Die Klägerin ist der Auffassung, das Vorgehen der Beklagten enthalte eine Reihe ihr gegenüber begangener Amtspflichtverletzungen, Unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nimmt sie die Beklagte in einer Teilklage auf Zahlung von 5 000 DM als Ersatz eines angeblich weit höheren Ver-r dienstausfalls nebst Zinsen in Anspruch* In den Vorinstanzen ist sie unterlegen* Sie verfolgt ihren Antrag mit der Revision weiter, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet* Entgeheidungsgründes Da die Bevieionssumme nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen.ist, kann das Berufungsurteil nur daraufhin geprüft werden, ob es mit Becht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf.§ 839 BGB versagt hat (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 71. Die Bestimmung des § 839 BGB setzt nun für den Eintritt einer Amtshaftung nicht nur voraus , daß Beamte der Stadt eine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht - objektiv gesehen - verletzt haben, sondern verlangt auch, daß die Beamten die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben«. Für die Annahme, daß Beamte der Stadt bei ihpen in Frage stehenden Amtshandlungen das Bewußtsein gehabt haben, sie würden ihre Amtspflichten verletzen, oder wenigstens mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und die Amtspflichtverletzung in Kauf genommen haben, bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt« Um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auszulösen, hätten daher die Beamten der Stadt nicht nur objektiv pflichtwidrig handeln müssen, sondern sie hätten aueh erkennen müssen, daß sie sich bei ihrer Amtsführung nicht an das hielten, was ihnen ihre Amtspflicht gebot« Zumindest an dem letzten Erfordernis scheitern die Angriffe, die die Revision gegen das angefochtene Urteil führt« Die Schließungsverfügung vom 5« November 1947 und die Vorabentscheidung vom 8, November 1947 besagen, daß die Klägerin nach den kriminalpolizeilichen Feststellungen in umfangreiche Schwarzhandelsgeschäfte verwickelt sei und daher nicht mehr die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitze, ferner, daß das Öffentliche Interesse die alsbaldige Schließung der Betriebe von Gewerbetreibenden verlange, die solche Geschäfte tätigten« Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß dem Gewerbeamt der Beklagten am 4« September 1947 die Abschrift einer 17 Seiten umfassenden 3 o': Ebensowenig vermag die Revision mit ihrer Rüge durchzudringen, die in Frage stehenden Wirtschaftsstraftaten der Klägerin hätten eine so einschneidende Maßnahme wie die Schließung des Geschäftsbetriebes nicht gerechtfertigt o Die abweichende Auffassung der städtischen Beamten kann, wenn sie überhaupt unrichtig sein sollte, nicht als eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit angesehen werden« Bas Berufungsgericht hat die vorläufige Schließung unter «ürdigung des an ihr bestehenden öffentlichen Interesses ausdrücklich gutgeheißen« Hat aber ein Kollegialgericht die Handlung eines Beamten für objektiv berechtigt erklärt, so ist im allgemeinen und auch hier das Verschulden des Besmten.zu verneineno Soweit im übrigen die städtischen Beamten von ihrem Verwaltungsermessen Gebrauch gemacht haben, kann ihr Vorgehen grundsätzlich von dem mit der Amtshaftungsklage befaßten Zivilgericht nicht nachgeprüft werden« Ein anderes Ergebnis kann auch aus den von der Revision äufgegriffenen, vom Berufungsgericht auf ihre Wahrheit nicht nachgeprüften Klagebehauptungen nicht gefolgert werden, die dahin gingen, der Gewerbe-ausschuß der Beklagten habe in Fällen umfangreichster Schwarzschlachtungen (Fall H, Fall B; von der Schließung . 4») Die sm 8» November 1947 getroffene Vorabentschei-dung enthielt eine Beschwerdebelehrung' dahin, daß gegen die Entscheidung eine frist- und formlose Aufsichtsbeschwerde zur Kreisregierung ohne aufschiebende Wirkung eingelegt werden könne» Die Klägerin beanstandet die Belehrung als unvollständig und daher pflichtwidrig und hat hierzu vorgetragen§ Das Verwaltungsgerichtsgesetz (Bayer»Gesetz Nr 39 vom 25»September 1946) habe gegenüber der Vorabentscheidung nach § 22 Abs 2 GaststG eine mit aufschiebender Wirkung (§ 51 VGG) ausgestattete Anfechtungsklage zugelassen, sie - die Klägerin - hätte bei entsprechender Belehrung diese Klage erhoben, wie sie dies später gegenüber dem Beschluß auf Bücknahme ihrer Konzession getan habe, und hätte dadurch die sofortige Schließung ihrer Wirtschaft abgewendet» Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Begründung nicht durch-greifen lassen, eine Belehrung Uber den Verwaltungsrechts-'veg sei nicht vor ge schrieben, die Vorabentscheidung sei überdies durch die am 31» Dezember 1947 ausgesprochene Bücknahme der Konzession gegenstandslos geworden, zudem hätte aller Voraussicht nach das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet .abgewiesen und die Klägerin eine aufschiebende Wirkung nach § 51 VGG nicht erreicht» mit der Erteilung einer unvollständigen Belehrung pflichtwidrig gehandelt haben% auch ist der Beschluß vom 31* Dezember 19475 weil er, die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme angenommen, nicht für vorläufig vollziehbar erklärt worden war und von der Klägerin angefochten wurde, nicht wirksam geworden-; sein Erlaß hat daher die vorher getroffenen vorläufigen Maßnahmen der Beklagten nicht gegenstandslos gemacht* Gleichwohl dringt die Bevision mit ihren Bügen nicht durch» waltungsgerichtsgesetz hat allerdings grundsätzlich die Anfechtung von Verwaltungsakten zugelassen und in:'§ 22 Abs 2 die Klage vor dem Verwaltungsgericht als dadurch nicht ausgeschlossen erklärt, daß nach bisherigem Becht eine Verwaltungsbehörde endgültig entscheide* Indessen war im Jahre 1947 der Verwaltuhgsrechtsweg gegen Verwaltungsakte nicht ausnahmslos zugelassen» Soweit etwa nach gesetzlichen Vorschriften« die nicht dem Landesrecht zugehörten, die Verwaltungsbehörde endgültig .entschied, hatte es dabei - vor dem Inkrafttreten des;yGrundgesetzes -sein Bewenden» Hinzu kommt\ die vorläufigeSchließung einer Schankwirtschaft war durch das Kotgesetz vom 24» Februar 1923 (BGBl I, 147) gerade zu dem Zweck eingeführt worden, um Wirten die Möglichkeit zu nehmen, ein gegen sie eingeleitetes Verfahren auf KonzessionsentZiehung jahrelang hinäuszuzögern. werk, wie der Kommentar von Michel zu dem Gaststättengesetz, läßt noch in seiner 4c?im Jahre 1952 erschienenen, neu bearbeiteten Auflage bei der Wiedergabe des § 22 Abs 2 und seinen Erläuterungen nicht ersehen, daß der Schlußsatz des § 22 Abs 2 nicht mehr gelte* Unter diesen Umständen kann es den Beamten der Beklagten nicht als eine Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn sie die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage hingewiesen haben * Pie Beamten hätten die Richtlinien der Militärregierung Uber die Gewerbefreiheit vom 18* Pezember 1948 nicht beachtet, obwohl sie auf diese noch eigens vom .Verwaltungsgericht hingewiesen worden seien und eine ihrem Rechtsstandpunkt ungünstige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über die Möglichkeit zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gekannt hätten, und hätten auf diese Weise die Klägerin an einer weiteren Tätigkeit als Gastwirtin gehindert| so hätten die Beamten, indem sie ihren Beschluß vom 31 * Dezember 1947 aufrecht erhalten und seine Aufhebung später von der Klärung abhängig gemacht hätten, ob. auch nach Erlaß der [Richtlinien sei es zweifelhaft gewesen, ob der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit geprüft werden könne, eine Frage, die heute zu Gunsten der Prüfung entschieden sei* Mit dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe - sachlich verfehlt - im Palle der Übernahme der Gaststätte "Zfl) GflHW” erst bei der künftigen Verpächterin rückgefragt, hat das Berufungsgericht sich nicht weiter auseinandergesetzt«, Dieser Vortrag ist jedoch von der Klägerin ersichtlich nur im Zusammenhang mit dem grundlegenden Vorwurf gemacht worden, die Beklagte habe die durch die Richtlinien der Militärregierung befohlene Gewerbefreiheit mißachtet, und zu diesem Vorwurf hat das Berufungsgericht Stellung genommen« Wenn es daher eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Beklagten gegen den Befehl verneinte« so hat es damit zugleich das Bestehen eines Schadensersatzanspruches als Polge des späteren Verhaltens der Beklagten verneint* Dem Urteil kann daher höchstens ein Verstoß gegen.§ 286 ZPO, nicht aber, wie die Revision weitergehend meint, auch ein die Anwendung des § 551 Br 7 ZPO rechtfertigender Mangel in der Begründung vorgeworfen werden» Sachlichrechtlich ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es den Beamten der Stadt nicht als Fahrlässigkeit anzurechnen ist, wenn sie auch nach dem Erlaß der Richtlinien der Militärregierung eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Schankwirts für zulässig erachtet und die am 31* Dezember 1947 ausgesprochene Entziehung der Konzession nicht eher zurückgenommen haben« Zunächst war, nachdem die Klägerin gegen die Rückndhme der Konzession das Verwaltungsgericht angerufen hat, dieses ff -limit der Angelegenheit befaßt* Pas Verwaltungsgericht gab dann im Mai 1949 die Akten an das Gewerbeamt der Beklagten zurück; damit dieses die Rechtslage im Hinblick auf die durch die Richtlinien der Militärregierung veranlaßte Entschließung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 13 * April 1949 betreffend Gewerbefreiheit überprüfe und im Ralle der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses noch eine Beweiserhebung vornehme * Wenn daraufhin die zuständigen Stellen der Beklagten die Konzessionsentziehung nicht sofort rückgängig gemacht, sondern dies einer späteren Entscheidung Vorbehalten haben, so ist ihnen zugute zu halten, daß die Ansicht, die persönliche Zuverlässigkeit sei wie früher zu prüfen, sehr wohl vertretbar erscheinen konnte* So hatte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft in der Entschließung vom 13«* April 1949 (Bayer«Staatsanz Nr 17) zu den Richtlinien der Militärregierung ausgeführt, erlaubnispflichtig seien aus dem Gaststättengesetz noch Beherbergungsbetriebe und Betriebe mit Alkoholausschank (Ziff I, IV der Entschließung), inwieweit eine persönliche Unzuverlässigkeit zur Versagung der Erlaubnis führen könne, müsse späterer Klärung Vorbehalten bleiben (Ziff II). ausschuß die sofortige Aufhebung des Beschlusses vom 31c Dezember 1947 nicht für geboten ansehen, so gereicht es ihm auch nicht zu dem Verschulden, wenn er im Juni 1949 bei der Verpächterin der Gaststätte ”2*9 anfragte, ob sie 2ur Verpachtung an die Klägerin bereit sei, bevor er der Klägerin, wie von ihr erbeten, die Erteilung der Erlaubnis zu dem Betrieb der Wirtschaft in Aussicht stellte* Daß ein solches Vorgehen völlig sachwidrig gewesen sei, kann der Klägerin nicht zugegeben werden» Nachdem alsdann im Juli 1949 die Verpächterin geantwortet hatte, die Klägerin könne in den engeren Kreis der Bewerber erst nach Aufhebung der früheren Konzessionsentziehung aufgenommen werden, hat der Gewerbeausschuß am 9» August 1949 Mim Hinblick auf die veränderte Rechtslage", indem er also der Ansicht, die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers sei nicht mehr zu überprüfen, Rechnung trug, den Beschluß vom 31» Dezember 1947 aufgehoben und der Klägerin die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt« Auch hierbei kann ein fahrlässiges Verhalten nicht festgestellt werden*
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III ZB 192/55
Verkündet Ito Protokoll am 21« Februar 1957 Vogt,JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes
Sa dem Rechtsstreit
der Gastwirtin Emma B
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Br
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die Stadt Fürth i*B«, vertreten durch den ‘Oberbürgermeister ,
geklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« 0/0 -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br* Wolany und Dr.Hußla
für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25« März 1955 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«-
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Pie Klägerin hatte im Anwesen Sch^m^straße 0^ in FflpM eine Gastwirtschaft betrieben, In Anwendung des § 22 Abs 2 GaststG ordnete der Stadtrat der Beklagten am 5> November 1947 die vorläufige Schließung der Wirtschaft an und entschied der'Gewerbeausschuß des Stadtrats am 8« November 1947 sodann dahin? die vorläufige Schließung bleibe für die Dauer des' Verfahrens Uber die Zurücknahme der der Klägerin erteilten Erlaubnis zur Führung der Wirtschaft aufrecht erhalten. Am 31* Dezember 1947 nahm der Gewerbeausschuß beschlußmäßig diese Erlaubnis zurück, hob jedoch seinen Beschluß während des von der Klägerin anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahrens am 9« August 1949 "im Hinblick auf die veränderte Rechtslage" wieder auf. In der Zwischenzeit hatte die Militärregierung in ihren Bichtli-nien vom 18, Dezember 1948 die Gewerbefreiheit proklamiert,
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Die Klägerin ist der Auffassung, das Vorgehen der Beklagten enthalte eine Reihe ihr gegenüber begangener Amtspflichtverletzungen, Unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nimmt sie die Beklagte in einer Teilklage auf Zahlung von 5 000 DM als Ersatz eines angeblich weit höheren Ver-r dienstausfalls nebst Zinsen in Anspruch* In den Vorinstanzen ist sie unterlegen* Sie verfolgt ihren Antrag mit der Revision weiter, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet*
Entgeheidungsgründes
Da die Bevieionssumme nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen.ist, kann das Berufungsurteil nur daraufhin geprüft werden, ob es mit Becht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf. § 839 BGB versagt hat (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 71. Abs 2 Nr 2 GVG).* Das wird von der Revision nicht verkannt«
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Die Bestimmung des § 839 BGB setzt nun für den Eintritt einer Amtshaftung nicht nur voraus , daß Beamte der Stadt eine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht - objektiv gesehen - verletzt haben, sondern verlangt auch, daß die Beamten die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben«. Für die Annahme, daß Beamte der Stadt bei ihpen in Frage stehenden Amtshandlungen das Bewußtsein gehabt haben, sie würden ihre Amtspflichten verletzen, oder wenigstens mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und die Amtspflichtverletzung in Kauf genommen haben, bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt« Um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auszulösen, hätten daher die Beamten der Stadt nicht nur objektiv pflichtwidrig handeln müssen, sondern sie hätten aueh erkennen müssen, daß sie sich bei ihrer Amtsführung nicht an das hielten, was ihnen ihre Amtspflicht gebot« Zumindest an dem letzten Erfordernis scheitern die Angriffe, die die Revision gegen das angefochtene Urteil führt«
io) Die Revision wirft, dem Berufungsgericht in erster Linie vor. es habe vefkannt, daß der Betrieb der Klä-
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gerin nur dann habe geschlossen Werden dürfen, wenn ein die Schließung rechtfertigender Tatsachenkomplex festgestellt worden sei, nicht dagegen bereits dann, .wenn nur ein Verdacht zu dem Rachteil der Klägerin bestanden habe«
Die Schließungsverfügung vom 5« November 1947 und die Vorabentscheidung vom 8, November 1947 besagen, daß die Klägerin nach den kriminalpolizeilichen Feststellungen in umfangreiche Schwarzhandelsgeschäfte verwickelt sei und daher nicht mehr die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitze, ferner, daß das Öffentliche Interesse die alsbaldige Schließung der Betriebe von Gewerbetreibenden verlange, die solche Geschäfte tätigten« Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß dem Gewerbeamt der Beklagten am 4« September 1947 die Abschrift einer 17 Seiten umfassenden
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polizeilichen Strafanzeige zugeleitet worden sei, die eine Fülle von Einzelheiten über Schwarzmarktgeschäfte und kupp-
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lerisches Verhalten der Klägerin enthalten habe % die Klägerin selbst habe bei ihren Vernehmungen gegenüber dem i
Kriminalassistenten Klose Geschäfte mit* Schnaps? Fleisch !'
und Mehl zugegeben, ebenso die Überlassung eines Garten-häuschens an eine Frau, die einen amerikanischen Freund
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gehabt habe; am Schluß ihrer Vernehmung habe die Klägerin zwar weitere strafbare Handlungen in Abrede gestellt, aber j
doch erklärt, ihr sei bewußt, daß sie mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten sei» Hieraus folgert das Berufungsgericht, angesichts dieses Materials habe der Gewerbeausschuß von eigenen Ermittlungen absehen uhd einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer persönlichen Unzuverlässigkeit annehmen können«
Hach § 22 Abs 2 in Verbindung mit § 12 Abs 1 Hr 1 GaststG kann die zuständige Behörde eine Schankwirtschaft vorläufig schließen« wenn die Erlaubnis zurückgenommen werden kann, weil der Behörde Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach. § 2 Abs 1 Hr 1 und 2 des Gesetzes, darunter das Fehlen der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit, rechtfertigen wür •
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den« Die Gesetzesbegründung bemerkt zu § 22 Abs 2, für die Bestätigung der vorläufigen Schließung werde es genügen, wenn hinreichender Verdacht bestehe, daß einer der in § 12 aufgeführten Gründe für die Zurücknahme der Erlaubnis vorliege, eine förmliche Beweiserhebung werde in der Hegel nicht erforderlich sein«, Demnach würde nicht ein irgendwie begründeter Verdacht einer persönlichen Unzuverlässigkeit genügen, sondern nur ein Verdacht nach der Richtung- nach Eohmer-Eyermann, Komm zu dem GaststG § 22, 3 a ein hoher Grad der Y/ahrscheinlichkeit dafür daß Tatsachen für eine persönliche. Unzuverlässigkeit vorliegen« Daß dieses das Berufungsgericht verkannt hätte, das auf Bl 7 seines Urteils ausdrücklich ausführt, der Gewerbeausschuß habe auf Grund
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seiner Unterlagen solche Tatsachen für gegeben erachtet, ist der Revision keinesfalls zuzugeben« Offenbar erachtete auch die Polizeibehörde, ebenso wie der Gewerbeaus-. schuß, als sie ihre Maßnahmen vom 5* und 8« November 1947 trafen, auf Grund der polizeilichen Ermittlungen umfangreiche Schwarzgeschäfte seitens der Klägerin in ausreichendem Maße für festgestellt * Daß diese noch vom Berufungsgericht gebilligte Annahme für den damaligen Zeitpunkt als fahrlässig zu werten wäre, läßt sich nicht sagen« Unerheblich ist, daß die Staatsanwaltschaft damals noch nicht mit der Angelegenheit befaßt worden war, ebenso in Anbetracht der vom Berufungsgericht hervorgehobenen gegen die Klägerin sprechenden Verdachtsmomente der Umstand, daß die Kriminalpolizei der Beklagten in jener Zeit noch unzulänglich gearbeitet haben soll« Es könnte sich nur noch darum handeln, daß die Anordnung und die Vorabentscheidung insofern nicht zureichend begründet waren, als sie die gegen die Klägerin sprechenden Tatsachen nicht des näheren aufführten, sondern in Bezug auf sie auf die polizeilichen Ermittlungen verwiesen« Auf einen etwa hierin liegenden Verfahrensmangel hat die Klägerin ihre Klage in den Vorinstanzen nicht erkennbar gestützt,und in.der Revisionsinstanz, wenn die Revision dahin zu verstehen sein sollte, kann sie das nicht nachhplen, da darin eine unzulässige Klagänderung läge«
2o).Die Revision vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin hätte ungeachtet ihrer im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattgefundenen Vernehmungen von den Verwaltungsbeamten der Beklagten vor den Maßnahmen vom 5« und 8c November 1947 gehört werden sollen« Ob und inwieweit eine dahingehende Pflicht der Beklagten bestand, kann indessen offen bleiben« Wenn nämlich die Beamten glaubten, bei den vorliegenden umfangreichen polizeilichen Ermittlungen,die auch Vernehmungen der Klägerin pinschlossen, von einer eigenen Anhörung der Klägerin abse-
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hen zu können, so kann ihnen dies nicht als eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt ausgelegt werden, zu demal die v<?n der Klägerin gegen die vorläufige Schließung angerufene Kreisregierung von Mittel-und Oberfranken in ihrer Entschließung vom 11* Februar 1948 die Aufsicht sbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und deren Vortrag keine Veranlassung zu einem dienstaufsichtlichen Einschreiten gegen die Vorabentscheidung, vom 8* November 1947 entnommen hat a
3 o': Ebensowenig vermag die Revision mit ihrer Rüge durchzudringen, die in Frage stehenden Wirtschaftsstraftaten der Klägerin hätten eine so einschneidende Maßnahme wie die Schließung des Geschäftsbetriebes nicht gerechtfertigt o Die abweichende Auffassung der städtischen Beamten kann, wenn sie überhaupt unrichtig sein sollte, nicht als eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit angesehen werden« Bas Berufungsgericht hat die vorläufige Schließung unter «ürdigung des an ihr bestehenden öffentlichen Interesses ausdrücklich gutgeheißen« Hat aber ein Kollegialgericht die Handlung eines Beamten für objektiv berechtigt erklärt, so ist im allgemeinen und auch hier das Verschulden des Besmten.zu verneineno Soweit im übrigen die städtischen Beamten von ihrem Verwaltungsermessen Gebrauch gemacht haben, kann ihr Vorgehen grundsätzlich von dem mit der Amtshaftungsklage befaßten Zivilgericht nicht nachgeprüft werden« Ein anderes Ergebnis kann auch aus den von der Revision äufgegriffenen, vom Berufungsgericht auf ihre Wahrheit nicht nachgeprüften Klagebehauptungen nicht gefolgert werden, die dahin gingen, der Gewerbe-ausschuß der Beklagten habe in Fällen umfangreichster Schwarzschlachtungen (Fall H, Fall B; von der Schließung . der Geschäfte abgesehen; mit Wissen des Ausschusses sei zu der Zeit, als die Wirtschaft der Klägerin geschlossen wurde, auf dem Innungsball der Gastwirte in aller Öffentlichkeit Schnaps zu Schwarzmarktpreisen angeboten worden«
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Jene Tatsachen - ihre Hichtigkeit einmal unterstellt -würden einem anderen nicht das Hecht geben, sich seinerseits gegen die maßgeblichen Bestimmungen zu verfehlen, ohne dafür zur Hechenschaft gezogen werden zu können, und wären nicht geeignet, ein Eingreifen der städtischen Stellen im Palle der auch Verfehlungen anderer Art verdächtigen Klägerin .als willkürlich und unstatthaft zu kennzeichnen»
4») Die sm 8» November 1947 getroffene Vorabentschei-dung enthielt eine Beschwerdebelehrung' dahin, daß gegen die Entscheidung eine frist- und formlose Aufsichtsbeschwerde zur Kreisregierung ohne aufschiebende Wirkung eingelegt werden könne» Die Klägerin beanstandet die Belehrung als unvollständig und daher pflichtwidrig und hat hierzu vorgetragen§ Das Verwaltungsgerichtsgesetz (Bayer»Gesetz Nr 39 vom 25»September 1946) habe gegenüber der Vorabentscheidung nach § 22 Abs 2 GaststG eine mit aufschiebender Wirkung (§ 51 VGG) ausgestattete Anfechtungsklage zugelassen, sie - die Klägerin - hätte bei entsprechender Belehrung diese Klage erhoben, wie sie dies später gegenüber dem Beschluß auf Bücknahme ihrer Konzession getan habe, und hätte dadurch die sofortige Schließung ihrer Wirtschaft abgewendet» Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Begründung nicht durch-greifen lassen, eine Belehrung Uber den Verwaltungsrechts-'veg sei nicht vor ge schrieben, die Vorabentscheidung sei überdies durch die am 31» Dezember 1947 ausgesprochene Bücknahme der Konzession gegenstandslos geworden, zudem hätte aller Voraussicht nach das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet .abgewiesen und die Klägerin eine aufschiebende Wirkung nach § 51 VGG nicht erreicht»
Der Bevision ist demgegenüber folgendes zuzugebens.
Es geht hier nicht darum, daß eine Hechtsmittelbelehrung hätte unterbleiben dürfen, sondern darum, ob die Beamten
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mit der Erteilung einer unvollständigen Belehrung pflichtwidrig gehandelt haben% auch ist der Beschluß vom 31* Dezember 19475 weil er, die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme angenommen, nicht für vorläufig vollziehbar erklärt worden war und von der Klägerin angefochten wurde, nicht wirksam geworden-; sein Erlaß hat daher die vorher getroffenen vorläufigen Maßnahmen der Beklagten nicht gegenstandslos gemacht* Gleichwohl dringt die Bevision mit ihren Bügen nicht durch»
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Die der Vorabentscheidung hinzugefügte Belehrung entsprach § 22 Abs 2 GaststG vom 28* April 1930, der in seinem Schlußsatz ausdrücklich anordnete, daß gegen die
Vorabentscheidung kein Beehtsmittel stattfinde. Bas Ver-
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waltungsgerichtsgesetz hat allerdings grundsätzlich die Anfechtung von Verwaltungsakten zugelassen und in:'§ 22 Abs 2 die Klage vor dem Verwaltungsgericht als dadurch nicht ausgeschlossen erklärt, daß nach bisherigem Becht eine Verwaltungsbehörde endgültig entscheide* Indessen war im Jahre 1947 der Verwaltuhgsrechtsweg gegen Verwaltungsakte nicht ausnahmslos zugelassen» Soweit etwa nach gesetzlichen Vorschriften« die nicht dem Landesrecht zugehörten, die Verwaltungsbehörde endgültig .entschied, hatte es dabei - vor dem Inkrafttreten des;yGrundgesetzes -sein Bewenden» Hinzu kommt\ die vorläufigeSchließung einer Schankwirtschaft war durch das Kotgesetz vom 24» Februar 1923 (BGBl I, 147) gerade zu dem Zweck eingeführt worden, um Wirten die Möglichkeit zu nehmen, ein gegen sie eingeleitetes Verfahren auf KonzessionsentZiehung jahrelang hinäuszuzögern. Hach allem lag daher damals der Gedanke nicht völlig fern, daß im Hinblick auf den verfolgten Gesetzeszweck der in § 22 Abs 2 GaststG vorgeschriebene Ausschluß von Bechtsmitteln gegen die nur vorläufigen Maßnahmen als eine Sonderregelung von der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel nicht berührt werde» Auch ein so angesehenes Erläuterungs-
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werk, wie der Kommentar von Michel zu dem Gaststättengesetz, läßt noch in seiner 4c?im Jahre 1952 erschienenen, neu bearbeiteten Auflage bei der Wiedergabe des § 22 Abs 2 und seinen Erläuterungen nicht ersehen, daß der Schlußsatz des § 22 Abs 2 nicht mehr gelte* Unter diesen Umständen kann es den Beamten der Beklagten nicht als eine Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn sie die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage hingewiesen haben *
4o) Schließlich ist auch dem letzten Angriff der Revision ein Erfolg zu versagen*
Pie Klägerin hatte ein pflichtwidriges Verhalten der städtischen Beamten mit dem Vorbringen behauptet? Pie Beamten hätten die Richtlinien der Militärregierung Uber die Gewerbefreiheit vom 18* Pezember 1948 nicht beachtet, obwohl sie auf diese noch eigens vom .Verwaltungsgericht hingewiesen worden seien und eine ihrem Rechtsstandpunkt ungünstige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über die Möglichkeit zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gekannt hätten, und hätten auf diese Weise die Klägerin an einer weiteren Tätigkeit als Gastwirtin gehindert| so hätten die Beamten, indem sie ihren Beschluß vom 31 * Dezember 1947 aufrecht erhalten und seine Aufhebung später von der Klärung abhängig gemacht hätten, ob. eine als Verpächterin auftretende Brauerei mit der Klägerin einen Pachtvertrag über eine andere Wirtschaft abzuschließen bereit sei, der Klägerin die Übernahme der Gastwirtschaft ,fZum GaulstallH unmöglich gemacht^ weil die Beklagte ihren Beschluß vom 31. Pezember 1947 erst ai 9.« August 1949 aufgehoben habe, sei die Klägerin erst am 1« August 1950 wieder in den Besitz einer Gaststätte gekommen. •
Pas Berufungsgericht würdigt das Vorbringen dahin, Gegenstand des Rechtsstreits seien die vor den Richtli-
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nien der Militärregierung liegenden Maßnahmen der Beklagten? die Tatsache, daß die Beklagte den Beschluß vom 31* Dezember 1947 nicht aufgehoben habe, sei keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung? auch nach Erlaß der [Richtlinien sei es zweifelhaft gewesen, ob der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit geprüft werden könne, eine Frage, die heute zu Gunsten der Prüfung entschieden sei* Mit dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe - sachlich verfehlt - im Palle der Übernahme der Gaststätte "Zfl) GflHW” erst bei der künftigen Verpächterin rückgefragt, hat das Berufungsgericht sich nicht weiter auseinandergesetzt«, Dieser Vortrag ist jedoch von der Klägerin ersichtlich nur im Zusammenhang mit dem grundlegenden Vorwurf gemacht worden, die Beklagte habe die durch die Richtlinien der Militärregierung befohlene Gewerbefreiheit mißachtet, und zu diesem Vorwurf hat das Berufungsgericht Stellung genommen« Wenn es daher eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Beklagten gegen den Befehl verneinte« so hat es damit zugleich das Bestehen eines Schadensersatzanspruches als Polge des späteren Verhaltens der Beklagten verneint* Dem Urteil kann daher höchstens ein Verstoß gegen.§ 286 ZPO, nicht aber, wie die Revision weitergehend meint, auch ein die Anwendung des § 551 Br 7 ZPO rechtfertigender Mangel in der Begründung vorgeworfen werden»
Sachlichrechtlich ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es den Beamten der Stadt nicht als Fahrlässigkeit anzurechnen ist, wenn sie auch nach dem Erlaß der Richtlinien der Militärregierung eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Schankwirts für zulässig erachtet und die am 31* Dezember 1947 ausgesprochene Entziehung der Konzession nicht eher zurückgenommen haben« Zunächst war, nachdem die Klägerin gegen die Rückndhme der Konzession das Verwaltungsgericht angerufen hat, dieses
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-limit der Angelegenheit befaßt* Pas Verwaltungsgericht gab dann im Mai 1949 die Akten an das Gewerbeamt der Beklagten zurück; damit dieses die Rechtslage im Hinblick auf die durch die Richtlinien der Militärregierung veranlaßte Entschließung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 13 * April 1949 betreffend Gewerbefreiheit überprüfe und im Ralle der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses noch eine Beweiserhebung vornehme * Wenn daraufhin die zuständigen Stellen der Beklagten die Konzessionsentziehung nicht sofort rückgängig gemacht, sondern dies einer späteren Entscheidung Vorbehalten haben, so ist ihnen zugute zu halten, daß die Ansicht, die persönliche Zuverlässigkeit sei wie früher zu prüfen, sehr wohl vertretbar erscheinen konnte* So hatte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft in der Entschließung vom 13«* April 1949 (Bayer«Staatsanz Nr 17) zu den Richtlinien der Militärregierung ausgeführt, erlaubnispflichtig seien aus dem Gaststättengesetz noch Beherbergungsbetriebe und Betriebe mit Alkoholausschank (Ziff I, IV der Entschließung), inwieweit eine persönliche Unzuverlässigkeit zur Versagung der Erlaubnis führen könne, müsse späterer Klärung Vorbehalten bleiben (Ziff II). Pie Richtlinien der Militärregierung (zu ihrem Wortlaut siehe Entschließung des Bayer« Staatsministeriums für Wirtschaft vom 20. Januar 1949, Bayer. Staatsanz Nr 4)gingen dahin, grundsätzlich könne eine Lizenzierung nicht gebilligt werden, doch gebe es hiervon Ausnahmen, so bei ".Tätigkeiten, die das öffentliche Gesundheitswesen betreffen (Restaurants».. c *), jedoch nur in dem zur Überwachung und Kontrolle dieser Tätigkeiten in sanitärer Hinsicht usw. erforderlichen Ausmaß”. Per Kommentar von Rohmer-Eyermann sagt in der Anmerkung 3 zu § 2 GaststG eindeutig, die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit widerspreche weder dem Art 12 Abs 1 GxundG noch den Militärregierungsdirektiven der amerikanischen Zone über die Gewerbefreiheit, d[ine Ansicht, der das Berufungsgericht beistimmt« Konnte aber der Gewerbe-
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ausschuß die sofortige Aufhebung des Beschlusses vom 31c Dezember 1947 nicht für geboten ansehen, so gereicht es ihm auch nicht zu dem Verschulden, wenn er im Juni 1949 bei der Verpächterin der Gaststätte ”2*9 anfragte,
ob sie 2ur Verpachtung an die Klägerin bereit sei, bevor er der Klägerin, wie von ihr erbeten, die Erteilung der Erlaubnis zu dem Betrieb der Wirtschaft in Aussicht stellte* Daß ein solches Vorgehen völlig sachwidrig gewesen sei, kann der Klägerin nicht zugegeben werden» Nachdem alsdann im Juli 1949 die Verpächterin geantwortet hatte, die Klägerin könne in den engeren Kreis der Bewerber erst nach Aufhebung der früheren Konzessionsentziehung aufgenommen werden, hat der Gewerbeausschuß am 9» August 1949 Mim Hinblick auf die veränderte Rechtslage", indem er also der Ansicht, die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers sei nicht mehr zu überprüfen, Rechnung trug, den Beschluß vom 31» Dezember 1947 aufgehoben und der Klägerin die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt« Auch hierbei kann ein fahrlässiges Verhalten nicht festgestellt werden*
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Das Urteil hält sonach den Angriffen der [Revision stand - Es weist auch sonst keinen vom Senat zu beanstandenden Irrtum auf, der seinen Bestand in Frage stellt» Die [Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..
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