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BGH · III ZB 192/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 192/56

Der Bedienstete einer 'Umtauschstelle für Invaliden-Quittungskarten, der wahrheitswidrig behauptet, er habe keine neuen Quittungskarten vorrätig, und den Versicherten ausdrücklich auffordert, zur Vermeidung des Erlöschens der Versicherung nicht auf Quittungskarten aufgeklebte, nichtentwertete Beitragsmarken der Umtauschstelle zu übergeben, verletzt die ihm dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht, diesen beim Umtausch der Quittungskarten zu betreuen. Er wollte von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, das Versäumnis nachzuholen und damit die Anwartschaft aus der Versicherung zu erhalten, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Prist (31* Dezember 1952) Gebrauch machen» Ende des Jahres 1952 versuchte er in den Diensträumen der beklagten Innungskrankenkasse bei dem hierfür zuständigen Verwaltungssekretär St^HBI, einem Beamten der beklagten Kasse, seine alte Quittungskarte gegen eine neue umzutauschen erklärte ihm wahrheitswidrig, es seien neue Quittungskarten wegen der starken Nachfrage nach solchen nicht mehr vorrätig; er legte dem Kläger nahe, die von diesem mitgebrachten Beitragsmarken im Werte von 1 038 DLI der beklagten Kasse zu treuen Händen in Verwahrung zu geben, damit bei dem Eintreffen neuer Quittungskarten die Marken sofort nachgeklebt werden könnten und die Nachversicherungsfrist gewahrt würde. Die Landesversicherungsanstalt teilte dem Kläger mit, daß der von veruntreute Betrag nicht als ordnungsmäßige Leistung auf die freiwillige Versicherung des Klägers angerechneb werden könnte. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die von unterschlagenen Beitragsmarken im Werte von 1 038 DH, Die Beklagte beantragt Klagabweisung, Sie ist der Auffassung, daß StBHB* der nicht zur Entgegennahme von Geld und losen Versicherungsmarken berechtigt gewesen sei, bei der Annahme dieser Versicherungsmarken nicht in Ausübung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht gehandelt habe, sondern daß nur ein äußerer, aber kein innerer Zusammenhang zwischen dem Dienste des StBHB und der von diesem begangenen schädigenden Handlung bestanden habe« 1«) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art-34 GG gegen die beklagte Innungskrankenlasse bejaht und ist dabei davon ausgegangen, daß der Ver-waltungssckretär S'NIHHBder Beklagten als Beamter im Sinne des Art«34 GG anzusehen ist, und daß ihm Amtspflichten dem Kläger gegenüber anläßlich der der beklagten Innungskrankenkasse zugewiesenen Einziehung alter und der Ausstellung neuer Versicherungskarten obliegen. Diese Auffassung, gegen die von der Bevision Bedenken nicht geltend gemacht werden, deckt sich mit der auch vom Beichsgericht (BGZ 156, 220 [229/30]; 165, 91 [99]) vertretenen Ansicht, daß die Bediensteten einer Innungskrankenkasse, soweit sie innerhalb des eigentlichen öffentlichrechtlichen Aufgabenkreises tätig 2.) Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die von Straeter entfaltete Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem dienstlichen Aufgabenbereich gestanden hat und damit äuch der innere Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung (der Unterschlagung der vom Kläger an Straeter übergebenen Versicherungsmarken) und dem dienstlichen Aufgabenbereich des StflHHl (Einziehung alter und Ausgabe neuer Versicherungskarten) gegeben sei. Bas Berufungsgericht hat dazu festgestellt, der Beamte der Krankenkasse, habe dem Kläger vorgespiegelt, es seien keine Quittungskarten mehr vorhanden und er sei zur Annahme der losen Marken zwecks Wahrung der Nachversicherungsfrist berechtigt. vom Versicherten mit Versicherungsmarken beklebten Quittungskarten wiederum entgegenzunehmen und eine Bescheinigung d&ituber zu erteilen, Bas im vorliegenden Palle von dem Beamten der Krankenkasse eingeschlagene Verfahren sollte gerade der angeblichen Erfüllung dieser ihm obliegenden Pflichten dienen, die er vorgab, mangels Vorrätigseins neuer Quittungskalten nicht ohne weiteres erfüllen zu können * Es handelt sich also nicht, wie die Revision meint, um die unzulässige Entgegennahme von losen Versicherungsmarken durch den Beamten der Krankenkasse, die allerdings mit der der Krankenkasse übertragenen Aufgabe des Umtausches von Quittungskarten nicht in einem inneren Zusammenhang stand. Vielmehr wurde hier von < dem Beamten der Krankenkässe durch seine (unrichtige) Behauptung, neue Quittungskarten seien nicht vorhanden, er könne daher zur Zeit einen Umtausch von Quittungskarten nicht vornehmen - eine Erklärung, die unbestreitbar im inneren Zusammenhang mit seinem Bienst stand, weil sie sich unmittelbar auf die Erfüllung der ihm obliegenden Umtauschpflichten bezüg - auch die Verbindung zur Übergabe der losen Versicherungsmarken an ihn hergestellt. Der von dem Beamten der Krankenkasse den Kläger erteilte Bat war aber unstreitig falsch, denn er führte nicht dazu, daß die landesversi-cherungsanstalt sich diese in Marken überreichten Werte ohne weiteres als Beiträge auf die Invalidenversicherung des Klägers anrechnen lassen mußte; diese Wirkung konnte vielmehr erst dann eintreten, wenn die Märken ordnungsmäßig verwendet wurden, ein Pall, der nicht eintrat, weil der Beamte der Krankenkasse die Marken unterschlug. Die von der Ee-vision aufgeworfene Präge, ob die Annahme der Versicherungs-marken im vorliegenden Palle nur in einem äußeren oder auch in einem inneren Zusammenhang mit dem Amte steht, taucht hier also überhaupt nicht auf; vielmehr hat der Beamte der Krankenkasse seine ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten durch Erteilung einer (bewußt) falschen Auskunft vorsätzlich verletzt. 3«) Schließlich rügt die Bevision Verletzung des § 254 BGB; sie führt aus, der Kläger habe gewußt oder er habe mindestens wissen müssen, daß er Versicherungsinaxken nur in Quittungskarten eingeklebt und entwertet dem Bediensteten der Krankenkasse habe übergeben dürfen* Biese Kenntnis oder dieses Kennenmüssen des Klägers hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen« Es hebt.vielmehr ausdrücklich hervor, daß das Verhalten des Klägers als mitwirkendes Verschulden anzusehen sei (Urteil S«15)> Bie Bevision verkennt, wie sie ausdrücklich hervorhebc, nicht, daß die Schuldverteilung nach § 254 BGB an sich Sache des Tatrichters ist« Sie meint aber, das Berufungsgericht habe bei der Schuldabwägung nicht genügend berücksichtigt, daß die mit dem Umtausch der Invalidenkarten beauftragten Kassen sich nach der ganzen Organisation des Einzuges der Versicherungsbeiträge gerade dadurch vor Unterschlagung seitens ihrer Bediensteten hätten schützen wollen, daß angeordnet gewesen sei, nur eingeklebte und entwertete Marken dürften bei den ümtauschstellen abgeliefert werden; der Kläger habe gerade diese Organisation, die die Versicherung zur Vermeidung der Unterschlagung von Bargeld oder Versichenmgs-marken mit jener Vorschrift eingerichtet habe, durch sein Verhalten unwirksam gemacht und habe daher den Schaden überwiegend selbst verursacht« Bie Bevision hat dazu in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführts Bie Anordnung, daß die Umtauschstellen nur entwertete, auf Quittungskarten aufgeklebte Marken annehmen dürften, solle der Versicherungsanstalt gerade die kassenmäßige Überwachung und Überprüfung der zahlreichen Umtauschstellen ersparen; das Versicherungsverhältnis beruhe auf gegenseitigen Leistungen und deshalb würde im Interesse der Vexwaltungsvereinfachung und der Vermeidung der Unterschlagung von Bargeld und nicht-entwerteten Marlcen dem Versicherten die Pflicht zu dem Aufkleben der Mar- Werde die Nichterfüllung dieser Pflichten des Versicherten nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt, so bedeute das eine unzulässige Nichtberücksichtigung des Verwaltungsaufbaus der Versicherungsorganisation und enthalte einen Verstoß gegen die dem Versicherten mit Vorbedacht auferlegten Pflichten• Diese Erwägungen mögen zwar für den Begelfall zutreffen, bei dem der Versicherte entgegen der ihm auferlegten Pflicht vernachlässigt, die Marken auf die Quittungskarten zu kleben und zu entwerten und kein Bargeld und keine nicht-entwerte-ten Marken bei den Umtauschstellen abzuliefern» Sie greifen jedoch bei dem Sonderfall nicht durch, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorliegt, wonach der Bedienstete der beklagten Kasse den Kläger Uber das Vorhandensein neuer Quittungskarten getäuscht und ihn dadurch veranlaßt hat,.nicht eingeklebte und entwertete Versicherungsmarken der Umtauschstelle, also der beklagten Krankenkasse, zur Aufbewahrung bis zur Beschaffung neuer Quittungskarten zu übergeben, und damit eine vorsätzliche AmtspflichtVerletzung begangen hat. Wenn das Berufungsgericht daraus die Folgerung zieht, es widerspreche der Billigkeit, wenn die beklagte Kasse sich trotz vorsätzlicher Amtspflichtverlet-zung ihres Bediensteten auf die Fahrlässigkeit des Klägers berufe, so entspricht diese Erwägung dem allgemein anerkennten Grundsatz, daß gegenüber vorsätzlicher Handlung ein Mitverschulden des Geschädigten in der Hegel nicht dazu führen kann, den Geschädigten einen Teil des Schadens selbst tragen zu lassen. Sr verlangt vielmehr von der beklagten Ia~ nungskrankenkasse nur Ersatz für die durch deren Bedienste- j ten unterschlagenen Versicherungsmarken im Verte von 1 038 DMj Für diesen Anspruch ist es aber unerheblich, ob das Versi- I cherungsverhältnis des Klägers gegen die Angestelltenvcrsi- i cherung zur Zeit der Übergabe der Versicherungsmarken an den Bediensteten der Beklagten und zur Zeit der Unterschlagung dieser Marken durch diesen Bediensteten bereits erloschen war oder nicht.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 254 BGB
MarkeBeamteVersichertebeklagenInnungskrankenkasseBediensteteKrankenkasseVersicherungsmarkenQuittungskartenKläger

Volltext der Entscheidung

__________________________^______________________________________________________________________________  '~S*asi.

BOB § 8395 »VO § 1456	2359	052	'yL
Der Bedienstete einer 'Umtauschstelle für Invaliden-Quittungskarten, der wahrheitswidrig behauptet, er habe keine neuen Quittungskarten vorrätig, und den Versicherten ausdrücklich auffordert, zur Vermeidung des Erlöschens der Versicherung nicht auf Quittungskarten aufgeklebte, nichtentwertete Beitragsmarken der Umtauschstelle zu übergeben, verletzt die ihm dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht, diesen beim Umtausch der Quittungskarten zu betreuen. Die Umtauschsteile haftet deshalb dafür, wenn ihr Bediensteter die ihm übergebenen Werte (Geld oder nichtentwertete Marken) unterschlägto Ein Mitverschulden des Versicherten wird gegenüber der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung des Bediensteten in der Begel nicht zur Herabsetzung der Schadensersatzansprüche des Versicherten führen.
Aktenzeichen* III ZB 192/56 Urteil des BGH vom 3. März 1958
LG Wuppertal OLG Düsseldorf
 Ill ZB 192/56
Verkündet lt„ Protokoll am 3 März 1958 Sattler * ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit
 der !■■■■■■■■■■■§ ^	für	den Be-
zirk der Kreishand^erkerschaftlBPBMWTin Wl
H||B0Btr4|K vertreten durch ihren Vorstand
 Beklagten y Berufungsbeklagten und Be Visionskläger in*
- Pr ozeßbev olimächt igt er % Bechtsanwalt Br»
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gegen
 den
lermeister Willi I tr.
Kläger,.Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br. Geiger sowie der Bundesrichter Di. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer
i
für Becht erkannt«

Die Bevision der Beklagten gegen das Urteil des * 1. .Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. August 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Bevisionsrechtszuges trägt die beklagte Krankenkasse.
Von Becht s wegen
 Tatbestand8
Per Kläger ist freiwillig in der Invalidenversicherung versichert. Pie Beitragsleistungen werden durch Versicherungsmarken, die hei den Postanstalten käuflich zu erwerben sind? erbracht» Die Versicherungsmarken muß der Versicherte in die auf seinen Namen ausgestellten Quittungskarten einkleben und entwerten. Ordnungsgemäß beklebte Karten werden von den Umtauschstellen gegen Erteilung von Bescheinigungen Uber deren Inhalt unter Aushändigung neuer Karten entgegengenommen. Die beklagte Innungskrankenkasse ist zur Empfangnahme alter und zur Aushändigung neuer Quittungskarten ermächtigt» Die Annahmestellen sind nicht berechtigt, lose Beitragsmarken oder Bargeld anzunehmen.
Nach dem Kriege hatte der Kläger zunächst keine Beiträge geleistet. Er wollte von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, das Versäumnis nachzuholen und damit die Anwartschaft aus der Versicherung zu erhalten, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Prist (31* Dezember 1952) Gebrauch machen» Ende des Jahres 1952 versuchte er in den Diensträumen der beklagten Innungskrankenkasse bei dem hierfür zuständigen Verwaltungssekretär St^HBI, einem Beamten der beklagten Kasse, seine alte Quittungskarte gegen eine neue umzutauschen erklärte ihm wahrheitswidrig, es seien neue Quittungskarten wegen der starken Nachfrage nach solchen nicht mehr vorrätig; er legte dem Kläger nahe, die von diesem mitgebrachten Beitragsmarken im Werte von 1 038 DLI der beklagten Kasse zu treuen Händen in Verwahrung zu geben, damit bei dem Eintreffen neuer Quittungskarten die Marken sofort nachgeklebt werden könnten und die Nachversicherungsfrist gewahrt würde. Der Kläger übergab daraufhin an StflHHH die gebrachten Beitragsmarken im Werte von 1 038 IM. Anfang des Jahres 1955 erhielt der Kläger die übliche Abrechnurigsbe-scheinigung über von ihm eingereichte Quittungskarten. Später stellte sieh heraus, daß Straeter die nicht entwerteten Beitragsmarken im Betrage von 1 038 DM unterschlagen und nicht
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in neue Quittungskarten eingeklebt hatte. Die Landesversicherungsanstalt teilte dem Kläger mit, daß der von veruntreute Betrag nicht als ordnungsmäßige Leistung auf die freiwillige Versicherung des Klägers angerechneb werden könnte.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die von	unterschlagenen	Beitragsmarken	im Werte
 von 1 038 DH, Die Beklagte beantragt Klagabweisung, Sie ist der Auffassung, daß StBHB* der nicht zur Entgegennahme von Geld und losen Versicherungsmarken berechtigt gewesen sei, bei der Annahme dieser Versicherungsmarken nicht in Ausübung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht gehandelt habe, sondern daß nur ein äußerer, aber kein innerer Zusammenhang zwischen dem Dienste des StBHB und der von diesem begangenen schädigenden Handlung bestanden habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Bevision verfolgt die beklagte Innungskrankenkasse ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevi-sion«
Entseheidungsgründe s * •
1«) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art-34 GG gegen die beklagte Innungskrankenlasse bejaht und ist dabei davon ausgegangen, daß der Ver-waltungssckretär S'NIHHBder Beklagten als Beamter im Sinne des Art«34 GG anzusehen ist, und daß ihm Amtspflichten dem Kläger gegenüber anläßlich der der beklagten Innungskrankenkasse zugewiesenen Einziehung alter und der Ausstellung neuer Versicherungskarten obliegen. Diese Auffassung, gegen die von der Bevision Bedenken nicht geltend gemacht werden, deckt sich mit der auch vom Beichsgericht (BGZ 156, 220 [229/30]; 165, 91 [99]) vertretenen Ansicht, daß die Bediensteten einer Innungskrankenkasse, soweit sie innerhalb des eigentlichen öffentlichrechtlichen Aufgabenkreises tätig
 
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werden, eine hoheitliche Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge ausüben.
2.) Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die von Straeter entfaltete Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem dienstlichen Aufgabenbereich gestanden hat und damit äuch der innere Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung (der Unterschlagung der vom Kläger an Straeter übergebenen Versicherungsmarken) und dem dienstlichen Aufgabenbereich des StflHHl (Einziehung alter und Ausgabe neuer Versicherungskarten) gegeben sei.
Bie Bevision glaubt, an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der schädigenden.Handlung und dem Bienst des Beamten (vgl. dazu BGHZ 11, 181 [185 ff]) fehle es, weil die Entgegennahme der losen und nicht entwerteten Versicherungsmarken durch St^HHpdessen Aufgabenbereich nicht berührt habe. Bie Bevision verweist dabei auf § 1456 BVO; danach kann der (Innungs-Krankenkasse nur "die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten" übertragen werden. Sie folgert daraus, daß die Hereinnahme der losen Versichexungs-marken durch StflgpHl bereits nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit dessen Amt als Beamter der Krankenkasse gestanden habe.
Biese Bevisionsrüge würdigt aber nicht ausreichend, in welchem Zusammenhang der Beamte der Krankenkasse-im vorliegenden Falle die Versicherungsmarken angenommen hat. Bas Berufungsgericht hat dazu festgestellt,	der	Beamte
 der Krankenkasse, habe dem Kläger vorgespiegelt, es seien keine Quittungskarten mehr vorhanden und er sei zur Annahme der losen Marken zwecks Wahrung der Nachversicherungsfrist berechtigt. Wenn das Berufungsgericht daraus folgert, StflH) habe dabei ln Ausübung des ihm anvertrauten Amtes gehandelt, so ist diese Folgerung zutreffend. Es war gerade Aufgabe des StflHB, die alten Quittungskarten anzunehmen, neue auszugeben, und, soweit erforderlich, auch diese neuen,
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vom Versicherten mit Versicherungsmarken beklebten Quittungskarten wiederum entgegenzunehmen und eine Bescheinigung d&ituber zu erteilen, Bas im vorliegenden Palle von dem Beamten der Krankenkasse eingeschlagene Verfahren sollte gerade der angeblichen Erfüllung dieser ihm obliegenden Pflichten dienen, die er vorgab, mangels Vorrätigseins neuer Quittungskalten nicht ohne weiteres erfüllen zu können * Es handelt sich also nicht, wie die Revision meint, um die unzulässige Entgegennahme von losen Versicherungsmarken durch den Beamten der Krankenkasse, die allerdings mit der der Krankenkasse übertragenen Aufgabe des Umtausches von Quittungskarten nicht in einem inneren Zusammenhang stand. Vielmehr wurde hier von < dem Beamten der Krankenkässe durch seine (unrichtige) Behauptung, neue Quittungskarten seien nicht vorhanden, er könne daher zur Zeit einen Umtausch von Quittungskarten nicht vornehmen - eine Erklärung, die unbestreitbar im inneren Zusammenhang mit seinem Bienst stand, weil sie sich unmittelbar auf die Erfüllung der ihm obliegenden Umtauschpflichten bezüg - auch die Verbindung zur Übergabe der losen Versicherungsmarken an ihn hergestellt.
Wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, wußte der Kläger, daß er die Quittungskarten bis zu dem Jahresende vor-gelegt haben mußte, wenn er die freiwillige Weiterversicherung aufrecht erhalten wollte. Er mußte also nach einem Wege suchen, wie er ohne Erhalt neuer Quittungskarten, die ja nach der Behauptung des Beamten der Krankenkasse nicht da waren, der Versicherung gegenüber den Nachweis rechtzeitiger Verwendung der vorgeschriebenen Vorsicherungsmarken erbringen konnte. Obliegt aber einem Beamten die Dienstpflicht, Quittungskarten umzutauschen und weist er dem Versicherten wegen angeblichen Pehlens neuer Quittungskarten und der sich daraus ergebenden angeblichen Unmöglichkeit des Umtausches zur Vermeidung der drohenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses den Weg, die Marken bei der Quittungs-karten-Umtauschstelle zu'hinterlegen, um so den Nachweis rechtzeitiger Verwendung der Versicherungsmarken erbringen zu können, so erfolgt dieses Verhalten in Erfüllung der der
 Umtauschstelle obliegenden Pflicht, einen ordnungsmäßigen Umtausch der Quittungskarten vorzunehmen. Der von dem Beamten der Krankenkasse den Kläger erteilte Bat war aber unstreitig falsch, denn er führte nicht dazu, daß die landesversi-cherungsanstalt sich diese in Marken überreichten Werte ohne weiteres als Beiträge auf die Invalidenversicherung des Klägers anrechnen lassen mußte; diese Wirkung konnte vielmehr erst dann eintreten, wenn die Märken ordnungsmäßig verwendet wurden, ein Pall, der nicht eintrat, weil der Beamte der Krankenkasse die Marken unterschlug. Dieser Bat war aber in Erfüllung der dem Beamten der beklagten Krankenkasse dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht erteilt. Die von der Ee-vision aufgeworfene Präge, ob die Annahme der Versicherungs-marken im vorliegenden Palle nur in einem äußeren oder auch in einem inneren Zusammenhang mit dem Amte steht, taucht hier also überhaupt nicht auf; vielmehr hat der Beamte der Krankenkasse seine ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten durch Erteilung einer (bewußt) falschen Auskunft vorsätzlich verletzt. Für die Folgen dieser Amtspflichtver-letzung hat die beklagte Innungskrankenkasse nach § 34 GG einzustehen.
Darauf, ob durch die Inveiwahrgabe der Harken an den Beamten der beklagten Krankenkasse wirksam ein Vertrag zwischen dem Kläger urdder beklagten Krankenkasse zustande gekommen ist, worauf die Bevision abstellt, kommt es nicht an. Denn der Kläger macht hier nicht vertragliche Ansprüche, sondern außervertragliche Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Axt.34 GG geltend.
Die beklagte Innungskrankenkasse haftet daher dem Kläger gemäß Art.34 GG für die Folgen des schlecht erteilten Bates. Dazu gehört aber in erster Linie, daß infolge dieses falsch erteilten Bates dem Beamten der Krankenkasse die Möglichkeit gewährt wurde, die ihm übergebenen Versicherungsmarken zu unterschlagen. Die beklegte Innungskrankenkasse haftet daher also gerade für den hier geltend gemachten
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Anspruch des Klägers auf Ersatz des Yfertes der von dem Beamten unterschlagenen Versicherungsmarken *
3«) Schließlich rügt die Bevision Verletzung des § 254 BGB; sie führt aus, der Kläger habe gewußt oder er habe mindestens wissen müssen, daß er Versicherungsinaxken nur in Quittungskarten eingeklebt und entwertet dem Bediensteten der Krankenkasse habe übergeben dürfen* Biese Kenntnis oder dieses Kennenmüssen des Klägers hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen« Es hebt.vielmehr ausdrücklich hervor, daß das Verhalten des Klägers als mitwirkendes Verschulden anzusehen sei (Urteil S«15)>
Bie Bevision verkennt, wie sie ausdrücklich hervorhebc, nicht, daß die Schuldverteilung nach § 254 BGB an sich Sache des Tatrichters ist« Sie meint aber, das Berufungsgericht habe bei der Schuldabwägung nicht genügend berücksichtigt, daß die mit dem Umtausch der Invalidenkarten beauftragten Kassen sich nach der ganzen Organisation des Einzuges der Versicherungsbeiträge gerade dadurch vor Unterschlagung seitens ihrer Bediensteten hätten schützen wollen, daß angeordnet gewesen sei, nur eingeklebte und entwertete Marken dürften bei den ümtauschstellen abgeliefert werden; der Kläger habe gerade diese Organisation, die die Versicherung zur Vermeidung der Unterschlagung von Bargeld oder Versichenmgs-marken mit jener Vorschrift eingerichtet habe, durch sein Verhalten unwirksam gemacht und habe daher den Schaden überwiegend selbst verursacht« Bie Bevision hat dazu in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführts Bie Anordnung, daß die Umtauschstellen nur entwertete, auf Quittungskarten aufgeklebte Marken annehmen dürften, solle der Versicherungsanstalt gerade die kassenmäßige Überwachung und Überprüfung der zahlreichen Umtauschstellen ersparen; das Versicherungsverhältnis beruhe auf gegenseitigen Leistungen und deshalb würde im Interesse der Vexwaltungsvereinfachung und der Vermeidung der Unterschlagung von Bargeld und nicht-entwerteten Marlcen dem Versicherten die Pflicht zu dem Aufkleben der Mar-
 
ken und zu deren Entwertung auferlegt. Werde die Nichterfüllung dieser Pflichten des Versicherten nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt, so bedeute das eine unzulässige Nichtberücksichtigung des Verwaltungsaufbaus der Versicherungsorganisation und enthalte einen Verstoß gegen die dem Versicherten mit Vorbedacht auferlegten Pflichten• Diese Erwägungen mögen zwar für den Begelfall zutreffen, bei dem der Versicherte entgegen der ihm auferlegten Pflicht vernachlässigt, die Marken auf die Quittungskarten zu kleben und zu entwerten und kein Bargeld und keine nicht-entwerte-ten Marken bei den Umtauschstellen abzuliefern» Sie greifen jedoch bei dem Sonderfall nicht durch, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorliegt, wonach der Bedienstete der beklagten Kasse den Kläger Uber das Vorhandensein neuer Quittungskarten getäuscht und ihn dadurch veranlaßt hat,.nicht eingeklebte und entwertete Versicherungsmarken der Umtauschstelle, also der beklagten Krankenkasse, zur Aufbewahrung bis zur Beschaffung neuer Quittungskarten zu übergeben, und damit eine vorsätzliche AmtspflichtVerletzung begangen hat. Wenn das Berufungsgericht daraus die Folgerung zieht, es widerspreche der Billigkeit, wenn die beklagte Kasse sich trotz vorsätzlicher Amtspflichtverlet-zung ihres Bediensteten auf die Fahrlässigkeit des Klägers berufe, so entspricht diese Erwägung dem allgemein anerkennten Grundsatz, daß gegenüber vorsätzlicher Handlung ein Mitverschulden des Geschädigten in der Hegel nicht dazu führen kann, den Geschädigten einen Teil des Schadens selbst tragen zu lassen. Von einer Nichtberücksichtigung des Aufbaus der Versicherungsorganisation und der dem Versicherten auferlegten Pflichten kann in einem solchen Sonderfall, wo der Bedienstete der Umtauschstelle erst durch seine Täuschungshandlungen die Aushändigung von Bargeld oder nicht-entv/er-teten Marken herbeigeführt hat, nicht die Bede sein. Für diese Täuschungshandlungen hat vielmehr in erster Linie der Dienstherr einzustehen, dessen Bediensteter die Täuschungshandlung begangen hat. Insoweit kann auch nach der Organisation der Invalidenversicherung nichts anderes als bei
 anderen Hoheitsträgern gelten, deren Bedienstete durch Täuschungshandlungen den von ihnen zu Betreuenden Schaden zufügen.
4») In dexa Nachtrag zur Revisionsbegründung wird von
 der beklagten Krankenkasse noch vorgetragen? Aus der bei
 den Gerichtsakten befindlichen Quittungskarte ergebe sichr
 daß diese Marken aus der Zeit nach dem Jahre 1949 nicht
♦
enthaltea Daraus sei zu entnehmen, daß die Anwartschaft des Klägers auf Fortsetzung der Versicherung schon vor dem Jahre 1953 erloschen gewesen sei und auch durch das ordnungsmäßige Nochkleben der im Jahre 1952 vom Kläger dem Bediensteten der Innungskrankenkasse übergebenen und von diesem unterschlagenen Marken nicht wieder hätte aufleben können» Die Revision will daraus offenbar folgern, dem Kläger sei ein Schaden durch das Verhalten des Bediensteten der Innungskrankenkasse nicht entstanden»
Dieser Vortrag liegt neben der Sache» Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nicht Schadensersatzansorüche
 deshalb geltend, weil sein Invalidenversicherungsverhälb-
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nis infolge Nichtzahlung und nicht rechtzeitiger Nachzahlung erloschen sei. Sr verlangt vielmehr von der beklagten Ia~ nungskrankenkasse nur Ersatz für die durch deren Bedienste- j ten unterschlagenen Versicherungsmarken im Verte von 1 038 DMj Für diesen Anspruch ist es aber unerheblich, ob das Versi- I cherungsverhältnis des Klägers gegen die Angestelltenvcrsi- i cherung zur Zeit der Übergabe der Versicherungsmarken an den Bediensteten der Beklagten und zur Zeit der Unterschlagung dieser Marken durch diesen Bediensteten bereits erloschen war oder nicht. Wenn es damals bereits erloschen gewesen wäre, so würde, falls die'Marken nicht unterschlagen worden wären, ihr Gegenwert der Landesversicherungs-anstalt ohne Grund zugeflossen sein, und damit wäre für den Kläger ein Bückforderungsanspruch gegen die Lsndes-vcreicliorungsanstalt begründet gewesen. Bei Nichtbestehen der Versicherung wäre daher durch die AmtspflichtverletzuflA
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des Bediensteten der beklagten Kasse dem Klage? für diesen Fall die Möglichkeit genommen worden, Bückforderungsansprü-che gegen die Invalidenversicherung zu stellen. Ein Schaden wäre dem Kläger daher also auch im Falle des bereits früher erfolgten Erlöschens des Versicherungsverhältnisses infolge der Unterschlagung der Versicherungsmarken durch den Bediensteten der beklagten Innungskrankenkasse entstanden«
Die Bevision der beklagten Innungskrankenkasse war daher mit der Kostenfolge des §*97 2P0 als unbegründet zurUckzuweisen«
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr.	Kreft
 Wolany	BB	Dr .Beyer ist beurlaubt
 und deshalb verhindert, zu unterschreiben >
Dr. Geiger