Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist bei der Beklagten als Bahnarbeiter beschäftigt und bewohnt mit seiner Familie seit 1938 auf dem Bahnhof eine Dienstwohnung. Der Kläger begehrt Ersatz für den Ausfall der Dienste seiner Ehefrau, und zwar für die Zeit von Dezember 1949 bis Oktober 1950 1.390 Kl und ab 1. Bas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Antrages zur Zahlung von 535 El und einer monatlichen Rente von 50 El für die Zeit vom 1. Als Ersatz für die Dienste des Klägers sei der Lohn einer Wirtschafterin in einem bescheidenen Haushalt anzusetzen. Die Revision ist auch begründet, soweit es sich um die Bemessung des Wertes der dem Kläger entgehenden Dienste seiner Ehefrau handelt. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RGDR 1944, 771) ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es sich bei dem Rentenanspruch aus § 845 BGB nicht um einen Wertersatzanspruch, sondern um einen echten Schadensersatzanspruch handelt, auf den sich der Kläger nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung den durch den Tod seiner Ehefrau ersparten Unterhalt anrechnen lassen muß. Dezember 1951 verkündeten und zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung III ZR 72/51 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 845 BGB nicht um einen reinen Wertersatzanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, dersich auf Ersatz des dem Dienstberechtigten infolge des Wegfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richtet. Ob dem Dienstberechtigten darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden ist, weil die Dienste eines Familienangehörigen in der Regel wertvoller sind als diejenigen einer fremden Hilfskraft, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. 2«, Der Klager hat bereits im ersten Rechtszug den Wert der ihm entgehenden Dienste mit monatlich 130 Kl angenommen und hierzu ausgeführt, daß für Lohn und soziale Lasten einer Wirtschafterin monatlich '/0 IN und für Verpflegung monatlich 60 i;i anzusetzen seien. Das Landgericht hat den Klaganspruch hinsichtlich des 50 Kl monatlich übersteigenden Betrages abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der ersparte Unterhalt für die getötete Ehefrau in Anrechnung zu bringen sei. Die Ausgaben für die Beköstigung einer Hilfskraft seien als durch den ersparten Unterhalt der Ehefrau aufgehoben anzusehen. fungsgericht nicht nachgeprüft, oh nicht wenigstens ein Teilbetrag des in der Berufung noch im Streit befindlichen Anspruchs von 80 U monatlich durch die Ausgaben für Lohn und soziale Lasten einer Wirtschafterin gerechtfertigt ist. Bas Berufungsgericht hat sich vielmehr nur auf die Bemerkung beschränkt, der Kläger habe nicht geltend gemacht, daß das Landgericht den "Wert" der Bienste mit 50 £4 zu niedrig bemessen habe und daß Gegenstand des Berufungsverfahrens daher lediglich die umstrittene Rechts-r frage sei, ob sich der durch die Tötung seiner Ehefrau geschädigte Ehemann den infolge des Todes seiner Ehefrau ersparten Unterhalt nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung auf die nach § 845 BGB zugebilligte Rente anrechnen lassen müsse. Für die Ermittlung des Viertes der entgehenden Dienste ist in erster Linie erforderlich, den Barlohn und die sozialen Abgaben zu ermitteln, die der Kläger für die Einstellung einer geeigneten Hilfskraft, die anstelle der Ehefrau den Haushalt versorgen kann, aufzuwenden hat. Für die Beköstigung der Wirtschafterin kann er keinen Ersatz verlangen, weil ihm insoweit nach dem Tode seiner Ehefrau kei ne zusätzlichen Aufwendungen erwachsen.
ixr_ zr_ _ i92/'5i Verkündet Jf am 3«. Dezember 1951 Fieser, Justizangestellter als Urkiindsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit i des Reichshahnarheiters Johann OfllK i«0.9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion in (WflHfliiM? Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese, der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. Mai 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist bei der Beklagten als Bahnarbeiter beschäftigt und bewohnt mit seiner Familie seit 1938 auf dem Bahnhof eine Dienstwohnung. Diese Wohnung ist in Jahre 1910 an einen Lokcmotiv-Schuppen, der zur Aufnahme einer Draisine und einer Diesel-Lokomotive bestimmt ist, angebaut worden. In der Nähe des Loko-motiv-Schuppens. befindet sich eine Drehscheibe. Am 9. Dezember 1949 fuhr eine Lokomotive von der Drehscheibe durch das geschlossene Tor des Lokomotiv-Schuppens und die Trennwand des Schuppens in die Küche des Klägers und schob dabei die im hinteren Teil des Schuppens abgestellte Draisine vor sich her, nachdem die auf den Schienen vor der Draisine befestigten Eisenklötze beiseitegedrückt worden waren. In der Küche der Wohnung des Klägers entzündete sich das aus der Draisine auslaufende Benzin am Feuer des uragestürzten Küchenherdes. Die Ehefrau des Klägers erlitt hierbei schwere Brandverletzungen, denen sie am folgenden Tage erlegen ist. Die Beklagte hat dem Kläger im Nahmen des Reichshaftpflichtgesetzes und des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahn für Sachschäden Schadensersatz geleistet. Der Kläger begehrt Ersatz für den Ausfall der Dienste seiner Ehefrau, und zwar für die Zeit von Dezember 1949 bis Oktober 1950 1.390 Kl und ab 1. November 1950 bis zu dem 1. Dezember 1969 eine monatliche Rente von 130 Iffl. Bas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Antrages zur Zahlung von 535 El und einer monatlichen Rente von 50 El für die Zeit vom 1. November 1950 bis zu dem 1. Dezember 1969 verurteilt. Als Ersatz für die Dienste des Klägers sei der Lohn einer Wirtschafterin in einem bescheidenen Haushalt anzusetzen. Die Ausgaben für die Beköstigung dieser Hilfskraft würden durch die Er« sparnis aufgewogen, die der Kläger dadurch mache, daß er Unterhalt für seine Ehefrau nicht gewähren müsse. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entgcheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar nicht in der in § 552 ZPO bestimmten Prist von einem Mcnat seit Zustellung des Urteils eingelegt. Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat bereits drei Tage nach Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts um Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Revision nachgesucht. Über dieses Gesuch wurde erst nach Ablauf der Revisionsfrist entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung über sein Armenrechtsgesuch bedeutet für den Kläger einen unabwendbaren Zufall. Er hat die Wie- <f dereinsetzung auch formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 ZPO beantragt. II. Die Revision ist auch begründet, soweit es sich um die Bemessung des Wertes der dem Kläger entgehenden Dienste seiner Ehefrau handelt. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RGDR 1944, 771) ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es sich bei dem Rentenanspruch aus § 845 BGB nicht um einen Wertersatzanspruch, sondern um einen echten Schadensersatzanspruch handelt, auf den sich der Kläger nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung den durch den Tod seiner Ehefrau ersparten Unterhalt anrechnen lassen muß. Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben, soweit sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts diese Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft. Wie der Senat in der ebenfalls am 3. Dezember 1951 verkündeten und zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung III ZR 72/51 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 845 BGB nicht um einen reinen Wertersatzanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, dersich auf Ersatz des dem Dienstberechtigten infolge des Wegfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richtet. ... 5 - 1 • Bei der Prüfung, worin im einzelnen der 'dem Dienst-berechtigten entstandene Schaden besteht, ist vom Zwecke des § 845 BGB auszugehen- Durch die nach dieser Vorschrift zu gewährende Rente soll die Lücke, die durch den Wegfall der Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist, nach Möglichkeit geschlossen werden. Deshalb sollen dem Ersatzberechtigten die Aufwendungen erstattet werden, die er nach dem Tode des Dienstverpflichteten zusätzlich machen muß, um sich eine gleichwertige Hilfskraft zu beschaffen. In der Regel werden'diese Aufwendungen mindestens in dem zu zahlenden Barlohn und in den bei Beschäftigung der Hilfskraft zu tragenden sozialen Lasten bestehen. Ob dem Dienstberechtigten darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden ist, weil die Dienste eines Familienangehörigen in der Regel wertvoller sind als diejenigen einer fremden Hilfskraft, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Dagegen stellt die der Hilfskraft zu gewährende Beköstigung keine zusätzliche Aufwendung dar, weil der Ersatzberechtigte in gleicher Weise für die Verpflegung des Dienstverpflichteten hätte sorgen müssen. Sofern für die Unterbringung der Hilfskraft keine zusätzlichen Aufwendungen erforderlich sind, kann ebenfalls kein Ersatz verlangt werden. Im übrigen kann nicht berücksichtigt werden, was der Ersatzberechtigte sonst noch für den Dienstverpflichteten, z.B. für Kleidung, Geschenke, regelmäßige Kuraufenthalte u.a.m. aufgewendet hat und nun infolge 'des Todes des Dienstverpflichteten nicht mehr aufzuwenden hat. Insoweit ist eine "Vorteilsausgleichung" durch die besondere Natur des Schadensersatzanspruchs aus § 845 BGB ausgeschlossen. 2«, Der Klager hat bereits im ersten Rechtszug den Wert der ihm entgehenden Dienste mit monatlich 130 Kl angenommen und hierzu ausgeführt, daß für Lohn und soziale Lasten einer Wirtschafterin monatlich '/0 IN und für Verpflegung monatlich 60 i;i anzusetzen seien. Das Landgericht hat den Klaganspruch hinsichtlich des 50 Kl monatlich übersteigenden Betrages abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der ersparte Unterhalt für die getötete Ehefrau in Anrechnung zu bringen sei. Für die Bestimmung des Wertes der ausfallenden Dienste komme es nicht darauf an, ob der Kläger sich etwa mit einer stundenweisen Aufwartung behelfen könne; denn die Ehefrau sei von morgens bis abends für ihn da, sie habe nicht nur die notwendigen Hausarbeiten verrichtet, sondern ihm auch jederzeit Zureichungen machen müssen und Bequemlichkeiten bereiten können. Deshalb sei als Ersatz für ihre Dienste der Lohn einer Wirtschafterin in einem bescheidenen Haushalt einzunetzen. Die Ausgaben für die Beköstigung einer Hilfskraft seien als durch den ersparten Unterhalt der Ehefrau aufgehoben anzusehen. Das Urteil des Landgerichts gibt aber keine hinreichende nachprüfbare Begründung dafür, weshalb es trotz der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Beköstigung den j Wert der Dienste auf nur 50 KI bemessen hat, obwohl der . ! * ■ i Kläger schon allein die Baraufwendungen für Lohn und sozL* 1 ■ ale Lasten auf rund 70 Kl monatlich beziffert hat. i ; ; Der Kläger hat dieses Vorbringen im Berufungsrechts- j zug aufrecht erhalten, wie auch der Tatbestand des Beru- \j fungsurteil.s S 4 ergibt, wo auf das Vorbringen im ersten ' , Rechtszug Bezug genommen wird. Trotzdem hat auch das Beru- j ! > & r ! i i * fungsgericht nicht nachgeprüft, oh nicht wenigstens ein Teilbetrag des in der Berufung noch im Streit befindlichen Anspruchs von 80 U monatlich durch die Ausgaben für Lohn und soziale Lasten einer Wirtschafterin gerechtfertigt ist. Bas Berufungsgericht hat sich vielmehr nur auf die Bemerkung beschränkt, der Kläger habe nicht geltend gemacht, daß das Landgericht den "Wert" der Bienste mit 50 £4 zu niedrig bemessen habe und daß Gegenstand des Berufungsverfahrens daher lediglich die umstrittene Rechts-r frage sei, ob sich der durch die Tötung seiner Ehefrau geschädigte Ehemann den infolge des Todes seiner Ehefrau ersparten Unterhalt nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung auf die nach § 845 BGB zugebilligte Rente anrechnen lassen müsse. Bas Berufungsgericht hat hier die Notwendigkeit einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung des den Klagantrag stützenden Vorbringens verkannt. Ber Kläger brauchte in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich zu rügen, daß das Landgericht den Wert der Bienste zu niedrig bemessen habe. Die Notwendigkeit der Nachprüfung ergab sich ohne weiteres aus dem in dem Berufungsrechtszug gestellten Antrag. Ba der Kläger mit der Revision diesen Antrag weiter verfolgt, war hiermit zugleich die vom Berufungsgericht unterlassene Nachprüfung der Schadensberechnung sachlich-rechtlich gerügt. Biese Rüge ist auch gerechtfertigt, so daß aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, zurückzuverweisen war. 5. Bas Berufungsgericht wird bei der Nachprüfung der Höhe der dem Kläger nach § 845 BGB zuzusprechenden Rente die V • 8 - unter II !) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben. Für die Ermittlung des Viertes der entgehenden Dienste ist in erster Linie erforderlich, den Barlohn und die sozialen Abgaben zu ermitteln, die der Kläger für die Einstellung einer geeigneten Hilfskraft, die anstelle der Ehefrau den Haushalt versorgen kann, aufzuwenden hat. Der Kläger hat diese Kosten auf 70 ft! beziffert. Für die Beköstigung der Wirtschafterin kann er keinen Ersatz verlangen, weil ihm insoweit nach dem Tode seiner Ehefrau kei ne zusätzlichen Aufwendungen erwachsen. Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bock