Härz 1946 Mt, daß sie und die beiden Brüder die Vermächtnisse ausscftlagen und ihren Pflichtteil verlangen würden* mit einer Barauszahlung seien sie nicht einverstanden* sie würden von dem Recht Gebrauch machen*, ihre "Erbteile” auf den Rachlaßgrundstücken eintragen zu lassen. Oktober 1946 richtete der Beklagte an die drei Geschwister je ein Schreiben, in dem er den Pflichtteil eines jeden von ihnen auf 2.492,28 BM errechnete und ausführte* Der Beklagte hat die Klagforderüng nach Grund und Höhe bestritten und behauptet, er selbst habe mit dem Kläger nicht persönlich verhandelt, da er seinerzeit noch in Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die gesamten Pflichtteilsbeträge in einer Summe zu hint erlegen, da die hinterlegten Beträge von je 1.000 RH ohne Zustimmung der Berechtigten nicht mehr aus der Hinterlegung hätten herausgenommen werden körn nen, dem Kläger aber - wie er bei allen Besprechungen betont habe - keine weiteren Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Es sei auch niemals eine Zusicherung verlangt oder gegeben worden, daß der Kläger durch die Hinterlegung unter allen Umständen von seiner Verbindlichkeit befreit werde. Das Berufungsgericht geht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts ohne Rechtsirrtum'davon aus, daß der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag gemäß §§ 611 ff, Diese Entscheidung beruht in erster Linie auf der Feststellung, daß der Bruder des Klägers vor der Hinterlegung des Pflichtteilsbetrages nicht in Annahmeverzug gewesen wäre. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß sich der Beklagte aus 'dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung heraus im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob ihm in dem Vorprozeß ordnungsgemäß dei* Streit verkündet worden wäre. Als Rechtsberater des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers hätte er auch die Präge der eigenen Haftung für den Pall prüfen müssen, daß das. Er hat jedoch die Interessen des jetzigen Klägers hinsichtlich der Auswirkungen des § 68 ZPO nicht gewahrt und ist für den jetzigen Klüger im Vorprozeß weiterhin als 'dessen Prozeßbevollmäch-tigter im ersten Hechtszug und als dessen Verkehrsanwalt im. Damit hat er schuldhaft die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt,.so daß er sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat* Gemäß § 249 hat er den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalherstellung so zu stellen, wie dieser bei ordnungsmäßiger Streitverkündung stehen würde (vgl RGZ 158, 150 /T34 ff/)- Er muß also das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses mit den sich aus § 68 ZPO ergebenden Wirkungen gegen sich gelten lassen« Dies stellt im übrigen schon um deswillen keine unzu demutbare Belastung des Beklagten dar, weil er für den Kläger in beiden Hechtszügen des Vorprozesses tätig gewesen ist und deshalb auch nicht damit gehört werden könnte, daß der Kläger jenen Rechtsstreit mangelhaft geführt hätte. Die Revision meint, das Unterbleiben einer Streitverkündung könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen; er habe den Kläger nur im ersten Rechtszug vertreten, deshalb könne ihm kein Vorwurf gemacht werden/ wenn er dort einen nit Kosten verbundenen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte auch in dem Berufungsrechtszug weiter für den Kläger tätig gewesen und ihn als Verkehrsanwalt vertreten hat, obwohl ihm gerade nach dem Urteil des Landgerichts die UÖg-* lichkeit einer eigenen Haftung besonders naheliegend .hät- 2. Ha der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er im Palle einer Streitverkündung gestellt sein würde, kann der Beklagte nicht mit der Behauptung gehört werden, daß der Rechtsstreit, wie er dem Richter Vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei (§68 ZPO; vgl RGZ 145, 40 Has gilt* nicht nur für den Urteilsausspruch als solchen, sondern auqh für die sogenannten Urteilselemente, d.h. für alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (HG in HRR 1940, 439). Im vorliegenden Pall steht danach auch im Verhältnis zu dem Beklagten fest, daß der Bruder des Klägers vor den im Jahre ‘1946 vorge-nommenen Hinterlegungen nicht wirksam in Annahmeverzug versetzt worden ist und daß schon aus diesem Grunde die Hinterlegungen keine schuldtilgende Wirkung gehabt haben (§§ 372 Satz 2, 378 BGB). Hie Revision weist an sich mit Recht darauf hin, daß sich in vorliegenden Pall die Wirkung einer Streitverkündung nach § 68 ZPO auf den objektiven Tatbestand der Hinterlegung und ihrer Wirkung beschränken würde. Anscheinend mißversteht die Revision die nicht ganz klare Ausdrucksweise des Berufungs-gerichts im ersten Satz unter c auf Seite & der Entscheidungsgründe (Bl 78 R GA), wo es heißt, daß wdie Nachprüfung des Verschuldens des Beklagten bezw. seines Bürovorstehers dem Senat gemäß § 68 ZPO insoweit entzogen sei, als die objektive Seite schuldhafter Vertragsverletzung in Präge stehe”, Wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen,' ist hiermit nur die Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Vertragsverletzung, nicht aber auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens gemeint. Bas Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geprüft, ob dem Bürovorsteher E^H^auch subjektiv ein Verschulden zur Last fällt, und hierzu ausgeführt, daß sich die Prüfung nach Feststellung der objektiven Seite der Vertragsverletzung lediglich darauf erstrecken könne, ob Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die von ihm gewählte Art des Vorgehens möglicherweise nicht geeignet war, die Voraussetzungen für eine schuldbefreiende Hinterlegung zu erfüllen, und ob er die im Vorprozeß fe'stgesteilten objektiven Mängel der Hinterlegung hätte vermeiden kön- . prozeß getroffene Feststellung, daß die Hinterlegung objektiv nicht den Voraussetzungen des § 372 Satz 1 BGB entspricht, zwingt noch nicht ohne weiteres zu der Annahme einer schuldhaften Vertragsverle tzung (vgl Steineronas-Schönke ZPO 19* Aufl § 68 Anm II 3 Note 12). Die Revision nimmt an, daß für die Frage des Verschuldens im Ergebnis unter Umständen auch eine sachliche Nachprüfung der Vorentscheidung erforderlich werden könne und daß ein Verschulden entfalle, wenn sich das Verhalten des Rückgriffsbeklagten als sachlich richtig darstelle, z.B. weil seine Beurteilung der Beohtslage zutreffend gewesen sei. Das mag richtig sein, soweit es sich offensichtlich um eine Fehlentscheidung gehandelt hat, mit welcher ein Anwalt bei Beobachtung der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte zu rechnen brauchen. Xlit Recht führt deshalb das Berufungsgericht aus, es hätte dem Beklagten, wenn er selbst den Auftrag des Klägers bearbeitet hätte, auf Grund der von ihm' als Rechtsanwalt zu fordernden Rechtsund Gesetzeskunde nicht entgehen dürfen, daß zu demindest Bedenken bestanden hätten, ob der Bruder des Klägers wirksam in Annahmeverzug gewesen wäre; angesichts der unklaren tfährungsVerhältnisse, die gerade der Grund des Streites zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern gewesen seien, hätte er besonders sorgfältig prüfen müssen, ob jede im Augenblick mögliche Sicherung vor späteren Einwendungen gegen die schuldbefreiende tfir- be bearbeiten dürfen, hätte er auch in der Lage sein müssen, die bestehenden Bedenken zu erkennen; denn der Kläger, der einem Rechtsanwalt einen Auftrag erteile, müsse sich darauf verlassen können, daß dieser Auftrag mit der Sachkunde eines Rechtsanwalts bearbeitet werde, HP hätte notfalls den Beklagten oder seinen amtlich bestellten Vertreter um nähere Anweisung bitten müssen, wenn er sich selbst der Entscheidung nicht sicher gewesen wäre. Darin, daß er die Bedenken nicht erkannt habe oder ihnen nicht nachgegangen sei, liege ein Verschulden, das der Beklagte gemäß §§ 278, 276 BGB zu vertreten habe. Die Revision hält - entgegen der Entscheidung des Vorprozesses - einen Annahmeverzug für gegeben, da der Bruder des Klägers im voraus, nämlich mit dem Brief vom 10. Auf das darauf mit Schreiben vom 5 - Oktober 1946 vorgenoranene, nach § 295 BGB ausreichende wörtliche Angebot habe er nicht geantwortet und damit seine Ablehnung der Zahlung zu dem Ausdruck gebracht; blick auf das Verhalten der Geschwister des Klägers für genügend ansehen könnte, wäre in dem Schreiben des Be» klagten vom 5. In diesem Schreiben wurde nicht die Zahlung des geschuldeten Pflichtteilsbetrages von 2.452,28 Rll enge» boten, sondern unzulässigerweise auf die bereits am 24« April 1946 hinterlegten 1.000 EU verwiesen und nur wegen der Summe, von 1.452,28 RU eine wirkliche Zahlung angebo-ten. .Die Revision vertritt .weiter die; Auffassung, daß das vom Berufungsgericht angenommene Verschulden des Beklagten oder seines Bürovorstehers.den geltend gemachten Schaden nicht verursacht habe, da nach der Sachund Rechtslage im Jahre 1946 die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches durch Zahlung oder Hinterlegung nur bei Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich gewesen sei. Die hierzu gegebene rechtliche Begründung ist zürn Peil neu und steht auch mit dem sonstigen Vorbringen des Beklagten nicht völlig in Einklang, Während der Beklagte nach den bisherigen Ausführungen sich gegenüber dem Vorwurf.dar schuldhaften Vertragsverletzung damit verteidigt hat» daß der Bruder des Klägers wirksam in Ahnsdimeverzug versetzt worden sei und daß entgegen der Entscheidung des Vorprozesses - die Hinterlegung schuldbefreiende Wirkung gehabt habe^ vertritt er nunmehr auch die Auffassung» daß es mit Rücksicht auf gewisse Besonderheiten des ‘Pflichtteilsanspruches schlechthin unmöglich gewesen sei» den Bruder des Klägers einseitig gegen seinen Willen in Annahmeverzug zu versetzen, 1. Bach Ansicht der Revision soll der Pflichtteilsanspruch, der an sich mit dem Erbfall entsteht (§ 2317 BOB), in Abweichung von der Regel des § 271 BGB nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst durch den "Abruf” des Gläubigers fällig werden. • Es ist richtig, daß der Berechtigte über die Geltendmachung des Pflichtteils frei bestimmen soll Und daß ihm der Pflichtteil als solcher "nicht gegen seinen Willen aufgedrängt" werden kann. Zum Eintritt der Fälligkeit und des Verzuges ist es nicht, einmal erforderlich, daß der Berechtigte den Betrag des Pflichtteils angibt, den er fordert, oder daß die Berechnung schon erfolgt ist* denn die Berechnung ergibt sich aus dem Gesetz. 214), sind jedoch keine besonderen umstände ersichtlich, die eine Abweichung von der Regel des § 271 Abs 2 BGB mit den Wirkungen einer - ganz anderen Zwecken dienenden "Abrufsvereiiibarung" rechtfertigen kannten. Die Vorschrift des § 852 AbB 1 ZPO, die nur eine beschränkte Pfändbarkeit von Pf licht teil sanaprüchen zuläßt, beruht auf der Erwägung, daß es Palle gibt, in denen der Pflichtteilsberechtigte "aus anerkennenswerten Gründen" seinen Anspruch nicht geltend machen will (vgl Uot z BGB Bd 5 S 418). Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erbe also nicht gehindert, den Pflichtteilsberechtigten wegen der "vollfälligen" Pflichtteilsschuld "eihr seitig" in Annahmeverzug zu versetzen, und sich alsdann gemäß den für alle schuldrechtlichen Forderungen geltenden Vorschriften der §§ 372 ff BGB durch Hinterlegung von seiner Schuld zu befreien. Die Revision hält die vom Berufungsgericht festgestellten üängel der Hinterlegung für den geltend gemachten Schaden weiter deshalb nicht für ursächlich, weil der Pflichtteilsberechtigte im Jahre 1946 wegen der eingetretenen Währungsverschlechterung eine ihm angebotene Reichsmark-Zahlung auch bei Fälligkeit seines Anspruchs nicht hätte anzunehmen brauchen. Die streitige Hinterlegung sei mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgt und werde deshalb von dieser Verordnung nicht berührt. a) Es .ist nicht richtig, daß schon im Jahre 1946, « als die streitige Hinterlegung vorgenommen wurde, eine herrschende Rechtsauffassung bestrnden hätte, .nach welcher Pflichtteilsberechtigte ohne weiteres eine nach dem derzeitigen Wert des Nachlasses richtig errechnete Reichs Es hat zwar auch bei reinen Reichsmarkforderungen nicht an Versuchen gefehlt, unter Anwendung des § 242 BGB und unter Preisgabe des Grundsatzes "Hark gleich Hark" dem Tauschwertverfall der Reichsmark durch Einräumung von Leistungs- oder Annahmeverweigerungsrechten Rechnung zu tragen, obwohl klar war, daß hiermit das Problem nicht gelöst werden konnte, sondern daß eine Lösung nur hinausgeschoben wur- . Für eine solche Tftistellung wäre nach § 18 Abs 1 Ziff 3- Tk&stGr aber ebensowenig wie im Falle des Arthur BdHBI Baum gewesen, wenn die Pflichtteilsforderung im Jahre 1946 durch eine den §§ 372, 376 BGB entsprechende Hinterlegung getilgt worden wäre. Auch bei den im Falle des Fortbestehens nach der vorbezeichneten Vorschrift im Verhältnis 1 i 1 umzustellenden Forderungen war eine Hinterlegung als Erfüllungsersatz zulässig COGHZ 3, 85 £ß$7% von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12). weshalb Gläubiger, die mit Rücksicht auf den durch die Verord-mtng Br 92 ausdrücklich klargestellten Grundsatz "Hark gleich Mark" die Zählung des geschuldeten Reichsmarkbetrages angenommen haben, anders und ungünstiger behandelt werden sollen als diejenigen, die sich der Annahme widersetzt und den Schuldner zur Hinterlegung des Schuld- 18 Abs 1 Satz 3 UmstG.genannten Ansprüchen die in der Zeit des Währungsverfalls durch Zahlung oder durch Hinterlegung erfolgte Tilgung häufig zu Ergebnissen geführt hat, die als unbillig und mit dem Kechtsgefühl nicht vereinbar empfunden werden. Da das aber nicht geschehen ist, war es nur folgerichtig, bis zu dem Währungsstichtag die volle Zahlungskraft der Reichsmark anzuerkennen und deshalb alle bis dahin erloschenen Reichsmarkverbindlichkeiten - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -nach § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG von der Umstellung auszuschließen. Da für alle derartigen Betragsschulden der Grundsatz "Hark gleich Hark" durch die Verordnung Nr 92 ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, konnten auch Pflichtteilsverbindlichkeiten vor der Währungsreform zu dem Nennbetrag in Reichsmark beglichen und deshalb gemäß §5 372, 376, 378 BGB durch Hinterlegung bei Verzicht auf das Rlicknahmerecht getilgt werden. Bei der Anwendung eines solchen Gesetzes das im wesentlichen auf dem Ordnungsprinzip beruht, können im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt v/er-den, um in jedem Pall zu einem das Rechtsgefühl befriedi- c) Die Revision verkennt offenbar nicht, daß die Verordnung Nr 92 für alle Betragsschulden, also auch für Pflichtteilsforderungen gilt, und'legt deshalb besonderen Wert auf den Hinweis, daß im vorliegenden Pall Zahlungsangebot und Hinterlegung etwa ein halbes Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen, vorgenommen seien und daß n Zweck und Ziel der Verordnung Nr 92 und der Währungsgesetzgebung durch die Vorgänge des Jahres 1946 nicht beeinträchtigt werden und daher kein Argument für-ihre rechtliche Beurteilung bieten könnten”. Gerade wenn berücksichtigt wird*, daß die Verordnung Ni 92 ”eine Vorbereitungsmaßnahme für eine geplante umfassende, mit einem Lastenausgleich verbundene Währungsreform” sein sollte (OGHZ 1, 42 besteht kein Anlaß, die Tilgung der von einer Grundstücksbev/ertung abhängigen Geldsummenforderung unter Anwendung des § 242 3GB anders zu behandeln als sonstige Reichsmark-Forderungen. Die angeführte Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Beklagte .noch nicht Gläubiger einer Geldforderung geworden war, die durch Hinterlegung hätte erfüllt werden können. Gegenstand des Rechtsstreits war vielmehr eine Verbindlichkeit des Beklagten, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet war und die erst mit der Abgabe dieser Willenserklärung zur Begründung einer Geldforderung geführt haben würde, 'llit Recht geht die Entscheidung davon aus, daß sich der Wortlaut der Verordnung Nr 92 lediglich auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten bezieht, die eine Geldzahlung zu dem Gegenstand haben, xind daß Zweck und Ziel der Verordnung nur darin bestehen, die Abwicklung bestehender Geldverbindlichkeiten zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Hemmnisse zu beseitigen, die sich aus den naheliegenden Versuchen der Geldgläubiger ergaben, die Annahme der angebotenen Reichsmarkzahlungen hinauszuschieben; es sei aber nicht möglich diesen Anwendungsbereich Über das Gebiet der Abwicklung bestehender und fälliger Geldverbindlichkeiten hinaus aus- Aus d.eü gleichen Erwägungen ist auch, in der von der Revision weiter angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 16. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung aber dahingestellt gelassen, ob der Beklagte im Hinblick auf die Geldentwertung zur Verweigerung auch einer ihm ordnungsmäßig angebotenen Reichsmark-Zahlung berechtigt gewesen wäre; ein wirksames Zahlungsangebot des Klägers und Annahmeverzug des Beklagten wurden verneint, da erst, mit der Genehmigung des Kreisbauernvorstehers am 21. * bb) Die Revision hat sich zur Begründung ihrer Ansicht, daß die im Jahre 1946 angebotene Reichsmark-Zählung nicht die geschuldete Leistung, sondern allenfalls eine Teilleistung gewesen sei, auf die enge Beziehung des Pflichtteilsanspruchs zu dem Nachlaß und seinen wirklichen Wert berufen; bei der Berechnung von Auseinandersetzungsund Pflichtteilsansprüchen dürfe nicht von gebundenen Reichsmark-Preisen ausgegangen werden (OLG Stuttgart, RJW 1949 S 348 mit Anm von Köhler; LG Tübingen, NJW 1949, Scheidung läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß bei der Pflichtteilsbewertung im Jahre* 1947 -irgendwie die von den gesetzlich zulässigen Höchstpreisen abweichenden ”Schwarzmarktpreise” hätten berücksichtigt werden können (OLG Hamburg, MDR 1950, 420 Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Pflichtteils-Verbindlichkeit des Klägers nicht von vornherein auf einen bestimmten Geldbetrag lautete, daß dieser vielmehr erst iit Wege der Bewertung des Nachlasses festgestellt werden mußte, ohne daß wegen des Tauschwert verfalle der Reichsmark und der bestehenden Preisbestimmungen der "wirkliche, innere WprtH ermittelt v/erden konnte, kann man nach Inhalt und Zweck der Währungsgesetzgebung nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß alle derartigen "Auseinan-dersetzungsf orderungen", deren Reichsmarkbeträge bei.dem e) Ob und unter welchen Voraussetzungen es schließlich aus dem Gesichtspunkt der Zahlung "zur Unzeit1* gerechtfertigt sein kann, bei "unmittelbar vor der Wäh-rungsreform" angebotenen Reichsmark-Zahlungen den Annahmeverzug des ablehnenden Gläubigers und damit , auch die schuldbefreiende Wirkung einer Hinterlegung zu verneinen (vgl Harmening-Duden, Währungsgesetze, UmstG § 13 Anm 34 Abs 4 aE; Duden DRZ 1948 S 338; von Caeamerer SJZ 1950 Sp 12), kann unerörtert bleiben; denn im vorliegenden* Pall sind die im Februar 1946 entstandenen Pflichtteilsansprüche unverzüglich mit Rücksicht auf den im Hai 1946 gestellten Antrag der Pf lichtteilsberechtigten auf Grund einer vom Kreisschätzer vorgenommenen Feststellung und Bewertung des Rachlasses berechnet worden« Die daraufhin bereits im Oktober 1946 angebotene Zahlung hätte bei der gegebenen Rechtslage nicht unter Berufung auf Treu und Glauben als "unzeitig" zurückgewiesen werden können (ebenso z.B. für Vermächtnisforderungen OLG Köln IXDR 1947, 91; OLG Hamm HDR 1949 , 470; 1950, 114; für* ?e±chsmarkverbindlichkeiten, die auf Grund der Geltendmachung von Vorausvermächtnissen und Teilungsa^ordnuht^n entstanden sind OLG Hamburg, HDR 1950, 420 ff; 1951, 236 ff; abweichend LG Tübingen für Vermächtnisforderungen in HJW 1949 , 827; für Auseinander set Zungsforderungen in HDR 1950, 362; OLG Oldenburg HDR ,1951, 105). Hit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Jahre 1946 niemand sagen konnte, "ob ein solcher Versuch glücken würde"« Da die'Währungsgesetzgebung aber - anders als die Aufwertung - jede Rückwirkung und Ausgleichung nach § 242 BGB abgelehnt hat, haben die zu dem Zweck der Schuldentilgung vorgenommenen Hinterlegungen tatsächlich den erstrebten Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Bürovorstehers TrflB und dem wegen Fortbestehens der Pflichtteilsforderung durch § 13 Abs 1 Ziff 3 UmstG eingetretenen Schaden rechtsirrtumsfrei bejaht. Sie hat die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger im Jahre 1946 ohne besondere Schwierigkeiten die zur ordnungsmäßigen Hinterlegung der Reichsmark-Hennbe träge erforderlichen Hittel Jbätte beschaffen können, nicht angegriffen. Bas Berufungsgericht ha^ auf Grund des insoweit unstreitigen Klagvorbringens ausdrücklich festgestellt, daß die Geschwister des Klägers den Reichsmark-Yf'ert des Pflichtteils als solchen seinerzeit nicht in Zweifel gezogen hätten. Banach steht fest, daß die Geschwister des Klägers die Höhe der Reichsmark-Bewertung des Pflichtteils anerkannt haben, so daß die diesem Nennbetrag entsprechende Zahlung nach dem Grundsatz "Mark gleich Mark" nicht als unzulässige Teilleistung! 1. Bie Revision rügt schließlich noch, daß das Berufungsgericht den Einwand, der Kläger habe schuldhaft die Anrufung des Vertragshilferichters nach § 21 Abs 1 UmstG unterlassen, rechtsirrig behandelt habe. Bemge-genüber ist darauf hinzuweisen, daß die Frage des mitv/ir-kenden Verschuldens auch dann, wenn von vornherein feststeht, daß sie nicht zur völligen Beseitigung des Schadensersatzanspruches führen kann, im Verfahren über den Grund des Anspruches geprüft werden kann. Auf Grund der Verneinung des Verschuldens steht fest, daß der Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen hat.. 3. Endlich hat das Berufungsgericht auch eine Haf-; tung des Beklagten für die dem Kläger durch Einlegung der Berufung im Vorprozeß entstandenen Kosten ohne Rechts-^ Irrtum bejaht.
Für das Nachschlagewerk !
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2388 098
Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: BGB §§ 372, 376, 3785 UtastG §§ 13 Abs 3
Satz 2, 18 AbsV Ziff 3 ; HilRegVO Nr 92
Hechtssatz: Im Jahre 1946 konnten die unter Berücksichtigung der gesetzlichen FreisbeSchränkungen berechneten Pfli ch11 eilsverbindlichkei ten durch Zahlung des Reichsmarknennwertes beglichen werden. Der Pflichtteilsberechtigte, der die Annahme der Zahlung ablehnte, geriet in Gläubigerverzug. Der Erbe konnte den Beichsmarknennbetrag bei Verzicht auf das Hücknahmerecht mit schuldbefreiender T7ir kung hinterlegen.
Aktenzeichen: III ZE 192/50
Urteil des BGH. vom 24. Januar* 1.952
LG Bielefeld
OLG Hamm
Ill ZR 192/50
Verkündet
f^am 24. Januar 1952 fieser, Justizangestellter Mals Urkundsbeemter der Ge-
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit^
des Rechtsanwalts und Notars straBe 0, ,
Beklagten, Berufungsklägers und Revi si onsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2)r. 00 -
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gegen
den Kaufmann Richard
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Heiß, Dr. Gelhaaf, Dr. Bock und Rietschel
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für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in Hamm vom. 2. Juni 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Bast.
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
Am 5- Februar 1946 verstarb der Vater des Klägers, j
Er hinterließ ein mit seiner vorverstorbenen Ehefrau d
gemeinsam errichtetes Testament vom 17* September 19319 1
in dem er den Kläger zu seinem Alleinerben bestimmte !
und den drei Geschwistern des Klägers - 'Frieda, Arthur und Valter - je ein Vermächtnis von 1,000 RU aussetzte.
Er räumte den Vermächtnisnehmern die Befugnis- ein, dingliche Sicherung der Vermächtnisse an den IJachlaßgrund- ' ?
stücken zu verlangen, die den Nachlaß im wesentlichen ausmachten.
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Der Kläger beauftragte den Beklagten in seiner Ei- ?
genschaft als Rechtsanwalt-mit der Regelung der Erb- *
schaftsangelegenheit. Dieser Auftrag wurde von dem Bürovorsteher des Beklagten, 170, selbständig bearbeitet.
Das Testament wurde am 27, Februar 1946 eröffnet.
Hit Schreiben vom 8. Kärz 1946 fragte der Beklagte bei den Geschwistern des Klägers an, wohin die Vermächtnisbeträge überwiesen werden sollten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Schwester Frieda teilte jedoch dem Kläger mit Schreiben vom. 10. Härz 1946 Mt, daß sie und die beiden Brüder die Vermächtnisse ausscftlagen und ihren Pflichtteil verlangen würden* mit einer Barauszahlung seien sie nicht einverstanden* sie würden von dem Recht Gebrauch machen*, ihre "Erbteile” auf den Rachlaßgrundstücken eintragen zu lassen. Am 12. Härz 1946 schlugen die drei ‘ Geschwister die ihnen ausgesetzten . Vermächtnisse formgerecht aus.
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Der Beklagte hinterlegte im Auftrag des Klägers am 24. April 1946 beim Amtsgericht in Minden zu ihren Grünsten je 1.000 RH unter Verzicht auf das Rücknahmerecht.
Am 16. Hai 1946 beantragten die drei Geschwister des Klägers bei dem Amtsgericht in Uinden, den Kläger aufzufordern, über den beweglichen und unbeweglichen Machlaß des Vaters eine'Liste aufzustellen, die zur Schätzung des Nachlasses und zur Errechnung des Pflichtteils dienen sollten Der Antrag wurde dem Kläger am 24* Mai 1946 zur 'Stellungnahme übersandt. Am 6. Juni 1946 erteilte der Kläger die geforderte Auskunft. .Danach betrug der YTert des Nachlasses gemäß der vom Kreisschätzer Seele vorgenommenen Schätzung '19*618,29 EM.
Am 5. Oktober 1946 richtete der Beklagte an die drei Geschwister je ein Schreiben, in dem er den Pflichtteil eines jeden von ihnen auf 2.492,28 BM errechnete und ausführte*
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MDarauf haben Sie sich das Vermächtnis, das inzwi-• sehen für Sie beim Amtsgericht in* Uinden hinterlegt worden ist, mit je 1.000 EM anrechnen lassen. Ihr Rechtsanspruch würde also noch 1.452,28 Bit betragen. Diesen Betrag will Ihr Bruder Richard sofort auszahlen. In seinem Auftrag bitte ich um Mitteilung, ob • Sie zur Annahme des Geldes bereit sind und wohin der Betrag für Sie überwiesen ?/erden soll. Erhalte ich bis zu dem 14. Oktober 1946 keine Nachricht von Ihnen, muß ich mit Ihrer Annahmeverweigerung rechnen.und * werde dann das Geld ebenfalls bei Gericht hinterle-gen.w
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Der Bruder Arthur erbat daraufhin Überweidung des Bestbetrags. Die Geschwister Frieda und Walter ließen das Schreiben unbeantwortet. Der Beklagte hinterlegte darauf zu ihren Gunsten am 12. Dezember 1946 im Auftrag des Klägers je 1.452,28 EM beim Amtsgericht in Minden unter Verzicht auf das Rücknahmerecht.
Am 30. Dezember 1948 verklagte der Bruder Walter den Kläger unter Hinweis auf § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG auf Zahlung von 2.452,28 Dli nebst 4 $ Zinsen seit dem 15*.
März 1946. Der jetzige Kläger wurde durch.Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Februar 1949 (Aktenzeichen 4 0 1-90/48) antragsgemäß verurteilt, jedoch unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf die Zeit vom 21. Januar 1949 ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1.
Juli 1949 zurückgewiesen. Der jetzige Beklagte war damals Prozeßbevollmächtigter des jetzigen Klägers in der ersten Instanz und sein Verkehrsanwalt in der Berufungsinstanz .
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen der seinem Bruder Walter zugesp.rochenen Pflichtteilsbeträge den Beklagten schadensersatzpflichtig mit der Begründung, dieser habe bei der Hinterlegung ihm'gegenüber seine Vertragspflichten verletzt. Er behauptet, er würde seinen Geschwistern die vollen Pflichtteilsbeträge in bar zugeschickt haben, wenn er nicht falsch beraten worden wäre. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Vorprozesses habe er eine mit 7 $ verzinsliche Hypothek aufnehmen müssen. Durch den Vorprozeß seien ihm außerdem Kosten in Höhe von 1.200,44 DM entstanden.
Der Kläger hat danach seine Klagforderung auf insgesamt 3.652,72 DM zuzüglich Zinsen beziffert.
Der Beklagte hat die Klagforderüng nach Grund und Höhe bestritten und behauptet, er selbst habe mit dem Kläger nicht persönlich verhandelt, da er seinerzeit noch in Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Der ihm,erteilte Auftrag habe lediglich auf Testamentseröffnung und Hinterlegung der Vermächtnisbeträge gelautet. Die Hinterlegung in anderer Weise vorzunehmen, sei nach der ihm erteilten Information nicht möglich gewesen. Er habe erstmals aus dem Antrag der Pflichtteilsberechtigten vom 16. Mai 194&> der ihm am 27. Mai 1946 vorgelegt worden sei, davon Kenntnis erlangt, daß die Geschwister des Klägers die Vermächtnisse ausgeschlagen hatten und den Pflichtteil verlangten. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die gesamten Pflichtteilsbeträge in einer Summe zu hint erlegen, da die hinterlegten Beträge von je 1.000 RH ohne Zustimmung der Berechtigten nicht mehr aus der Hinterlegung hätten herausgenommen werden körn nen, dem Kläger aber - wie er bei allen Besprechungen betont habe - keine weiteren Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Es sei auch niemals eine Zusicherung verlangt oder gegeben worden, daß der Kläger durch die Hinterlegung unter allen Umständen von seiner Verbindlichkeit befreit werde. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Beklagten habe es der Kläger unterlassen, das Vertragshilfeverfahren zwecks Herabsetzung der Pflichtteilsansprüche gemäß § 21 Äbs i UmstG einzuleiten. Er habe außerdem - entgegen seinen Empfehlungen -die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Vorprozesses eingelegt. Die insoweit entstandenen Kosten könnten nicht zu seinen - des Beklagten - Lasten gehen.
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Der Kläger müsse sich auch die hinterlegten Beträge anrechnen lassen.
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Der Kläger hat demgegenüber behauptet, der Bürovorsteher habe ihm ausdrücklich von der Einleitung
des Vertragshilfeverfahrens abgeraten. Bin dahingehender Antrag sei seiner Ansicht nach auch aussichtslos gewesen. Bei der Einlegung der Berufung sei er kaum gefragt worden. Er habe den Eindruck gehabt, daß der Beklagte die Berufung schon im eigenen Interesse habe durchführen wollen. Von der Hinterlegungsstelle habe er keine Auskunft erhalten, wie die Beträge umgestellt und wann sie zurückgezahlt würden.
Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil .dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Der Kläger hat tun Zu-rückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Der Bevision mußte der Erfolg versagt bleiben.
I.
Das Berufungsgericht geht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts ohne Rechtsirrtum'davon aus, daß der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag gemäß §§ 611 ff,
675 BGB verpflichtet war; die den Geschwistern des Klägers zustehenden Pflichtteilsbeträge mit schuldtilgender Wirkung zu hinterlegen. Insoweit hat die Revision gegen die Würdigung deh Inhalts des Auftrages keine Einwen-
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düngen mehr erhoben.
* II.
Die vom Bürovorsteher dem Erfüllungsgehilfen
des Beklagten, am 24* April und am 12. Dezember 1946 xcr-genommenen Hinterlegungen haben im Verhältnis zu dem Bruder Walter des Klägers keine schuldbefreiende Wirkung gehabt, wie die rechtskräftige Verurteilung des jetzigen Klägers in dem vor dem Landgericht in Bielefeld geführten Rechtsstreit 4 0 190/48 ergeben hat. Diese Entscheidung beruht in erster Linie auf der Feststellung, daß der Bruder des Klägers vor der Hinterlegung des Pflichtteilsbetrages nicht in Annahmeverzug gewesen wäre.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß sich der Beklagte aus 'dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung heraus im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob ihm in dem Vorprozeß ordnungsgemäß dei* Streit verkündet worden wäre. Als Rechtsberater des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers hätte er auch die Präge der eigenen Haftung für den Pall prüfen müssen, daß das. Gericht den Vom Bürovorsteher vor-
genommenen Hinterlegungen die schuldtilgende Wirkung versagen .würde. Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätte ihm die Möglichkeit eigener Haftung nicht entgehen dürfen. Das hätte ihn zu der weiteren Prüfung veranlassen müssen, ob eine' Sicherung seiner Partei für den Pall eines Rückgriffs gegen ihn im Hinblick auf § 68 ZPO geboten war. Hierin lag ein Pall der Pflichten- und Interessenkollision, der ihn gegebenenfalls zur Hiederlegung des Mandats gezwungen haben würde. Er hat jedoch die Interessen des jetzigen Klägers hinsichtlich der Auswirkungen
des § 68 ZPO nicht gewahrt und ist für den jetzigen Klüger im Vorprozeß weiterhin als 'dessen Prozeßbevollmäch-tigter im ersten Hechtszug und als dessen Verkehrsanwalt im. zweiten Hechtszug tätig geblieben. Damit hat er schuldhaft die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt,.so daß er sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat* Gemäß § 249 hat er den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalherstellung so zu stellen, wie dieser bei ordnungsmäßiger Streitverkündung stehen würde (vgl RGZ 158, 150 /T34 ff/)- Er muß also das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses mit den sich aus § 68 ZPO ergebenden Wirkungen gegen sich gelten lassen« Dies stellt im übrigen schon um deswillen keine unzu demutbare Belastung des Beklagten dar, weil er für den Kläger in beiden Hechtszügen des Vorprozesses tätig gewesen ist und deshalb auch nicht damit gehört werden könnte, daß der Kläger jenen Rechtsstreit mangelhaft geführt hätte.
Die Revision meint, das Unterbleiben einer Streitverkündung könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen; er habe den Kläger nur im ersten Rechtszug vertreten, deshalb könne ihm kein Vorwurf gemacht werden/ wenn er dort einen nit Kosten verbundenen. Wechsel des Prozeßbevollmächtigten vermieden habe. Auch im zweiten Hechtszuge hätte mit gleicher sachlicher Wirkung eine Streitverkündung herbeigeführt werden können. Das sei aber die Aufgabe des neuen Prozeßbevollmächtigten gewesen.
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Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte auch in dem Berufungsrechtszug weiter für den Kläger tätig gewesen und ihn als Verkehrsanwalt vertreten hat, obwohl ihm gerade nach dem Urteil des Landgerichts die UÖg-* lichkeit einer eigenen Haftung besonders naheliegend .hät-
te erscheinen missen. Bine solche Haftung wird auoh nicht dadurch ausgeschlossen, daß der im zweiten Hechtszug tätig gewordene Hechtsanwalt. KaflflH^es möglicherweise ebenfalls schuldhaft Unterlässen hat, für eine Streitverkündung zu sorgen.
2. Ha der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er im Palle einer Streitverkündung gestellt sein würde, kann der Beklagte nicht mit der Behauptung gehört werden, daß der Rechtsstreit, wie er dem Richter Vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei (§68 ZPO; vgl RGZ 145, 40 Has gilt* nicht nur für den Urteilsausspruch als solchen, sondern auqh für die sogenannten Urteilselemente, d.h. für alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (HG in HRR 1940, 439). Im vorliegenden Pall steht danach auch im Verhältnis zu dem Beklagten fest, daß der Bruder des Klägers vor den im Jahre ‘1946 vorge-nommenen Hinterlegungen nicht wirksam in Annahmeverzug versetzt worden ist und daß schon aus diesem Grunde die Hinterlegungen keine schuldtilgende Wirkung gehabt haben (§§ 372 Satz 2, 378 BGB). Hamit steht zugleich zwischen den Parteien fest, daß der Beklagte den ihm erteilten Auftrag, eine schuldbefreiende Hinterlegung vorzunehmen, nicht erfüllt hat, daß also objektiv ein Verstoß gegen seine vertraglichen Verpflichtungen vorliegt.
Hie Revision weist an sich mit Recht darauf hin, daß sich in vorliegenden Pall die Wirkung einer Streitverkündung nach § 68 ZPO auf den objektiven Tatbestand der Hinterlegung und ihrer Wirkung beschränken würde. Ha die Gerichte des Vorprozesses eine schuldbefreiende Y/irkung der Hinterlegung verneint haben, ist eine solche Entscheidung
für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits als rieh-
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tig hinzunehmen. Zu diesem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht gelangt. Die Rüge der Revision, daß es die Tragweite einer Streitverkündung verkannt habe, ist also nicht gerechtfertigt. Anscheinend mißversteht die Revision die nicht ganz klare Ausdrucksweise des Berufungs-gerichts im ersten Satz unter c auf Seite & der Entscheidungsgründe (Bl 78 R GA), wo es heißt, daß wdie Nachprüfung des Verschuldens des Beklagten bezw. seines Bürovorstehers dem Senat gemäß § 68 ZPO insoweit entzogen sei, als die objektive Seite schuldhafter Vertragsverletzung in Präge stehe”, Wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen,' ist hiermit nur die Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Vertragsverletzung, nicht aber auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens gemeint. . .
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Bas Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geprüft, ob dem Bürovorsteher E^H^auch subjektiv ein Verschulden zur Last fällt, und hierzu ausgeführt, daß sich die Prüfung nach Feststellung der objektiven Seite der Vertragsverletzung lediglich darauf erstrecken könne, ob Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die von ihm gewählte Art des Vorgehens möglicherweise nicht geeignet war, die Voraussetzungen für eine schuldbefreiende Hinterlegung zu erfüllen, und ob er die im Vorprozeß fe'stgesteilten objektiven Mängel der Hinterlegung hätte vermeiden kön- . nen. Biese Art der Beurteilung steht im Einklang mit den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 145? 135 f und RO JW 1935, 3539 dargelegten Grundsätzen. Bie im Vor-
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prozeß getroffene Feststellung, daß die Hinterlegung objektiv nicht den Voraussetzungen des § 372 Satz 1 BGB entspricht, zwingt noch nicht ohne weiteres zu der Annahme einer schuldhaften Vertragsverle tzung (vgl Steineronas-Schönke ZPO 19* Aufl § 68 Anm II 3 Note 12).
Die Revision nimmt an, daß für die Frage des Verschuldens im Ergebnis unter Umständen auch eine sachliche Nachprüfung der Vorentscheidung erforderlich werden könne und daß ein Verschulden entfalle, wenn sich das Verhalten des Rückgriffsbeklagten als sachlich richtig darstelle, z.B. weil seine Beurteilung der Beohtslage zutreffend gewesen sei. Das mag richtig sein, soweit es sich offensichtlich um eine Fehlentscheidung gehandelt hat, mit welcher ein Anwalt bei Beobachtung der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte zu rechnen brauchen. So liegt der Fall hier aber nicht. Y,ie der Beklagte in der Berufungsbegründung (Bl 34 GA) selbst ausgeführt hat, waren die Gerichte im Vorprozeß bestrebt, dem damaligen Kläger nim Rahmen des gesetzlich nöglichen” zu helfen. Hiermit räumt der Beklagte selbst ein, daß hinsichtlich der Art der Hinterlegung immerhin rechtliche Zweifel bestehen konnten.
Xlit Recht führt deshalb das Berufungsgericht aus, es hätte dem Beklagten, wenn er selbst den Auftrag des Klägers bearbeitet hätte, auf Grund der von ihm' als Rechtsanwalt zu fordernden Rechtsund Gesetzeskunde nicht entgehen dürfen, daß zu demindest Bedenken bestanden hätten, ob der Bruder des Klägers wirksam in Annahmeverzug gewesen wäre; angesichts der unklaren tfährungsVerhältnisse, die gerade der Grund des Streites zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern gewesen seien, hätte er besonders sorgfältig prüfen müssen, ob jede im Augenblick mögliche Sicherung vor späteren Einwendungen gegen die schuldbefreiende tfir-
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kung der Hinterlegung beachtet worden sei* Er hätte den Kläger auf die Bedenken aufmerksam machen müssen und ihm anraten müssen, den gesamten Pflichtteilsbetrag in einer Summe und tatsächlich anzubieten, um sicher zu gehen.
Wenn der Bürovorsteher den Auftrag selbständig ha-
be bearbeiten dürfen, hätte er auch in der Lage sein müssen, die bestehenden Bedenken zu erkennen; denn der Kläger, der einem Rechtsanwalt einen Auftrag erteile, müsse sich darauf verlassen können, daß dieser Auftrag mit der Sachkunde eines Rechtsanwalts bearbeitet werde, HP hätte notfalls den Beklagten oder seinen amtlich bestellten Vertreter um nähere Anweisung bitten müssen, wenn er sich selbst der Entscheidung nicht sicher gewesen wäre. Darin, daß er die Bedenken nicht erkannt habe oder ihnen nicht nachgegangen sei, liege ein Verschulden, das der Beklagte gemäß §§ 278, 276 BGB zu vertreten habe. Das gleiche gelte auch, soweit das Verhalten eines amtlich bestellten Vertreters des Beklagten in Präge stehe ,{RGZ 163, 377 ff)-
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Die Revision hält - entgegen der Entscheidung des Vorprozesses - einen Annahmeverzug für gegeben, da der Bruder des Klägers im voraus, nämlich mit dem Brief vom 10. Kürz 1946 und auch mündlich, erklärt habe, daß er Zahlung nicht annehmen werde. Auf das darauf mit Schreiben vom 5 - Oktober 1946 vorgenoranene, nach § 295 BGB ausreichende wörtliche Angebot habe er nicht geantwortet und damit seine Ablehnung der Zahlung zu dem Ausdruck gebracht;
Wie die Entscheidung des Vorprozesses aber gezeigt hat, war die Beurteilung der Sachund Rechtslage keines wegs so zweifelsfrei, wie der Beklagte meint. Selbst wenn man mit der Revision ein wörtliches Angebot im Hin-
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blick auf das Verhalten der Geschwister des Klägers für genügend ansehen könnte, wäre in dem Schreiben des Be» klagten vom 5. Oktober 1946 ein ordnungsmäßiges, den An» nahmeverzug begründendes Zahlungsangebot nicht zu er»
* blicken. In diesem Schreiben wurde nicht die Zahlung des geschuldeten Pflichtteilsbetrages von 2.452,28 Rll enge» boten, sondern unzulässigerweise auf die bereits am 24« April 1946 hinterlegten 1.000 EU verwiesen und nur wegen der Summe, von 1.452,28 RU eine wirkliche Zahlung angebo-ten. Die Hinterlegung der 1.000 RU war gegenstandslos. Der Kläger war zu dieser Hinterlegung nicht berechtigt, weil sie der Befreiung von einert - schon damals überhaupt nicht mehr vorhandenen - Vermächtnisschuld dienen sollte. Der Schuldner ist weder zu Teilzahlungen noch zu Teilhin» terlegungen berechtigt (•§ 266 BGB; RGZ I08, 337 /?40 un-ten7). Sin Annahmeverzug des Klägers und seiner Geschwi» ster hat also weder hinsichtlich der am 24* April 1946 hinterlegten 1.000 RU noch hinsichtlich der am.5. Oktober 1946 angebotenen 1..452,28 RU bestanden.
Kenn der Bürovorsteher des Beklagten diese Bedenken nicht erkannt und nicht den sicheren Keg, den gesamten Pflichtteilsbetrag in einer Summe und tatsächlich anzubieten, gewählt hat, so liegt hierin eine die Haftung des Beklagten gemäß §§ 278, .276 BGB begründende Fahrlässigkeit.
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.Die Revision vertritt .weiter die; Auffassung, daß das vom Berufungsgericht angenommene Verschulden des Beklagten oder seines Bürovorstehers.den geltend gemachten Schaden nicht verursacht habe, da nach der Sachund
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Rechtslage im Jahre 1946 die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches durch Zahlung oder Hinterlegung nur bei Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich gewesen sei.
Die hierzu gegebene rechtliche Begründung ist zürn Peil neu und steht auch mit dem sonstigen Vorbringen des Beklagten nicht völlig in Einklang, Während der Beklagte nach den bisherigen Ausführungen sich gegenüber dem Vorwurf. dar schuldhaften Vertragsverletzung damit verteidigt hat» daß der Bruder des Klägers wirksam in Ahnsdimeverzug versetzt worden sei und daß entgegen der Entscheidung des Vorprozesses - die Hinterlegung schuldbefreiende Wirkung gehabt habe^ vertritt er nunmehr auch die Auffassung» daß es mit Rücksicht auf gewisse Besonderheiten des ‘Pflichtteilsanspruches schlechthin unmöglich gewesen sei» den Bruder des Klägers einseitig gegen seinen Willen in Annahmeverzug zu versetzen,
1. Bach Ansicht der Revision soll der Pflichtteilsanspruch, der an sich mit dem Erbfall entsteht (§ 2317 BOB), in Abweichung von der Regel des § 271 BGB nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst durch den "Abruf” des Gläubigers fällig werden. Zur Begründung weist die Revision darauf hin, daß die .Pfändung des Pflicht-“ teilsanspruches nach § 832 Abs 1 ZPO nur zulässig sei. wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden sei. Er solle nicht gegen den Villen des Berechtigten geltend gemacht werden können. Der Berechtigte solle in seinem Entschluß, ob undwann er einen Pflichtteilsanspruch in Abweichung von dem letzten Willen des Erblassers geltend machen wolle, frei bleiben. Dieseai Gedanken trage die für die Erbschaftssteuer geltende Regelung insofern Rechnung, als die Steuerschuld des Pflichtteilsberechtigten nicht wie beim Erben mit dem Erbfall, sondern
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erst mit der Geltendmachung .des Pflichtteilsanspruchs entstehe.
• Es ist richtig, daß der Berechtigte über die Geltendmachung des Pflichtteils frei bestimmen soll Und daß ihm der Pflichtteil als solcher "nicht gegen seinen Willen aufgedrängt" werden kann. Abgesehen davon, daß der Schuldner den Gläubiger regelmäßig auch vor Fälligkeit in Annahmeverzug versetzen kann (Palandt BGB 9. Aufl § 271 Anm 2a), haben im vorliegenden Pall die Geschwister des Klägers deutlich erklärt, .daß sie ihre Pflichtteilsrechte geltend machen wollen. Gerade zu diesem Zweck haben sie am 12. Uärz 194-6 die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse aus-geschlagen und am 16. Hai 1946 Auskunfterteilung und Abschätzung des Nachlasses begehrt (Bl 14» -15 GA), Hägen sie auch von vornherein eine Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche in Gestalt einer in bar zu leistenden Keichs-mark-Zahlung abgelehnt und stattdessen die Eintragung von Hypotheken auf dem Nachlaßgrundstück verlangt haben, so ist dies nur eine besondere Form der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs. An der Fälligkeit dieses Anspruchs wird hierdurch nichts geändert. Fällig ist eine Forderung immer schon dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Nicht erforderlich ist, daß er sie zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit auch tatsächlich geltend macht. Zum Eintritt der Fälligkeit und des Verzuges ist es nicht, einmal erforderlich, daß der Berechtigte den Betrag des Pflichtteils angibt, den er fordert, oder daß die Berechnung schon erfolgt ist* denn die Berechnung ergibt sich aus dem Gesetz. Bietet die.Berechnung Schwierigkeiten, so kann für den Schuldner § 285 BGB in Betracht kommen. (Staudinger BGB 9. Aufl .§ 2317 Bern 2, 4* Abs S 957; RGZ 25, 312).
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Der Versuch der Revision, die Pflichtteilsansprüche als sog« "verhaltene Ansprüche" zu kennzeichnen, geht fehl. Allerdings gibt es als "genaue Umkehrung der Regel des § 271 Abs 2 BGB" Bälle, in denen der Schuldner nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt leisten, der Gläubiger aber die Leistung vorher fordern darf (Staudinger BGB 9- Aufl § 271 Bern 3 Abs 2$ Enneccerus-Lehmaim, Recht der Schuldverhältnisse 1950, § 24.1 2c S 100$ Planck-Siber, BGB 4- Aufl § 271 Erläut 2, nennt diese seit Langheiniken als "verhalten" bezeichneten Ansprüche "mahnungsfällig"). Bei Pflichtteilsforderungen, die reine Geldsununenf orderungen darsteilen (RGZ 104, 195 /l*9§7f 116, 5 ClJ% 1915 Sp 223 Br 4$ HG SeuffArch 81 S
214), sind jedoch keine besonderen umstände ersichtlich, die eine Abweichung von der Regel des § 271 Abs 2 BGB mit den Wirkungen einer - ganz anderen Zwecken dienenden "Abrufsvereiiibarung" rechtfertigen kannten.
Die Vorschrift des § 852 AbB 1 ZPO, die nur eine beschränkte Pfändbarkeit von Pf licht teil sanaprüchen zuläßt, beruht auf der Erwägung, daß es Palle gibt, in denen der Pflichtteilsberechtigte "aus anerkennenswerten Gründen" seinen Anspruch nicht geltend machen will (vgl Uot z BGB Bd 5 S 418). Es kann zugleich im Interesse des Pflichtteilsberechtigten liegen, den Erben nicht mit Pflichtteilsverbindlichkeiten zu belasten. Deshalb soll kein Dritter, auch nicht der Staat, den Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung seines Pflichtteils zwingen können. Aus diesem Grunde wird der Pflichtteilsanspruch erst mit der Geltendmachung steuerpflichtig (Erbschaftssteuer-gesetz § 2 Abs 1 Nr 1). Aus diesen Besonderheiten des Pflichtteilsanspruchs läßt sich aber nicht der Schluß zie heu, daß der" Erbe auch dann, wenn der Pflichtteilsberech-
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tigte wie im vorliegenden Fall unter Ausschlagung eines Vermächtnisses seinen Pflichtteil ausdrücklich geltend * gemacht hat, die Pflichtteilsschuld nur auf «Abruf" begleichen dürfe. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erbe also nicht gehindert, den Pflichtteilsberechtigten wegen der "vollfälligen" Pflichtteilsschuld "eihr seitig" in Annahmeverzug zu versetzen, und sich alsdann gemäß den für alle schuldrechtlichen Forderungen geltenden Vorschriften der §§ 372 ff BGB durch Hinterlegung von seiner Schuld zu befreien.
2. Die Revision hält die vom Berufungsgericht festgestellten üängel der Hinterlegung für den geltend gemachten Schaden weiter deshalb nicht für ursächlich, weil der Pflichtteilsberechtigte im Jahre 1946 wegen der eingetretenen Währungsverschlechterung eine ihm angebotene Reichsmark-Zahlung auch bei Fälligkeit seines Anspruchs nicht hätte anzunehmen brauchen. Nach der vor der tlili-tärregierungsverordnung Nr 92(*?LIark gleich Mark") herrschenden Recht sauf fassiuig hätte der Pflichtteilsberechtigte den Reichsmarknennbetrag seiner Forderung zurückweisen können. Die Verordnung Nr 92 hätte sich keine rückwirkende Kraft beigelegt und auch nach ihrem allgemeinen Inhalt keine Wirkung für Vorgänge der Vergangen-heit gehabt. Die streitige Hinterlegung sei mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgt und werde deshalb von dieser Verordnung nicht berührt.
a) Es .ist nicht richtig, daß schon im Jahre 1946, « als die streitige Hinterlegung vorgenommen wurde, eine herrschende Rechtsauffassung bestrnden hätte, .nach welcher Pflichtteilsberechtigte ohne weiteres eine nach dem derzeitigen Wert des Nachlasses richtig errechnete Reichs
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mark-Zahlung hätten als ungültig, zurückweisen können.
Bine Entscheidung zu der Präge, oh Pflichtteilsansprüche zu dem Kennwert in Reichsmark getilgt werden konnten, ist, soweit ersichtlich, bisher überhaupt nicht .bekannt geworden. Wie die Übersicht-bei Buden in, DRZ 1947., 287 ff zeigt, bestand in den Jahren 1946/1947 noch keine einheitliche Auffassung darüber, was bei dem Angebot von Reichsmark-Zahlungen für Auseinandersetzungsansprüche aus Rechtsgemeinschaften bei den in einer Zeit geordneter Geldverhältnisse begründeten Forderungen oder bei sonstigen in irgendeiner Beziehung zu Sachwerten stehenden Forderungen rechtens war. Es hat zwar auch bei reinen Reichsmarkforderungen nicht an Versuchen gefehlt, unter Anwendung des § 242 BGB und unter Preisgabe des Grundsatzes "Hark gleich Hark" dem Tauschwertverfall der Reichsmark durch Einräumung von Leistungs- oder Annahmeverweigerungsrechten Rechnung zu tragen, obwohl klar war, daß hiermit das Problem nicht gelöst werden konnte, sondern daß eine Lösung nur hinausgeschoben wur- . de. Alle diese Versuche entsprachen jedoch nicht der Rechtslage, wie die UilRegVO Nr 92 und auch die Y/ährüngs-gesetze gezeigt haben. Die Verordnung. Kr 92 hat die
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Rechtslage nicht geändert, sondern die Fortgeltung des Satzes "Mark gleich Hark*! nur klargestellt (OGHZ 1, 42 ßö7; OLG Hamburg MDR 1950, 421 f; 1951, 236 f). Alle Reichsmarkforderungen waren ohne Rücksicht darauf, wann und auf welche Weise sie entstanden und. fällig geworden waren, und ohne Rücksicht auf die Wertveränderung des Geldes und die dem Schuldner verbliebenen Sachwerte zu dem Nennbeträge in Reichsmark zu begleichen.
Zu diesen Forderungen gehörten als reine Nachlaßver-bindlichkeiten auch die Pflichtteilsansprüche des Klä-
gers und seiner Geschwister. Diese Geldsummenforderungen wurden nach der zur Zeit des Erbfalls maßgebenden zulässigen Bewertung auf je 2.452,28 Rlä errechnet. Gegen die Richtigkeit dieser Reichsmarkberechnung als solcher wurden keine Einwendungen erhoben. Der Bruder Arthur des Klägers nahm die Zahlung des Heichsmarkbeträges als Erfüllung an. In diesem Balle ist also die Pflichtteilsfey-derung durch Zahlung erloschen. Der Bruder Valter lehnte die Annahme des' Reichsmerkbetrages ab, erkannte aber später die Richtigkeit der Reichsmarkberechnung nooh dadurch an, daß er diesen im Verhältnis 1 : 1 auf D-IIark umgestellten Betrag im Vorprozeß als Pflichtteil einklagte .
Für eine solche Tftistellung wäre nach § 18 Abs 1 Ziff 3- Tk&stGr aber ebensowenig wie im Falle des Arthur BdHBI Baum gewesen, wenn die Pflichtteilsforderung im Jahre 1946 durch eine den §§ 372, 376 BGB entsprechende Hinterlegung getilgt worden wäre. Auch bei den im Falle des Fortbestehens nach der vorbezeichneten Vorschrift im Verhältnis 1 i 1 umzustellenden Forderungen war eine Hinterlegung als Erfüllungsersatz zulässig COGHZ 3, 85 £ß$7% von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12). Das Erlöschen einer Forderung kann nach § 13 Abs 3 Satz 2 tJmstG im Falle einer «freiwillig" angenommenen Zahlung nicht anders beurteilt werden als eine nach Annahmeverzug vorgenommene Hinterlegung. Es wäre insbesondere nicht einzusehen., weshalb Gläubiger, die mit Rücksicht auf den durch die Verord-mtng Br 92 ausdrücklich klargestellten Grundsatz "Hark gleich Mark" die Zählung des geschuldeten Reichsmarkbetrages angenommen haben, anders und ungünstiger behandelt werden sollen als diejenigen, die sich der Annahme widersetzt und den Schuldner zur Hinterlegung des Schuld-
Betrages veranlaßt haben.
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b) Es wird nicht verkannt, daß gerade bei den in §
18 Abs 1 Satz 3 UmstG.genannten Ansprüchen die in der Zeit des Währungsverfalls durch Zahlung oder durch Hinterlegung erfolgte Tilgung häufig zu Ergebnissen geführt hat, die als unbillig und mit dem Kechtsgefühl nicht vereinbar empfunden werden. Hit Recht weist von Caemmerer (aaO) darauf hin, daß man zweifeln könne, ob der Gesetzgeber nicht doch der Anregung hätte folgen sollen, die Zahlbarkeit solcher Ansprüche bis zur Währungsreform hinauszuschieben. Da das aber nicht geschehen ist, war es nur folgerichtig, bis zu dem Währungsstichtag die volle Zahlungskraft der Reichsmark anzuerkennen und deshalb alle bis dahin erloschenen Reichsmarkverbindlichkeiten - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -nach § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG von der Umstellung auszuschließen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewußt jede **rückwirkende Aufwertung*1 nach dem Vorbild des 'i'jfwertungsrechts von 1925 abgelehnt, ln der Reichsmarkzeit abgewickelte Rechtsverhältnisse sollen als endgültig erledigt gelten. Nachzahlungsansprüche kommen in keinem Fall mehr in Betracht.
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; • Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht mit Recht
V die von liünzel vertretene Auffassung abgelehnt, die im Er 5* . gebnis entgegen dem Gesetz zu einer uneingeschränkten Auf
V* Wertung aller von § 18- Abs 1 Ziff 3 UmstG umfaßten Forde-
y rungen um neun Zehntel ihres Reichsmarkbetrages führen jf£ würde (ArchZivPräx 150, 417 ff; MDR 1949, 519 ff; 1950,
[; 133 ff, DRZ 1949, 471). Die Revision hat sich nicht mehr
k; auf die von Xünzel vertretene Ansicht berufen.
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Wie das Berufungsgericht im Übrigen zutreffend unter Hinweis auf Munzel ausführt, bestimmt § 13 Abs 3 Satz 2 UinstG lediglich, was gelten soll» wenn eine Reichsmarkverbindlichkeit bis zu dem 21. Juni 1948 bereits erloschen war. Ob eine früher begründete Pordefung erloschen war, kann nur auf Grund, der vor dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes bestehenden Rechtslage beantwortet werden. Bei der Beurteilung wird auch die Währungsgesetzgebung als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden können und müssen. Die Pflichtteilsansprüche sind trotz ihrer Bemessung nach dem Wert des Nachlasses reine Geldsummenforderungen. Da für alle derartigen Betragsschulden der Grundsatz "Hark gleich Hark" durch die Verordnung Nr 92 ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, konnten auch Pflichtteilsverbindlichkeiten vor der Währungsreform zu dem Nennbetrag in Reichsmark beglichen und deshalb gemäß §5 372, 376, 378 BGB durch Hinterlegung bei Verzicht auf das Rlicknahmerecht getilgt werden. Trotz der nicht zu verkennenden Härte, die darin liegt, daß der Gläubiger von der Hinterlegungsstelle nur 6,5 % des Nennwerts in D-Mark erhält, läßt sich angesichts der klaren Bestimmung des § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG keine andere Entscheidung treffen. Es wäre auch überhaupt nicht möglich, den Wert zu bestimmen, den der vom Schuldner aufgewandte Reichs-‘ markbetrag für diesen hatte und für den Gläubiger bei Empfang gehabt hätte. Mit dem Utostellungsgesetz war beabsichtigt, eine einfache, klare und schnelle, wenn auch schematische und summarische Regelung der Rechtsbeziehungen zu schaffen. Bei der Anwendung eines solchen Gesetzes das im wesentlichen auf dem Ordnungsprinzip beruht, können im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt v/er-den, um in jedem Pall zu einem das Rechtsgefühl befriedi-
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genden, billigen Ergebnis zu gelangen. Die hierdurch entstehende 'Rechtsunsicherheit würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen (vgl hierzu von'Caemmerer SJZ 1950 Sp 8 ff).
c) Die Revision verkennt offenbar nicht, daß die Verordnung Nr 92 für alle Betragsschulden, also auch für Pflichtteilsforderungen gilt, und'legt deshalb besonderen Wert auf den Hinweis, daß im vorliegenden Pall Zahlungsangebot und Hinterlegung etwa ein halbes Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen, vorgenommen seien und daß n Zweck und Ziel der Verordnung Nr 92 und der Währungsgesetzgebung durch die Vorgänge des Jahres 1946 nicht beeinträchtigt werden und daher kein Argument für-ihre rechtliche Beurteilung bieten könnten”. Hier verkennt die Revision jedoch Zweck und Ziel der Verordnung Nr 92, die ersichtlich für die vor ihrem Inkrafttreten liegenden Vorgänge keine andere rechtliche Beurteilung gelten lassen wollte als für die späteren Tatbestände. Gerade wenn berücksichtigt wird*, daß die Verordnung Ni 92 ”eine Vorbereitungsmaßnahme für eine geplante umfassende, mit einem Lastenausgleich verbundene Währungsreform” sein sollte (OGHZ 1, 42 besteht kein Anlaß,
die Tilgung der von einer Grundstücksbev/ertung abhängigen Geldsummenforderung unter Anwendung des § 242 3GB anders zu behandeln als sonstige Reichsmark-Forderungen.
*d) iiit dem Obersten Gerichtshof’ (aaO S 49) kann, davon ausgegangen werden, *”daß die Verordnung Nr 92 die Geltung der §§ 157, 242 BGB nicht schlechthin, sondern nur zu dem Ziel und in der Begrenzung ausschließen wollte. zu vermeiden, daß mittels «dieser Vorschriften der Satz "Mark gleich Hark” wie in der Aufwertungszeit als
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solcher ausgeschaltet werden könnte".
aa) Soweit also zwingende gesetzliche Vorschriften, wie sie z.B. die Verordnung Nr 92 enthält, nicht entgegenstehen, können auch die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich vor der Währungsreform insbesondere aus einem Hiß Verhältnis zwischen Geldlei stung und Sachleistung ergeben hatten, Berücksichtigung finden.
Ein Beispiel hierfür bietet die von der Revision angeführte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1951 - II ZR 53/50 - (Linden-inaier-iiöhring Nr 1 Bl 1 zu § 18 Abs 1 Ziff 3 UtastG). Diese Entscheidung steht jedoch in keiner Weise der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung des erkennenden Senats entgegen. Die angeführte Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Beklagte .noch nicht Gläubiger einer Geldforderung geworden war, die durch Hinterlegung hätte erfüllt werden können. Gegenstand des Rechtsstreits war vielmehr eine Verbindlichkeit des Beklagten, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet war und die erst mit der Abgabe dieser Willenserklärung zur Begründung einer Geldforderung geführt haben würde, 'llit Recht geht die Entscheidung davon aus, daß sich der Wortlaut der Verordnung Nr 92 lediglich auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten bezieht, die eine Geldzahlung zu dem Gegenstand haben, xind daß Zweck und Ziel der Verordnung nur darin bestehen, die Abwicklung bestehender Geldverbindlichkeiten zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Hemmnisse zu beseitigen, die sich aus den naheliegenden Versuchen der Geldgläubiger ergaben, die Annahme der angebotenen Reichsmarkzahlungen hinauszuschieben; es sei aber nicht möglich diesen Anwendungsbereich Über das Gebiet der Abwicklung bestehender und fälliger Geldverbindlichkeiten hinaus aus-
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zudehnen und auf die Begründung von Geldverbindlichkeiten in Reichsmark-Währung zu erstrecken.
Aus d.eü gleichen Erwägungen ist auch, in der von der Revision weiter angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 16. Dezember 1948 - II ZS 27/48 - (Betriebsberat'er 1949 S 109) mit Recht im Ralle der Ausübung eines Wiederkaufsrechts für ein verkauftes Grundstück eine sich aus § 242 BGB ergebende Befugnis anerkannt worden, einen Aufschub für die Geltendmachung dieses Rechts bis zur Behebung der Geldentwertung und bis zur Rückkehr normaler Wirtschaftsverhältnisse zu verlangen. Für die mehr oder minder von Sach-bewertungen abhängigen Geldsummenforderungen, zu denen auch die Pflichtteilsforderungen gehören, läßt sich ein solcher Aufschub jedoch nicht rechtfertigen.
Die schließlich noch von der Revision erwähnte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1951 - Y ZR 15/50 - (Lindenmaier-Uöhring Kr 1 Bl 1 zu § 497 BGB) betrifft ebenfalls die im Jahre 1947 erfolgte Ausübung. eines Wiederkaufsrechts und die Frage der Umstellung des auf Grund des Wiederkaufs in Reichsmark begründeten Wiederkaufspreises. Der V. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung aber dahingestellt gelassen, ob der Beklagte im Hinblick auf die Geldentwertung zur Verweigerung auch einer ihm ordnungsmäßig angebotenen Reichsmark-Zahlung berechtigt gewesen wäre; ein wirksames Zahlungsangebot des Klägers und Annahmeverzug des Beklagten wurden verneint, da erst, mit der Genehmigung des Kreisbauernvorstehers am 21. Juni 1947 die Wirksamkeit des Wiederkaufs festgestanden habe, die Zahlung daher erst nach diesem Zeitpunkt mit Gläubigerverzug be-
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gründender Wirkung habe angeboten werden können, aber nicht angeboten worden sei,
* bb) Die Revision hat sich zur Begründung ihrer Ansicht, daß die im Jahre 1946 angebotene Reichsmark-Zählung nicht die geschuldete Leistung, sondern allenfalls eine Teilleistung gewesen sei, auf die enge Beziehung des Pflichtteilsanspruchs zu dem Nachlaß und seinen wirklichen Wert berufen; bei der Berechnung von Auseinandersetzungsund Pflichtteilsansprüchen dürfe nicht von gebundenen Reichsmark-Preisen ausgegangen werden (OLG Stuttgart, RJW 1949 S 348 mit Anm von Köhler; LG Tübingen, NJW 1949,
328; MDR 1950, 362 f). Entscheidend sei der "innere Wert” des Nachlasses (RG in SeuffArch 81 Nr 132), Diese Entscheidung de8 Reichsgerichts betrifft den Fall der Aufwertung eine8 Pflichtteilsanspruchs nach § 242 BGB und führt hierzu aus, daß bei der Berechnung eines Pflichtteils wohl vom Verkaufswert auszugehen sei,, daß aber ein davon abweichender ”innerer Wert", insbesondere ein höherer Ertragswert, berücksichtigt werden müsse. Aus dieser
einen Aufwertungsfall des Jahres 1923 betreffenden Ent-
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Scheidung läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß bei der Pflichtteilsbewertung im Jahre* 1947 -irgendwie die von den gesetzlich zulässigen Höchstpreisen abweichenden ”Schwarzmarktpreise” hätten berücksichtigt werden können (OLG Hamburg, MDR 1950, 420
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Die Revision hat schließlich noch für die Frage der Bewertung des Pflichtteils auf die Ausführungen Kohlers Über "Pflichtteil und Preisstop" in KJW 1951, 548 f verwiesen. Kohler schlügt vor, den vom gesetzlichen Höchstpreis abweichenden, höheren "inneren” Wert eines Grund- * stlicks bei der Pflichtteilsberechnung in der Weise zu be-
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rücksichtigen, daß zunächst der dem gesetzlichen Höchstpreis entsprechende Pflichtteilsbetrag bezahlt wird und daß, soweit später mit Zustimmung der zuständigen Preisbehörde ein höherer Preis erzielt werde oder die gesetzliche Preisbegrenzung entfalle, Nachzahlungen zu leisten seien. Ob diesem Vorschlag zuzustimmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil schon der bei Zugrundelegung des gesetzlichen Höchstpreises errechnete Pflichtteil einen baufälligen*» Anspruch darstellt, dessen Erfüllung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Hechts zu beurteilen ist.
Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Pflichtteils-Verbindlichkeit des Klägers nicht von vornherein auf einen bestimmten Geldbetrag lautete, daß dieser vielmehr erst iit Wege der Bewertung des Nachlasses festgestellt werden mußte, ohne daß wegen des Tauschwert verfalle der Reichsmark und der bestehenden Preisbestimmungen der "wirkliche, innere WprtH ermittelt v/erden konnte, kann man nach Inhalt und Zweck der Währungsgesetzgebung nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß alle derartigen "Auseinan-dersetzungsf orderungen", deren Reichsmarkbeträge bei.dem -zeitlich überhaupt nicht genau zu bestimmenden - Beginn des Währungsverfalls noch nicht ziffernmäßig feststanden, gegen den Willen der Porderungsbereclitigten nicht durch Zahlung oder Hinterlegung zu dem Erlöschen gebracht werden konnten. Hätte man eine solche große' Gruppe von Ansprüchen von der allgemeinen Regelung der Verordnung iCr $2 und der Währungsgesetzgebung, die im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse sich vorwiegend von Ordnungsaufgaben hat leiten lassen, ausschließen wollen, so hätte dies einer besonderen Ausnahmeregelung bedurft.
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e) Ob und unter welchen Voraussetzungen es schließlich aus dem Gesichtspunkt der Zahlung "zur Unzeit1* gerechtfertigt sein kann, bei "unmittelbar vor der Wäh-rungsreform" angebotenen Reichsmark-Zahlungen den Annahmeverzug des ablehnenden Gläubigers und damit , auch die schuldbefreiende Wirkung einer Hinterlegung zu verneinen (vgl Harmening-Duden, Währungsgesetze, UmstG § 13 Anm 34 Abs 4 aE; Duden DRZ 1948 S 338; von Caeamerer SJZ 1950 Sp 12), kann unerörtert bleiben; denn im vorliegenden* Pall sind die im Februar 1946 entstandenen Pflichtteilsansprüche unverzüglich mit Rücksicht auf den im Hai 1946 gestellten Antrag der Pf lichtteilsberechtigten auf Grund einer vom Kreisschätzer vorgenommenen Feststellung
und Bewertung des Rachlasses berechnet worden« Die daraufhin bereits im Oktober 1946 angebotene Zahlung hätte bei der gegebenen Rechtslage nicht unter Berufung auf Treu und Glauben als "unzeitig" zurückgewiesen werden können (ebenso z.B. für Vermächtnisforderungen OLG Köln IXDR 1947, 91; OLG Hamm HDR 1949 , 470; 1950, 114; für* ?e±chsmarkverbindlichkeiten, die auf Grund der Geltendmachung von Vorausvermächtnissen und Teilungsa^ordnuht^n entstanden sind OLG Hamburg, HDR 1950, 420 ff; 1951, 236 ff; abweichend LG Tübingen für Vermächtnisforderungen in HJW 1949 , 827; für Auseinander set Zungsforderungen in HDR 1950, 362; OLG Oldenburg HDR ,1951, 105).
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Wie die im Jahre 1946 vorgenommenen Hinterlegungen1 bei einer späteren Währungsreform rechtlich behandeit werden würden, war nicht vorauszusehen. Die Gläubiger legten aber auf die sofortige Tilgung von Reichsmarkverbindlichkeiten zu dem Hennbetrage besonderen Wert, weil sie
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hierin zu demindest eine Chance sahen* sich vor einer späteren Belastung* die von ihnen drückender empfunden werden könnte* zu schützen. Hit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Jahre 1946 niemand sagen konnte, "ob ein solcher Versuch glücken würde"« Da die'Währungsgesetzgebung aber - anders als die Aufwertung - jede Rückwirkung und Ausgleichung nach § 242 BGB abgelehnt hat, haben die zu dem Zweck der Schuldentilgung vorgenommenen Hinterlegungen tatsächlich den erstrebten Erfolg gehabt. Soweit Forderungen - durch Zahlung, Hinterlegung oder Aufrechnung -erloschen waren, werden sie durch das TJmstellungsgesetz nicht mehr betroffen (§ 13 Abs 3 Satz 2 HmstG). Da der Bürovorsteher schuldhaft unterlassen hat, die Vor-
aussetzungen für die vom Kläger erstrebte schuldtilgende Hinterlegung zu schaffen, hat der Kläger einen Schaden erlitten, für den der Beklagte haftet.
Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Bürovorstehers TrflB und dem wegen Fortbestehens der Pflichtteilsforderung durch § 13 Abs 1 Ziff 3 UmstG eingetretenen Schaden rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Revision hat zwar insoweit um Hachprüfung gebeten, aber hierfür auch keine weitere Begründung geben können. Sie hat die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger im Jahre 1946 ohne besondere Schwierigkeiten die zur ordnungsmäßigen Hinterlegung der Reichsmark-Hennbe träge erforderlichen Hittel Jbätte beschaffen können, nicht angegriffen.
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Rieht gerechtfertigt ist die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellung ge-
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troffen, daß die hinterlegten Beträge die gesamte Pflicht^ teilsforderung ausgemacht hätten. Bas Berufungsgericht ha^ auf Grund des insoweit unstreitigen Klagvorbringens ausdrücklich festgestellt, daß die Geschwister des Klägers den Reichsmark-Yf'ert des Pflichtteils als solchen seinerzeit nicht in Zweifel gezogen hätten. Banach steht fest, daß die Geschwister des Klägers die Höhe der Reichsmark-Bewertung des Pflichtteils anerkannt haben, so daß die diesem Nennbetrag entsprechende Zahlung nach dem Grundsatz "Mark gleich Mark" nicht als unzulässige Teilleistung! angesehen werden konnte. Bie mit der Revision vorgetragene Behauptung, daß der Kreisschätzer SeJBP "für Grundstück und Mobiliar nur niedrige Yorkriegswerte" angesetzt habe,
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ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Im übrigen kommt es auf diese den gesetzlichen Preisbeschränkungen entsprechende Schätzung nicht mehr an. Entscheidend ist, daß* 1 die Geschwister des Klägers die Reichsmarkberechnung des Pflichtteils als solche anerkannt haben.
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1. Bie Revision rügt schließlich noch, daß das Berufungsgericht den Einwand, der Kläger habe schuldhaft die Anrufung des Vertragshilferichters nach § 21 Abs 1 UmstG unterlassen, rechtsirrig behandelt habe. Obwohl dieser Einwand nach Lage des Falles nur die Höhe betreffe, sei die Prüfung unzulässigerweise im Vorverfahren über den Grund des Anspruchs erfolgt (§ 304 ZPO). Bemge-genüber ist darauf hinzuweisen, daß die Frage des mitv/ir-kenden Verschuldens auch dann, wenn von vornherein feststeht, daß sie nicht zur völligen Beseitigung des Schadensersatzanspruches führen kann, im Verfahren über den Grund des Anspruches geprüft werden kann. Allerdings hät-
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te das Berufungsgericht diese Prüfung auch dem Hachver-fahren über die Höhe des Anspruchs Vorbehalten können. Hotwendig war dies aber nicht (Stein-Jonas-Schönke ZPO » 19. Aufl § 304 Anm I 2b ß Noten 31 - 33. mit Nachweisen). Auf Grund der Verneinung des Verschuldens steht fest, daß der Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen hat..
2. Gegen die Würdigung der Präge des Uitverschuldens bestehen auch in sachlicher Hinsicht keine rechtlichen Bedenken. Bas Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es einen Antrag nach § 21 Abs 1 UmstG für aussichtslos hält; ob die hierzu von der Revision vorgetragenen weiteren Gesichtspunkte (Verlust ruf Bankguthaben, Lastenäusgleich) zu einer Herabsetzung der Pflichtteilsforderung geführt haben würden, kann dahingestellt bleiben; denn aus den vom Berufungsgericht ange-stellten Erwägungen durfte der Kläger jedenfalls einen solchen Antrag für aussichtslos halten, so daß ihm kein Verschulden vorgeworfen wer.den kann. Es bedurfte deshalb auch keiner Nachprüfung der Behauptung, des Klägers, daß der Bürovorsteher WflHPihm ausdrücklich die 'Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens abgeraten habe.
3. Endlich hat das Berufungsgericht auch eine Haf-; tung des Beklagten für die dem Kläger durch Einlegung
der Berufung im Vorprozeß entstandenen Kosten ohne Rechts-^ Irrtum bejaht. Auch insov/eit kann von einem üitverschul-L den des Klägers keine Rede sein. Die Revision hat hierge-gen auch keine Einwendungen mehr erhoben. ,
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Biese Heiß . Dr. Gelhaar
Dr. Bock Rietschel