* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 192/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 192/65
SchmerzensgeldesAnspruchZPOKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Finanzvertrag Art. 8 Abs. 10
Eine auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage, die weder einen bezifferten Antrag noch konkrete Angaben über die für die Bemessung des Schmerzensgeldes we-sentlichenUmstände enthält (sondern lediglich sagt, der Kläger sei erheblich verletzt worden), entspricht nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist nicht geeignet, die zweimonatige Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 des Pinanzverträges zu wahren.
BGH, Urt» v. 11. Juni 1964 - III ZR 192/65 - OLG Bamberg
LG Würzburg
 Ill ER 192/65
Verkündet am 11. Juni 1964
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Maria
9
Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch die Oberfinanzdirektion,
9
9
Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Mai 1963 wird zurückgev/iesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Am 2. Juli I960 befand sich die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Alfred	ihrem Sohne Yfilfried
 RlHHBund der Verkäuferin Margarethe KfH in einem dem Autoverleiher BefB gehörende^ Mietwagen auf Urlaubsfahrt, Nachts gegen 1.15 Uhr stieß der von Wilfried RflB gelenkte Magen auf der Bundesstraße 27 im Landkreis Brückenau mit einem amerikanischen Panzer zusammen, der sich auf einer Bienstfahrt befand. Es entstand Personen-und Sachschaden.
Bas Amt für Verteidigungslasten Würzburg erkannte die Schadcnscrsatzansprüche Be0B0äem Grunde nach zu 3/4 an; im übrigen lehnte es sie ab, weil den Fahrer Wilfried hBB ein Mitverschulden treffe, das der Fahrzeughalter sich anrechnen lassen müsse. Im nachfolgenden Rechtsstreit BeBH Segen die Bundesrepublik sah das Landgericht Yfiirzburg in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil von 31. Januar 1962 (20 136/61) ebenfalls ein Mitverschul-den des Fahrers als erwiesen an.
9
Die Klägerin, die bei dem Unfall u.a. einen Schädelbasisbruch erlitt und sich längere Zeit im Krankenhaus befand, meldete ihre Ansprüche am 31. August i960 beim Amt für Verteidigungslasten an. Bas Amt sprach ihr mit Bescheid vom 8. März, zugestellt am 13. März 1962, lediglich 520,85 BM zu. Bie weitergehenden Ansprüche der Klägerin wies es im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BOB ab, weil die Klägerin sich anderweit., nämlich bei ihrem am Unfall mitschuldigen Sohne, Ersatz verschaffen könne.
In ihrer am 11. Mai 1962 bei Gericht eingereichten und am 22. Mai 1962 zugestellten Klage hat die Klägerin eine kurze Schilderung des Unfallhergangs gegeben, ein
3
Mit verschulden ihres Sohnes bestritten und vorgetragen., sie sei bei dem Unfall "erheblich verletzt" worden. Einzelheiten seien aus dem Bescheid des Amtes für Verteidi-gungsldsten zu ersehen. Wörtlich heißt es weitert
"Im wesentlichen dreht es sich bei dieser Klage um das Schmerzensgeld, neben verschiedenen anderen Schadensbeträgen, wegen deren noch ein Klagenachtrag Vorbehalten bleibt. Einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wird es sich nach Ansicht der Klägerin - vorbehaltlich der gerichtlichen Festsetzung-um einen Betrag von insgesamt DM 2.000,— drehen."
Irgendwelche sonstigen Angaben über Art und Höhe der "verschiedenen anderen Schadensbeträge" enthält die Klage nicht.
Zur Hauptsache war in der Klage folgender Antrag gestellt:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der am 2.7.1960 erlittenen Unfallverletzungen einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird» DM 2.000,— zu bezahlen."
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1962 hat die Klägerin ihren Verdienstausfall und ihre Mehraufwendungen mit 1.097,62 DM angegeben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.097,62 DM und ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen; sie hat erklärt, sie
*
halte 1.500 DM für angemessen.
4
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld als unbegründet, weil sich die Klägerin bei ihrem Sohne Ersatz beschaffen könne, im übrigen als unzulässig, weil insoweit nicht innerhalb der in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvortrags (im folgenden FV) vorgesehenen Klagefrist von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 8. März 1962 wirksam Klage erhoben worden sei. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht sieht die am 11. Mai 1962 eingereichte Klage in vollem Umfang als unwirksam an.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten. Sachantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Art. 8 Abs. 10 FV kann im Falle eines Stationierungsschadens der Geschädigte, der den vom Amt für Verteidigungslasten angebotenen Kntschädigungabetrag nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Antrags nicht einverstanden ist, bei den ordentlichen deutschen Gerichten innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung des. Amtes Klage gegen die Bundesrepublik erheben. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist diese Frist eine vorprozessuale Ausschlußfrist (BGHZ 33, 360). Sie wird nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine wirksame, d.h. den zwingenden Vorschriften des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klage erhoben, nämlich dem Beklagten zugestellt, oder wenigstens bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt wird (§ 261 b ZPO). Für die Klagefrist des § 143 des frühe-
5
ren Deutschen Beamtengesetzes, die ebenfalls eine vorprozessuale Ausschlußfrist war, ist vom erkennenden Senat in BGHZ 22, 254 ausgesprochen worden, sie könne nur durch die rechtzeitige Erhebung einer den zwingenden Vorschriften des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Klage gewahrt werden. Für die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV kann entgegen der Ansicht der Revision nicht etwas anderes aus den Besonderheiten hergeleitet werden, die das Verfahren für die Regelung von Stationierungsschäden aufweist. Diese Besonderheiten sind keineswegs derart, daß sie gestatteten oder gar geböten, hier regelwidrig als Erhebung einer Klage auch die Zustellung einer mit wesentlichen Mängeln behafteten und deshalb die Rechtshängigkeit nicht begründenden Klageschrift zu werten. Insbesondere ist die Kürze der Klagefrist kein Grund für derartige Erwägungen. Denn diese Frist ist länger als die Rechtsmittelfristen im Zivilprozeß und gestattet es dem Geschädigten, sorgsam zu überlegen, ob und in welchem Umfang er den Bescheid der Behörde angreifen will. Die Revision vermag auch daraus nichts für sich herzuleiten, daß Klagen auch nach dem Ablauf der Klagefrist im Rahmen des § 268 ZPO - nämlich soweit keine Klageänderung vorliegt - erweitert v/erden können (BGHZ 34, 230 mit Nachweisen) und daß die Klagefrist des Art; 8 Abs. 10 FV auch dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb der Frist zu einem Örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht, selbst bei ausschließlicher Zuständigkeit, erhoben wird (BGHZ 34, 230; 35, 374; BGH NJY' 1962, 2154). In beiden Fällen ist Voraussetzung, daß die Klage wirksam erhoben ist, d.h. den wesentlichen Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht. Es lassen sich daher aus der angeführten Rechtsprechung keine Schlüsse für den Fall ziehen, daß diese Voraussetzung nichterfüllt ist.
6
Entsprach*der Inhalt der Klage nicht den zwingenden Anforderungen, dann konnte der Mangel, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend darlegt, nicht rückv/irkend, sondern nur mit Wirkung vom Zeitpunkt seiner Beseitigung an behoben werden (BGHZ 22, 254, 257; LM § 253 ZPO Nr. 16). Allerdings hat die Rechtsprechung in folgendem Palle, weil es sich um einen weniger schweren Mangel handelt, eine Klage trotz Unklarheit des Antrags als von Anfang an wirksam angesehen: Wird mit der Klage.ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend gemacht, also ein Betrag, der die Summe dieser Ansprüche nicht erreicht, ohne daß die Klageforderung ziffernmäßig auf die1 einzelnen rAn^ Ö- -Sprüche auf ge teilt oder angegeben ist, in welcher Reihenfolge die Binzeiansprüche geltend gemacht werden, dann steht dieser Umstand - falls nicht weitere Mängel vorliegen - der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Klage nicht entgegen; mit der Zustellung der Klage werden alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung rechtshängig (BGHZ 11, 192;
 BGH NJW 1959, 1819). Voraussetzung ist aber, daß die Einzelansprüche als solche nach Grund und Höhe eindeutig bestimmt sind und es lediglich an der - jederzeit, selbst noch in dor Revisionsinstanz nachholbaren - Aufgliederung der Klage auf die Einzelansprüche oder der Bestimmung der Reihenfolge föhlt^i' in der die Einzelansprüche geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle aber nicht erfüllt, wie unten noch darzulegen sein wird. Es liegen vielmehr wesentliche Mängel vor, die nur mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Beseitigung an behoben werden konnten.
Die Änderung des Klageantrags und die Ergänzung der Begründung, die nach dem Ablauf der Klagefrist vorgenommen worden sind, müssen daher ohne Einfluß auf die Entscheidung der Frage bleiben, ob rechtzeitig eine wirksame Klage erhoben worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die ursprüngliche Klage wirksam war.
7
2«, Eine wirksame Klage erfordert nach § 253 Abs. 2 ZPO u.a. die bestimmte Angabe des Gegenstandes unddes Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. Allerdings hat die Rechtsprechung es entsprechend den Bedürfnissen der Praxis in gewissen Pallen gestattet, von einem bezifferten Antrag abzusehen, insbesondere soweit das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen hat (BGHZ 4, 138,
 142; Wieczorek ZPO § 253 Anm. G III a 3 mit weiteren Nachweisen), wie dies beim Schmerzensgeldanspruch der Pall ist.
Dagegen ergibt sich aus dem Umstand, daß dem Amt für Verteidigungslasten das Schadensereignis und die angemeldeten Ansprüche der Klägerin aus dem in Art. 8 Abs. 6 PV vorgesehenen Verwaltungsverfahren bekannt waren, keine Möglichkeit das Pehlen zwingender Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO als unschädlich anzusehen. Zwar hat der IV. Senat des Bundesgerichtshofs in einer nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu entscheidenden Rechtssache eine Leistungsklage für wirksam erachtet, obwohl ein bestimmter Antrag fehlte und einer der oben erwähnten Ausnahmefälle (Schätzung nach § 287 ZPO) nicht vorlag (LH Nr. 3 zu § 209 BEG 1956). Diese Entscheidung beruht aber, wie ihre Begründung ergibt, auf der Sonderregelung des Bundesentschädigungsgesetzes, das in seinem § 209 nur eine »entsprechende11 Anwendung des § 253 ZPO vor-schroibt, und kann für Klagen aus Stationierungsschäden nicht maßgebend sein, für die die gewöhnlichen Verfahrensvorschriften gelten.
3. Hieraus folgt:
ursprünglichen a) Soweit die Klägerin mit ihrer/Klage vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen wollte, ist wed'er angegeben, um welche Schäden es sich handelt (Sachschä-
8
 den, Verdienstausfall usw.) noch ist ein bestimmter Betrag verlangt. Die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO sind daher insoweit nicht erfüllt: Es ist weder der Gegenstand des Anspruchs angegeben, noch ist ein bestimmter Antrag gestellt. Mit Recht haben deshalb Landgericht und Oberlandesgericht angenommen, insoweit sei eine wirksame Klage nicht erhoben.
b) Hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld ist der Gegenstand des Anspruchs zwar bezeichnet, den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO damit also in diesem Punkte genügt. Auch eines bezifferten Antrags bedarf es nicht unbedingt, weil das Gericht den Betrag des Schmerzensgeldes gemäß § 287 ZPO festzusetzen hat. Jedoch ist, wenn der Klageantrag nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, sondern auf einen vom Gericht zu schätzenden Betrag lautet, auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes der Vortrag von Tatsachen erforderlich, die dem Gericht eine Ermittlung des angemessenen Betrages gestatten (BGHZ 4, 138, 142). Die Angabe, die Klägerin sei erheblich verletzt worden, setzt das Gericht nicht instand, den angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu ermitteln. Dazu bedürfte es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Schilderung der Umstände, die die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen, insbesondere der Art und Schwere der Verletzungen und der Schmerzen, der Art und Dauer der Heilbehandlung und etwa verbliebener Dauerfolgen. Wohl ist in der ursprünglichen Klage, wie der Revision einzuräumen ist, der Klagegrund als solcher angegeben, nämlich daß die Klägerin durch den Zusammenstoß des von ihrem Sohne gelenkten Wagens mit einem Panzer erheblich verletzt worden ist. Dieser imvollständige Tatsachenvortrag läßt den für sich allein noch unbestimmt gefaßten Antrag auf Zuerkennung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes aber nicht zu einem "bestimmten" Antrag im Sinne
9
des § 253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO werden, weil nach dieser Klagebegründung noch jeglicher Anhaltspunkt für die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes fehlt.
Diese nach dem Gesetz erforderliche Bestimmtheit des Antrages kann im vorliegenden Fall auch nicht daraus entnommen werden, daß in der ursprünglichen Klageschrift ein Antrag auf Zahlung von 2.000 DM angekündigt war. Mit diesem Antrag werden nämlich Vermögensschäden und immaterielle Schäden gemeinsam in einer Summe geltend gemacht, und aus dem Klagevortrag ist weiter ersichtlich, daß keine der beiden Anspruchsgruppen allein den Betrag von 2.000 DM erreicht, da in der Klageschrift gesagt ist, "die Klage drehe sich zwar im wesentlichen um das Schmerzensgeld”, trotzdem aber im Antrag hervorgehoben wird, daß für die Gesamtschäden "einschließlich des Schmerzensgeldes" 2.000 DM verlangt werden. In einem solchen Falle ist aus dem Antrag auf Zahlung von 2.000 DH die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes nicht zu ersehen. Deshalb ist die ursprüngliche Klage vom Berufungsgericht auch insoweit zu Hecht als unzulässig angesehen worden, als sie den Schmerzensgeldanspruch betrifft.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß in Streitsachen der vorliegenden Art regelmäßig die Erhebung der Foststellungsklage genüge. Das ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Ist bei einem Stationierungs-schadon der Anspruch des Geschädigten durch den Bescheid der Behörde ganz oder teilweise abgelehnt worden, dann ist regelmäßig die Leistungsklage am Platze; für die Feststellungsklage ist in der Regel nur insoweit Raum, als sich
 die Schäden noch nicht überblicken lassen. Denn der Be-
«
scheid der Behörde setzt voraus, daß der Geschädigte seinen Anspruch angemeidet und auch der Höhe nach dargelegt* und daß die Behörde die Schadensforderung geprüft hat. Hach der
10
Erlassung des Bescheides ist der Geschädigte daher regelmäßig in der Lage, bestimmte Beträge durch eine Leistungsklage zu fordern.
Allerdings läßt die Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGZ 129, 34) bei Ansprüchen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Feststellungsklage unter gewissen Voraussetzungen in weiterem Umfange zu, weil von diesen Körperschaften zu erwarten ist, daß sie entsprechend dem Grundsatz des gesetzmäßigen Verhaltens auch auf ein Feststellungs-urtcil hin leisten. Eine derartige Foststellungsklage muß aber die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise erfüllen wie die Leistungsklage, an deren Stelle sie tritt, und insbesondere den Grund und den Umfang des Anspruchs ersehen lassen.
Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Beyer
 Gähtgens	Keßler