugesetzes festgestellte Durchführungsplan Nr« 77 A3 0 bis D in Betracht kommt3 enteignet werden kann (§85 Abs« 1 Kr« 1 BBauG)« Ein nach den Bestimmungen des Bundesbangesetzes zustande gekommener Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 12 BBauG) und ist als Rechtsnorm anzusehen« Ob der Rechtsnormcharakter eines Durchführungsplanes nach dem Hordrhein-Westfäli-schen Aufbaugesetztjedenfalls für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vglo dessen § 173 Abs« 3? wonach früher festgestellte städtebauliche Pläne 3 soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Art enthalten3 als Bebauungspläne ‘•gelten") unzweifelhaft feststeht3 wie das Berufungsgericht annimmt (siehe dagegen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in München in NJW 1965? 2219; vgl« auch die in HessVGBspr« in BeiloZoHessStaatsAnz» 1965 S« 2 veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel3 deren Leitsatz durch die Gründe nicht gedeckt sein mag)3 braucht nicht entschieden zu werden? denn ein Durchführungsplan nach dem Nordrhein-West-fälischen Aufbaugesetz, das das Planverfahren grundsätzlich in einer für das Vorliegen einer Rechtsnorm sprechenden Weise gestaltet hat, ist schon unabhängig von einem Eingreifen des § 175 Abs0 3 BBauG nicht als Verwaltungsakt, sondern als baurechtliche Norm anzu-seheno Der Senat tritt insoweit, gleichwie es der Vo Zivilsenat in BGKZ 22, 32 für einen PlUchtlinien-plan als Bauleitplan nach dem Hessischen Aufbaugesetz getan hat, dem Bundesverwaltungsgericht beio Dessen Entscheidungen in BVerwGE 3? 258, 265 haben den Charakter von Bebauungsplänen (Fluchtlinienplänen) als Rechtsnormen zwar unmittelbar nur für das Württemberg!-sehe Aufbaugesetz und das Preußische Recht bejaht» Ihre Ausführungen beinhalten aber allgemein gültige Grundsätze, denen beizupflichten ist (ebenso Ernst-Friede, Kommentar zu dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen 4» Auflo § 10 Anis» 6$ Göderit2-Blunck, Das Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen 2» Nachtragslieferung § 1Ö zu Anm» 4 und § 11 zu Anm» 5 bis 8)» Damit erhebt sich im Hinblick auf § 87 BBauG, wonach die Enteignung im Einzelfall nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, die Frage, inwieweit die einzelnen Festsetzungen eines als Rechtsnorm verbindlichen Bebauungsplanes von dem über die Zulässigkeit der Enteignung befindenden Baulandrichter als bindend hinzunehmen oder zu überprüfen sind» Hier hat der Senat namentlich in zwei nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteilen die Prüfungsbefugnis des Baulandrichters 10 /> oingeschränkt<, Er hat im Anschluß an seine Entscheidung vom 22o September 1966 - III 2R 187/65 - MDR 1967p 51 = WM 1966p 1209 in seinem Urteil vom 15« Juni 1967 - III ZR 17/66 = WM 1967 9 1059 ausgeführts Wenn oino bauliche Maßnahme (gemeint die Erweiterung eines Friedhofsgeländes) notwendig sei? dann müsse es grundsätzlich dem Ermessen der Planer und des örtlichen Gesetzgebers Vorbehalten bleiben? darüber zu befinden? in welcher Art und Richtung die notwendige Erweiterung vor sich gehen solle• Nur wenn die Planer ihr Ermessen mißbraucht? offensichtlich gefehlt? rechtswidrig gehandelt haben sollten? könne der mit der Frage der Zulässigkeit der Enteignung befaßte Baulandrich-tor eingreifen„ Soweit ein solcher Ausnahmefall nicht vorlioge? habe dagegen der Baulandriühter die in einem Bebauungsplan-enthaltenen Festsetzungen hinzunehmen; im Sinne des § 87 BBauG sei dann nur zu fragen? ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordere? diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitpunkt zu verwirklichen? daß das Eigentum der Betroffenen voll entzogen werdeo Im Urteil vom 26. Juni 1967 - III 2R 167/66 « WM 1967? 1066 hat der Senat hierauf aufbauend sodann entschieden? der Baulandrichter habe im Enteignungsverfahren nicht die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines verbindlichen Bebauungsplanes zu prüfen? sondern habe seine Prüfung darauf zu beschränken? ob es zur Durchführung der verbindlichen Festsetzung jetzt einer Enteignung bedarf«, Bei Zugrundelegung dieses Standpunktes ergibt sich? -- ^ Jba» Dio Stadt I hatte vorgetragens ’’Die Stadt BflBhat sich hei der Aufstellung des Bebauungsplanes von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen; a) Zunächst mußte das gesamte Gebiet, das nunmehr zu dem Bebauungsplan gehört, dadurch aufgeschlossen werden, daß von der Kreuzbergallee eine Stichstraße, die heutige Fridtjof-Nansen-Straße, angelegt wurde« Nur so konnte sichergestellt werden, daß die oberhalb dieser Straße liegenden Grundstücke an Kanalund Versorgungsleitungen angeschlossen wurden..«. b) Der Grund dafür, daß die Baukörper nicht senkrecht zur Straße stehen, ist darin zu suchen, daß die Hausbauten sich nach den in dem Baugebiet festgestellten Höhenlinien richten sollten.» Wie aus der boigefügten Karte „•„ zu ersehen ist, ist darauf Bücksicht genommen worden, daß alle Bauten nach Möglichkeit parallel zu den vorhandenen Höhenlinien angebracht werden <> Hierdurch kann erreicht werden, daß das Gebäude in sich hach Möglichkeit wenig Gefälle aufweist• Hierdurch ergeben sich wesentliche technische Vorteile und auch große finanzielle Erleichterungen für alle dort bauenden Bauherren«, c) Ein weiterer wesentlicher Vorteil wird durch die Schräglage dadurch erreicht, daß alle ober- 12 / hall) der Fridtjof-Nansen-Straße gelegenen Grundstücke mit einem sehr starken Wasserabfluß vom Kreuzberg her rechnen müssen« Dies ist eine besondere Gefahr, die für die unterhalb der Fridtjof-Mansen-Straße gelegenen Wohn-grundstücke nicht zutrifft, da auf der Fridt-Jof-Hansen-Straße weitgehend das Wasser, das vom Kreuzberg herabfließt, aufgefangen werden kann» Bei einer Schräglage der Hauskörper staut sich das Wasser vor den Häusern nicht so, als wenn diese Häuser gerade gebaut würden» Beweis^ Sachverständigengutachten» d) Des weiteren hat man bei der Planung Rücksicht darauf genommen, daß die Häuser eine möglichst günstige Sonnenlagc erhalten* V/ie aus der Anlage 2) zu ersehen ist, verläuft die Fridtjof-Han-sen-Straße gerade in Hord-Süd-Hichtung, so daß es auch aus diesem Grunde zweckmäßig war, die Häuser etwas zu drehen» Beweis^ Sachverständigengutachten» c) Schließlich war es ein unabweisbares Bedürfnis der Planung, alle Häuser in eine einheitliche Reihe zu stellen, um damit nicht nur ein städtebaulich vertretbares Bild, sondern auch eine möglichst große Ausnutzbarkeit des vorhandenen Baugebietes zu erreichen» f) Aus städteplanerischen Gründen wurde es auch als 13 zweckmäßig angesehen, die Baukörper nicht zu nahe an den Straßenkörper heranzuziehen* Dies ist in vorliegendem Palle besonders deshalb erforderlich, weil die Grundstücke sehr steil sind und außerdem das Haus auf den ehemaligen Parzellen 178 und 179/1 immer noch einen entsprechenden Abstand zu der Wendeschleife auf der Fridtjof-Hansen-Straße behalten mußte. Städteplanerisch wäre es völlig unmöglich, wie da3 Landgericht es annimmt, daß beispielsweise das Haus derlAntragsgegner nunmehr weiter an die Straße heran und nach Möglichkeit im rechten Winkel zu der Straße gesetzt würde„ Gerade in diesem sehr schwer zu bebauenden Baugebiet am Hang des Kreuzberges muß auf jeden Fall auf eine Einheitlichkeit geachtet werden* Dies muß um so mehr gelten, als gerade der Kreuzberg ein bevorzugtes Ausflugsziel für die Bewohner b(H und Umgebung, aber auch für viele Fremde ist* Die Stadt B^/fmuß auf jeden Fall darauf achten, daß gerade vom Kreuzberg her das Landschaftsbild durch eine uneinheitliche Bebauung des unteren Kreuzberghangca auf keinen Fall gestört würde* Hätte die Stadt SflBJeine Abweichung vom Bebauungsplan, was ihr rechtlich an sich nur in einem dem BBauG entsprechenden Verfahren mög~ lieh gewesen wäre, eine Ausnahme für den Antragsgegner zugelassen, so hätten alle anderen Grundstückseigentümer mit dem gleichen Recht ebenfalls eine Ausnahme fordern können* Damit H - wäre die gerade an dieser Stelle besonders notwendige Gesamtplanung dieses besonders hervorragenden Baugebietes in Präge gestellt worden* Aus all diesen vernünftigen und überzeugenden Gründen ergibt sieh, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts die gesamte Planung im Baugebiet als vernünftig anzusehen ist und es städteplanerisch auf keinen Pall zu vertreten ist, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn dies rechtlich überhaupt möglich wäre» Die vorgesehene Enteignung ist daher, gleich welcher Hechtsansicht man suneigt, auf jeden Pall zu dem Wohle der Allgemeinheit erforderliche " Die Eheleute BaUP hatten demgegenüber geltend gemacht; "Die Enteignung ist nicht zu dem Wohle der Allgemeinheit erforderliche Das gilt einmal, wie schon gesagt, für die Größe der Plächo» Es sind aber auch ganz allgemein keine zwingenden Gründe des Bebau-ungs- oder Bauordnungsrechtes erkennbar, die eine Enteignung notwendig machten» Das wird schon aus der gegnerischen Berufungsbegründung deutlich, die es für "vernünftig11 bzw» "zweckmäßig" ansieht, dem Gebäude des Antragsgegners die Lago nach dem Bebauungsplan zu geben» Ein Baukörper kann ohne Verletzung zwingender Vorschriften, ohne zur Verunstaltung zu führen, ohne unzu demutbare Mehrkosten, ohne Beeinträchtigung der Anschlußmöglichkei- 15 - ten und ohne irgendwelche Gefahren aus dem Wasserabfluß so errichtet werden, daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Eheleute BaflH nicht erfolgto Beweis^ Sachverständigengutachten, Ortsbesichtigung 0 Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsführerin werden ausdrücklich bestritten'* * Nach diesem Vortrag der Eheleute BaflB bleibt zunächst offen, daß eine anderweite Errichtung von Baulichkeiten zu - zu demutbaren - Mehrkosten führen und die Einheitlichkeit der Bebauung nicht wahren würde» Die allgemeine Floskel "ohne zu Verunstaltungen zu führen", nicht anders die abschließende Erklärung, die gegenteiligen Behauptungen der Stadt BflB würden bestritten, ist nur auf das 2U beziehen, was dem - nicht ausreichenden - Vortrag der Eheleute entgegensteht <> Wenn die Eheleute Ba^H^örn^r (Schriftsatz vom 5«» Januar 1965) den sich der Stadt B^B anschließenden Ausführungen des Enteignungsbegünstigten Br» BflHBHHli widersprochen haben, so handelt es sich insoweit um ein unsubstantiiertos, unbeachtliches Bestreiten» Doch braucht dem allen nicht weiter nachgegangen zu werden» Denn letztlich gibt zu Ungunsten der Eheleute BaflB den Ausschlag: Was sie, wie vorstehend wiedergegeben, den Erwägungen der Stadt entgegengesetzt haben, reicht nicht hin, einen derartigen Fehler der Planung darzutun, daß der Baulandrichter nach dem Urteil vom 15» Juni 1967 - XIX ZE 17/66 eiJigreifen und sich von den Festsetzungen des Planes lösen konnte« Sie muten ihm vielmehr in unzulässiger Weise zu, sein Ermessen an die Stelle der Überlegungen der Planer und des örtlichen Gesetzgebers zu setzen» Damit hat sich die gerichtliche Prüfung, ob das V/ohl der Allgemeinheit die begehrte Enteignung erfordert, von den noch zu erörternden Punkten abgesehen, darauf zu beschränken, ob es zur Durchführung der verbindlichen Planfestsetzungen im jetzigen Zeitpunkt einer Enteignung bedarf» Diese Prüfung muß in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu üngunsten der Eheleute S&H ausfallen» Eine Enteignung muß nicht notwendig ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dienen; es genügt, wenn sie auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert wird (Brügelmann-Pör-ster, Bundesbaugesetz § 87 X 1 d)o Letzteres aber ist der Pall, wie die nachstehenden Überlegungen aufzeigen» Das, übrigens schlecht geschnittene, Grundstück der Eheleute BaflB ist weder, was seine gesamte Fläche, noch eine seiner Teilflächen anlangt, selbständig bebaubar» Dagegen kann Dr» DflHHHHB mit Zuhilfenahme der umstrittenen Teilfläche aus dem Grundstück der Eheleute BaflB auf seinem Grundstück gemäß dem Bebauungsplan einen Bau errichten und dabei für seine fünfköpfige Familie ausreichend Wohnraum gewinnen» Daß eine solche Unterbringung erfahrungsgemäß schwierig ist, nimmt das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß an» Dafür, daß Dr» dUHUI^^ zu dem Bau eines geeigneten Hauses auch auf anderem Grund und Boden als seinem eigenen unter Einbeziehung der enteigneten Fläche in der 17 - Lage ist, besteht kein Anhalt * Insoweit gehen die Rügen der Revision gemäß Abschnitt I 2 der Revisionsbegründung ins Leere* Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß es Sache des Beteiligten Br* ist, darzutun, das allgemeine Wohl mache die Enteignung notwendig* Bas Berufungsgericht führt die nach seiner Ansicht für eine Enteignung sprechenden Umstände an und fügt dann ohne Rechtsirrtum an, gegenüber dem sich aus diesem ergebenden Nachweis der Notwendigkeit der Enteignung seien keine anderen Umstände ersichtlich oder auf gezeigt worden, nach denen das allgemeine Wohl zu verneinen sei* Es will also sagen, die Eheleute Ba0| hätten den von Br* 4HHB geführten Nachweis nicht zu entkräften vermocht* Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die weitere Voraussetzung des § 87 BBauG für eine Enteignung, nämlich daß der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann, als gegeben angesehen* Bas von ihm gewonnene Ergebnis, der mit der Enteignung angestrebte Zweck könne weder im Wege einer Umlegung, noch dem einer Grenzregelung erreicht werden, rechtfertigt sich bereits aus folgenden Erwägungens Bei einer Umlegung würden, wie das angefochtene Urteil darlegt, die Eheleute BaflB angesichts der verhältnismäßig geringen Größe der in Frage stehenden feilfläche mit Geld abgefunden werden, aber kein Ersatzland zugewiesen erhalten, letztlich also nicht besser als bei einer Enteignung dastehen* Ber Revision kann nicht darin Recht gegeben werden, daß sich nicht theoretisch im voraus 18 /lr bestimmen lasse, ob der Einwurfsanspruch in Seid auszugleichen sei, solange nicht feststehe, in welcher Weise eine Umlegung erfolgen könne * Die Ausführungen des Berufungsgerichts verneinen nämlich, daß eine Umlegung anders erfolgt wäre, als daß die von den Eheleuten eingeworfene Flache nur eine geringe gewe- sen wäre* Gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, eine Grenzregelung würde an der mit ihr verbundenen erheblichen Wertänderung der beteiligten Grundstücke scheitern, kann die Revision nichts von Belang Vorbringen* Ihr Hinweis auf den bereits wiedergegebenen Vortrag der Eheleute Ba^Blüber die Errichtung des Baukörpers in anderer Weise als ira Bebauungsplan vorgesehen, versagt angesichts der Verbindlichkeit des Bla-neso Al3 mit einer letzten Ersatzlösung beschäftigt sich das Berufungsgericht mit der Möglichkeit, daß Dr* eine Bebauung in der Weise gestat- tet würde, daß er eine Teilfläche von den Eheleuten BaJUnicht benötige* Es verneint diese Möglichkeit unter Hinweis darauf, daß eine hierzu notwendige Dispensierung von dem Durchführungsplan bereits im Jahre 1959 von der Stadt BflHfabgelehnt worden sei* Was die Revision hiergegen gemäß Abschnitt II 3 der Revisionsbegründung vorträgt, liegt zu dem Teil auf tatsächlichem Gebiet, sinnt zu dem Teil dem Gericht wieder eine Überprüfung des Durchführungsplanes an und ist jedenfalls insofern unberechtigt, als die Revision anzweifelt, daß Dr* iHlHH sich auf die Ablehnung der Dispenserteilung berufen könne* Nicht darauf, ob 19 - die Dispenserteilung zulässig und sogar zweckmäßig gewesen wäre, sondern darauf kommt es an, daß sie versagt worden ist» Daß bei ihrer Versagung Dr« Dj HHH ein Verhalten an den 3?ag gelegt hätte, das es ihm verwehrte, sich gegenüber den Eheleuten Bi H|auf die Versagung zu berufen, ist nicht zu ersehene c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Bio 20 und 21 seines Urteils über die Bereitstellung von Grundstücken zeigen entgegen der Annahme der Revision in Abschnitt III der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler „ Die Revision wird dem Umstand nicht gerecht, daß es nur tun die Bereitstellung solcher Grundstücke gehen kann, die im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für das Vorhaben geeignet waren derart, daß sie eine Enteignung als nicht erforderlich erscheinen lassen konnten., Solche Grundstücke aber konnten nach der insoweit nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht bereitgestellt werden« Was schließlich die Meinung des Berufungsgerichts betrifft, Dr. DHBHHÜH habe sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der benötigten Grundstücksfläche zu angemessenen Bedingungen bemüht (§87 Abs« 2 Kr« 2 BBauP) - wobei das Berufungsgericht auf den im Jahre I960 gebotenen Preis von 35 Wl/qm als angemessenes Angebot abhebt so ist dieser Ansicht jedenfalls zu-zustimmen, wenn man auf das Angebot seitens Dr* HB vom 15« Oktober 1963 mit 40,50 BM/qpa abstellt Es wird unter 2« zu zeigen sein, daß dieses Angebot 20 vom 15o Oktober 1963 dem § 95 Abs* 2 Hr. 2 und auch dem § 87 Abs* 2 Nr* 2 BBauG genügt hat* Hier ist nur zu betonen, daß jenes Angebot in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei der nunmehrigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und demit bei der Anwendung von § 87 Abs» 2 Nr* 2 BBauG berücksichtigt werden kann* Denn für die gerichtliche Entscheidung» ob ein Enteignungsantrag zulässig (und begründet) ist, hat nach Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Sachund Streitstand der letzten iaünd-lichen Verhandlung vor dem mit dem Antrag angerufe-nen Tatrichter entscheidend zu sein* Eür den Enteig-nungsanträgsteiler, der gegen den die Enteignung für unzulässig erklärenden Beschluß der Enteignungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragt und ebenso für den Eigentümer, der gegen den Enteignungsbeschluß das Baulandgericht anruft, kommt es nicht darauf an, ob der Enteignungsantrag in dem Zeitpunkt begründet ist, als er gestellt oder von der Enteignungsbehörde boschieden wurde* Ihm ist in erster Linie darum zu tun, ob die Enteignung im gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt werden darf oder nicht (vgl* Urt* v* 27= Juni 1966 - III ZR 202/65 = HJ-W 1966, 2012 - WM 1966, 1057)« Das Ergebnis des Gesagten geht sonach dahin, daß die Revision der Eheleute insoweit unbegründet ist» als sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung wendet* 2* Was die EntoignungsentSchädigung anlangt, deren 21 Erhöhung die Eheleute BaflB mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und mit der Revision hilfs-weise verlangen, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das von Dr0 DHHHHHV November I960 mit 35 M/qm gemachte Angebot die Berücksichtigung zwischenzeitlicher Werterhöhungen bei der Festsetzung der Entschädigung (§95 AfeSo 2 Nr* 2 BBauG) nicht ausschließen kann,, Gewisse Bedenken bestehen zwar, wenn das Berufungsgericht dies damit begründet, zwar sei im November I960 eine Enteignung nach dem damals geltenden Baulandbeschaffungsgesetz möglich gewesen, den Ausschlag gebe jedoch, daß das damals betriebene Enteignungsverfahren in concreto unzulässig gewesen sei o Bei der Abgabe eines Kaufoder Tauschangebots durch den Enteignungsantragsteller braucht ein Enteignungsverfahren nicht anhängig zu sein? das Angebot soll ja gerade (§95 Abs0 2 Nr, 2 BBauG) der Vermeidung der Enteignung dienen* Bann wird es schwerlich den Ausschlag geben, daß ein bestimmtes Enteignungsverfahren in unzulässiger Weise betrieben wird« Wohl aber muß das Angebot, um eine innerlich ungerechtfertigte Benachteiligung des Eigentümers zu vermeiden, in einem ausreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem nach Ablehnung des Angebots gestellten Enteignungaantrag und dem durch diesen eingeleiteten Enteignungsverfahren stehen (vgl« hierzu Bundestagsausschuß für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht 2U § 10$ des Entwurfs (- § 95 d0Ges«) des Bundesbaugesetzes in Bundestagsdrucksache $« Wahlperiode Nr» 1794 2« Teil B. 21)« An dieser Voraussetzung fehlt es im gegenwärtigen Fall, so daß offen bleiben 22 - kann, welche weiteren Voraussetzungen für eine Beziehung zwischen abgelehntem Angebot und Enteignungsverfahren bestehen müssen.» Das Angebot wurde von Dr« DBBBBBim November I960 gemachte Das zu jener Zeit anhängige Enteignungsverfahren nach dem Nord-rhoin-Westfälischen Aufbaugesetz wurde, nachdem der in ihm ergangene Besitzeinweisungsbeschluß des Be-gierungspräsidenten vom 26<> Oktober I960 auf die Bechtshehelfe der Eheleute SaflB durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 26o Februar 1962 aufgehoben war, nicht weiter verfolgte Erst im März 1962 stellte Dr« einen neuen Enteignungsantrag, dieses Mal nach dem Bundesbaugesetz, um dessen Berechtigung im gegenwärtigen Verfahren gestritten wirdo Das abge-lohntc Angebot vom November i960 und die Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesbaugesetz liegen zu weit auseinander, als daß noch ein Zusammenhang bejaht werden könnte« Der Umstand allein, daß zur Zeit des Angebots eine Enteignung des Grund und*-Bodens, den der Enteignungsantragsteller freihändig ankaufen wollte, möglich gewesen wäre, ohne daß im Zusammenhang mit der Ablehnung des Angebots ein Enteignungsantrag gestellt, ein Enteignungsverfahren eingeleitet und weitergeführt wurde, reicht nicht aus.» Der erforderliche Zusammenhang ist jedoch, was keiner weiteren Ausführung bedarf, hinsichtlich des Angebots gegeben, das Dr« Oktober 1963 mit 40,50 DM/qm machte« Es kommt nur noch darauf an, ob dieses Angebot zu 11 angemessenen Bedingungen” (§ 95 Abs« 2 Nr« 2 BBauG) erfolgt ist« Den Begriff der ange- -23- messenen Bedingungen hat der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 27° Juni 1966 - III ZR 202/65 für § 87 Abs« 2 Kr. 2 BBauG dahin erläutert, daß die Höhe des Angebots nur in etwa der (richtig ermittelten) Enteignungsentschädigung zu ent sprechen.ibrau* che; nur eine ungefähre Beurteilung der Bntachädigungs höhe könne angesichts der bei der Bemessung auf tretenden Schwierigkeiten und im wohlverstandenen Interesse des Enteignungsantragetellers verlangt werden« Für § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG hat nichts anderes zu gelten« In den beiden genannten Vorschriften, übrigens auch in § 88 spricht das Gesetz von einem Erwerb oder einem Kaufoder 5?auschangebot zu bzw. mit "an-gemessenen Bedingungen" und verweist in § 95 Abs. 2 Nr. 2 überdies im Anschluß an diese Worte in einem Klammerzusatz ausdrücklich auf § 87 Abs. 2 Br. 2, § 88 Mithin hat das Gesetz bei dem Begriff "angemessene Bedingungen" in den genannten Vorschriften dasselbe im Auge o Bas Berufungsgericht hält nun das Angebot, das Br. am 15° Oktober 1963 mit 40,50 BM/qm gemacht hat, für jenen Zeitpunkt als angemessen; es entspreche dem vom Gutachter ermittelten Verkehrswert, dessen Festsetzung nicht zu beanstanden sei, das Gutachten lege den von den Eheleuten BaflB selbst gezahlten Erwerbsprois zugrunde und gehe von diesem Kaufpreis als dem höchsten der berichtigten Kaufpreise bei der Wertermittlung aus, wobei es für No-targobühren, Unkosten usw, einen nicht zu niedrigen Zuschlag von 10 vom Hundert mache. Nun läßt sich, so- - 24 viol ist der Revision zuzugeben, die Möglichkeit nicht ausschließen, das Berufungsgericht habe hierbei nicht hinreichend bedacht, daß der Gutachterausschuß sein Gutachten für den Juli 1962 erstattet hat, der für diesen Zeitpunkt ermittelte Wert aber nicht ohne weiteres dem Wert vom 15 * Oktober 1963 gleichgesetzt werden kann«» Auf der anderen Seite ist aber von den Eheleuten BsBH nicht hinreichend dargetan, ihr nicht bebaubares Grundstück habe in der Zeit vom Juli 1962 bis Oktober 1963 soviel an Wert gewonnen, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Juli 1962 mit 40,50 EM/qm für die Eigentümer wohlwollend ermittelte Wert im Oktober 1963 auch nicht in etwa den zu diesem Zeitpunkt geltenden Breis erreicht habe 0 Mithin greift zu Ungunsten der Eheleute ßa^Bdie Vorschrift dos § 95 Abs«, 2 Nr» 2 BBauG ein und sind demgemäß alle Werterhöhungen, die ohne Aufwendungen seitens der Eigentümer nach dem Angebot vom 15o Oktober 1963 eingetreten sind, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt zu lassen; andererseits kann, wie dargclegt, nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Angebot nur in etwa dem wirklichen Wert des Grundstücks entsprochen hat* Bio Eheleute bon aber Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Wert ihres Grundstücks 2ur Zeit des Angebots nicht nur in etwa, sondern voll entspricht» Uur unter diesem Gesichtspunkt hat ihre Revision einen teilweiaen Erfolg» Ho Die Revision der Stadt BflV» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Stadt SflB? &it der diese den Enteignungsbeschluß bestätigt sehen wollte, mit der Begründung verworfen, die Stadt sei zwar nach den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens am gerichtlichen Verfahren beteiligt, sei aber durch das landgerichtliche Urteil mit Rücksicht darauf, daß sie vor dem Erstgericht keine Anträge zur Sache gestellt habe, nioht formell beschwert» Dieser Auffassung vermag der 3etzt erkennende Senat nicht zu folgen» Er vertritt vielmehr im Anschluß an seinen in dieser Sache am 8» April 1985 ergangenen Beschluß die Auffassung: Ein von den Eigentümern gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit einem Klagantrag im gewöhnlichen Zivilprozoß zu vergleichen» Dort braucht der erschienene und verhandelnde Beklagte nicht notwendig einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens zu stellen» Auch wenn er einen solchen Prozeßantrag unterläßt, muß das Gericht darüber befinden, ob die Klage zulässig und begründet ist» Uber den Klagantrag, nicht über den Antrag des Beklagten auf Klagabweisung, wird entschieden» Ob und inwieweit der Beklagte gegenüber dem Klagantrag einen negativen Antrag gestellt hat, gibt keinen geeigneten Maßstab zur Ermittlung einer Beschwer ab» Für die Beschwer des sachfällig gewor- 26 - denen Beklagten genügt es, daß die ergangene Entscheidung ihm ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl0 IVo Zivilsenat Urto vom 5» Januar 1955 IV ZU 258/54 = NJW 1955, 545; Nicolini in NJW 1955, 615, 616 unter II). Was die sich weiter stellende Frage betrifft, ob die Stadt im Hinblick auf § 107 Abs» 1 Hr, 6 ioVoffio § 162 BBauG- am gerichtlichen Verfahren beteiligt und rechtsmittelbefugt ist, so stimmt der Senat, soweit die Stadt BflB mit ihrer Berufung unter entsprechender Abweisung des Antrags der Eheleute BaflB auf gerichtliche Entscheidung die Enteignung zugunsten von Dr* DHHHHB zulässig erklärt sehen wollte, den Erwägungen des Berufungsgerichts zu, die dahin gehen: Jedenfalls angesichts der Besonderheit des Falles werde durch die im gerichtlichen Verfahren auszutragende Frage der Zulässigkeit der Enteignung der Pflichtenkreis der Stadt Bfll berührt; das im Durchführung spl an vorgesehene Wohnhaus sei nämlich bereits unter Inanspruchnahme dar zu enteignenden Fläche errichtet worden; damit sei, solange die Eheleute BafHI^^ Eigentum dieser Fläche blieben, ein baurechtswidriger Zustand insofern geschaffen, als der in der Nordrhein-Westfälischen Landesbauordnung vom 25• Juni 1962 (§8 VIII, § 7 I) vorgesehene hintere ürenzabstand nicht eingehalten sei; die Stadt sei aber ver- pflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung eines solchen baurechtswidrigen Zustandes in die Wege zu leiten* Diesen Ausführungen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, haben die Eheleute BaflB nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermocht0 Me Revision der Stadt BflHI ist daher in dem behandelten Umfang zulässig. In sachlich-rechtlicher Beziehung führt sie mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht bereits auf die Berufung des Beteiligten Br, I)HBB den Antrag der Eheleute BaflB auf gerichtliche Entscheidung, soweit es um die Zulässigkeit der Enteignung geht, r zurückgewiesen und die Revision der Eheleute BaflH hiergegen, wie unter I dargelegt, keinen Erfolg hat, zu dem Ergebnis, daß der Antrag der Eheleute BaflBfn dem bezeichnten Umfang auch auf die Berufung der Stadt hin zurückzuweisen ist. Soweit die Stadt BflB mit ihrer Berufung darum gebeten hatte, auch den Hilfsantrag der Eheleute BaflÜ auf Erhöhung der ihnen zuzuerkennenden Enteignungsentschädigung zurückzuweisen, ist zu bedenken: Die Stellung der Stadt BflB als Beteiligte und ihre Rechtsmittelbefugnis ist im Blick auf das Interesse einer Gemeinde an gesunden Grundstückepreisen innerhalb ihres Bereichs und auf ihre Aufgabe und Pflicht, im Rahmen des ihr Möglichen für die Einhaltung solcher Grundstückspreise Sorge zu tragen, in dem Verfahren vor dem mit der Höhe einer Bnteignungsentschädi-gung befaßten Baulandrichter an sich zu bejahen. Auch insoweit bestehen daher gegen die Zulässigkeit der Berufung der Stadt BflB keine durchgreifenden Bedenken, 28 - Freilich sind, was sich auf die Begründetheit des Rechtsmittels äuswirkt, einer Gemeinde bei der Erfüllung ihrer eben umrissenen Aufgabe nicht zu übersehende Grenzen gesetzt» Einigen sich nämlich der Bnt-eignete und der Enteignungsbegünstigte über die Höhe der zu entrichtenden Enteignungsentschädigung, so muß die Gemeinde dies hinnehmen, ebenso wie sie gegen die Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises zwischen Käufer und Verkäufer nicht einschreiten kann» Im vorliegenden Falle ist nun zu überlegen: Bas Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag der Eheleute BaflH die Enteignungsentschädigung auf 15»714 JM (= 40,50 IM/qm' erhöht» Insoweit ist seine Entscheidung von Dr» Hl? der selbst am 15« Oktober 1963 einen solchen Betrag den Eheleuten BaHBanSe^°^eh hatte, nicht mit der Revision angegriffen worden, kann auch nicht mehr (§ 556 Abs» 1 ZPO) mit einer Anschlußrevision angegriffen werden» Unter diesen Umständen kann die Stadt bHR was k0i der Entscheidung über ihre Berufung zu beachten ist, nicht mit der Berufung und auch nicht mehr mit der Revision eine Herabsetzung der Entschädigung unter den Betrag von 40,50 JM/qw erreichen» Wohl aber gewinnt ihr mit der Berufung verfolgtes Begehren, den Hilfsantrag der Eheleute BaHft auf Erhöhung der Enteignung sent Schädigung zurückzuweisen, insofern Bedeutung, als nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache (vgl» Ziff, I) in der neuen Berufungsverhandlung um die Erhöhung der Enteignungsentschädigung über 40,50 Df4/qm hinaus gestritten werden wird» L 29 - III. Zusammenfassung Der Revision der Eheleute BaflB ist nur insoweit stattzugeben? als sie eine noch höhere Entschädigung als ihnen vom Berufungsgericht zugesprochen? begehren; im übrigen ist die Revision zurückzuweiseno Zugleich ist die Berufung des Beteiligten Dr« DflIHHIH gegen das landgerichtliche Urteil insoweit zurückzuweisen? als das Berufungsgericht die Entschädigung zugunsten der Eheleute RaflB erhöht und hiergegen eine erfolgreiche Anfechtung nicht stattgefunden hat* Auf die Revision der Stadt ist die Berufung dieser Beteiligten für zulässig zu erklären und dem sachlichen Ergebnis nach dahin zu erkennen? daß der Antrag der Eheleute Ba/^fauf gerichtliche Entscheidung? soweit er auf Unzulässigkeit der Enteignung geht? auch auf die Berufung der Stadt BflB hin zurückgewiesen wird» Dies kann durch den Ausspruch geschehen? daß die in Ziffo 2 Abs» 3 des Urteilssatzes des Oberlandes-geriohts enthaltene Sachentscheidung auch auf die Berufung der Stadt BjflB ergeht« Soweit sich dagegen die Revision der Stadt BflH gegen eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung wendet? ist sie ebenso wie die Berufung der Stadt B(HB in dem Umfang zurückzuweisen? in dem das Berufungsgericht auf eine Erhöhung der Entschädigung erkannt hat« Da nicht ausgeschlossen werden kann? daß das Be rufungsgericht bei einer allenfalls in Betracht kommenden Erhöhung der Enteignungsentsehädigung eine andere Verteilung der Kosten für angezeigt hält, sind die von ihm getroffenen Entscheidungen über die Tragung der Kosten des ersten und zweiten Hechtszuges mit Ausnahme der in 2iff0 3 c seines Urteilssatzes enthaltenen Ko-st.enentscheidung, nach der die Kosten der in dem Verfahren gewährten Wiedereinsetzung der Stadt B^B auferlegt werden, aufzuheben• Die erneuten Kostenentscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Berufungsgericht übertragen„ Br o Bagendarm Bre Kreft Br„ Beyer Br * Hußla Keßler