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BGH · TII ZE 192/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TII ZE 192/61

November 1958 auf die Beschwerde des Klägers die beiden R(HBtbescI:ie^e auf.Das MiflHHBH stellte sich auf den Standpunkt, daß keiner der von der angeführten BÜcknahraetatbestände erfüllt sei, dem Kläger also die erforderliche Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden könne. Der Kläger hat seinen Gesamtschaden auf 40.000 DM beziffert und hierzu vorgetragen; Er habe zwar seine früheren Genehmigungen noch bis zu deren zeitlichem Ablauf ausnutzen können, weil seine Beschwerde gegen den R4BHHKfcescheid vorn 21. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Er hat den Anspruch des Klägers dem Grunde und der Hohe nach bestritten und hierzu vorgetragen: Die habe die gesetzlichen Eücknahmevoraussetsungen ohne Verschulden als gegeben ansehen können. Im Rahmen einer Amtshaftungsklage ist grundsätzlich jeder Verwaltungsakt durch den Zivilrichter in vollem Umfange zu überprüfen, da die vom Gericht in einem solchen Prozeß festzustellenden Rechtsfolgen gerade von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungs-aaßnahme abhängen* Hieran ändert sich auch nichts, wenn der angegriffene Verwaltungsakt durch einen Verwaltungsakt der übergeordneten Behörde, aus welchem Grunde auch immer, aufgehoben worden ist. Die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit stehen gleichwertig nebeneinander, woraus sich ergibt, daß die Entscheidung, die das Gericht eines Zweiges der Gerichtsbarkeit innerhalb seiner Zuständigkeit erläßt, für die Gerichte anderer Zweige jedenfalls insoweit bindend ist, als die Rechtskraft dieser Entscheidung unter den Parteien wirkt (EGHZ 9, 329, 331; 10, 220, 225; BGH Urt.v. Juli 1962 III ZR 16/61; Siebert in Soergel-Siebert, BGB, 9. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf RGZ 122, 94 und BVerfGE 2, 380, 393 meint, der aufhebende Bescheid des sei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gleichzüstellen. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, streitentscheidende, das Bestehen oder das Mchtbe-stehen eines Rechts oder einer Verpflichtung feststellende Verwaltungsakte, die in einem gerichtsähnliohen Verfahren zustande gekommen seien und an denen der Staat und der einzelne als Parteien beteiligt waren, näherten sich als Akte der Rechtsfindung den richterlichen Urteilen, und ihnen komme insbesondere dann eine ähnliche Wirkungskraft zu, wenn eine Klärung des Tatbestandes unter Anhörung der Beteiligten vorausgegangen sei. Hier ist das dem Kläger lediglich als Hoheitsperson gegenübergetreten und nicht etwa nur als Partei an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen, was sich schon darin zeigt, daß nur dem Kläger und nicht etwa auch der Regierung die Anfechtungsklage zu dem Verwaltungsgericht zu Gebote gestanden hat«, 2.) In seinen Erwägungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich die beiden Bescheide der R( im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 78 Abs. 1 (gemeint Abs.2) Ziff.3 GüKG gehalten haben und läßt es unerörtert, ob daneben auch die Tatbestände des § 78 Abs. 2 Ziff.1 und 6 GüKG erfüllt gewesen sind. Dieser Satz gilt zwar nicht allgemein, und es handelt sich bei der genannten Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung dec im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Voraussetzung für die Anwendung der Regel ist, daß es sich um eine wirklich zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage handelt. Sie kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn das Kollegialgericht bei seiner Beurteilung die Rechts läge trotz klarer und eindeutiger Gesetzesbestimmungen verkannt hat oder wenn es um die Beurteilung von rechtlichen Spezialfragen geht, mit dienen die Gerichte wenig befaßt werden, die jedoch dem tätig gewordenen Beamten in besonderem Maße vertraut sind (BGB-RGRK 11. Es läßt sich nicht sagen, daß hier einer dör Falle vorliegt, der die Anwendung der genannten Regel ausschließt Rach § 78 Abs. 2 Ziff.3 GüKG kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zurücknehmen, wenn nach der Erteilung andere schwerwiegende Umstände eintreten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen ergibt. Das Berufungsgericht hat ausgefiihrt, bei der Prüfung der Frage, ob schwerwiegende Umstände eingetreten seien, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers ergebe, sei auf dessen Gesamtverhalten und Gesamtpersönlich-keit abzustellen. Wenn das Berufungsgericht abschließend hierzu dann noch sagt, die habe die gesetzlichen Schranken ihres Ermessens nicht verkannt, ihr Vorgehen sei nicht willkürlich gewesen, es sei mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen nicht unvereinbar, von einem Ermessensmißbrauch könne daher keine Rede sein, so könnte dies zwar auf eine Verkennung der eindeutigen Rechtslage schließen lassen» Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob ein Zurücknahmetatbestand nach § 78 Abs. 2 Ziff.3 GüKG vorliegt, eine Rechtsfrage, die im Wege der Auslegung zu entscheiden ist» Wenn es in § 78 Abs«, 2 GüKG heißt, die Genehraigungsbehörde kann die Genehmigung surücknehmen, so bezieht sich die Kannvorsehrift nicht auf die Feststellung des Zurücknahmetatbestands, sondern diese besagt nur, daß die Behörde nach der Feststellung des Zurücknahroetatbestandes die Genehmigung nicht zurücknehmen muß. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen aber, daß es die Frage des Zurücknahmetatbestandes als Rechtsfrage aufgefaßt und ausgelegt hat und mit seinem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Ermessensüberschreitung nur zu dem Ausdruck hat bringen wollen, daß die nach der Bejahung der Unzuverlässigkeitsfrage durch die Zurücknahme der Genehmigungen nicht willkürlich gehandelt habe«. Denn selbst, wenn man unterstellen wollte, daß dem Berufungsgericht insoweit Irrtumer unterlaufen sind, kann den tätig gewordenen Beamten der Regierung kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie insoweit demrelben Irrtum unterlegen sind wie das Berufungsgerichte Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Rügen der Revision einzugehen, mit denen hinsichtlich der Unzuverlässigkeitsfrage die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichtes angegriffen wird (Teil V der Rev.Begr*). Selbst ein Erfolg dieser Rügen würde nichts daran ändern, daß den Beamten der RflHifl^B kein Vorwurf aus Fehlern gemacht werden könnte, die auch dem Kollegialgericht unterlaufen wären, Reben der Sache liegt es, wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch meint, das Berufungsgericht habe die Ursächlichkeit des Bescheides vom 21. Juni 1958 gewesen sei und daher beide Bescheide ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen seien, und das Berufungsgericht habe das Wesen der verwaltungsrecht-lichen Auflage verkannt. Ermächtigungsgrundlage für die Bescheide der H^||^ auch aup der Ziffer 1 des § 78 Abs. 2 GiiKG, in der von Auflagen gesprochen wird, hergeleitet hätte- Dies ist aber nicht der Fall, sondern das Berufungsgericht sieht die Ermächtigungsgrundlage allein in Ziff.3 des § 78 Abs. 2 GüKG. Auch soweit das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus Enteignung für unbegründet hält, bleibt die Revision erfolglos. 1.) Was zunächst den Zurücknahmebescheid vom 21.Juni 1958 anbetrifft, so kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Bescheid, wie das Berufungsgericht es annimmt, rechtmäßig ergangen ist. Selbst wenn man von einer Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ausgehen wollte, muß ein Entschädigungsanspruch des Klägers 3chon deshalb entfallen, weil ihm ein Schaden in seinem Gewerbebetrieb als Folge dieses Bescheides gar nicht erwachsen istDer Kläger hat selbst vorgetragon, daß er seine früheren Genehmigungen trotz des Zurücknahmebescheides bis zu deren zeitlichem Ablauf habe ausnutzen können, da seine Beschwerde gegen den ZurUcknahmebescheid auf schiebende Wirkung gehabt habe. Einen Schaden im Rahmen seines Gewerbebetriebes (Verdienst-ausfall) hat er daher auch nur für eine Zeit‘nach Ablauf der Genehmigungen gel tend gemacht --Der -vom-Kläger weiterhin gel- teno gemachte Schaden (Anwaltskosten, Unkosten für Fahrten und Ferngespräche) mag zwar auch teil eise mit den Vorgängen, die zu dem Erlaß des Zurücknahmebescheides führten, in Zupammenhang gestanden haben; es hat sich hierbei jedoch nicht um einen Schaden gehandelt, der als Folge des Zuriicknahmebescheides am Objekt selbst, also im Gewerbebetrieb des Klägers eingetreten ist«, Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch meint, einem Unternehmer könne nicht das wirtschaftliche Risiko angesonnen werden, trotz Entziehung der für den Betrieb unerläßlichen behördlichen Genehmigung weiter geschäftlich so zu disponieren, wie wenn ihm die Genehmigung weiterhin sicher zustande, so liegt dies schon insofern neben der Sache, als der Kläger einen solchen Schaden gar nicht geltend macht. Juli 1958 meint das Berufungsgericht einen entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff schon deshalb nicht erblicken zu können, weil der Kläger kein enteignüngsfähiges Recht auf Wiedererteiiung der Genehmigungen gehabt habe. Wenn die Revision demgegenüber darauf hinweist, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der ihm zu Unrecht versagten Genehmigungen gehabt, so kann dieses für eich allein gesehen einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht rechtfertigen, Denn die bloße üiciiterfüllung eines Anspruchs ist, wie der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung annimmt, nicht ein enteignender Akt (Kroner aaO S. Der Kläger hatte mithin nach diesem Zeitpunkt, so lange ihm eine neue Genehmigung nicht erteilt war, kein Recht auf die Weiterführung des Gewerbebetriebes. September 1962 III ZR 98/60 (= NJW 1962, 2347) im Falle der rechtswidrigen Versagung einer Apothekerkonzession ausgesprochen: So lange einem Apotheker die zur Errichtung und zu dem Betriebe der Apotheke erforderliche Konzession nicht erteilt sei, möge er einen Anspruch darauf haben, daß ihm bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Konzession erteilt werde. Da bei dieser Sachlage unterstellt ist, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Rechtsanspruch wirklich bestand oder ob der Kläger, wie das Berufungsgericht es annimmt, nur eine Art von Vertrauensschutz genossen hat, der einem Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Genehmigung nicht gleichgesetzt und daher schon aus diesem Grunde nicht als ein eigentumsähnliches, durch die Eigentumsgarantie geschütztes subjektives Recht hat angesehen werden können. Damit hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Klägers auch insoweit im Endergebnis mit Recht für unbegründet erachtet. Die Schäden sind in diesem Sinne betriebsbezogen und im Blick nicht auf das Recht einer freien Entfaltung der Persönlichkeit und der freien Berufswahl, sondern darauf zu würdigen, daß der Kläger einen Gewerbebetrieb, dessen Weiterführung er erwartet hatte, nicht betreiben konnte. Da im übrigen ein beachtlicher Rechtsirrtum zu Lasten des Klägers dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, ist die Revision zurückzuweisen und der

Zitierte Normen: § 6 GüKG Art. 19 GG § 97 ZPO
BeamteRechtRevisionBerufungsgerichtGewerbebetriebGenehmigungKlägerSchadenBescheid

Volltext der Entscheidung

TII ZE 192/61
2223 100
Verkündet am 28. Februar 1963 Schoibl, Justizoberpekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Abfertigungsspediteurs Anton F i Bad TflB, KfBlHBBstro ft,
 Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmüchtigter: Hechtsanwalt Dr.
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ftlftftft -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die	erteilte	dem	Kläger
 am 22. September 1950 für zwei Lastkraftwagen und am 15. Juni 1954 für einen weiteren Lastkraftwagen die Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem Güterkraft-verkchrsgeaetz-GüKG Die ersten beiden Genehmigungen vraren bis zu dem 30. September 1958 und die dritte bis zura 18. ?£ürz 1959 befristeto
 Mit Bescheid vom 21. Juni 1958, in dem dem Kläger u.o. die für den Güterfernverkehr erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen würde, nahm die	alle
 drei Genehmigungen gemäß § 78 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 6 GiiXG zurück. Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Juli 1958 lehnte die RflHHi Antrag des Klägers vom 15« November 1957 auf Wieder£rteilunj der Genehmigungen ab.
hob am 10. November 1958 auf die Beschwerde des Klägers die beiden R(HBtbescI:ie^e auf. Das MiflHHBH stellte sich auf den Standpunkt, daß keiner der von der angeführten BÜcknahraetatbestände erfüllt sei, dem Kläger also die erforderliche Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden könne.
Dem Kläger wurden daraufhin am 13* November 1958 durch die Bppm^die Genehmigungen ^neu "erteilt.
Der Kläger hat seinen geltend gemachten Anspruch auf Amtspflichtverletzung und Enteignung gestützt. Er hat hierzu vorgetragen: Die Bppp^sei wegen der einschneidenden Yfirkungen ihrer beiden Bescheide zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe sie gröblich verletzt. Das MiflHHHIi sei bei Zugrundelegung des gleichen Tatbestandes zu einem ganz
3 -
anderen Ergebnis gekommen. Schon hieraus folge, daß die H^mm^bescheide falsch gewesen seien. Indessen komme es gor nicht darauf an, ob die Auffassung de
10. November 1958 sei unanfechtbar geworden, er sei daher für das Gericht bindend. Das Gericht habe infolgedessen davon auszugehen, daß die Regierungsbescheide als rechtlich unzutreffend aufgehoben worden seien.
21. Juni 1958 habe ein enteignungsgleicher Eingriff gelegen. Der Kläger habe ferner, da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien, einen Rechtsanspruch auf iVicdererteilung der Genehmigung gehabt. Dieser Rechtsanspruch sei einem genehmigten Gewerbebetrieb gleichzu-nctzen. Auch die Ablehnung der neuen Genehmigungen, die der Unterlassung einer Verwaltungshandlung nicht gleichgestellt werden könne, sei danach als Enteignung anzusehen.
Der Kläger hat seinen Gesamtschaden auf 40.000 DM beziffert und hierzu vorgetragen; Er habe zwar seine früheren Genehmigungen noch bis zu deren zeitlichem Ablauf ausnutzen können, weil seine Beschwerde gegen den R4BHHKfcescheid vorn 21. Juni 1958 auf schiebende Wirkung gehabt habe. Die Versagung der Medererteilung habe aber dazu geführt, daß er zwei Lastwagen vom 1. Oktober bis 15* November 1958 habe stillegen mtissen, wodurch ihm ein Verdienstausfall von 16 581,40 DM entstanden sei. Durch das Rücknahme- und Wiedererteilungsverfahren seien ihm außerdem Anwaltskosten in Hohe von 18 720 DM sowie Unkosten in Höhe von 4 698,60 DM für Fahrten und Ferngespräche entstanden.
Der Kläger hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen hieraus zu verurteilen.
ertretbar gewesen sei. Der Bescheid des Mi
 vom
Schon in dem RÜcknahmebescheiö der R
vom
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetene
 Er hat den Anspruch des Klägers dem Grunde und der Hohe nach bestritten und hierzu vorgetragen: Die habe die gesetzlichen Eücknahmevoraussetsungen ohne Verschulden als gegeben ansehen können. Sie habe das Vor-licgcn der Eücknahmevoraussetzungen nach eingehenden Ermittlungen sorgfältig überprüft. Die Strafliste des Klägers habe 12 Eintragungen aufgewiesen. Über 10 Bußgeld-fccrcheide seien gegen ihn ergangen. Sechs rechtskräftige Bußgclöbescheide seien auf die Verletzung von Verwiegungsvorschriften zurückzufiihren. Das Zentralf 1 nanzamt habe mit Schreiben vom 30. Dezember 1957 raitgeteilt, daß der Kläger steuerlich unzuverlässig sei. Auch verschiedene andere Stellen, die von der R^BIHHI angehört worden seien, hätten sich über die Zuverlässigkeit des Klägers negativ geäußert. Die Stellungnahme der HflHHHI sei daher vertretbar gewesen. Der R^SHH^stttscheidung gebühre sogar der Vorzug vor der MiHHHRentScheidung. Das Gericht sei im Amtshaftungs- und Entschädigungsprozeß an die Entscheidung des MiflUBHP nicht gebunden. Dem Kläger habe auch kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Genehmigungen zugestanden. Er genieße nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Genehmigung gegeben seien, einen gewissen Vertrauensschutz. Die Aussicht auf Wiedererteilung der Genehmigung sei aber keine enteignuhgsfähige Rechtspoeition.
Der Kläger ist vor dem Landgericht und vor dem Be rufungsgericht erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels .
 
Entschei dungsgründ e s
I
Amtshaftungsanspruch
L) Während das Landgericht die Präge der Rechtswidrig-
und 28, Juli 1958 offen gelassen und lediglich ein schuld-
kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Vorgehen der Beamten der Regierung weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen ist*
Beide Gerichte gehen davon aus, daß dem Beschwerde-
aufgehoben hat, im Rahmen der hier vorliegenden Amts-haftungsklage eine bindende Wirkung nicht zukommt, son-
Überprüfung durch den Zivilrichter in vollem Umfange unterliegen*
Dies ist zutreffend, und die insoweit erhobene Rüge der Revision bleibt erfolglos*
Im Rahmen einer Amtshaftungsklage ist grundsätzlich jeder Verwaltungsakt durch den Zivilrichter in vollem Umfange zu überprüfen, da die vom Gericht in einem solchen Prozeß festzustellenden Rechtsfolgen gerade von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungs-aaßnahme abhängen* Hieran ändert sich auch nichts, wenn der angegriffene Verwaltungsakt durch einen Verwaltungsakt der übergeordneten Behörde, aus welchem Grunde auch immer, aufgehoben worden ist. Diese Prüfungspflicht und damit auch die Befugnis zur Prüfung findet ihre Grenze
 keit bei den Bescheiden der R
vom 21. Juni 1958
haftes Verhalten der Beamten der R
verneint hat
 teecheid des W
der die Besehe
 vom 21. Juni und 28.Juli 1958
vom 10.November 1958,
dern daß die beiden Verwaltungsakte der
 der
lediglich an der Rechtskrsftwirkung yerwaltungsgerichtiicher Urteile. Dies folgt daraus, daß die rechtsprechende Gewalt trotz ihrer Aufspaltung als Einheit anzusehen ist. Die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit stehen gleichwertig nebeneinander, woraus sich ergibt, daß die Entscheidung, die das Gericht eines Zweiges der Gerichtsbarkeit innerhalb seiner Zuständigkeit erläßt, für die Gerichte anderer Zweige jedenfalls insoweit bindend ist, als die Rechtskraft dieser Entscheidung unter den Parteien wirkt (EGHZ 9, 329, 331; 10, 220, 225; BGH Urt.v. 12. Juli 1962 III ZR 16/61; Siebert in Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl.
Einl. Anm. 47 und 128; BGB RGRK, 11. Aufl. § 839 Anm. 116).
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf RGZ 122, 94 und BVerfGE 2, 380, 393 meint, der aufhebende Bescheid des	sei	einer
 verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gleichzüstellen. In den angeführten Entscheidungen geht es um die Präge, ob gewissen Verwaltungsakten eine materielle Rechtskraft beizu demessen ist. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, streitentscheidende, das Bestehen oder das Mchtbe-stehen eines Rechts oder einer Verpflichtung feststellende Verwaltungsakte, die in einem gerichtsähnliohen Verfahren zustande gekommen seien und an denen der Staat und der einzelne als Parteien beteiligt waren, näherten sich als Akte der Rechtsfindung den richterlichen Urteilen, und ihnen komme insbesondere dann eine ähnliche Wirkungskraft zu, wenn eine Klärung des Tatbestandes unter Anhörung der Beteiligten vorausgegangen sei. Derartigen Verwaltungsakten werde allgemein eine Beständigkeit beigemessen, die der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls wesensverwandt sei.
 
Diese Abstellung auf eine Y/esensverwanotheit mit der iu"teriellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen besagt aber nur, wie es auch vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen wird, daß, ebenso wie der Staatsbürger, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt worden ist, nach Erschöpfung oder Versäumung der vorgesehenen Rechtsbehelfe das Verwaltung^verfahren nicht erneut in Gang bringen kann, es auch der Verwaltungsbehörde grundsätzlich versagt bleiben muß, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzurollen* Dagegen ist hieraus nichts für die Bindungs-Wirkung solcher Verwaltungsakte gegenüber den (Zivil-Berichten zu folgern. Ganz abgesehen hiervon kann auch nicht das hier vorliegende Verwaltungsverfahren als einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenähert angesehen werden. Hier ist das	dem	Kläger lediglich als
 Hoheitsperson gegenübergetreten und nicht etwa nur als Partei an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen, was sich schon darin zeigt, daß nur dem Kläger und nicht etwa auch der Regierung die Anfechtungsklage zu dem Verwaltungsgericht zu Gebote gestanden hat«,
2.) In seinen Erwägungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich die beiden Bescheide der R( im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 78 Abs. 1 (gemeint Abs. 2) Ziff. 3 GüKG gehalten haben und läßt es unerörtert, ob daneben auch die Tatbestände des § 78 Abs. 2 Ziff. 1 und 6 GüKG erfüllt gewesen sind.
Ob sich die beiden Bescheide der	tatsäch-
lich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 78 Abs. 2 Ziff. 3 GüKG gehalten haben, kann Jedoch dahingestellt bleiben, da in Jedem Palle ein Verschulden der Beamten des beklagten Staates zu verneinen ist.
Da von einem Beamten nicht eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht verlangt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verrchulden in der Regel zu verneinen, wenn zwar das Verhalten des Beamten als nicht rechtmäßig und damit als objektiv pflichtwidrig anzusehen ist, wenn aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht, wie hier das Berufungsgericht, nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat. Dieser Satz gilt zwar nicht allgemein, und es handelt sich bei der genannten Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung dec im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Voraussetzung für die Anwendung der Regel ist, daß es sich um eine wirklich zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage handelt. Sie kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn das Kollegialgericht bei seiner Beurteilung die Rechts läge trotz klarer und eindeutiger Gesetzesbestimmungen verkannt hat oder wenn es um die Beurteilung von rechtlichen Spezialfragen geht, mit dienen die Gerichte wenig befaßt werden, die jedoch dem tätig gewordenen Beamten in besonderem Maße vertraut sind (BGB-RGRK 11. Aufl.
 § 839 Anm. 48).
Es läßt sich nicht sagen, daß hier einer dör Falle vorliegt, der die Anwendung der genannten Regel ausschließt
 Rach § 78 Abs. 2 Ziff. 3 GüKG kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zurücknehmen, wenn nach der Erteilung andere schwerwiegende Umstände eintreten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen ergibt.
 
Diese Vorschrift enthält den allgemeinen Unzuver-lässigkeitstatbestand. Oh dieser Tatbestand vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die von der Genehmigungsbehörde im.Wege der Auslegung des im Gesetz enthaltenen Rechtsbegriffes der Unzuverlässigkeit zu entscheiden ist (BVerwGE 2, 295?
 501; Balfanz, Giiterkraftverkehrsgesetz 1962, Anm. 2 zu 5 10 und Anm. 9 zu § 78). Die Auslegung dorart allgemeiner Rechtsbegriffe ist erfahrungsgemäß mit Schwierigkeiten verbunden, es handelt sich hierbei um zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfragen. Es geht hierbei auch nicht um eine rechtliche Spezialfrage, die den Gerichten weniger vertraut ist als den hier tätig gewordenen Beamten.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungs-Gericht eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch aungelegt hat.
Das Berufungsgericht hat ausgefiihrt, bei der Prüfung der Frage, ob schwerwiegende Umstände eingetreten seien, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers ergebe, sei auf dessen Gesamtverhalten und Gesamtpersönlich-keit abzustellen. Es hat sich alsdann im einzelnen mit den dem Kläger zu dem Vorwurf gemachten Vorgängen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt: Die Vorstrafen, die zahlreichen Beanstandungen einschließlich der Fälle LeflU . und UfBPund die steuerliche Unzuverlässigkeit seien, auch wenn einzelne dieser Vorgänge nur geringfügiger Natur gewesen sein mögen, auf jeden Fall in ihrer Gesamtheit betrachtet, also bei Würdigung des Gesamtverhaltens und der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, "schwerwiegende Umstände”, die den Schluß auf die Unzuverlässigkeit des Klägers zuließen. Dieser Schluß sei deshalb sogar naheliegend, weil auch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 1958 den Kläger als ‘'sehr unzuverlässigen Unternehmer" bezeichnet habe«.
 
Wenn das Berufungsgericht abschließend hierzu dann noch sagt, die	habe	die gesetzlichen Schranken
 ihres Ermessens nicht verkannt, ihr Vorgehen sei nicht willkürlich gewesen, es sei mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen nicht unvereinbar, von einem Ermessensmißbrauch könne daher keine Rede sein, so könnte dies zwar auf eine Verkennung der eindeutigen Rechtslage schließen lassen» Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob ein Zurücknahmetatbestand nach § 78 Abs. 2 Ziff. 3 GüKG vorliegt, eine Rechtsfrage, die im Wege der Auslegung zu entscheiden ist» Wenn es in § 78 Abs«, 2 GüKG heißt, die Genehraigungsbehörde kann die Genehmigung surücknehmen, so bezieht sich die Kannvorsehrift nicht auf die Feststellung des Zurücknahmetatbestands, sondern diese besagt nur, daß die Behörde nach der Feststellung des Zurücknahroetatbestandes die Genehmigung nicht zurücknehmen muß.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen aber, daß es die Frage des Zurücknahmetatbestandes als Rechtsfrage aufgefaßt und ausgelegt hat und mit seinem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Ermessensüberschreitung nur zu dem Ausdruck hat bringen wollen, daß die nach der Bejahung der Unzuverlässigkeitsfrage durch die Zurücknahme der Genehmigungen nicht willkürlich gehandelt habe«.
Das Berufungsgericht hat mithin die in § 78 Abs. 2 Ziff. 3 GüKG liegende Rechtsfrage richtig erfaßt und es kann nur in Rede stehen, ob es bei der Anwendung des richtig gesehenen Rechtssatzes auf den konkreten Sachverhalt voll erkannt hat, welche Umstände bei Beurteilung der Unzuverlässigkeitsfrage zu berücksichtigen waren oder 3ußer Betracht zu bleiben hatten. Eines Eingehens hierauf
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bedarf es* jedoch nicht. Denn selbst, wenn man unterstellen wollte, daß dem Berufungsgericht insoweit Irrtumer unterlaufen sind, kann den tätig gewordenen Beamten der Regierung kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie insoweit demrelben Irrtum unterlegen sind wie das Berufungsgerichte
 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Rügen der Revision einzugehen, mit denen hinsichtlich der Unzuverlässigkeitsfrage die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichtes angegriffen wird (Teil V der Rev.Begr*). Selbst ein Erfolg dieser Rügen würde nichts daran ändern, daß den Beamten der RflHifl^B kein Vorwurf aus Fehlern gemacht werden könnte, die auch dem Kollegialgericht unterlaufen wären,
 Reben der Sache liegt es, wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch meint, das Berufungsgericht habe die Ursächlichkeit des Bescheides vom 21. Juni 1958 für den geltend gemachten Schaden nicht verneinen dürfen, da der Bescheid vom 28. Juli 1958 die Folge des Bescheides vom 21. Juni 1958 gewesen sei und daher beide Bescheide ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen seien, und das Berufungsgericht habe das Wesen der verwaltungsrecht-lichen Auflage verkannt.
Hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der	n^cBt Vorgelegen, dann ist es rechtlich be-
deutungslos, ob zwischen den Amtshandlungen und einem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht oder nicht.
Was den Vorwurf anbetrifft, das Berufungsgericht habe das Wesen der verwaltungsrechtlichen Auflage verkannt, so käme dem nur Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht die
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Ermächtigungsgrundlage für die Bescheide der H^||^ auch aup der Ziffer 1 des § 78 Abs. 2 GiiKG, in der von Auflagen gesprochen wird, hergeleitet hätte- Dies ist aber nicht der Fall, sondern das Berufungsgericht sieht die Ermächtigungsgrundlage allein in Ziff. 3 des § 78 Abs. 2 GüKG. Es hätte daher zur Frage des Vorliegens von verwaltungsrechtlichen Auflagen überhaupt nicht Stellung zu nehmen brauchen.
Es muß deshalb bei der Abweisung des Anspruchs aus Amtshaftung sein Bewenden haben-
II-
Entschädigungsanspruch:
Auch soweit das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus Enteignung für unbegründet hält, bleibt die Revision erfolglos.
1.) Was zunächst den Zurücknahmebescheid vom 21.Juni 1958 anbetrifft, so kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Bescheid, wie das Berufungsgericht es annimmt, rechtmäßig ergangen ist. Selbst wenn man von einer Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ausgehen wollte, muß ein Entschädigungsanspruch des Klägers 3chon deshalb entfallen, weil ihm ein Schaden in seinem Gewerbebetrieb als Folge dieses Bescheides gar nicht erwachsen istDer Kläger hat selbst vorgetragon, daß er seine früheren Genehmigungen trotz des Zurücknahmebescheides bis zu deren zeitlichem Ablauf habe ausnutzen können, da seine Beschwerde gegen den ZurUcknahmebescheid auf schiebende Wirkung gehabt habe.
Einen Schaden im Rahmen seines Gewerbebetriebes (Verdienst-ausfall) hat er daher auch nur für eine Zeit‘nach Ablauf der Genehmigungen gel tend gemacht --Der -vom-Kläger weiterhin gel-
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teno gemachte Schaden (Anwaltskosten, Unkosten für Fahrten und Ferngespräche) mag zwar auch teil eise mit den Vorgängen, die zu dem Erlaß des Zurücknahmebescheides führten, in Zupammenhang gestanden haben; es hat sich hierbei jedoch nicht um einen Schaden gehandelt, der als Folge des Zuriicknahmebescheides am Objekt selbst, also im Gewerbebetrieb des Klägers eingetreten ist«,
Aus dern Wesen der angemessenen Enteignungsentschädigung im Sinne deö Art«, 14 Abs. 3 GG folgt, daß der Betroffene bei einem Eingriff in ein Objekt, hier in den Gewerbebetrieb, sich mit einer Entschädigung für den nSub-stanzverlust” begnügen muß, also nur den Schaden vergütet erhält, der als Folge am Objekt selbst eingetreten ist, während mittelbar damit in Zusammenhang stehende Schäden, anders als bei einer Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (BGHZ 6, 270, 295? 31, 338, 351 ff).
Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch meint, einem Unternehmer könne nicht das wirtschaftliche Risiko angesonnen werden, trotz Entziehung der für den Betrieb unerläßlichen behördlichen Genehmigung weiter geschäftlich so zu disponieren, wie wenn ihm die Genehmigung weiterhin sicher zustande, so liegt dies schon insofern neben der Sache, als der Kläger einen solchen Schaden gar nicht geltend macht.
2.) In der Ablehnung der neuen Genehmigungen mit dem Bescheid vom 28. Juli 1958 meint das Berufungsgericht einen entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff schon deshalb nicht erblicken zu können, weil der Kläger kein enteignüngsfähiges Recht auf Wiedererteiiung der Genehmigungen gehabt habe.
 
Wenn die Revision demgegenüber darauf hinweist, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der ihm zu Unrecht versagten Genehmigungen gehabt, so kann dieses für eich allein gesehen einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht rechtfertigen, Denn die bloße üiciiterfüllung eines Anspruchs ist, wie der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung annimmt, nicht ein enteignender Akt (Kroner aaO S. 20 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dem Betroffenen wird nicht, wie es das Wesensmerkmal der Enteignung ist, etwas genommen, sondern etwas nicht gegeben. In Betracht kommen kann insoweit nur, ob die Versagung der Genehmigungen einen unrechtmäßigen Eingriff in einen Gewerbebetrieb darstellt, der dann zur Gewährung einer Entschädigung verpflichten würde«
Das Verlangen des Klägers nach einer Enteignungsentschädigung scheitert aber bereits aus folgenden Gründen:
Ein eingerichteter Gewerbebetrieb lag hier zwar vor. Die erforderliche Genehmigung für ihn lief aber, soweit es hier von Bedeutung ist, am 30. September 1958 ab. Der Kläger hatte mithin nach diesem Zeitpunkt, so lange ihm eine neue Genehmigung nicht erteilt war, kein Recht auf die Weiterführung des Gewerbebetriebes.
Der hier erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20. September 1962 III ZR 98/60 (= NJW 1962, 2347) im Falle der rechtswidrigen Versagung einer Apothekerkonzession ausgesprochen: So lange einem Apotheker die zur Errichtung und zu dem Betriebe der Apotheke erforderliche Konzession nicht erteilt sei, möge er einen Anspruch darauf haben, daß ihm bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Konzession erteilt werde. Er habe aber, so lange ihm die Konzession nicht erteilt sei, kein Recht auf den Betrieb
 
dor Apotheke« Sein unerlaubt eröffneter Betrieb könne wegen Fehlens der Konzession rechtmäßig von der öffentlichen Hand geschlossen, er selbst vor dem Strafrichter wegen unerlaubter Führung der Apotheke zur Verantwortung gezogen werden. Insofern sei ein nicht konzessionierter Apothekenbetrieb nicht rchutzwiirdig.
Für die im Güterkraftverkehr erforderliche Genehmigung gilt dasselbe. Ist dies aber der Fall, dann kann der Kläger den Umstand, daß er seinen bis zu dem 30. September 1958 genehmigten Gewerbebetrieb nach erfolgter Weitergenehmigung sofort hätte weiterbetreiben können, nicht dazu verwenden, urn von der öffentlichen Hand eine Entschädigung wegen Versagung der Genehmigung unter dem Gesichtspunkt zu verlangen, es sei in einen eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen word en.
Da bei dieser Sachlage unterstellt ist, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Rechtsanspruch wirklich bestand oder ob der Kläger, wie das Berufungsgericht es annimmt, nur eine Art von Vertrauensschutz genossen hat, der einem Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Genehmigung nicht gleichgesetzt und daher schon aus diesem Grunde nicht als ein eigentumsähnliches, durch die Eigentumsgarantie geschütztes subjektives Recht hat angesehen werden können.
Damit hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Klägers auch insoweit im Endergebnis mit Recht für unbegründet erachtet.
3o) Soweit die Revision schließlich noch darauf hinweist, daß der verfassungsmäßige Grundsatz der Freiheit der Entwicklung der persönlichen Entschlußkraft und der Frei-
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heit der selbständigen Betätigung des Einzelnen in der V'irtechaft die Ablehnung eines Antrages auf Genehmigung zu gewerbsmäßiger Güterbeförderung verbiete, wenn keiner der gesetzlichen Umstände vorläge, der der Erteilung der Genehmigung entgegenstehe (Art, 12 i.V.m.
 Art. 19 Abs. 2 GG), mag dahinstehen, inwieweit diese Rechte einen Entschädigungsanspruch zu begründen geeignet sind. Die Revision scheitert insoweit bereits an folgendem: Der Kläger stellt Schäden zu dem Ausgleich, die er aus Entgang von Geschäftseinnahmen und aus Aufwendungen für den Erhalt und die Reuerteilung seiner Gewerbegenehmigung erlitten haben will. Die Schäden sind in diesem Sinne betriebsbezogen und im Blick nicht auf das Recht einer freien Entfaltung der Persönlichkeit und der freien Berufswahl, sondern darauf zu würdigen, daß der Kläger einen Gewerbebetrieb, dessen Weiterführung er erwartet hatte, nicht betreiben konnte. Es kommt daher unter dem Gesichtspunkt der Enteignung allein eine Entschädigung für einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff in einen Gewerbebetrieb in Betracht (BGH ürt.v. 20. September 1962 III ZR 98/60). Ein solcher Anspruch steht aber dem Kläger nicht zu.
III.
Die Revisionsrügen greifen daher nicht durch. Da im übrigen ein beachtlicher Rechtsirrtum zu Lasten des Klägers dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, ist die Revision zurückzuweisen und der
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Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Beyer	Gähtgens
 Br. Kreft
 Keßler
 Dr. Reinhardt