Es ist der Meinung, angesichts des völlig gesunden Erscheinungsbildes des Baumes sei alles zur Überwachung und Sicherung Erforderliche und Zumutbare dadurch geschehen, daß die Straßenmeister und S“traßenwärter den Baum auf trockenes Laub, dürre Äste, Prostrisse und Be- Da das Berufungsge- :j rieht die Revision nicht zugelassen hat und die Revisions-] summe nicht erreicht ist (§• 546 ZPO), beschränkt sich die] Nachprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der ; Klägerin zu Unrecht ein Schadenersatzanspruch aus Amts.— Da-mit entfällt eine Prüfung, ob die Straßenbauverwaltung • \ ihren Obliegenheiten zur Sicherung des Verkehrs auf der '•'] Landstraße nachgekommen ist. 'Denn ein Anspruch -auf.Scha- ; densersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrs- } sicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges ist, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine Es kann sich also - wovon auch die Revision ausgeht - nur noch darum handeln, ob die Beamten der Naturschutzbehörden schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen auch der Klägerin gegenüber oblagen, und dadurch den Schaden der Klägerin verursacht haben. Der Revision ist darin zuzustImmen, daß die Natur Schutzbehörden hoheitliche Aufgaben v/ahrnehmen und hierbei auch Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen haben. -/.■■Vasi der Regel auch in Ausübung-dieser hoheitlichen'Befugnisse tätig wird und sich dabei Öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bedient (BGH2 4, 266); zu dem' anderen aus der besonderen .Regelung des Naturschutzgesetzes, das. - soweit notwendig - dulden, ihm bleibt aber unbenommen, sie auf eigene-Kosten selbst auszuführen (§ 15)* Hierzu verpflichtet § 9 DVO die Naturschutzbehörden, für "eine ordnungsmäßige Erhaltung 'der Naturdenkmale und Naturschutzgebiete zu sorgen", und den:Berechtigten, der Na-turschutzbehörde die. Jedoch ist der Revision zuzugeben, daß damit notwendig zugleich Amtspflichten de*r -Behörde gegenüber den Verkehrsteilnehmern begründet sind, die durch mangelhaften Schutz und unzulängliche Erhaltung des Naturdenkmals gefährdet werden (OLG- Celle' NJW 1957, 1637; BGB RGRK . Denn die Amtspflichten der Natürzchutzbehörden zielen auf Schutz und Erhaltung des Naturdenkmals an seinem Standpunkt und in der situations-gebundeneh Umgebung ab; sie umfassen daher notwendig nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung der amtlichen Aufgabe (vgl. Für einen Schaden, der durch eine Verletzung dieser Amtspflichten entsteht, hätte der beklagte Freistaat einzustehen, auch soweit es sich um Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde (§ 7 RNatSchG mit § 1 BVÖ)- handelt. In Bayern ist jedoch die Frage der Haftung durch die Artikel 35 Abs.3 und 37 Abs. 5 der LandkreisOrdnung ausdrücklich dahin geregelt worden, daß für ein Amtsversehen des Landrats oder der im Landratsamt tätigen Staats- und Kreisbediensteten der Staat einzusteheh hat, wenn es sieh um .eine reine Staatsangelegenheit handelt. Pas Berufungsurteil hat keine Feststellung darüber gel troffen, ob die Naturschutzbehörde - außer der Eintragung^ der Allee in das Verzeichnis der Naturdenkmale' - eigene Maßnahmen zur Erhaltung und Überwachung getroffen habe; j es hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Naturschutz- : bchörde sich darauf habe, verlassen dürfen, daß die Bäume -■ auf ihre Verkehrssicherheit durch das zuständige Straßen-bauamt und dessen Straßenmei.ster und Straßenwärter über- ( Vielleicht hätte die Paule der Unfall-Linde festgestellt werden können, wenn von der etwa 6 m hohen Gabel aus mit -einem dünnen Eisenstab geprüft worden wäre,, ob an der Nahtstelle der beiden Schäfte die Holzfestigkeit gemindert sei, so daß der Stab in morsches Holz eingedrungen wäre. Es sei aber keineswegs sicher, daß auf diese \ieise, der Päulnisbefall hätte gefunden werden können, denn es sei möglich, daß der Fäulniserreger von einer sehr kleinen ■Wundstelle aus eingedrungen sei und sich erst unterhalb der Kolzoberflache ausgebreitet habe; dafür spreche, daß der Baum an der Abbruchsteile noch 43 gesunde Jahresringe gehabt habe. sich nicht nur auf die eine Gabel des Baumes hätte beschränken dürfen, sondern auch die anderen höheren Gabelungen diöses und aller anderen'Alleebäume hätte mitumfassen müs-öen, pflichtgemäß und zu demutbar gewesen wäre - was das Berufungsgericht verneint wäre das Unterlassen der Untersuchung nicht ursächlich für den Schaden, weil nicht fest-""gestellt werden könne, daß der Fäülnisbefall durch eine. .Im vorliegenden Palle hätte die Fäulnis vielleicht (von Sachverständigen unterstrichen) durch die geschilderte Untersuchung mit einem Eisenstab von der Gabelung her erkannt werden'können, mit Sicherheit aber lasse sich das nicht sagen; denn die unversehrten äußeren Jahresringe deute-? ten auf die Möglichkeit hin, daß die Fäulnis auch durch eine solche Untersuchung nicht festgestellt hätte, werden können. Wenn aber - so schließt das Berufungsgericht - nicht , feststehe, daß die Kernfäule des Baumes bei einer mit äußerster Sorgfalt geführten Untersuchung entdeckt worden-wäre, könne das,Unterlassen einer solchen Untersuchung nicht ursächlich für den Unfall gevresen sein. Der Sachverständige und das Berufungsge-rieht hauen sich mit der feststehenden Tatsache, daß der Baum (bei einem Alter von 100 bis 140 Mähren) an der Abbruchstelle 45 gesunde Jahresringe hatte, eingehend auseinandergesetzt. Die Revision verkennt die Folgerungen, die sich aus dem Wuchs des Baumes und der Eigenart seiner Gabelung ergeben. Gab aber weder das Alter noch das äußere Erscheinungsbild des Baumes einen Anhalt dafür, daß der Baum krank sein könnte, so erweist sich die Revision schon deshalb als unbegründet, weil sis den Umfang der Amtspflichten verkennt, Das aber wäre i eine Pflicht, die gegenüber der Allgemeinheit, nicht ge- ; Denn wenn - wie das Berufungsgericht angenommen hat - alles zur Sicherung des Verkehrs Gebotene schon dadurch geschah, daß die Alleebäume von den Bediensteten der Straßenbauverwaltung auf äußere Krankheitszeichen beobachtet wurden, dann mußte dies notwendig dem Pflichtenkreis der Naturschutzbehörde zugute kommen; es wurde dann tatsächlich nicht versäumt, was sachlich geboten gewesen wäre. Dadurch, daß die Straßenmeister und Straßenwärter die Alleebäume auf äußere KrankheitsZeichen'beobachteten und der städtische Forstverwalter Axmann die Bäume gelegentlich (bis zur erreichbaren Höhe) abklopfte, geschah alles, was zur Sicherung billigerweise erwartet werden konnte; mehr oblag auch den Naturschutzbehörden nicht. Der Umfang der gebotenen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, war zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich gewesen wäre, denn es ist nicht möglich, den Verkehr völlig gefahrlos zu gestalten (BGH VersR 1954, 224; 19.56, 711; 1957, 371). Nun stellt allerdings - wie sich aus dem Gutachten ergibt - jeder Baum in der Nähe einer Straße eine mögliche Gefahr dar, einerseits weil auch völlig gesunde Bäume vom Sturm (selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke) entwurzelt oder geknickt, sogar starke Äste durch Schneeauflage oder starken Regen abgebrochen werden können, andererseits weil die Feststellung einer Vorhände-' nen Holzzersetzung unmöglich sein kann. Das aber rechtfertigt es nicht, die Entfernung aller Bäume in der Nähe von Straßen oder die- gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baumes zu fordern, der nahe einer Straße steht; denn r damit wäre - wie das Berufungsurteil richtig ausführt -die Grenze, des Zumutbaren überschritten. Natur selb3l beruhen, als unvermeidlich hinnehmen; in solchen Fällen kann von einem ursächlichen menschlichen Versagen nur die Rede- sein, wenn Anzeichen, die nach der Erfahrung auf eine natürliche Gefahr hinweisen, verkannt oder übersehen_ werden-. 4. Zu Unrecht glaubt die Revision eine weitergehende Uberv/achungspflicht der Naturschutzbehörde schon aus dem Urteil des VI. Denn abgesehen davon, daß eine Linde von 100 bis HO Jahren als ein junger Baum zu gelten hat', fehlte es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Hinweis aufeine mögliche Anfälligkeit der Linde, auch waren die Verhältnisse, unter denen der Baum aufgewachsen war, unverändert geblieben. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Linde auf der höchsten Kuppe einer Erhebung stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Alter und das äußere Erscheinungsbild des Baumes hätten keinen Anhalt zur Besorgnis geben können, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen, der auch die Drage, ob die Art der Schaftgabelung auf eine, mögliche Gefahr hingedeu- ^ tet habe, eingehend behandelt und verneint hat; er hat t allerdings - worauf die Revision hinweist - auch gesagt, • daß jede Gabelung oder Verästelung ein gewisses erhöhtes Gefahrenrisiko für Fäulnisbefall bedeute, aber hinzugefügt, daß jeder freistehende Baum solche Gabelungen in verschiedener Höhe über dem Boden habe. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Sachverständige, dessen Sachkunde und Erfahrung die Revision nicht in Zweifel zieht, in Kenntnis des gesamten, Prozeßstoffs zu dem Ergebnis gelangt ist, durch die laufen de Beobachtung des Baumes auf Dürräste, sichtbare Wunden 1 tiit Fäulnisbefall und Pröstrisse sei wohl das "Menschenmögliche" und alles, was von den Aufsichtsdrganen verlangt v/erden könne, geschehen. Berufungsgericht hat hierüber keine Feststellung getroffen also der Platz zu dem Verweilen von Menschen bestimmt war, sc könnte sich hieraus allerdings eine Pflicht zur besonders sorgfältigen, möglicherweise auch, wiederholten Untersuchung des Baumes ergeben haben, Pür den vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch ohne Belang. Denn eine solche Amtspflicht würde nur gegenüber den Personen, die dort verweilten, nicht aber gegenüber der Klägerin bestanden haben, deren Kraftwagen lediglich die Straße zur Fortbewegung benutzte. 5. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den angebotenen Beweis dafür nicht erhoben, daß der Bürgermeister von das Bedenken seines Porstverwalters, die alten Bäume konnten morsch sein und dürften nicht länger an der wichtigen Verkchrcstraße stehengelassen werden, an die zuständigen staatlichen Stellen v/eitergegeben habe. Diesem Beweisangebot fehlte die erforderliche Bestimmtheit, denn die Klägerin hat nicht behaupten köhnen, daß die angebliche Warnung sich auf die Unfall-linde bezogen habe, daß der Bürgermeister die Naturschutzbehörde verständigt oder diese von dem Bedenken des Porstverwalters Kenntnis erhalten habe.
Nachschlagewerk: ja Entliehe Sammlung: nein
BG3 § 839; ReichsnaturschutzG v. 26. Juni 1935? HGB1- I 821,
§§ 1, 7, 15
a) I)en Beamten der Naturschutzbehörden obliegt-die .Amtspflicht,, den einseinen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von einem eingetragenen Naturdenkmal ausgehen, zu sichern.
b) - Zum Inhalt und Umfang dieser Amtspflicht (hier; Über-
wachung einer Allee alter Bäume).
BGH, Urt. v. 21. Dezember.196i - III ZR 192/60 - OLG Bamberg , IG Hof/Saale -
Ill ZR 192/60 Verkündet
am 21. Dezember 1961 Scheibl,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des V.olkes
In dem'Rechtsstreit
der Firma Ernst SMH0KG., vertreten durch den, persönlich haftenden Gesellschafter Helmut Hl
IStraßei
enn.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revi Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt.
gegen
den Freistaat B mittelstelle des
a y e r n , vertreten durch die Finanz-
Landes Bayern in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. .Dezember 1961 unter Mitwir-r kung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes-' rieht er Dr. Kreft, Dr * Arndt, Dr. Beyer, und: Gähtgens i •>;
für Recht erkannt: V
• i • > - ' . -
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Juni 1.960 wird zürückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auf erlegt. • Q|
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Von Rechts wegen .VSI
2
Tatbestand:
Die Allee alter Bäume beiderseits der Landstraße
1. Ordnung Nr. 2177 von nach die
mutmaßlich um das Jahr 1821 gepflanzt v/orden ißt, steht seit dem Jahre 1929 unter Naturschutz. Bei einem Gewitter-sturm am 13. September 1957 brach von einer auf einer Kuppe stehenden Linde, deren Stamm sich in einer Höhe von rund 6,5 m in zwei Schäfte mit einem Winkel von etwa 10° gabelte, der eine Schaft ab und fiel auf die Straße. Hierbei wurde ein Kombi-Volkswagen der Klägerin stark beschädigt, die beiden Insassen wurden getötet. Nach dem Unfall wurde der Baum gefällt; es zeigte sich, daß er von einer Bodenhöhe von .etwa 4 m an von Kernfäule befallen war.
Die Klägerin fordert von dem beklagten Land Ersatz des ihr durch die Beschädigung des Kraftwagens entstandenen Schadens. Sie ist der Meinung, die Straßenbauverwaltung habe in Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und die Naturschutzbehörde in Verletzung ihr obliegender Amtspflichten versäumt-, den der Witterung besonders ausgesetzten Baun laufend gründlich, zu untersuchen. Nach ihrem im Berufungsrechtszug geänderten Anträge hat die Klägerin ■gebeten, das beklagte Land zur Zahlungvon 4.470,67 DM nebst Sfo Zinsen seit dem 16, Oktober 1957 zu verurteilen. .
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage bean- ■ tragt. Es ist der Meinung, angesichts des völlig gesunden Erscheinungsbildes des Baumes sei alles zur Überwachung und Sicherung Erforderliche und Zumutbare dadurch geschehen, daß die Straßenmeister und S“traßenwärter den Baum auf trockenes Laub, dürre Äste, Prostrisse und Be-
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Schädigungen laufend beobachtet hätten. Da solche Erscheinungen 3ich nicht gezeigt hätten, habe davon ausgegangen werden können, daß der Baum gesund sei. Die ungewöhnliche Stärke des Gewittersturmes sei höhere Gewalt gewesen.
Die Yorin3tanzen haben einen Anspruch für nicht begründet befunden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren früheren Antrag weiter. Bas beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. . ..
Entscheidungsgründe:
‘ .. ; ,-Y
1. Der rechtlichen Begründung der Klägerin entspre-<< chcnd, hat das Berufungsgericht den Klageanspruch unter i den Voraussetzungen sowohl einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 89, 31 BGB) als auch einer Verletzung von Amtspflichten (§839 BGB i.V.m. Art. 34 GOO1 geprüft, ihn jedoch nach beiden denkbaren Anspruchsgruhd-Tj lagen nicht für begründet befunden. Da das Berufungsge- :j rieht die Revision nicht zugelassen hat und die Revisions-] summe nicht erreicht ist (§• 546 ZPO), beschränkt sich die] Nachprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der ; Klägerin zu Unrecht ein Schadenersatzanspruch aus Amts.— ',: haftung versagt worden ist (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da-mit entfällt eine Prüfung, ob die Straßenbauverwaltung • \ ihren Obliegenheiten zur Sicherung des Verkehrs auf der '•'] Landstraße nachgekommen ist. 'Denn ein Anspruch -auf. Scha- ; densersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrs- } sicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges ist, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine
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andere öffentlich-i’echt liehe .Körperschaft trifft, regelmäßig nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen; für einen abweichenden ausdrücklichen Organisations-akt im Sinne von BGHZ 9, 373 liegt hier nichts vor. Es kann sich also - wovon auch die Revision ausgeht - nur noch darum handeln, ob die Beamten der Naturschutzbehörden schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen auch der Klägerin gegenüber oblagen, und dadurch den Schaden der Klägerin verursacht haben. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand des Beklagten, es fehle insoweit an einem Abhilfeverfahren, ist unbeachtlich, nachdem der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 13. Januar 1959 im Hinblick auf den einheitlichen Anspruch hat Vorbringen lassen, das Äbhilfeverfahren sei beachtet wor- . den.
2. Der Revision ist darin zuzustImmen, daß die Natur Schutzbehörden hoheitliche Aufgaben v/ahrnehmen und hierbei auch Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen haben.
- Der Naturschutz und die Bandschaftspflege sind durch Art. 75 Nr. 3 (Kr und durch § 1 Abs. 1 des Reich3natur-schutzgesetzes - RNatSchG - vom 26. Juni 1935 ("Das Reichsnaturschutzgesetz dient dem Schutze und der Ffl%e der heimatlichen1 'Natur in allen ihren Erscheinungen") als öffentliche Aufgaben der Allgemeinheit gekennzeichnet. Diese Öffentlichen Aufgaben werden von den zuständigen'Behörden hoheitlich geführt. Das ergibt sich einmal aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, daß,eine Behörde bei der Erfüllung typischer Aufgaben aus1 dem Bereich der ihr Übertragenen hoheitlichen Befugnisse in
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der Regel auch in Ausübung-dieser hoheitlichen'Befugnisse tätig wird und sich dabei Öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bedient (BGH2 4, 266); zu dem' anderen aus der besonderen .Regelung des Naturschutzgesetzes, das. die Naturschutzbehörden befugt, allgemeinverbindliche Anordnungen zu erlassen (§'11 Abs. 2), deren Befolgung notfalls durch polizeilichen Zwang (§ 15 Ab3. .2) durchgesetzt werden Rann und deren Verletzung unter Strafe gestellt ist (§ 21). Aus der Einheitlichkeit der Aufgabe (vgl. BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112) folgt, daß die Eintragung eines Naturdenkmals in die Liste' der Nat.ur-denkmale (.§§ 12, 13) sowie die daraus sich ergebenden. Rechtsverhältnisse dem Öffentlichen Recht zuzurechnen sind, also Amtspflichten .der Naturschutzbehörden im hoheitlichen Wirkungskreis begründen.
Besondere Schutz- und Erhäl.tungaraaßnahmen für einge-äj tragene Naturdenkmale werden durch Anordnung der unteren Naturschützbehörde geregelt; der Berechtigte muß sie
- soweit notwendig - dulden, ihm bleibt aber unbenommen, sie auf eigene-Kosten selbst auszuführen (§ 15)* Hierzu verpflichtet § 9 DVO die Naturschutzbehörden, für "eine ordnungsmäßige Erhaltung 'der Naturdenkmale und Naturschutzgebiete zu sorgen", und den:Berechtigten, der Na-turschutzbehörde die. an geschützten Naturdenkmalen eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden.
Bie Pflicht der Naturschützbehörde, vorsorglich alle Maß- ;| nahmen zu treffen, die eine unversehrte Erhaltung des Natuil denkmals soweit wie möglich gewährleisten (Pfundtner-Neubertj Bas neue Deutsche Reiehsrecht I b 28‘ zu § 15 Xnm. 1)
- z.B. Ausfüllen hohler Bäume., Verschluß von Öffnungen Anbringung von Reifen oder Stützen, Entfernung dürrer Aste und sonstige Baumpflege (Schwenkei, Reichsnatur-
; V-4*
schutzgesetz, zu § 15 Anm. 1; vgl. auch Pfundtner-Neubert aaO) - leb sicherlich in erster Linie darauf abgestellt, der Allgemeinheit das geschützte Naturdenkmal zu erhalten; insoweit bestehen Amtspflichten der Behörde gegenüber der Allgemeinheit. Jedoch ist der Revision zuzugeben, daß damit notwendig zugleich Amtspflichten de*r -Behörde gegenüber den Verkehrsteilnehmern begründet sind, die durch mangelhaften Schutz und unzulängliche Erhaltung des Naturdenkmals gefährdet werden (OLG- Celle' NJW 1957, 1637; BGB RGRK .
11. Aufl. zu § 839 Anm.'36). Denn die Amtspflichten der Natürzchutzbehörden zielen auf Schutz und Erhaltung des Naturdenkmals an seinem Standpunkt und in der situations-gebundeneh Umgebung ab; sie umfassen daher notwendig nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung der amtlichen Aufgabe (vgl. EGJiLRGRK zu § 839 Anm. 42) gerade auch die Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen, die durch den Zustand des Naturdenkmals gefährdet werden können. Insoweit bestanden auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin.
Für einen Schaden, der durch eine Verletzung dieser Amtspflichten entsteht, hätte der beklagte Freistaat einzustehen, auch soweit es sich um Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde (§ 7 RNatSchG mit § 1 BVÖ)- handelt. Allerdings hat das Oberlandesgerieht Celle (NJW 1957, 1637) - worauf der Beklagte hingewiesen hat - für ein Amtsversehen von Beamten der unteren Naturschutzbehörde den Landkreis als Anstellungskörper schaft haften lassen. In Bayern ist jedoch die Frage der Haftung durch die Artikel 35 Abs. 3 und 37 Abs. 5 der LandkreisOrdnung ausdrücklich dahin geregelt worden, daß für ein Amtsversehen des Landrats oder der im Landratsamt tätigen Staats- und Kreisbediensteten der Staat einzusteheh hat, wenn es sieh um .eine reine Staatsangelegenheit handelt. Bas trifft für'den Naturschutz angesichts seiner üherörtli-
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chen und überisewirklichen Aufgabenstellung (vgl, Art. 75 :
Nr. 5 GG; Art. 140 BayVerf; Präambel HNatSchG) und der ihr entsprechenden Behördenorganisation zu. Der beklagte Freistaat ist daher für einen etwa gegebenen 'Amtshaftungsanspruch wegen einer. Pflichtverletzung der Naturschuts-behöröen der rechte Beklagte.
3. Pas Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, die Straßenmeister und Straßenwärter hätten die Bäume der Allee äußerlich daraufhin beobachtet, ob sie trockenes Laub, verdorrte Äste, Prostrisse oder andere Beschädigungen aufwiesen; - der ihnen an. Sachkunde überlegene Porstverwalter der Stadt ‘Wunsiedel, Axmann, habe gelegentlich in ihrer Gegenwart die Stämme vom Erdboden aus abgeklopft. Babei hätten sich Anzeichen für eine Krankheit der Linde, deren Abbrechen den Unfall verursachte, nicht gezeigt. Per noch nicht ausgewachsene Baum, der ^iiiiit dem : Sachverständigen bildlich gesprochen - "im besten Mannes- : alter" stand, habe den Eindruck völliger Gesundheit er--weckt, er habe weder trockenes Laub oder verdorrte Äste, ‘ noch Prostrisse oder sonstige Beschädigungen geliabt, die ■ wenigstens die Möglichkeit hätten erwägen lassen, daß 1 eine innere, nach außen noch nicht sichtbare, teilweise 1 Fäule vorläge.
Pas Berufungsurteil hat keine Feststellung darüber gel troffen, ob die Naturschutzbehörde - außer der Eintragung^ der Allee in das Verzeichnis der Naturdenkmale' - eigene Maßnahmen zur Erhaltung und Überwachung getroffen habe; j es hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Naturschutz- : bchörde sich darauf habe, verlassen dürfen, daß die Bäume -■ auf ihre Verkehrssicherheit durch das zuständige Straßen-bauamt und dessen Straßenmei.ster und Straßenwärter über- (
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wacht- wurden; denn eine etwaige Versäumung sei weder ursächlich für den entstandenen Schaden noch schuldhaft ge-■ wesen. ' . .
Hierzu führt das Berufungsgericht - unter Bezugnahme ' auf das Gutachten von Professor Rohmeder, das es sich zu eigen macht, - aus: Vielfach sei es überhaupt nicht möglich, eine schon verhältnismäßig y/eit fortgeschrittene Holzzersetzung im Innern eines Baumes zu erkennen. Vielleicht hätte die Paule der Unfall-Linde festgestellt werden können, wenn von der etwa 6 m hohen Gabel aus mit -einem dünnen Eisenstab geprüft worden wäre,, ob an der Nahtstelle der beiden Schäfte die Holzfestigkeit gemindert sei, so daß der Stab in morsches Holz eingedrungen wäre. Es sei aber keineswegs sicher, daß auf diese \ieise, der Päulnisbefall hätte gefunden werden können, denn es sei möglich, daß der Fäulniserreger von einer sehr kleinen ■Wundstelle aus eingedrungen sei und sich erst unterhalb der Kolzoberflache ausgebreitet habe; dafür spreche, daß der Baum an der Abbruchsteile noch 43 gesunde Jahresringe gehabt habe. Selbst wenn eine solche Untersuchung, die . sich nicht nur auf die eine Gabel des Baumes hätte beschränken dürfen, sondern auch die anderen höheren Gabelungen diöses und aller anderen'Alleebäume hätte mitumfassen müs-öen, pflichtgemäß und zu demutbar gewesen wäre - was das Berufungsgericht verneint wäre das Unterlassen der Untersuchung nicht ursächlich für den Schaden, weil nicht fest-""gestellt werden könne, daß der Fäülnisbefall durch eine. Untersuchung mit äußerster Sorgfalt; hätte bemerkt.werden können,
■ -Bas Berufungsgericht begründet dies im Einzelnen aus dem Gutachten von Prof. Rohmeder, der, in diesem Zusammen-
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hang ausgeführt hat: In vielen Pallen sei es überhaupt ■ nicht möglich, eine im Innern eines Baumes schon relativ , weit fortgeschrittene Holzzeraetzung ,zu erkennen, s.B,' wenn die Infektionsstelle nicht sichtbar oder die Wunde durch IIoos- oder Plechtenbewuchs .verdeckt oder wenn der ■ Pils durch die. Wurzeln in den Baum eingedrungen sei. .Im vorliegenden Palle hätte die Fäulnis vielleicht (von Sachverständigen unterstrichen) durch die geschilderte Untersuchung mit einem Eisenstab von der Gabelung her erkannt werden'können, mit Sicherheit aber lasse sich das nicht sagen; denn die unversehrten äußeren Jahresringe deute-? ten auf die Möglichkeit hin, daß die Fäulnis auch durch eine solche Untersuchung nicht festgestellt hätte, werden können.
Wenn aber - so schließt das Berufungsgericht - nicht , feststehe, daß die Kernfäule des Baumes bei einer mit äußerster Sorgfalt geführten Untersuchung entdeckt worden-wäre, könne das,Unterlassen einer solchen Untersuchung nicht ursächlich für den Unfall gevresen sein.
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Bas Beriifungsürteil-hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Bie Revision greif't zunächst die tatsächliche ' Feststellung des Berufungsgerichts an, es habe'an äußerenu Anzeichen für den inneren Fäulnis befall der Binde gefehlt.! Wenn - so meint die Revision - der Baum an der Abbruchste'l! nur'43' gesunde Jahresringe gehabt habe, dann müsse die Wundotelle sehr groß und auffällig,- jedenfalls bei einer
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sachgemäßen Untersuchung oder auch nur aufmerksamen Besichtigung ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Die Rüge >
ist unbegründet. Der Sachverständige und das Berufungsge-rieht hauen sich mit der feststehenden Tatsache, daß der Baum (bei einem Alter von 100 bis 140 Mähren) an der Abbruchstelle 45 gesunde Jahresringe hatte, eingehend auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat alle Erhebung , gen und Unterlagen über die Beschaffenheit des Baumes auf Grund seiner Sachkunde und Erfahrung gewürdigt und die Grundlage für seine Überzeugung, daß der Vfundpilz mög- "
licherweise durch eine sehr kleine Wündstelle eingedrungen sei und sich erst unterhalb der Holzoberfläche aus-gebreitet habe, namentlich in den Aufnahmen und in den .
Aussagen der Zeugen Pössnecker und Axmann gefunden. Alles dies ist sorgfältig und überzeugend begründet. Die Revision verkennt die Folgerungen, die sich aus dem Wuchs des Baumes und der Eigenart seiner Gabelung ergeben. Das Berufungsgericht konnte in der Beweisaufnahme hinreichen- ■ k
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den Anhalt für seine Annahme finden, ;jeder der beiden Schäfte sei bis zur Nahtstelle äußerlich geschlossen ge-wesen und habe eine gesunde Außenschicht gehabt. Es konn- . te sich daher ohne Verfahrensfehler die Schlußfolgerung des 'Gutachtens nach eigener kritischer Würdigung zu eigen machen. 1 * ■ ■
■ Die hiernach fehlerfrei getroffene tatsächliche Pest- rv Stellung "ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO).- .
Gab aber weder das Alter noch das äußere Erscheinungsbild des Baumes einen Anhalt dafür, daß der Baum krank sein könnte, so erweist sich die Revision schon deshalb als unbegründet, weil sis den Umfang der Amtspflichten verkennt,
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- die der Naturschutzbehörde gegenüber den Verkehrsteilnehmern oblagen.'
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2. Das Berufuiigsurteil enthält keine Feststellung darüber, ob und welche Maßnahmen die Naturschutzbehörde - außer der Eintragung in die Liste der Naturdenkmale -hinsichtlich der Allee getroffen hat. Die Revision kann daher von der Einlassung der Beklagten ausgehen, die Beamten der Naturschutzbehörde hätten sich einer besonderen ' Überwachung der Allee enthoben geglaubt, weil diese - wie ; ihnen bekannt war - von der Straßenbauverwaltung im Hin-. blick auf die Verkehrssicherungspflicht laufend überwacht wurde.
Die Verkehrssicherungspflicht der Straßenbauver- iw waltung einerseits und die Amtspflichten der Natur schutzbe^ hörden andererseits haben allerdings - der Verschiedenheit der Aufgabe gemäß - einen verschiedenen Inhalt und Umfang. Die Aufgabe der Naturschutzbehörde,' das eingetragene ITaturt denJonal-im Interesse der Allgemeinheit zu schützen und •.
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zu erhalten, kann eine gewissenhafte und regelmäßige Be- ü aufsichtigung und Untersuchung erfordern (Schwenkei, Reichsnaturschutzgesetz, zu § 15 Anm. 8). Das aber wäre i eine Pflicht, die gegenüber der Allgemeinheit, nicht ge- ;
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genüber einzelnen Verkehrsteilnehmern besteht. Im vor- j liegenden Streitfall kann es sich nur darum handeln, ob die Naturschutzbehörde ihrer Amtspflicht, Dritte vor Be- vi Schädigung durch das eingetragene Naturdenkmal zu be- V! wahren, gerecht geworden ist. Der Umfang dieser Pflicht. ‘M deckt sich mit dem der allgemeinen Verkehrssicherungs- i Pflicht, denn beide werden durch das gleiche Schutzbe- . dürfnis bestimmt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel; sie geht vielmehr, indem sie sich darauf beruft,? daßdie Verantwortung für den ungefährlichen Zustand einesj eingetragenen Naturdenkmals sich vom Eigentümer auf die'
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Naturschutzbehörde verlagere, selbst davon aus, daß die'?
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Pflichten eich ihrem Umfang nach entsprechen. Dann aber ist die Frage der Revision,, ob die Naturschutzbehörde sich •auf die Überwachung der Bäume durch das zuständige Stra- , ßcnbauamt und dessen Beauftragte habe verlassen dürfen,, falsch gestellt und der Schluß der Revision, schon die Untätigkeit der Naturschutzbehörde sei amtspflichtv/idrig gewesen, unrichtig. Denn wenn - wie das Berufungsgericht angenommen hat - alles zur Sicherung des Verkehrs Gebotene schon dadurch geschah, daß die Alleebäume von den Bediensteten der Straßenbauverwaltung auf äußere Krankheitszeichen beobachtet wurden, dann mußte dies notwendig dem Pflichtenkreis der Naturschutzbehörde zugute kommen; es wurde dann tatsächlich nicht versäumt, was sachlich geboten gewesen wäre.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß hinsichtlich der linde eine Sicherungspflicht nicht verletzt worden ist. Dadurch, daß die Straßenmeister und Straßenwärter die Alleebäume auf äußere KrankheitsZeichen'beobachteten und der städtische Forstverwalter Axmann die Bäume gelegentlich (bis zur erreichbaren Höhe) abklopfte, geschah alles, was zur Sicherung billigerweise erwartet werden konnte; mehr oblag auch den Naturschutzbehörden nicht.
Der Umfang der gebotenen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, war zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich gewesen wäre, denn es ist nicht möglich, den Verkehr völlig gefahrlos zu gestalten (BGH VersR 1954, 224; 19.56, 711; 1957, 371). Deshalb kann aus der Tatsache des bedauerlichen Unfalls allein nicht auf eine Pflichtversäumnis geschlossen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem je-
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weiligen Stande der Erfahrungen' und Technik als geeignet :-und genügend erscheinenden Sicherungseinrichtungen getroffen werden, wenn also den Gefahren, die der Einsicht eines ■besonnenen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, vorbeugend Rechnung getragen ist (vgl. BGB-RGRK zu § 823 Anm. 51 mit Nachweisen). Dieser Grundsatz bestimmte auch den Umfang der Überwachungspflicht der Beamten der Natur-schutzbehörde.
Nun stellt allerdings - wie sich aus dem Gutachten ergibt - jeder Baum in der Nähe einer Straße eine mögliche Gefahr dar, einerseits weil auch völlig gesunde Bäume vom Sturm (selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke) entwurzelt oder geknickt, sogar starke Äste durch Schneeauflage oder starken Regen abgebrochen werden können, andererseits weil die Feststellung einer Vorhände-' nen Holzzersetzung unmöglich sein kann. Das aber rechtfertigt es nicht, die Entfernung aller Bäume in der Nähe von Straßen oder die- gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baumes zu fordern, der nahe einer Straße steht; denn r damit wäre - wie das Berufungsurteil richtig ausführt -die Grenze, des Zumutbaren überschritten. Der Verkehr muß gewisse Gefahren, die nicht durch ein menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der. Natur selb3l beruhen, als unvermeidlich hinnehmen; in solchen Fällen kann von einem ursächlichen menschlichen Versagen nur die Rede- sein, wenn Anzeichen, die nach der Erfahrung auf eine natürliche Gefahr hinweisen, verkannt oder übersehen_ werden-. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen! laufenden Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Be.-j Schädigungen oder Frostrisse - eine eingehendere Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie das
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Alt er, der Erhaltungszustand des Baumes, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches - sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände, die eine gründliche, nur unter erheblichem Aufwand mögliche Untersuchung geboten hätten, lagen hier nicht vor.
4. Zu Unrecht glaubt die Revision eine weitergehende Uberv/achungspflicht der Naturschutzbehörde schon aus dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1959 - VI ZR 168/58'. - herleiten zu können. Der VI. Zivilsenat hat dort eine Pflicht zur inneren Untersuchung einer nahe der Straße stehenden 100-jährigen Pichte, die als ein der Witterung besonders ausgesetzter Einzelbaum aus einem stark mit Rotfäule befallenen Bestand stehen gelassen worden war, aus diesen der Behörde bekannten besonderen Gegebenheiten hergeleitet. Derartige Umstände treffen für den vorliegenden Pall - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu. Denn abgesehen davon, daß eine Linde von 100 bis HO Jahren als ein junger Baum zu gelten hat', fehlte es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Hinweis aufeine mögliche Anfälligkeit der Linde, auch waren die Verhältnisse, unter denen der Baum aufgewachsen war, unverändert geblieben.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Linde auf der höchsten Kuppe einer Erhebung stand. Stürme dieser Stärke zweimal jährlich zuerwarten waren, unter dom Baum Steinsitze waren und schließlich die Schaftgäbe lung erkennbar eine mögliche Gefahrenquelle gebildet habe.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Alter und das äußere Erscheinungsbild des Baumes hätten keinen Anhalt zur Besorgnis geben können, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen, der auch die Drage, ob die Art der Schaftgabelung auf eine, mögliche Gefahr hingedeu- ^ tet habe, eingehend behandelt und verneint hat; er hat t allerdings - worauf die Revision hinweist - auch gesagt, • daß jede Gabelung oder Verästelung ein gewisses erhöhtes Gefahrenrisiko für Fäulnisbefall bedeute, aber hinzugefügt, daß jeder freistehende Baum solche Gabelungen in verschiedener Höhe über dem Boden habe. Das zeigt die .^ tägliche Anschauung. Die Schaftgabelung bedeutete also keinen Umstand, der diesen Baum von anderen unterschied ' und eine Sonderbehandlung hätte gebieten können.
Zum Standort auf der höchsten Stelle einer Kuppe hat;']
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das Berufungsurteil ausgeführt, die Binde sei dort aufge-t wachsen, an die auf der Hohe herrschenden Windverhältnis- : se gewöhnt gewesen und habe insbesondere nicht in einem sogenannten \Yindkanal gestanden. Das. läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und wird von der Revision im einzelnen nich angegriffen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Sachverständige, dessen Sachkunde und Erfahrung die Revision nicht in Zweifel zieht, in Kenntnis des gesamten, Prozeßstoffs zu dem Ergebnis gelangt ist, durch die laufen de Beobachtung des Baumes auf Dürräste, sichtbare Wunden 1 tiit Fäulnisbefall und Pröstrisse sei wohl das "Menschenmögliche" und alles, was von den Aufsichtsdrganen verlangt v/erden könne, geschehen. '
Wenn unter der Binde Steinsitze angebracht wären - da
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Berufungsgericht hat hierüber keine Feststellung getroffen also der Platz zu dem Verweilen von Menschen bestimmt war, sc könnte sich hieraus allerdings eine Pflicht zur besonders
sorgfältigen, möglicherweise auch, wiederholten Untersuchung des Baumes ergeben haben, Pür den vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch ohne Belang. Denn eine solche Amtspflicht würde nur gegenüber den Personen, die dort verweilten, nicht aber gegenüber der Klägerin bestanden haben, deren Kraftwagen lediglich die Straße zur Fortbewegung benutzte. Aus der Verletzung einer Amtspflicht, die möglicherweise gegenüber den dort Verweilenden bestand, könnte die Klägerin Ansprüche nicht herleiten.
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5. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den angebotenen Beweis dafür nicht erhoben, daß der Bürgermeister von das Bedenken seines Porstverwalters, die alten Bäume konnten morsch sein und dürften nicht länger an der wichtigen Verkchrcstraße stehengelassen werden, an die zuständigen staatlichen Stellen v/eitergegeben habe. Diesem Beweisangebot fehlte die erforderliche Bestimmtheit, denn die Klägerin hat nicht behaupten köhnen, daß die angebliche Warnung sich auf die Unfall-linde bezogen habe, daß der Bürgermeister die Naturschutzbehörde verständigt oder diese von dem Bedenken des Porstverwalters Kenntnis erhalten habe. Das Berufungsgericht war-daher nicht verfahrensrechtlich gehalten, den angebotenen Beweis zu erheben.
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Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglosen. Rechtsmittels treffen gemäß § 97 SPO die Klägerin. ' ■
Lr. Pagendarm Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
.Dr. Arndt