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BGH · III ZR 192/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 192/53

mündliche Verhandlung vom 24; März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br,Geiger sowie der1 Bundesrichter Br, Pagendarm, Br,Weber, Br, Kreft und Br, Hußla für Hecht erkannt; Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das bezeich-hete Urteil insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat0 In diesem Umfange sowie hinsichtlich der Kosten der Revision wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Hechts wegen Der Kläger macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich, weil sie pflichtwidrig die vereiste Fahrbahn ander Unfallstelle nicht habe bestreuen lassen, und nimmt die Beklagte auf Zahlung von 2.337,80 DM (an dem Wagen erlittener Sachschaden sowie Verdienstausfall) nebst Zinsen und auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch. Sie hat sich namentlich damit verteidigt, sie sei überhaupt nicht verpflichtet, die Fahrbahn einer Straße an der Unfallstelle zu bestreuen, sie habe lediglich aus freien Stücken alle Maßnahmen getroffen, eine Bestreuung der Oldenburger Straße bei Glatteis zu gewährleisten^ am Morgen des Unfalltages sei.auch tatsächlich an der Unfallstelle gestreut worden. die Pahrfcahn bei Glatteisbildung nicht nur an besonders gefährlichen Stellen, sondern darüber hinaus, auch mindestens, an allen den Stellen zu bestreuen, wo Seitenstraßen die Hauptverkehrsstraße kreuzen oder in sie ein-münden, und wenn sich daraus, für Benutzer der Hauptverkehrsstraße die Notwendigkeit ergeben kann, unvorhergesehen zu bremsen; die Beklagte hätte daher an der Unfallstelle streuen lassen sollen, obwohl diese durch die nicht beson- Der Senat hat bereits im Urteil vom 24» April 1952 HI ZR 78 und 79/51 - in den hier einschlägigen Stellen teilweise abgedruckt in VersR 1952, 287 - entschieden, daß eine Gemeinde an einer gefährlichen, einen nicht unerheblichen Verkehr aufweisenden Straßenstelle auch die Fahrbahn zu bestreuen habe, und hat in einem der Entscheidüng-beigegebenen Beitsatz es allgemein für geboten bezeichnet;!5 Die Streupflicht bildet einen Teil der einer Gemeinde obliegenden Pflicht zur Verkehrssicherung auf einem öffentlichen Weg. Quelle ‘dieser Pflicht ist, wie der Senat mehrfach dargelegt hat (u.a, in BGHZ 9, 373; 14> 83), der Tatbestand, daß nach der im Einzelfall bestehenden Bage der Verhältnisse von . Ein solcher Tatbestand begründet nicht nur die Verkehrssicherungspflicht , sondern ist auch für ihren Umfang von Bedeutung» Der Umfang der Pflicht zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer hat sich nämlich grundsätzlich nach dem zu bemessen, was zur Sicherung, desjenigen Verkehrs erforderlich ist, dem die Wegefläche gewidmet ist» Das. Maß der danach an den Verkehrs siche rungs pflichtigen zu stellenden Anforderungen richtet sich im einzelnen nach den Uegebenheiten des Falles, wobei vor.allem auch die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, die Stärke des Verkehrs zu berücksichtigen sind« Der gesteigerte Kraftfahrzeugverkehr erhöht gerade auf den Durobgangsstreßen und ziemlich verkehrsreichen Hauptverkehrsstraßen einer größeren < Mittelstadt, wie sie die Oldenburger Straße im Oebiet.dey Wenn das Berufungsgericht ausführt, die.Beteilig ten ^hielten es heute für selbstverständlich, daß bei Winterglätte an einer Stelle wie der Unfallstelle die Fahr- ein» Sie sind, zwar nicht besonders stark befahren» In einer Stadt von der Größe der Beklagten kann sich aber daraus, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, sehr wohl die. Lage, ergeben, daß ein den Fahrdamm der ziemlich verkehrsreichen Oldenburger Straße benutzender Fahrzeuglenker auch bei einer den Verhältnissen angepaßten -Föhrweise unvorhergesehen behindert und zu plötzlichen Anhalte- oder Ausweichbewegungen gezwungen wird» Mit Rücksicht hierauf hatte die Beklagte,; die andere Vorkehrungen nicht ergriffen hatte, die Fahrbahn *an Jener Stelle' bei der damals aufgetretenen Winterglätte mit äbstunrpfenden Stoffen bestreuen lassen müssen«, Baß ihr dies wirtschaftlich zu demutbar war, erhellt daraus, daß sie nach ihrem eigenen Vortrag die Bestreuung der Fahrbahn in der Oldenburger Straße und anderen"Straßen im allgemeinen hat durchführen lassen» Am Unfalltag war allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bestreuung der hier in Rede stehenden Fahrbahnstelle unterblieben» Bie vorstehend entwickelte Streupflicht der Beklagten kann auch nicht im Hinblick darauf verneint werden,, daß nunmehr nach § 3 Abs 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6» August 1953 die Träger der Straßenbaulast nur 11 nach besten Kräften” eine Bundesfernstraße bei Schnee- zur Sicherung des Verkehrs und der von der StraßenJjaulest umfaßten (§ 3 Abs 1 aaO) Pflicht zur Unterhaltung "des Verkehrsweges gewisse .Zusammenhänge bestehen>' so ist doch möglich, daß die erstere Pflicht Maßnahmen erfordert, die zu der Unterhaltung des Weges nicht notwendig sind (vgl auch BCrHZ 9s 373 Z-^57) • Wenn also der Träger der Straßen-" bauiast eine Bundesfernstraße in ihrem ganzen Verlauf, also auch außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, nach § 3 Abs 3 des genannten Gesetzes nicht streuen muß, sondern nur nach besten Kräften streuen soll, so schließt dies nicht aus, daß die mit der Straßenbaulast belastete offent-liehe Körperschaft unter dem Gesichtspunkt einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, ist, wenigstens stellenweise die Fahrbahn der Straße gegen Winter-glätte abzustumpfen» Der Beklagten kann auch nicht zugutegehalten werden, wenn sie im vorliegenden Fall über den Bestand und den Umfang ihrer Streupflicht geirrt haben soll. Sie selbst hält, wie ihr Vortrag zeigt, die Bestreuung der Unfallstelle für angezeigt ^Erkannte sie ihr Tun nicht alseine sie bindende Verpflichtung, so handelte, es sich um eine -Fehlbeurteilung, die nach den Grundsätzen über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht entschuldbar ist» Der von der Revision herangezogene Umstand, daß die einschlägigen Kommentare auch in den neuesten Auflagen < die Streupflicht hinsichtlich Fahrwegen .grundsätzlich ablehnen, kann die Beklagte insoweit nicht entlasten» Mit der Anschlußrevision bekämpft der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, daß ihn an dem Unfall ein zur Minderung seiner Schadensersatzansprüche führendes Mitver-schulden treffe» Das Verschulden begründet dasängefochte-ne.Urteil damit: Der Kläger habe angesichts der am Vormittag des Unfalltages wie in der vorängegangenen Nacht mehrere Grade unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperatur und des Pehlens irgendwelcher Streuspuren mit einer an der Unfallstelle vorhandenen Glätte rechnen müssen? Wenn .er di.e^Bremsen betätigte, als kürz vor seinem Wagen, ein Radfahrer aus einer Seitenstraße heraus*- \ kam und in den Fahrweg des Kraftwagens fiel, so war^die^Mn ^1 eine instinktive Handlungsweise, wie sie ein umsichiigW&< ;= ' sene Versuchden Wagen auf die vom Berufungsgericht angegebene Weise wieder in die Gewalt zu bekommen, kann dem Kläger nicht als eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zugereGhnet werden. Dieselbe Ansicht hat das Reichsgericht in VAE 1939 -64 gerade nach der Richtung vertreten, daß die Betriebs-gefahr eines Kraftwagens auch gegenüber dem Anspruch gegen .eine Gemeinde auf Schadensersatz wegen Verletzü^.^4i Es ist daher unter Heranziehung- des § 254 BGB gegeneinander abzuwägen, inwieweit die von der Beklagten nach § 276 BGB zu vertretende gefährliche Beschaffenheit des glatten Fahrdamms und die dadurch für einen Kraftwagen erhöhte Gefahrenlage einerseits und eine von dem Personenkraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr andererseits bei dem Unfall und dem Schaden des Klägers mitgewirkt haben, Biese Frage, die in erster-Einie eine solche der tatsächlichen Beurteilung ist, kann-von hier aus nicht abschliessend entschieden werden, sondern ist der. Hierbei wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob etwa im Hinblick auf eine unvorsichtige Fahrweise des Radfahrers und ein möglicherweise in einer zu geringen Entfernung hinter der Einmündung der Brauenkamper Straße in die Oldenburger Straße erfolgtes Aufstellen’des bei dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr, wenn sie nicht gemäß § 7 Abs 2 des zur Zeit des Unfalles in Geltung befind-liehen Kräftfahrzeuggesetzes entfällt* so doch in'ihrer^4 Ursächlichkeit für den Unfall ganz in den Hintergrund!' 1 tritt«, Baß eine den Kläger treffende Mithaftung nicht 1 zu einem- größeren Verlust als der Hälfte seiner Ansprüche/ führen könnte, läßt sich dagegen schon jetzt abschliessend beurteilen«, vom Berufungsgericht zu dem'Nachteil des Klägers entschieden worden ist, an den-fatrichter zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO)« Biesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Überlasseno ...

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 276 BGB § 564 ZPO
UnfallstelleStraßePflichtBrKlägerStreupflicht

Volltext der Entscheidung

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Bechtssatz: Zur Sorgfalts- und Ausgl£ichungspfl|cht de$:
Halters eines infolge, Straßenglätte;, verun- * / glückten Kraftfahrzeuges*
Aktenzeichens III ZR 192/53 Urteil des BGH vom 24»3«1955
c. LG Oldenburg OLG Oldenburg
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HI ZB 192/53
Verkündet laut Protokoll am 24* März 1955
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Hechts streit.
der Stadt Bi der Stadt,
 gesetzlich vertreten durch' den Hat
 Beklagten, Berufungsbeklagten* Bevisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, _:
-	Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Profo Br
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.	;	gegen
 den Kaufmann Henry M
Kläger, Berufungskläger, Bevisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, •
-	Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Pro	-
hat der Illo Zivilsenat des, Bundesgerichtshofs auf die ; . mündliche Verhandlung vom 24; März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br,Geiger sowie der1 Bundesrichter Br, Pagendarm, Br,Weber, Br, Kreft und Br, Hußla
 für Hecht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg yom .
15. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das bezeich-hete Urteil insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat0 In diesem Umfange sowie hinsichtlich der Kosten der Revision wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Hechts wegen
2
(Tatbestands
 Der Kläger befuhr am 8«. Dezember 1950 gegen 11,30 Uhr mit seinem Deröonenkraftwagen in der beklagten Stadt die Bundesstraße 75? die dort Oldenburger Straße benannt ist. Kurz, bevor er die Stelle-erreichte, wo in diese Straße von Horden die Dwobergerstraße und von Süden die Brauenkamper Straße einmünden,, wollte .ein an$ $er letzteren Straße herauskommender jugendlicher Badfahrer die Oldenburger Straße überqueren. Der Radfahrer kam jedoch auf der damals ver-~; eisten Bahrbahn/der Oldenburger Straße zu. Pall. Der Kläger bremste-sofort schärf und konnte an dem gestürzten Radfah-rer vorbeifahren.:Er stieß jedoöh.mit seinem Personenkraft-wägen auf einen Lastkraftwagen,, der jenseits der Brauenkamper .Straße auf der rechten Pahrbahnseite der Oldenburger Straße stand. Der Kläger macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich, weil sie pflichtwidrig die vereiste Fahrbahn ander Unfallstelle nicht habe bestreuen lassen, und nimmt die Beklagte auf Zahlung von 2.337,80 DM (an dem Wagen erlittener Sachschaden sowie Verdienstausfall) nebst Zinsen und auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes in Anspruch. Die Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Hohe, bestritten. Sie hat sich namentlich damit verteidigt, sie sei überhaupt nicht verpflichtet, die Fahrbahn einer Straße an der Unfallstelle zu bestreuen, sie habe lediglich aus freien Stücken alle Maßnahmen getroffen, eine Bestreuung der Oldenburger Straße bei Glatteis zu gewährleisten^ am Morgen des Unfalltages sei.auch tatsächlich an der Unfallstelle gestreut worden.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung eines vom Kläger erwirkten Teilversäumnisurteils in vollem -Um-fange abgewiesen. Es hat die Streupflicht der Beklagten
 bejaht? aber für erwiesen erachtet , daß vor dem Unfall an der Unfallstelle gestreut worden sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich mehr als zur Hälfte abgewiesen worden war? und hat die Klagansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Urteil hat die Beklagte die Vom Berufungsgericht zugelassene.Eevis|pn? der,Kläger Anschlußrevision eingelegt, Die Beklagte erstfebt die Wiederher- ^ Stellung des landgerichtlichen Urteils; der Kläger bittet V darum? die eingeklagten Ansprüche in vollem Umfange für begründet zu erklären« Beide Parteien haben Zurückweisung der Eevi^iön der Gegenseite beantragt* •
: Entscheidungsgründeg
 In Übereinstimmung mit den Landgericht hält , auch das Oberlandesgericht die Beklagte für verpflichtet? die Pahr-; bahn;; sh.der Unfallstelle zu bestreuen. Es führt hierzu aus: Angesichts des gesteigerten Kraftfahrzeugverkehrs und der ihm bei Straßenglätte drohenden Gefahren sei ,es seit langem selbstverständlich und zu einer gewohnheitsrechtlichen • Verpflichtung geworden? auf der Hauptverkehrsstraße einer ;Gemeinde, wie hier der ziemlich verkehrsreichen Oldenburger .Straße? die Pahrfcahn bei Glatteisbildung nicht nur an besonders gefährlichen Stellen, sondern darüber hinaus, auch mindestens, an allen den Stellen zu bestreuen, wo Seitenstraßen die Hauptverkehrsstraße kreuzen oder in sie ein-münden, und wenn sich daraus, für Benutzer der Hauptverkehrsstraße die Notwendigkeit ergeben kann, unvorhergesehen zu bremsen; die Beklagte hätte daher an der Unfallstelle streuen lassen sollen, obwohl diese durch die nicht beson-
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ders stark befahrenen beiden Nebenstraßen nicht zu einem besonderen Gefahrenpunkt geworden sei und ohne Rücksicht darauf« ob die Unfallstelle mit einem besonders gefährlichen Straßenbelag versehen sei oder nicht. Das Berufungsgericht nimmt des weiteren an, die Beklagte habe die Einhaltung des von ihr aufgestellten Streuplans mangelhaft überwacht und sei daher am Unfalltag ihrer Streupflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Die Revision der Beklagten wendet sich allein gegen die Annahme des ange-. fochtenen Urteils, daß die Fahrbahn der Oldenburger Straße an der .Unfallstelle hätte bestreut werden sollen, und meint, im Falle einer etwa .gewohnhe.itsrechtlich begründeten Streupflicht dürften an die für die Begründung dieser Pflicht verantwortlichen Personen nicht die gleichen Anforderungen wie im Falle einer positiven gesetzlichen Regelung gestellt werden. Mit diesen Angriffen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 24» April 1952 HI ZR 78 und 79/51 - in den hier einschlägigen Stellen teilweise abgedruckt in VersR 1952, 287 - entschieden, daß eine Gemeinde an einer gefährlichen, einen nicht unerheblichen Verkehr aufweisenden Straßenstelle auch die Fahrbahn zu bestreuen habe, und hat in einem der Entscheidüng-beigegebenen Beitsatz es allgemein für geboten bezeichnet;!5 daß bei Glatteis an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf dem Fahrdamm gestreut werde. Die Streupflicht bildet einen Teil der einer Gemeinde obliegenden Pflicht zur Verkehrssicherung auf einem öffentlichen Weg. Quelle ‘dieser Pflicht ist, wie der Senat mehrfach dargelegt hat (u.a, in BGHZ 9, 373; 14> 83), der Tatbestand, daß nach der im Einzelfall bestehenden Bage der Verhältnisse von . einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, konkreter ge-
sagt y daß durch die Zulslssu^■4'e:ö;^ öffentlichen Verkehrs über ein Wegegrundstück ein Gefahrenkreis für Dritte ge-schaffen wird, dem der hierfür Verantwortliche Begegnen, kann. Ein solcher Tatbestand begründet nicht nur die Verkehrssicherungspflicht , sondern ist auch für ihren Umfang von Bedeutung» Der Umfang der Pflicht zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer hat sich nämlich grundsätzlich nach dem zu bemessen, was zur Sicherung, desjenigen Verkehrs erforderlich ist, dem die Wegefläche gewidmet ist» Das.
Maß der danach an den Verkehrs siche rungs pflichtigen zu stellenden Anforderungen richtet sich im einzelnen nach den Uegebenheiten des Falles, wobei vor.allem auch die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, die Stärke des Verkehrs zu berücksichtigen sind« Der gesteigerte Kraftfahrzeugverkehr erhöht gerade auf den Durobgangsstreßen und ziemlich verkehrsreichen Hauptverkehrsstraßen einer größeren < Mittelstadt, wie sie die Oldenburger Straße im Oebiet.dey ; Beklagten bereits im Jahre 1950 dargestellt hat, die Bef \ dürfnisse des Fährverkehrs an die Sicherheit des Fahrwef-
Eine, dadurch herbeigeführte Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht liegt im Begriff dieser Pflicht und wird von der für sie maßgebenden Vorschrift des § 823 BOB umschlossen. Sie kann darin, daß die Träger der Verkehrssi-cherungspflicht allgemein dazu übergehen, früher unter- . lassene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, einen sinnfälligen Ausdruck finden. Auf ein sich aus die.sef Entwicklung bildendes Gewohnheitsrecht, auf das das Berufungsgericht verweist, braucht nicht zurückgegriffen werden. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die.Beteilig ten ^hielten es heute für selbstverständlich, daß bei Winterglätte an einer Stelle wie der Unfallstelle die Fahr-
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bahn bestreut werde, so hat es damit eine allgemeinkundige Tatsache feststellen wollen» Bie Offenkundigkeit bedarf, wie der von der Revision hierzu unter Anführung von § 286 Abs 1 Satz 2 ZPO erhobenen Rüge entgegenzuhalten ist , keiner Begründung im Urteil (Stein-Jonas-Schönke ' ZPO 17*Aufl § 291 II 1; Baumbach ZPO 23. Aufl § 291 2 B)..
An der Unfallstelle münden in die Oldenburger Straße zwei Seitenstraße#. ein» Sie sind, zwar nicht besonders stark befahren» In einer Stadt von der Größe der Beklagten kann sich aber daraus, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, sehr wohl die. Lage, ergeben, daß ein den Fahrdamm der ziemlich verkehrsreichen Oldenburger Straße benutzender Fahrzeuglenker auch bei einer den Verhältnissen angepaßten -Föhrweise unvorhergesehen behindert und zu plötzlichen Anhalte- oder Ausweichbewegungen gezwungen wird» Mit Rücksicht hierauf hatte die Beklagte,; die andere Vorkehrungen nicht ergriffen hatte, die Fahrbahn *an Jener Stelle' bei der damals aufgetretenen Winterglätte mit äbstunrpfenden Stoffen bestreuen lassen müssen«, Baß ihr dies wirtschaftlich zu demutbar war, erhellt daraus, daß sie nach ihrem eigenen Vortrag die Bestreuung der Fahrbahn in der Oldenburger Straße und anderen"Straßen im allgemeinen hat durchführen lassen» Am Unfalltag war allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bestreuung der hier in Rede stehenden Fahrbahnstelle unterblieben»
Bie vorstehend entwickelte Streupflicht der Beklagten kann auch nicht im Hinblick darauf verneint werden,, daß nunmehr nach § 3 Abs 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6» August 1953 die Träger der Straßenbaulast nur 11 nach besten Kräften” eine Bundesfernstraße bei Schnee-
und. Eisglätte räumen und streuen "solienn, und daß nur landesrechtliche V or sehr i f t en üb e r die Pflichten Dritter zu dem Schneeräumen und ^Streuen unberührt geblieben sind,
 Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß zwischen der Pflicht . zur Sicherung des Verkehrs und der von der StraßenJjaulest umfaßten (§ 3 Abs 1 aaO) Pflicht zur Unterhaltung "des Verkehrsweges gewisse .Zusammenhänge bestehen>' so ist doch möglich, daß die erstere Pflicht Maßnahmen erfordert, die zu der Unterhaltung des Weges nicht notwendig sind (vgl auch BCrHZ 9s 373 Z-^57) • Wenn also der Träger der Straßen-" bauiast eine Bundesfernstraße in ihrem ganzen Verlauf, also auch außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, nach § 3 Abs 3 des genannten Gesetzes nicht streuen muß, sondern nur nach besten Kräften streuen soll, so schließt dies nicht aus, daß die mit der Straßenbaulast belastete offent-liehe Körperschaft unter dem Gesichtspunkt einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, ist, wenigstens stellenweise die Fahrbahn der Straße gegen Winter-glätte abzustumpfen»
Der Beklagten kann auch nicht zugutegehalten werden, wenn sie im vorliegenden Fall über den Bestand und den Umfang ihrer Streupflicht geirrt haben soll. Sie selbst hält, wie ihr Vortrag zeigt, die Bestreuung der Unfallstelle für angezeigt ^Erkannte sie ihr Tun nicht alseine sie bindende Verpflichtung, so handelte, es sich um eine -Fehlbeurteilung, die nach den Grundsätzen über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht entschuldbar ist» Der von der Revision herangezogene Umstand, daß die einschlägigen Kommentare auch in den neuesten Auflagen < die Streupflicht hinsichtlich Fahrwegen .grundsätzlich ablehnen, kann die Beklagte insoweit nicht entlasten»
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem-Nachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Mit der Anschlußrevision bekämpft der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, daß ihn an dem Unfall ein zur Minderung seiner Schadensersatzansprüche führendes Mitver-schulden treffe» Das Verschulden begründet dasängefochte-ne.Urteil damit: Der Kläger habe angesichts der am Vormittag des Unfalltages wie in der vorängegangenen Nacht mehrere Grade unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperatur und des Pehlens irgendwelcher Streuspuren mit einer an der Unfallstelle vorhandenen Glätte rechnen müssen? er hätte auch bei einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h nicht so scharf bremsen dürfen, daß die Räder seines Kraftfahrzeuges- zu dem Stillstand kamen, und mit diesem Bremsen nicht bis zU’dem Zusammenstoß.mit dem Lastkraftwagen fortfahren dürfen; er hätte vielmehr versuchen müssen, seinen Kraftwagen durch leichtes Gasgeben und vorsichtiges Gegenlenken wieder in seine Gewalt zu bekommen.
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Diese Ausführungen überspannen jedoch, wie der.Revi-;sion zuzugeben ist, die Anforderungen, die nach § 276 BGB an die Sorgfaltspflicht des Kraftwagenführers zu stellen -sind». Der Klager, hielt eine den damaligen Verhältnissen und einer StraßenglätteTangepaßte Geschwindigkeit von 30 km/h inne. Wenn .er di.e^Bremsen betätigte, als kürz vor seinem Wagen, ein Radfahrer aus einer Seitenstraße heraus*- \ kam und in den Fahrweg des Kraftwagens fiel, so war^die^Mn ^1 eine instinktive Handlungsweise, wie sie ein umsichiigW&< ;= '
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Fahrer in dem Bestreben, den gestürzten Radfahrer nicht^^\ V zu verletzen, an den* Tag legen kann.. Sie und der unterlass ,
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sene Versuchden Wagen auf die vom Berufungsgericht angegebene Weise wieder in die Gewalt zu bekommen, kann dem Kläger nicht als eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zugereGhnet werden.
Eine Mithaftung $des Klägers kann höchstens unter dem Gesichtspunkt der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und der durch sie begründeten Gefährdungshaftung in Betracht kommen. Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1952 (BGHZ 6, 319) - zustimmend der VI. Zivilsenat im Urteil vom 14* Februar 1953 - III ZR 136/52 (insoweit in JfJW 1953> 779 nicht abgedruckt) - . dargelegt hat, hat sich der Halter eines Kraftwagens seine Haftung nach § 7. KrfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens -haftet. Dieselbe Ansicht hat das Reichsgericht in VAE 1939 -64 gerade nach der Richtung vertreten, daß die Betriebs-gefahr eines Kraftwagens auch gegenüber dem Anspruch gegen .eine Gemeinde auf Schadensersatz wegen Verletzü^.^4i l einer Verkehrssicherungspflicht (NichtaufStellung vchf'Um-i leitungsschildern) berücksichtigt werden muß. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist daher unter Heranziehung- des § 254 BGB gegeneinander abzuwägen, inwieweit die von der Beklagten nach § 276 BGB zu vertretende gefährliche Beschaffenheit des glatten Fahrdamms und die dadurch für einen Kraftwagen erhöhte Gefahrenlage einerseits und eine von dem Personenkraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr andererseits bei dem Unfall und dem Schaden des Klägers mitgewirkt haben, Biese Frage, die in erster-Einie eine solche der tatsächlichen Beurteilung ist, kann-von hier aus nicht abschliessend entschieden werden, sondern ist der. tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen.
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Hierbei wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob etwa im Hinblick auf eine unvorsichtige Fahrweise des Radfahrers und ein möglicherweise in einer zu geringen Entfernung hinter der Einmündung der Brauenkamper Straße in die Oldenburger Straße erfolgtes Aufstellen’des bei dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr, wenn sie nicht gemäß § 7 Abs 2 des zur Zeit des Unfalles in Geltung befind-liehen Kräftfahrzeuggesetzes entfällt* so doch in'ihrer^4 Ursächlichkeit für den Unfall ganz in den Hintergrund!' 1 tritt«, Baß eine den Kläger treffende Mithaftung nicht 1 zu einem- größeren Verlust als der Hälfte seiner Ansprüche/ führen könnte, läßt sich dagegen schon jetzt abschliessend beurteilen«,
Bie Sache muß daher, soweit sie. vom Berufungsgericht zu dem'Nachteil des Klägers entschieden worden ist, an den-fatrichter zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO)« Biesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Überlasseno	...
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