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BGH

Gericht: BGH

Januar 1947 weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung noch auf Versetzung in den V« artest and habe» Das Landratsamt Feuchtwangen stellte sich in seiner gutachtlichen Stellungnahme auf den Standpunkt, daß in den Personalakten keine Urkunde darüber enthalten sei» daß der Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei; er sei daher nur Widerrufsbeamter gewesen und gelte nach Art. 162 Bayer. Da der Kläger unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend nachte, daß er eine Urkunde mit der Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit erhalten habe, beschäftigte sich das Landratsamt in einem schriftlichen Gutachten vom 20* März 1950 erneut mit der Angelegenheit des Klägers, Es kam zu dem Ergebnis, daß dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger zu dem Lebens-zeitbeamten ernannt worden sei; mit der Entfernung aus dem Dienst seien nach der VO Er. 113 alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem entfernten Beamten und dem bisherigen Bienstherrn erloschen; die Wiegereinstellung liege im Ermessen des bisherigen Dienstherrn, Am 28. Juli 1952, daß in den Personalakten des Klägers die Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit vorhanden gewesen sei, sei diese Frage noch nicht ■ganz einwandfrei geklärt. Vollendung des 27« Lebensjahres nicht sechs Jahre in einer Planstelle befunden habe* Sei er zu dem Lebenszeitbeamten ernannt worden, dann nehme er an der Unterbringung nur teil, wenn er nach § 30 G 131, § 9 Bayer.G 131 eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren abgeleistet habe* Andernfalls gelte er nach § 5 Abs* 1 Ziff* 2 Gr 131 ebenfalls als entlassen. Der Bayerische Prüfungsverband öffentlicher Kassen, den die Beklagte wegen der schwierigen Rechtsfragen auf Vorschlag des Landratsamtes ebenfalls um eine Rechtsauskunft anging, schloß sich in seiner Stellungnahme vom 16. Nachdem die Beklagte entsprechend den eingeholten Gutachten längerdauernde Erhebungen darüber angestellt hatte, ob der Kläger als Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst in Arberg tätig gewesen sei, lehnte sie durch ausführlich begründeten Beschluß vom 13o November 1953 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Übergangsgehaltes ab. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landratsamt Feuchtwangen am 5» Mai 1954 den Bescheid der Beklagten vom 13p November 1953 auf mit der Begründung: Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der angestellten Ermittlungen rechtfertige sich die Entscheidung, daß der Kläger Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und die diesbezügliche Urkunde seinerzeit erhalten habe» Schließlich wurde in diesem Beschwerdebescheid der Stadtrat Berrieden ersucht, in Anwendung der §§ 19, 20 G 131 die Wiederverwendung des Klägers in die Wege zu leiten» Hierbei wurde zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß die endgültige Wiederverwendung des Klägers vorerst nicht möglich sei, da die (einzige) Beamtenstelle eines Verwaltungsinspektors bei der Beklagten zwischenzeitlich anderweitig durch einen Verwaltungsinspektor besetzt sei; der Kläger sei verpflichtet, eine zu demutbare Beschäftigung als Angestellter anzunehmen. Oktober 1956 und den Be-schwerdebescheid des Landratsamtes Feuchtwangen vom 20« März 1957 insoweit auf, als die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden war. Dazu wäre die Beklagte verpflichtet gewesen« Die Organe der Beklagten hätten - wie sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ergebe - durch die Verletzung der Unterbringungspflicht auch eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Die Beklagte habe ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger schon dadurch vorsätzlich verletzt, daß sie den Dienstposten ihres eigenen, aus politischen Gründen entfernten Beamten einem früheren Beamten der AOK Coburg (Raab) trotz dessen mangelnder Voraussetzungen für dieses Amt und unter Mißbrauch persönlicher Verwandtschaftsverhältnisse zugeschoben habe. Als Raab eingestellt worden sei, habe er die für das Amt eines Verwalt ungsinspektors vorgeschriebene Prüfung noch nicht abgelegt gehabt; im Jahre 1949 habe er sie ohne Erfolg nachzuholen versucht, und erst 1951 habe er diese Prüfung bestanden. Bine weitere Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten liege darin, daß diese -wahrscheinlich vor allem Inspektor R^V * sich des Klägers Urkunden über seine Ernennung zu dem Ver-waltungsSekretär, zu dem Verwaltungsinspektor und zu dem Beamten auf Lebenszeit heimlich angeeignet und ihm vorenthalten sowie insbesondere die Urkunde über die Berufung zu dem Beamten auf Lebenszeit beseitigt hätten. Mit ihrem gesamten Verhalten gegenüber dem Kläger habe die Beklagte das wahr gemacht, was ihr Stadtrat in dem Beschluß vom 19« Oktober 1949 in Aussicht gestellt habe, nämlich ohne Rücksicht auf Gesetz und Recht die Wiedereinstellung des Klägers zu unterbinden. Durch die Unterdrückung oder Beseitigung der dem Kläger persönlich gehörenden Urkunden habe die Beklagte nicht nur die rechtzeitige Einstellung bei ihr selbst hintertrieben, sie habe ihm auch die Möglichkeit genommen, sich anderweitig um eine Stellung im Staats- oder Gemeindedienst zu bewerben. Das Zivilgericht sei an die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem der - die Übernahme des Klägers als Beamter ablehnende - Bescheid der Beklagten vom 16« Oktober 1956 als rechtswidrig aufgehoben und eine Unterbflngungspflicht der Beklagten bejaht worden sei, nicht gebunden (3GHZ 20, 379)« Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts habe ein Anspruch des Klägers auf Wiederverwendung in seinem, früheren Rechtsstellung bei der Beklagten nicht bestanden, und zwar weder nach der Bayer. Fehle es aber an einem Unterbringungsanspruch des Klägers und damit an der Wiederherstellung eines Pflichten- und Treuverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, dann habe diese auch nach freiem Ermessen über das Wiedereinstellungsgesuch des Klägers entscheiden können. Aus der Verletzung der Unterbringungspflicht als solcher, die nur gegenüber dem Staat bestehe und sich lediglich als Reflexrecht zugunsten des Unterzubringenden auswirke, könne der Kläger Ansprüche nicht herleiten, weil insoweit ihm gegenüber eine entsprechende Amtspflicht der Beklagten nicht bestanden habe. Mai 1947 aus Kriegsgefangenschaft oder Haft zurückgekehrten Heimkehrer sowie Schwerkriegsbeschädigte sofort wieder in den dienst zu stellen sind, wodurch ein klarer Unterbringungsanspruch dieses Personenkreises und entsprechende Amtspflichten der Dienstherren geschaffen seien,, Der Kläger falle jedoch nicht unter diesen Personenkreis. Eine Rechtspflicht der Beklagten, den Kläger entweder auf jeden Pall wieder einzustellen oder ihm wenigstens bei der Auswahl zv/ischen ihm und Rflp- der allerdings vorerst nicht wirksam zu dem Beamten der Beklagten ernannt worden sei - den Vorzug zu geben, sei auch aus sonstigen Vorschriften nicht zu entnehmen; Auch die in dem G 131 und dem Bayer« G 131 festgelegte Unterbringungspflicht bedeute nicht schlechthin eine Pflicht des früheren Dienstherrn zur Wiedereinstellung, vor allem folge aus diesen Gesetzen nicht ein Unterbringungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte« Fehle es aber an einem solchen, so habe die Beklagte dem Kläger gegenüber auch keine Fürsorgepflicht gehabt, die allein die Beklagte bei ihren den Kläger berührenden Maßnahmen und Entscheidungen zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hätte zwingen können« Mit einer etwaigen Verletzung der Unterbringungspflicht hätte die Beklagte nur eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Staat begangen, da sie nur diesem gegenüber eine Unterbringungspflicht gehabt habe. Der weitere Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe bei der Einholung der Hechtsauskünfte geflissentlich verschwiegen, daß überhaupt nicht rechtswirksam zu dem Beamten ernannt worden sei, sei sachlich unbegründet; denn dem Landratsamt seien Mai 1954} entgegen dem Beschluß der Beklagten vom 13- November 1953 die Voraussetzungen einer achtjährigen Dienstzeit für den Kläger bejaht habe, so sei doch in der Frage der Anrechenbarkeit der Beschäftigung des Klägers bei der Ge« meinde Arberg als Vordienstzeit die Hechtsauffassung der Beklagten, die sich diese auf Grund der von ihr ermittelten tatsächlichen Umstände gebildet habe, vertretbar gewesen und sei deshalb keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung. 2. a) Die Revision vertritt die Ansicht, der Kläger habe nach bayerischem Landesrecht einen Hechtsanspruch auf sofortige Wiedereinstellung gehabt, weil er entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unter den Personenkreis des § 7 Abs.4 Bayer.G 131 falle, der einen weiteren Kreis unter dem Begriff "Heimkehrer11 fasse als das Heimkehrergesetz. späteren Änderungen (BGBl I 1950, 222; 1951 > 875, 994 und 1953, 931), und hiernach sei der Kläger nicht "Heimkehrer”, weil er nur im Bundesgebiet (aus politischen Gründen) interniert gewesen sei; er sei nach seiner eigenen Behauptung auch nicht Schwer-kriegsbeschädigter; somit falle der Kläger auch nicht in den Pei sonenkreis des § 7 Abs.4 Bayer» G .131 mit der Folge, daß er auch nach diesem Bayerischen Landesgesetz einen Anspruch auf sofortige Wiedereinstellung (als Beamter) nicht gehabt habe. Wenn die Beklagte bei ihren Erwägungen anläßlich der Frage der Wiederverwendung des Klägers die gleiche liecht sauf fas sung wie das Berufungsgericht als Kollegialgericht in dieser nicht einfachen hechtsfrage vertreten und danach einen Anspruch auf Wiederverwendung auch nach dem Bayer» G 131 nicht anerkannt hat, so kann ihr auf alle Fälle ein schuldhaftes Verhalten im Zusammenhang mit einer etwaigen Nichterfüllung eines solchen Wiederverwendungsanspruchs nicht zur Last gelegt werden. Juni 1957, das eine Rechtspflicht der Beklagten zur Wiedereinstellung des Klägers schon für die Zeit ab November 1952 festgestellt habe,' nicht ausreichend beachtet habe. Ferner bejaht das verwaltungsgerichtliche Urteil - worauf schon das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - eine Unterbringungspflicht der Beklagten nur für den Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils, weil die Beklagte wegen des (rechts- widrigen) Unterlassene der ihr obliegenden "Entscheidung1* oder "Klärung" der genannten Personalverhältnisse sich selbst die Möglichkeit genommen habe, sich auf eine Nichtigkeit der Beam-tenernennung Raabs zu berufen, und die Beklagte damit das einzige "Hindernis" für die Wiederverwendung des Klägers, nämlich den Mangel einer verfügbaren Beamtenplanstelle, selbst gesetzt habe mit der Wirkung, daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber jetzt darauf nicht berufen könne (Urteil S. Hiernach braucht die Präge, wie weit die Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils reicht, wenn das Verwaltungsgericht den von der Verwaltungsbehörde verweigerten Verwaltungsakt selbst erläßt (offen gelassen in BGHZ 20, 379, 383) oder - wie hier - einen Anspruch des Betroffenen auf.Unterbringung, also auf Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes, rechtskräftig feststellt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Bayerische VO Nr. 113 habe - auch wenn sie später als nichtig erklärt worden sei - jahrelang jedenfalls tatsächlich die Beziehungen zwischen den aus politischen Gründen entfernten Beamten und ihren Dienstherren bestimmt, und hiernach habe seit der Einstufung des Klägers als Mitläufer zwischen ihm und der Beklagten wiederum ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis bestanden, was vom Berufungsgericht verkannt worden sei. Der Fall des Klägers liege somit nicht grundsätzlich anders als der vom erkennenden Senat in BGHZ 22, 261 ff entschiedene Fall eines zur Wiederverwendung heranstehenden Wartestandsbeamten, so daß die Beklagte ihre Entscheidung auch nach den dort vom Die Beklagte sei wegen der jedenfalls seit der Einstufung des Klägers als Mitläufer entsprechend der VO Nr. 113 bestehenden Hechtsbeziehungen bei ihren Entscheidungen über die Wiedereinstellung des Klägers entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts auch nicht frei gewesen; sie habe vielmehr (mindestens) eine der in Art. 7 der VO Nr. 113 für zulässig erklärten Maßnahmen (insbesondere auch Versetzung in den Wartestand) treffen müssen, wenn sie den Kläger nicht wieder einstellen konnte. 113 bereits wieder besondere rechtliche Beziehungen bestanden, die ein gegenseitiges Pflichten-* und Treueverhältnis - wie es das Beamtenverhältnis darstellt, - und demzufolge auf seiten der Beklagten auch besondere Fürsorge- und damit Amtspflichten dem Kläger gegenüber begründeten, genügt der Hinweis, daß diese Bayerische Verordnung Nr. 113 besondere rechtliche Beziehungen und Pflichten, um die es insoweit hier allein geht, nicht begründet hat. Entgegen der Meinung der Revision kann also nicht gesagt werden, es habe auf Grund dieser Verordnung wieder - wie in dem in BGHZ 22, 261 ff (- IM § 139 C BGB Nr. 27 mit Anm., besonders zu Ziff.2) entschiedenen Fall - zu demindest ein beamtenähnliches Verhältnis zwischen den Parteien bestanden, das auch besondere rechtliche Pflichten der Beklagten, vor allem hinsichtlich einer besonderen Fürsorge für den Kläger, begründet hätte. Abgesehen hiervon hat nach dem festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt das Landratsamt Feuchtwangen, das von der Beklagten ständig um Rechtsrat in den Personalangelegenheiten des Klägers und des neu eingestellten R4BP angegangen worden ist, und das nach Maßgabe der Art« 108 bis 112 der Bayer. Gemeind eordnung (Bayer.GVBl 1952, 19) die Rechtsaufsicht über diese Angelegenheiten der Beklagten führte und führt, die Ablehnung des Verlangens des Klägers auf Wiederverwendung als Beamter durch die Beklagte ebenfalls bis zu dem Erlaß des verwaltungs gerichtlichen Urteils ausdrücklich gebilligt und lediglich die Wiederbeschäftiguiig des Klägers als Angestellten angeraten; diesem Rat ist die Beklagte nachgekommen, Auch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten hat die Auffassung vertreten, daß die einzige vorhandene Beamtenplanstelle anderweitig (durch SUflP), und zwar durch dessen rechtswirksame Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit, besetzt und der Beklagten nicht zuzu demuten sei, nur wegen der Übernahme des Klägers eine zweite Beamtenplanstelle zu schaffen (vgl«. d) Baß die Beklagte bei der Unterrichtung des Land rat samt es Feuchtwangen nichts verschwiegen hat, insbesondere nicht die zweifelhafte Frage der Besetzung der ein zeigen Beamtenplanstelle durch wie der Kläger behauptet, *i hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgest^llt, so daß schon in tatsächlicher Hinsicht keine Rede davon sein kann, die Beklagte habe amtspflichtwidrig diese zu ihren Gunsten sprechenden Rechtsauskünfte des Landratsamtes böswillig oder arglistig erschlichen. Es kann schließlich nicht anerkannt werden, für die Beklagte habe - wie der Kläger meint - die Verpflichtung bestanden, die vorhandenen Personalakten oder Personalvorgänge des Klägers und des RdHPdem Bayerischen Prüfungsverband ^Öffentlicher Kassen zur rechtlichen Nachprüfung vollständig vorzulegen. Wie weit die Beklagte bei der Prüfung dieser Personalverhäitnisse außer dem Landratsamt Feuchtwangen als der zuständigen Aufsichtsbehörde auch noch andere Stellen einschaltete und insbesondere in welchem* Umfang, war ihr freies Ermessen, so daß der Kläger nichts für sich herleixen kann, falls der Prüfungsverband öffentlicher Kassen nicht vollständig - besonders Uber die Einzelheiten der Einstellung des Raab - unterrichtet worden wäre. e) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beseitigung der Urkunde über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wie sie der Kläger vor allem durch Raab behauptet hat, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung Die insoweit behaupteten Handlungen hält das Oberlandesgericht aber nicht für kausal für die Ablehnung des Unterbringungsgesuchs des Klägers durch die Beklagte, da diese - unabhängig von der Präge, ob der Kläger Lebenszeitbeam-ter war oder nicht - wegen des angeblichen Pehlens einer Dienstzeit des Klägers von mindestens acht Jahren das Wiedereinstellungsgesuch abgelehnt habe und die Beklagte auch bei einer einwandfreien Kenntnis davon, daß der Kläger bei ihr Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Dieses vom Kläger behauptete amtspflichtwdirige Verhalten von verantwortlichen Personen der Beklagten kann demnach seinen Klageanspruch wegen d.r angeblich verspäteten Wiederverwendung als Beamten (Hauptantrag) ebenfalls nicht begründen. f) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, daß für die Präge, ob im Zusammenhang mit dem Verlangen des Klägers auf Wiedereinstellung schadenstiftende Amtspflichtverletzungen der Beklagten angenommen werden können, es nicht allein und nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Kläger ein Unterbringungsanspruch zustand, und ob die Pflicht der Beklagten nach dem G 131 und Bayer. bloße Suspendierung das Beamtenverhältnie noch nicht endgültig gelöst waren« Das $wang die Beklagte zur besonders sorgfältigen und vor allem sachgerechten Behandlung des Wiederein Stellungsgesuchs des Klägers« Insoweit hat aber der Kläger verschiedene Tatsachen vorgetragen, aus denen eine grob sach-widrige und damit amtspflichtwidrige Behandlung seines Gesuchs gefolgert werden könnte« Zwar gilt dies nicht für die Einstellung des im Jahre 1947, von der der Kläger behauptet, damit habe die Beklagte **Vetternwirtschaftgetrieben« Denn im Jahre 1947 hatte der Kläger ein Gesuch um Wiedereinstellung unstreitig noch nicht gestellt; nach seinem eigenen Sachvortrag hat er vielmehr erst ab 1. Juli 1949 zur Wiederverwendung zur Verfügung gestanden, so daß mit der zeitlich zuvor i.li eg enden Einstellung oder Anstellung des Bflpin irgend eine Eechtsposition des Klägers - wie schön das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - überhaupt nicht eingegriffen worden ist und auch nicht eingegriffen werden konnte« Darüber die notwendigen Aufklärungen und Feststellungen zu treffen, wird Aufgabe des Tatrichters sein* Jedenfalls kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, nach der dieses Vorbringen des Klägers rechtlich unerheblich sei, insoweit das den Hauptantrag abweisende Urteil nicht aufrecht erhalten werden» Von sich aus entsprechende negative Feststellungen, insbesondere zur Frage der Kausalität, zu treffen, ist dem hevi-sionsgericht versagt, so daß ihm eine Entscheidung Uber die Sache (§ 565 Abs.3 3P0) nicht möglich ist. Bei der jetzigen Prozeßlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese behaupteten Amtspflichtverletzungen der Beklagten ursächlich für den geltend gemachten Schaden des Klägers waren. Im Augenblick spricht sogar einiges für die Bejahung der Kausalität, weil die beklagte Gemeinde das Gesuch des Klägers, ihn als Beamten wiederzuverwenden, zuletzt (Beschluß vom 16. 3« Da das Berufungsurteil schon wegen der Abweisung des Hauptklageantrages der Aufhebung unterliegt, braucht auf die vom Oberlandesgericht weiter ausgesprochene Abweisung des HiIfsamrages, die die Revision - insbesondere mit Verfahrensrügen - ebenfalls bekämpft, zur Zeit nicht näher eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: Art. 131 GG § 287 ZPO
WiederverwendungBerufungsgerichtAnspruchBayerBeschlußKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

III_Zfc_J92/59
Verkündet am 29 o Mai 1961
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 070
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Verwaltungsinspektors Heinrich S HHHHb 9 H{ Klägers, Berufungsklägers und nevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
vertreten durch den Ersten Bürger-
die Stadt H meister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Pr»Geiger sowie der Bundesrichter Pr, Kreft, Dr. Arndt, Pr. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24« Juli 1959 aufgehoben.
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
-V
Tatbestand^
Der Kläger trat am 1» -«-ugust 1938 in den Dienst der Beklagten. Am 29o Dezember 1938 wurde er unter Berufung in das
 Beamtenverhältnis zu dem Verwaltungssekretär ernannt und am
d er
1. August 1940 zu dem Verwaltungsinspektor in Besoldungsgruppe A 4 c 2	■» j befördert. Wegen seiner Verbindung zu dem National-
sozialismus wurde der Kläger im April 1945 aus dem öffentlichen Dienst entfernt, am 8. Mai 1947 durch die amerikanische Militärregierung inhaftiert und bis zu dem 1. August 1947 interniert. Im Spruchkaznmerverfahren wurde er zunächst in die Gruppe III und nach Ablauf der Bewährungsfrist am 25. April 1949 in die Gruppe IV eingestuft. Am 15. Juni 1949 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Wiedereinstellung oder Versetzung in den Wartestand. Die Beklagte bat darauf die Bayer. Versicherungskammer (Versorgungsverband) und das Landratsamt in Feuchtwangen um eine gutachtliche Äußerung» Die Bayerische Versicherungskamin er antwortete mit Schreiben vom 22. Juni 1949» daß der Kläger nach Art. 1 Abs. 1 der Bayer.VO Nr. 113 vom 29. Januar 1947 weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung noch auf Versetzung in den V« artest and habe» Das Landratsamt Feuchtwangen stellte sich in seiner gutachtlichen Stellungnahme auf den Standpunkt, daß in den Personalakten keine Urkunde darüber enthalten sei» daß der Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei; er sei daher nur Widerrufsbeamter gewesen und gelte nach Art. 162 Bayer. Beamtengesetz auch ohne ausdrückliche Entlassungsverfügung als entlassen; eine Versetzung in den Wartestand sei unzulässig. Der Stadtrat der Beklagten faßte darauf am 19. Oktober 1949 folgenden Beschluß:
"Grundsätzlich steht der Stadtrat in Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung einmütig auf dem Standpunkt, daß.......auch im Falle Heinrich	Wiederein-
stellung nicht in Frage kommt und daß keinerlei Zahlung geleistet werden kann.
Sollte wider Erwarten von letzter Instanz ein diesem Beschluß entgegengesetztes Urteil gefällt werden, so beschließt der Stadtrat heute schon aus Protest dagegen den Streijc und stellt sämtliche Ämter zur Verfügung."
 
Da der Kläger unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend nachte, daß er eine Urkunde mit der Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit erhalten habe, beschäftigte sich das Landratsamt in einem schriftlichen Gutachten vom 20* März 1950 erneut mit der Angelegenheit des Klägers, Es kam zu dem Ergebnis, daß dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger zu dem Lebens-zeitbeamten ernannt worden sei; mit der Entfernung aus dem Dienst seien nach der VO Er. 113 alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem entfernten Beamten und dem bisherigen Bienstherrn erloschen; die Wiegereinstellung liege im Ermessen des bisherigen Dienstherrn,
 Am 28. Juni 1951 stellte der Kläger gemäß § 63 G 131 bei der Beklagten den Antrag auf Zahlung von Ubergangsgehalt. Auf Empfehlung des Landratsamtes beschloß der Stadtrat am 27. Februar 1952 zunächst, die Angelegenheit bis zu dem Erlaß des Bayerischen Ausführungsgesetzes zu A::€o. 131 zurückzustellen. Um jedoch "eventuelle finanzielle Nachteile zu vermeiden, die die zu erwartende Gesetzesregelung, bringen könne11, wurde der Kläger auf Grund eines Beschlusses vom 18. Juni 1952 ab 1. Juli 1952 halbtägig als Aushilfsangestellter nach Gruppe VI b. TOA beschäftigt.
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 Am 12. Dezember 1952 bat der Kläger erneut, über die künftige Gestaltung seines Beamtenverhältnisses zu entscheiden.
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Darauf holte die Beklagte wiederum eine gutachtliche Stellungnahme des Landratsamtes ein. In dessen eingehendem Gutachten (17./19. Januar 1953) wurde ausgeführt; Trotz der von dem Kläger beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen und der ' Aussage des früheren Bürgermeisters	vom 11. Juli 1952, daß
 in den Personalakten des Klägers die Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit vorhanden gewesen sei, sei diese Frage noch nicht ■ganz einwandfrei geklärt. Wäre der Kläger demnach nur Wider» rufsbeamter gewesen, dann gelte er als entlassen. Ihm helfe auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Bayer.Ges. vom 31. Juli 1952 zu Art. 131 GG (Bayer.G. 131) nichts, weil er sich nach
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Vollendung des 27« Lebensjahres nicht sechs Jahre in einer Planstelle befunden habe* Sei er zu dem Lebenszeitbeamten ernannt worden, dann nehme er an der Unterbringung nur teil, wenn er nach § 30 G 131, § 9 Bayer.G 131 eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren abgeleistet habe* Andernfalls gelte er nach § 5 Abs* 1 Ziff* 2 Gr 131 ebenfalls als entlassen. Eine achtjährige Dienstzeit habe er nur dann abgeleistet, wenn seine Verwaltungstätigkeit bei der Gemeinde Ärberg vom 5. Februar 1932 bis 31* März 1936 als Verwaltungsdienst anerkannt würde. Wäre das der Pall, dann wäre die Beklagte zur Wiederverwendung verpflichtet.
Der Bayerische Prüfungsverband öffentlicher Kassen, den die Beklagte wegen der schwierigen Rechtsfragen auf Vorschlag des Landratsamtes ebenfalls um eine Rechtsauskunft anging, schloß sich in seiner Stellungnahme vom 16. Pebruar 1953 der Ansicht des Landratsamtes hinsichtlich des Anspruchs auf Übergangsgehalt an; er vertrat weiter die Auffassung, daß der Kläger ohne Rücksicht auf seinen früheren allgemeinen Rechtsstand (Beamter auf Lebenszeit oder Widerruf) an der Unterbringung teilnehme; auf die Unterbringung bestehe jedoch kein Rechtsanspruch der an ihr teilnehmenden Personen; es handele sich lediglich um eine Verpflichtung des Dienstherrn, die sich zu seinen Gunsten auswirke.
Nachdem die Beklagte entsprechend den eingeholten Gutachten längerdauernde Erhebungen darüber angestellt hatte, ob der Kläger als Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst in Arberg tätig gewesen sei, lehnte sie durch ausführlich begründeten Beschluß vom 13o November 1953 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Übergangsgehaltes ab. In der Begründung brachte sie zu dem Ausdruck, daß der Kläger nicht als Lebenszeitbeamter anerkannt werden könne. Die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien zu dem Beweis nicht ausreichend. Der frühere Bürgermeister R|^ habe im Jahre 1950 eine Erklärung abgegeben, die das Gegenteil seiner Erklärung vom 11. Juli 1952 zu dem Ausdruck gebracht hs^be. Ihre Erhebungen wegen der Vordienstzeit hätten ergeben, daß der Kläger in Arberg nicht als Beamtenanwärter tätig gewesen sei, sondern als Gemeindeschreiber im Angestolltenv^rhältnis.
 
Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landratsamt Feuchtwangen am 5» Mai 1954 den Bescheid der Beklagten vom 13p November 1953 auf mit der Begründung: Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der angestellten Ermittlungen rechtfertige sich die Entscheidung, daß der Kläger Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und die diesbezügliche Urkunde seinerzeit erhalten habe»
Auch die Tätigkeit des Klägers bei der Gemeindeverwaltung Ar-berg sei als Vorbereitungszeit anzuerkennen. Demgemäß habe er Anspruch auf Ubergangsgeld, vorausgesetzt, daß nicht eine Aberkennung der Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit gemäß § 7 G 131 in Betracht käme, worüber der Stadtrat zu entscheiden habe. Schließlich wurde in diesem Beschwerdebescheid der Stadtrat Berrieden ersucht, in Anwendung der §§ 19, 20 G 131 die Wiederverwendung des Klägers in die Wege zu leiten» Hierbei wurde zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß die endgültige Wiederverwendung des Klägers vorerst nicht möglich sei, da die (einzige) Beamtenstelle eines Verwaltungsinspektors bei der Beklagten zwischenzeitlich anderweitig durch einen Verwaltungsinspektor besetzt sei; der Kläger sei verpflichtet, eine zu demutbare Beschäftigung als Angestellter anzunehmen.
Die Beklagte beschäftigte darauf den Kläger vom 1. Juni
1954	ab als Angestellten ganztägig und gewährte ihm ab 1. Januar
1955	den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütungsgruppe TOA
#«
VI b zur Besoldungsgruppe A 4 c 2 als Ausgleichsbetrag. Diese Zulage beanstandete später der Bayerische Prüfungsverband öffentlicher Kassen als gesetzwidrig. Darauf hob die Beklagte den Zulagebeschluß mit Beschluß vom 16. Oktober 1956 auf und erklärte sich gleichzeitig außerstande, den Kläger wieder ent» / sprechend seinem früheren Hechtsstand in das Beamtenverhältnis zu übernehmen; die einzige vorhandene Beamtenplanstelle sei seit 1. Juli 1947 durch einen Verwaltungsinspektor besetzt, so. daß die Wiederverwendung des Klägers nur im Angestelltenverhältnis möglich sei• Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß wies das Landratsamt Peuchtwangen zurück. Auf Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil
 
vom 26. Juni 1957 - der Beklagten zugestellt am 31. Juli 1957 -den Beschluß der Beklagten vom 16. Oktober 1956 und den Be-schwerdebescheid des Landratsamtes Feuchtwangen vom 20« März 1957 insoweit auf, als die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden war. Bs stellte weiter die Verpflichtung der Beklagten fest, den Kläger entsprechend seiner früheren Rechtsstellung unterzubringen. Diesem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts folgend schuf die Beklagte eine zweite Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe ..
A 4 c 2 und ernannte den Kläger mit Wirkung vom 1. September 1957 zu dem Verwaltungsinspektor auf Lebenszeit unter Übertragung der neuen Planstelle.
Mit der nunmehr erhobenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den iSrsatz des ihm dadurch entstandenen Schadens, daß er nicht bereits am 1. September 1952 wieder in das Beamten-verhältnis berufen worden sei. Dazu wäre die Beklagte verpflichtet gewesen« Die Organe der Beklagten hätten - wie sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ergebe - durch die Verletzung der Unterbringungspflicht auch eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Das sei sogar vorsätzlich geschehen; denn nur um seine künftige Wiederverwendung auszu-schließen, sei die von ihm innegehabte Planstelle anderweitig (mit	besetzt	worden.	Der	Schaden,	den er erlitten habe,
 bestehe in dem Unterschiedsbetrag zwischen den vollen Bezügen nach Besoldungsgruppe A 4 c 2 einerseits und den halben Bezügen nach der Gruppe VI b TQA in der Zeit seiner halbtägigen Beschäftigung vom 1. September 1952 bis 31- Mai 1954 und den vollen Bezügen nach der Gruppe VI b TOA in der Zeit seiner ganztägigen Beschäftigung vom 1. Juni 1954 bis 31. August 1957 andererseits. Bin weiterer Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß seine ruhegehaltfähige Dienstzeit um mindestens fünf Jahre geringer sei, als wenn er spätestens am 1. September 1952 wiederernannt worden wäre. Sine genaue Bezifferung des Schadens sei noch nicht möglich, weil sein Besoldungsdienstalter zur Zeit nicht feststehe.
 
Der Kläger hat weiter ausgeführt; Er hätte sogar vor dem 1. September 1952 als Beamter wieder verwendet werden können und müssen; die Bayerische VO Nr. 113 - die ebenfalls schon eine Y/iedereinstellung vorgesehen habe - sei bereits zu einem Zeitpunkt ergangen, als B^^noch nicht eingestellt gewesen sei; ab 1. Juli 1949 - nach endgültigem Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens und nach Ablauf der auferlegten Bewährungsfrist - hätte er zur Wiederverwendung zur Verfügung gestanden.	sei	nicht	wirksam	zu dem Beamten der Beklagten er-
nannt worden; das hätte die Beklagte erkennen können und müssen. Wenn die Beklagte sich um die beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht gekümmert habe, so habe sie zu demindest grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger hatte zunächst beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm in der Zeit vom 1. September 1952 bis 31« August 1957 daraus erwachsen sei, daß die Beklagte ihn erst zu dem 1. September 1957 wieder zu dem Verwaltüngsin-spektor ernannt habe.
Hilfsweise hatte der Kläger beantragt,
 die Verpflichtung der Beklagtet* zu dem Ersatz des
 ihm in der Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. August
.»
1957 entstandenen Schadens festzusteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie ist dem Klagevorbringen mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeflüfcrt:
Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage; diese Frage könne jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klage sachlich unbegründet sei, denn weder der Stadtrat noch der Bürgermeister der Beklagten hätten ihie Amtspflichten schuldhaft verletzt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt« In der Berufungsinstanz hat er seine Vorwürfe, die Beklagte habe durch ihre Organe und durch den in ihren Diensten stehenden Inspektor Raab amtspflichtwidrig ihm gegenüber gehandelt, noch näher begründet;
Die Beklagte habe ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger schon dadurch vorsätzlich verletzt, daß sie den Dienstposten ihres eigenen, aus politischen Gründen entfernten Beamten einem früheren Beamten der AOK Coburg (Raab) trotz dessen mangelnder Voraussetzungen für dieses Amt und unter Mißbrauch persönlicher Verwandtschaftsverhältnisse zugeschoben habe. Als Raab eingestellt worden sei, habe er die für das Amt eines Verwalt ungsinspektors vorgeschriebene Prüfung noch nicht abgelegt gehabt; im Jahre 1949 habe er sie ohne Erfolg nachzuholen versucht, und erst 1951 habe er diese Prüfung bestanden. Vor allem aber sei RflBI mit mehreren leitenden Männern der Beklagten und dem stellvertretenden Landrat von Feuchtwangen nahe verwandt oder verschwägert. Obwohl das Landratsamt Feuchtwangen die Beschlüsse des Stadtrats der Beklagten vom 19. März und 29o April 1947 betreffend die Einstellung des	und	seine (künftige)
Anstellung als Beamter durch Entscheid vom 25. Februar 1948 im Hinblick.auf entnazifierungsrechtliche und ausbildungsmäßige Hindernisse als gesetzwidrig aufgehoben und obwohl ein Beschluß des allein zuständigen Stadtrats Uber die Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit nicht Vorgelegen habe, habe der Bürgermeister Alois RflBl - ein Vetter des späteren Inspektors Rfli - angeblich unter dem 1. März 1948 eine Urkunde über die Berufung
 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgefertigt und angeblich	auch zugeleitet. Aus verschiedenen anderen Um-
ständen zieht der Kläger den Schluß, daß diese Ernennungsurkunde erst später, als nämlich der Kläger seine Ansprüche auf Wiederverwendung geltend gemacht habe, ausgestellt worden sei, um diese Ansprüche zu vereiteln.
 
Soweit sich die Beklagte heia Landratsamt und sonstigen Dienststellen oder Behörden über ihre ünterbringungspflicht informiert habe, habe sie jeweils geflissentlich verschwiegen, daß die (ursprünglich einzige) Beamtenstelle durch R#9 nicht rechtmäßig besetzt gewesen sei« Bs sei daher erklärlich, daß die Beklagte auf Grund des Verschweigens dieser wesentlichen Tatsache nicht die richtige Auskunft erhalten hab*. Bs sei Pflicht der Beklagten gewesen, die Personalakten des RfflP und des Klägers dem Bayerischen Prüfungsverband öffentlicher Kassen als dem zuständigen Organ vorzulegen. Wäre dies geschehen, so hätte schon dieser der Beklagten auferlegt, den Kläger wieder in seine frühere Dienststellung zu übernehmen. Dies umso mehr, als § 7 Bayer. G 131 bestimme, daß Heimkehrer, die nach dem 8. Mai 1947 aus Kriegsgefangenschaft oder Haft zurückkehrten, sowie Schwerbeschädigte sofort wieder in Dienst zu stellen seien. Der Begriff des “Heimkehrers“ im Sinne des Bayer. G 131 sei weiter gefaßt als der des Bundesheimkehrergesetzes. Der Kläger sei am 1. August 1947 aus der Internierungshaft entlassen worden; außerdem sei er Schwerbeschädigter (Handamputierter).
Bine weitere Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten liege darin, daß diese -wahrscheinlich vor allem Inspektor R^V * sich des Klägers Urkunden über seine Ernennung zu dem Ver-waltungsSekretär, zu dem Verwaltungsinspektor und zu dem Beamten auf Lebenszeit heimlich angeeignet und ihm vorenthalten sowie insbesondere die Urkunde über die Berufung zu dem Beamten auf Lebenszeit beseitigt hätten. Dafür hat der Kläger ebenfalls verschiedene Umstände, aus denen er diesen Schluß zieht, vorgetragen.
Den durch die rechtswidrige Aneignung und Vorsnthaltung der für den Kläger wesentlichen Urkunden eingetretenen Beweisnotstand des Klägers habe die Beklagte zur Ablehnung seiner Wiederverwendung entsprechend seiner früheren Dienststellung mißbraucht. Mit ihrem gesamten Verhalten gegenüber dem Kläger habe die Beklagte das wahr gemacht, was ihr Stadtrat in dem Beschluß vom 19« Oktober 1949 in Aussicht gestellt habe, nämlich ohne Rücksicht auf Gesetz und Recht die Wiedereinstellung des Klägers zu unterbinden.
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Durch die Unterdrückung oder Beseitigung der dem Kläger persönlich gehörenden Urkunden habe die Beklagte nicht nur die rechtzeitige Einstellung bei ihr selbst hintertrieben, sie habe ihm auch die Möglichkeit genommen, sich anderweitig um eine Stellung im Staats- oder Gemeindedienst zu bewerben.
Seinen Schaden hat der Kläger wie in der ersten Instanz begründet, jedoch nunmehr schon mit dem Hauptantrag geltend gemacht, daß er bereits ab 1. Juli 1949 wiederzuverwenden gewesen wäre. Eine abschließende Berechnung des Schadens sei dem Kläger noch nicht möglich, weil er gegen die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters Klage zu dem Verwaltungsgericht Ansbach erhoben habe. Werde das bisher festgesetzte Besoldupgsdienstalter zugrundegelegt, dann ergebe sich für die Zeit vom 1. September 1952 bis zu dem 31. März 1955 ein ziffernmäßiger Gesamtschaden von 6 039961 DM; im Falle seines Obsiegens in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren werde sich dieser Schadensbetrag noch erhöhen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz neue Sachanträge gestellt, die das Berufungsgericht nach Prüfung ihrer rechtlichen Zulässigkeit und unter Berücksichtigung des vom Kläger mit ihnen erstrebten Zieles sowie unter Heranziehung des sonstigen Vorbringens des Klägers dahin ausgelegt hat, der Kläger begehre sachlich die Feststellung,
 daß die Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm daraus erwachsen sei, daß ihn die Beklagte erst ab 1, September 1957 und nicht schon ab 1. Juli 1949 als Verwaltungsinspektor wiederverwendet habe,
 und hilfsweise, daß die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm daraus erwachsen sei, daß er keine anderweitige Anstellung gefunden habe, weil die Beklagte sich seine Ernennungsurkunden angeeignet und ihm vorent-halten habe.
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Bas Oberlandesgericht hat diese von ihm so bestimmten und für zulässig angesehenen neuen Klageanträge als unbegründet erachtet und deshalb die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger nach den in der mündlichen Hevisionsverhandlung gestellten Anträgen in der Sache die vom Berufungsgericht festgestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründ e:
1. Zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Unterbringungspflicht führt das Berufungsgericht aus;
Das Zivilgericht sei an die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem der - die Übernahme des Klägers als Beamter ablehnende - Bescheid der Beklagten vom 16« Oktober 1956 als rechtswidrig aufgehoben und eine Unterbflngungspflicht der Beklagten bejaht worden sei, nicht gebunden (3GHZ 20, 379)« Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts habe ein Anspruch des Klägers auf Wiederverwendung in seinem, früheren Rechtsstellung bei der Beklagten nicht bestanden, und zwar weder nach der Bayer. VO Br. 113 vom 29. Januar 1947, noch nach dem 0 131 und dem Bayer, 0 131. Fehle es aber an einem Unterbringungsanspruch des Klägers und damit an der Wiederherstellung eines Pflichten- und Treuverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, dann habe diese auch nach freiem Ermessen über das Wiedereinstellungsgesuch des Klägers entscheiden können. Aus der Verletzung der Unterbringungspflicht als solcher, die nur gegenüber dem Staat bestehe und sich lediglich als Reflexrecht zugunsten des Unterzubringenden auswirke, könne der Kläger Ansprüche nicht herleiten, weil insoweit ihm gegenüber eine entsprechende Amtspflicht der Beklagten nicht bestanden habe.
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Anders wäre allerdings die Rechtslage, wenn der Kläger unter den Porsonenkreis des § 7 Abs. 4 Bayer.G 131 fiele, in dem bestimmt ist, daß die nach dem 8. Mai 1947 aus Kriegsgefangenschaft oder Haft zurückgekehrten Heimkehrer sowie Schwerkriegsbeschädigte sofort wieder in den dienst zu stellen sind, wodurch ein klarer Unterbringungsanspruch dieses Personenkreises und entsprechende Amtspflichten der Dienstherren geschaffen seien,, Der Kläger falle jedoch nicht unter diesen Personenkreis.
Eine Rechtspflicht der Beklagten, den Kläger entweder auf jeden Pall wieder einzustellen oder ihm wenigstens bei der Auswahl zv/ischen ihm und Rflp- der allerdings vorerst nicht wirksam zu dem Beamten der Beklagten ernannt worden sei - den Vorzug zu geben, sei auch aus sonstigen Vorschriften nicht zu entnehmen;
Nach der ursprünglichen Bayerischen VO Nr. 113 habe es im freien, nicht angreifbaren Ermessen der Beklagten gestanden, ob sie den Kläger wiedär einstellen wollte. Daß dies nicht der Wille der Beklagten gewesen sei, käme in ihrem Gemeinderatsbe-schluß vom 19° Oktober 1949 eindeutig zu dem Ausdruck. Selbst wenn auch nach der genannten VO Nr. 113 das Band zwischen den aus politischen Gründen entfernten Beamten und den Dienstherren nicht ganz abgerissen gewesen sei, so habe die Beklagte als früherer Dienstherr des Klägers doch eine konkrete Fürsorgepflicht ihm gegenüber nicht mehr gehabt, jedenfalls nicht in dem Sinne, daß sie mit der Einstellung einer anderen Kraft bis zu dem Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens des Klägers habe warten müssen; aber auch nach der rechtskräftigen Entnazifizierung des Klägers sei es eine sachgerechte Überlegung gewesen, statt des als Beamten entfernten Klägers, dessen Einstellung und Betätigung für die ehemalige NSDAP (vor allem als kommissarischer Ortsgruppenleiter) in einer kleinen Gemeinde - wie der Beklagten - überall bekannt gewesen sei, einen anderen einzustellen, dessen frühere politische Betätigung jedenfalls nicht bekannt gewesen sei. Hiernach entfielen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zu dem 31. August 1952.
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Auch die in dem G 131 und dem Bayer« G 131 festgelegte Unterbringungspflicht bedeute nicht schlechthin eine Pflicht des früheren Dienstherrn zur Wiedereinstellung, vor allem folge aus diesen Gesetzen nicht ein Unterbringungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte« Fehle es aber an einem solchen, so habe die Beklagte dem Kläger gegenüber auch keine Fürsorgepflicht gehabt, die allein die Beklagte bei ihren den Kläger berührenden Maßnahmen und Entscheidungen zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hätte zwingen können« Mit einer etwaigen Verletzung der Unterbringungspflicht hätte die Beklagte nur eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Staat begangen, da sie nur diesem gegenüber eine Unterbringungspflicht gehabt habe. Deshalb brauche die Berechtigung der im einzelnen erhobenen Vorwürfe des Klägers, soweit mit ihnen eine schuldhafte Verletzung der Unterbringungspflicht näher begründet werden solle, nicht geprüft zu werden; besonders gelte dies für die Behauptung des Klägers, mit der Einstellung des Ilfl^habe die Beklagte MVetternwirtschaftw betrieben, und für die Darstellung des Klägers im Zusammenhang mit der Berufung Kaabs zu dem Beamten auf Lebenszeit«
Der weitere Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe bei der Einholung der Hechtsauskünfte geflissentlich verschwiegen, daß überhaupt nicht rechtswirksam zu dem Beamten ernannt worden sei, sei sachlich unbegründet; denn dem Landratsamt seien
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alle den Kläger und Kaab betreffenden besonderen Umstände bei i der Erteilung seiner Hechtsauskünfte bekannt gewesen; die Be- » klagte sei somit zu einem (nochmaligen) Hinweis auf diese Umstände nicht verpflichtet gewesen.
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Die behauptete Aneignung oder Vorenthaltung der dem Kläger
 gehörenden oder bei den Akten befindlichen Ernennungsurkunden f
könnten zwar Amtspflichterletzungen der Beklagten darstellen.
Jedoch wären diese behaupteten Handlungen von verantwortlichen {
Personen der Beklagten für die Ablehnung des Unterbringungs-	{
Verlangens nicht kausal gewesen. Auch eine (unterstellte) Kennt- I
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nis von der Tatsache, daß der Kläger bei der Beklagten im Beamten- j
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Verhältnis auf Lebenszeit gestanden habe, hätte an dem Ergebnis ihrer Entscheidung, nämlich eine Wiederverwendung des Klägers als Beamten abzulehnen, nichts geändert. Denn nicht jeder Beamte auf Lebenszeit, sondern nur derjenige, der nicht als entlassen gelte - nach bayerischem Landesrecht bedeute das: der nicht eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren abgeleistet habe - sei "unterbringungsberechtigt" (§§ 5, 11, 30, 63 G 131 aF - anstelle § 30 G 131 aF gilt nach § 29 G 131 nF jetzt § 106 BGG - i.V.m,
§ 9 Bayer. G 131 - jetzt idF vom 8. November 1954 - Bayer.GVOBl. 1954 S. 294)• Wenn auch das Landratsamt Feuchtwangen später (mit Entscheid vom 5. Mai 1954} entgegen dem Beschluß der Beklagten vom 13- November 1953 die Voraussetzungen einer achtjährigen Dienstzeit für den Kläger bejaht habe, so sei doch in der Frage der Anrechenbarkeit der Beschäftigung des Klägers bei der Ge« meinde Arberg als Vordienstzeit die Hechtsauffassung der Beklagten, die sich diese auf Grund der von ihr ermittelten tatsächlichen Umstände gebildet habe, vertretbar gewesen und sei deshalb keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung.
2. a) Die Revision vertritt die Ansicht, der Kläger habe nach bayerischem Landesrecht einen Hechtsanspruch auf sofortige Wiedereinstellung gehabt, weil er entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unter den Personenkreis des § 7 Abs. 4 Bayer.G 131 falle, der einen weiteren Kreis unter dem Begriff "Heimkehrer11 fasse als das Heimkehrergesetz. Hieraus wi<ll die Revision herleiten, daß schon die Nichteiftillung dieses Anspruchs die zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Beklagten darstelle.
Der Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Bayer. G 131 braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da mit diesen Erwägungen der Revision eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht bejaht werden kann. Denn das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt: Der Begriff des "Heimkehrers11 im Sinne des § 7 Abs. 4 Bayer. G 131 bestimme sich nach dem Bundesheimkehrejrgesetz vom 19. Juni 1950 mit seinen
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späteren Änderungen (BGBl I 1950, 222; 1951 > 875, 994 und 1953, 931), und hiernach sei der Kläger nicht "Heimkehrer”, weil er nur im Bundesgebiet (aus politischen Gründen) interniert gewesen sei; er sei nach seiner eigenen Behauptung auch nicht Schwer-kriegsbeschädigter; somit falle der Kläger auch nicht in den Pei sonenkreis des § 7 Abs. 4 Bayer» G .131 mit der Folge, daß er auch nach diesem Bayerischen Landesgesetz einen Anspruch auf sofortige Wiedereinstellung (als Beamter) nicht gehabt habe.
Wenn die Beklagte bei ihren Erwägungen anläßlich der Frage der Wiederverwendung des Klägers die gleiche liecht sauf fas sung wie das Berufungsgericht als Kollegialgericht in dieser nicht einfachen hechtsfrage vertreten und danach einen Anspruch auf Wiederverwendung auch nach dem Bayer» G 131 nicht anerkannt hat, so kann ihr auf alle Fälle ein schuldhaftes Verhalten im Zusammenhang mit einer etwaigen Nichterfüllung eines solchen Wiederverwendungsanspruchs nicht zur Last gelegt werden.
b)	Pie Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht die "Rechtskraftwirkung" des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 1957, das eine Rechtspflicht der Beklagten zur Wiedereinstellung des Klägers schon für die Zeit ab November 1952 festgestellt habe,' nicht ausreichend beachtet habe.
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Bern kann jedoch nicht gefolgt werden. Pas verwaltungsgerichtliche Urteil sieht den die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 16. Oktober 1956 rechtfertigenden Fehler nicht darin, daß der Kläger schon im Herbst 1952 einen sofort zu verwirklichenden Anspruch auf Wiederverwendung gehabt habe, sondern in der Tatsache, daß die Beklagte seit dem Herbst 1952 bis zu dem Oktober 1956 die notwendige abschließende Klärung der Personal-Verhältnisse des neu eingestellten R<fl^ und des die Wiedereinstellung verlangenden Klägers unterließ (Urteil S. 15-16).
Ferner bejaht das verwaltungsgerichtliche Urteil - worauf schon das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - eine Unterbringungspflicht der Beklagten nur für den Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils, weil die Beklagte wegen des (rechts-
 widrigen) Unterlassene der ihr obliegenden "Entscheidung1* oder "Klärung" der genannten Personalverhältnisse sich selbst die Möglichkeit genommen habe, sich auf eine Nichtigkeit der Beam-tenernennung Raabs zu berufen, und die Beklagte damit das einzige "Hindernis" für die Wiederverwendung des Klägers, nämlich den Mangel einer verfügbaren Beamtenplanstelle, selbst gesetzt habe mit der Wirkung, daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber jetzt darauf nicht berufen könne (Urteil S. 17-18). Dieser so rechtskräftig festg stellten Unterbringungspflicht der Beklagten ist diese aber mit Wirkung vom 1. September 1957, also ohne schuldhaftes Zögern, nachgekommen.
Hiernach braucht die Präge, wie weit die Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils reicht, wenn das Verwaltungsgericht den von der Verwaltungsbehörde verweigerten Verwaltungsakt selbst erläßt (offen gelassen in BGHZ 20, 379, 383) oder - wie hier - einen Anspruch des Betroffenen auf.Unterbringung, also auf Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes, rechtskräftig feststellt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts verkannt.
c)	Die Revision legt ferner dar:
Die Bayerische VO Nr. 113 habe - auch wenn sie später als nichtig erklärt worden sei - jahrelang jedenfalls tatsächlich die Beziehungen zwischen den aus politischen Gründen entfernten Beamten und ihren Dienstherren bestimmt, und hiernach habe seit der Einstufung des Klägers als Mitläufer zwischen ihm und der Beklagten wiederum ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis bestanden, was vom Berufungsgericht verkannt worden sei. Der Fall des Klägers liege somit nicht grundsätzlich anders als der vom erkennenden Senat in BGHZ 22, 261 ff entschiedene Fall eines zur Wiederverwendung heranstehenden Wartestandsbeamten, so daß die Beklagte ihre Entscheidung auch nach den dort vom
 
erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen habe treffen müssen; diese habe aber die Beklagte bei ihren Entscheidungen über die Einstellung des Bfli^und die Wiedereinstellung des Klägers nach dessen Behauptungen nicht beachtet. Die Beklagte sei wegen der jedenfalls seit der Einstufung des Klägers als Mitläufer entsprechend der VO Nr. 113 bestehenden Hechtsbeziehungen bei ihren Entscheidungen über die Wiedereinstellung des Klägers entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts auch nicht frei gewesen; sie habe vielmehr (mindestens) eine der in Art. 7 der VO Nr. 113 für zulässig erklärten Maßnahmen (insbesondere auch Versetzung in den Wartestand) treffen müssen, wenn sie den Kläger nicht wieder einstellen konnte.
Auch diese Revisionsrügen sind unbegründet.
Soweit es um die Frage geht, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten entsprechend der Bayer. VO Nr.. 113 bereits wieder besondere rechtliche Beziehungen bestanden, die ein gegenseitiges Pflichten-* und Treueverhältnis - wie es das Beamtenverhältnis darstellt, - und demzufolge auf seiten der Beklagten auch besondere Fürsorge- und damit Amtspflichten dem Kläger gegenüber begründeten, genügt der Hinweis, daß diese Bayerische Verordnung Nr. 113 besondere rechtliche Beziehungen und Pflichten, um die es insoweit hier allein geht, nicht begründet hat. Denn diese VO Nr. 113 ist durch den Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (abgedruckt im Bayer.V0B1 1950, S. 97,
105 unter V Ziff. 8) als von Anfang an nichtig erklärt worden. Entgegen der Meinung der Revision kann also nicht gesagt werden, es habe auf Grund dieser Verordnung wieder - wie in dem in BGHZ 22, 261 ff (- IM § 139 C BGB Nr. 27 mit Anm., besonders zu Ziff. 2) entschiedenen Fall - zu demindest ein beamtenähnliches Verhältnis zwischen den Parteien bestanden, das auch besondere rechtliche Pflichten der Beklagten, vor allem hinsichtlich einer besonderen Fürsorge für den Kläger, begründet hätte. Wenn auf Grund der Bayer.VO Nr. 113 Hechtspflichten der Beklagten dem Kläger gegenüber überhaupt nicht bestanden, weil diese Verord-
nung von Anfang an als nichtig anzusehen ist, so kann auch eine amtspflichtwidrige Verletzung von Pflichten, die sich lediglich aus dieser Verordnung ergeben haben sollen, nicht angenommen werden.
Daß das spätere G 131 einen aus der beamtenrechtlichen PurSorgepflicht des Dienstherrn herzuleitenden Wiederverwen-dungsanspruch des aus politischen Gründen entfernten Beamten nicht gegeben hat, hat der erkennende Senat in BGHZ 13, 84, 86 schon klargestellt. Dieselben Erwägungen gelten auch - wie aas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für das Bayer.
G 131 und speziell für Gemeindebeamte.
Abgesehen hiervon hat nach dem festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt das Landratsamt Feuchtwangen, das von der Beklagten ständig um Rechtsrat in den Personalangelegenheiten des Klägers und des neu eingestellten R4BP angegangen worden ist, und das nach Maßgabe der Art« 108 bis 112 der Bayer. Gemeind eordnung (Bayer.GVBl 1952, 19) die Rechtsaufsicht über diese Angelegenheiten der Beklagten führte und führt, die Ablehnung des Verlangens des Klägers auf Wiederverwendung als Beamter durch die Beklagte ebenfalls bis zu dem Erlaß des verwaltungs gerichtlichen Urteils ausdrücklich gebilligt und lediglich die Wiederbeschäftiguiig des Klägers als Angestellten angeraten; diesem Rat ist die Beklagte nachgekommen, Auch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten hat die Auffassung vertreten, daß die einzige vorhandene Beamtenplanstelle anderweitig (durch SUflP), und zwar durch dessen rechtswirksame Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit, besetzt und der Beklagten nicht zuzu demuten sei, nur wegen der Übernahme des Klägers eine zweite Beamtenplanstelle zu schaffen (vgl«. Bl. 15 ff der VG-Akten, Inhalt des Beschwerdebescheides des Landratsamte Feuchtwangen vom 5- Mai 1954 3. 4 und dessen Schreiben an die Beklagte vom 25* April und 6. Mai 1954 in der Personalakte des Klägers; Gutachten des Landratsamtes über die beamtenmäßige Rechtsstellung vom 16. Juni 1958*in der Akte RflBdes Landratsamtes).
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Wenn also die Beklagte, die als kleine Gemeinde in ihrer Verwaltung eine rechtskundige Person nicht beschäftigt, sich in den gewiß nicht einfachen Rechtsfragen der Personalserhält-nisse des Klägers und des RflPder Meinung und dem Rat ihrer Recht sauf sichtsbehörde angeschlossen und die Wiederverwendung des Klägers als Beamter, worum es in diesem Rechtsstreit allein geht, bis zu dem 31. August 1957 abgelehnt hat, so kann ihr diese Ablehnung - für sich allein betrachtet - jedenfalls nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden.
d)	Baß die Beklagte bei der Unterrichtung des Land rat samt es
 Feuchtwangen nichts verschwiegen hat, insbesondere nicht die zweifelhafte Frage der Besetzung der ein zeigen Beamtenplanstelle durch	wie der Kläger behauptet, *i hat das Berufungsgericht
 bedenkenfrei festgest^llt, so daß schon in tatsächlicher Hinsicht keine Rede davon sein kann, die Beklagte habe amtspflichtwidrig diese zu ihren Gunsten sprechenden Rechtsauskünfte des Landratsamtes böswillig oder arglistig erschlichen.
Es kann schließlich nicht anerkannt werden, für die Beklagte habe - wie der Kläger meint - die Verpflichtung bestanden, die vorhandenen Personalakten oder Personalvorgänge des Klägers und des RdHPdem Bayerischen Prüfungsverband ^Öffentlicher Kassen zur rechtlichen Nachprüfung vollständig vorzulegen. Wie weit die Beklagte bei der Prüfung dieser Personalverhäitnisse außer dem Landratsamt Feuchtwangen als der zuständigen Aufsichtsbehörde auch noch andere Stellen einschaltete und insbesondere in welchem* Umfang, war ihr freies Ermessen, so daß der Kläger nichts für sich herleixen kann, falls der Prüfungsverband öffentlicher Kassen nicht vollständig - besonders Uber die Einzelheiten der Einstellung des Raab - unterrichtet worden wäre.
e)	Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beseitigung der Urkunde über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wie sie der Kläger vor allem durch Raab behauptet hat, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
 
der Beklagten wäre. Die insoweit behaupteten Handlungen hält das Oberlandesgericht aber nicht für kausal für die Ablehnung des Unterbringungsgesuchs des Klägers durch die Beklagte, da diese - unabhängig von der Präge, ob der Kläger Lebenszeitbeam-ter war oder nicht - wegen des angeblichen Pehlens einer Dienstzeit des Klägers von mindestens acht Jahren das Wiedereinstellungsgesuch abgelehnt habe und die Beklagte auch bei einer einwandfreien Kenntnis davon, daß der Kläger bei ihr Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Die Revision hat hierzu Verfahrensrügen nicht erhoben; insoweit sind auch in der ßevisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler des Tatrichters nicht ersichtlich. Dieses vom Kläger behauptete amtspflichtwdirige Verhalten von verantwortlichen Personen der Beklagten kann demnach seinen Klageanspruch wegen d.r angeblich verspäteten Wiederverwendung als Beamten (Hauptantrag) ebenfalls nicht begründen.
f)	Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, daß für die Präge, ob im Zusammenhang mit dem Verlangen des Klägers auf Wiedereinstellung schadenstiftende Amtspflichtverletzungen der Beklagten angenommen werden können, es nicht allein und nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Kläger ein Unterbringungsanspruch zustand, und ob die Pflicht der Beklagten nach dem G 131 und Bayer. Gr. 131 zur Unterbringung auch eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht war, worauf das Berufungsgericht jedenfalls in erster Linie abgestellt hat. Denn der Kläger hatte - wie jeder Gesuchsteller bei einer Behörde -zu demindest einen Anspruch darauf, daß sein Gesuch um Wiederverwendung als Beamter sachgerecht bearbeitet, bei der zu treffenden Entscheidung ein sachfremder Gesichtspunkt vermieden und insbesondere eine dem Kläger mögliche günstige Entscheidung nicht willkürlich oder arglistig verhindert wurde (vgl. hierzu auch*- BGHZ 13, 64, 86 und den nicht veröffentlichten Teil dieses Urteils S. 8-10). Diese allgemein für jede Behörde geltenden Grundsätze kommen hier in verstärktem Maße zur Anwendung, weil die durch das frühere Beamtenverhältnis zwischen der Beklagten
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und dem Kläger geschaffenen rechtlichen Beziehungen durch die
S 6S
bloße Suspendierung das Beamtenverhältnie noch nicht endgültig gelöst waren« Das $wang die Beklagte zur besonders sorgfältigen und vor allem sachgerechten Behandlung des Wiederein Stellungsgesuchs des Klägers« Insoweit hat aber der Kläger verschiedene Tatsachen vorgetragen, aus denen eine grob sach-widrige und damit amtspflichtwidrige Behandlung seines Gesuchs gefolgert werden könnte«
Zwar gilt dies nicht für die Einstellung des	im
 Jahre 1947, von der der Kläger behauptet, damit habe die Beklagte **Vetternwirtschaftgetrieben« Denn im Jahre 1947 hatte der Kläger ein Gesuch um Wiedereinstellung unstreitig noch nicht gestellt; nach seinem eigenen Sachvortrag hat er vielmehr erst ab 1. Juli 1949 zur Wiederverwendung zur Verfügung gestanden, so daß mit der zeitlich zuvor i.li eg enden Einstellung oder Anstellung des Bflpin irgend eine Eechtsposition des Klägers - wie schön das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - überhaupt nicht eingegriffen worden ist und auch nicht eingegriffen werden konnte«
Der Kläger hat aber nach dem Tatbestand des Berufungeurteile (S. 14) auch vorgetragen und unter Beweis*gestellt, daß die Beklagte erst dann - und zwar pflichtwidrig entgegen den mit dem Entscheid des Landratsamtes Feuchtwangeft vom 23» Februar 1948 ausdrücklich mitgeteilten entnazifizierungsrechtlichen und ausbildungsmäßigen Hindernissen -	zu dem	Beamten	auf
 Lebenszeit ernannt habe, nachdem der Kläger sein Gesuch um Wiedereinstellung bei der Beklagten gestellt habe, und daß diese Maßnahme der Beklagten ausdrücklich zu dem Zweck erfolgt sei, die Wiedereinstellung des Klägers zu verhindern« Damit hat der Kläger unter Beweisantritt behauptet, daß verantwortliche Personen dez* Beklagten ihm gegenüber bestäiende Amtspflichten grob schuldhaft verletzt hätten; und dieses Vorbringen ist auch geeignet, den Klageanspruch zu begründen, sofern dieses behauptete amtspflichtwidrige Handeln der Beklagten ursächlich (oder mitur-
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'S/
 sächlich) für die Versagung der Wiedereinstellung des Klägers in der Zeit vor dem Io September 1957 war. Darüber die notwendigen Aufklärungen und Feststellungen zu treffen, wird Aufgabe des Tatrichters sein* Jedenfalls kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, nach der dieses Vorbringen des Klägers rechtlich unerheblich sei, insoweit das den Hauptantrag abweisende Urteil nicht aufrecht erhalten werden»
Von sich aus entsprechende negative Feststellungen, insbesondere zur Frage der Kausalität, zu treffen, ist dem hevi-sionsgericht versagt, so daß ihm eine Entscheidung Uber die Sache (§ 565 Abs. 3 3P0) nicht möglich ist. Bei der jetzigen Prozeßlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese behaupteten Amtspflichtverletzungen der Beklagten ursächlich für den geltend gemachten Schaden des Klägers waren. Im Augenblick spricht sogar einiges für die Bejahung der Kausalität, weil die beklagte Gemeinde das Gesuch des Klägers, ihn als Beamten wiederzuverwenden, zuletzt (Beschluß vom 16. Oktober 1956) nur mit der Begründung, daß die einzige vorhandene Beamtenplanstelle durch den Verwaltungsinspektor	besetzt	sei,	negativ	’Ge-
schieden hat. Zwar war es - zu demindest anfänglich - eine Frage des Ermessens der Beklagten, ob und gegebenenfalls wie sie den Kläger wiederverwenden wollte. Jedoch wird der Tatrichter das von der Beklagten an den Tag gelegte Verhalten, insbesondere also die von ihr für den negativen Bescheid vom 16« Oktober 1956 gegebene Begründung, an der die Gemeinde als Behörde grundsätzlich festzuhalten ist, bei der Anwendung des § 287 ZPO entsprechend berücksichtigen müssen.
3« Da das Berufungsurteil schon wegen der Abweisung des Hauptklageantrages der Aufhebung unterliegt, braucht auf die vom Oberlandesgericht weiter ausgesprochene Abweisung des HiIfsamrages, die die Revision - insbesondere mit Verfahrensrügen - ebenfalls bekämpft, zur Zeit nicht näher eingegangen zu werden. Vielmehr ist wegen der aufgezeigten Hechtsfehler bei
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der Abweisung des Haupt Klageantrages das Berufungsurteil in vollem Umfang aufzuhebeno Der Kläger hat Gelegenheit, in der Berufungsverhandlung gegebenenfalls seine Sinwände gegen die Abweisung des Hilfsantrages erneut vorzutragen<
Hiernach war auf die Revision des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr, Geiger
 Dr. Beyer
 Dr. Kreft
 Gähtgens
Dr, Arndt