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BGH · III ZR 192/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 192/14

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die der Beklagten durch Beschluss vom 24. April 2014 gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 24. Dies bedeutet nicht nur, dass der Beschluss über die Wiedereinsetzung selbst unangreifbar ist,

Zitierte Normen: § 543 ZPO
24RechtWiedereinsetzungDüsseldorfZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 192/14
vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2014 - 1-24 U 177/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.418,98 €
Gründe:
1	Die	mit	der	Beschwerde	aufgeworfenen Fragen zu § 185 Nr. 2 Fall 3
ZPO sind nicht entscheidungserheblich. Die der Beklagten durch Beschluss vom 24. April 2014 gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 24. Januar 2012 ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Dies bedeutet nicht nur, dass der Beschluss über die Wiedereinsetzung selbst unangreifbar ist,
 
sondern dass die Wiedereinsetzung auch dann nicht überprüft werden kann, wenn das Verfahren mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung in die nächste Instanz gelangt (vgl. nur BT-Drucks. VI/790 S. 47 i.V.m. BT-Drucks. 7/5250 S. 8; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BVerfGE 53, 109, 113; MüKo-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 238 Rn. 13; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 238 Rn. 7). Soweit das Berufungsgericht die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Forderung als nicht schlüssig dargelegt angesehen und die Klage deshalb abgewiesen hat, wendet sich die Beschwerde hiergegen zu Recht nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.07.2013-1 0 38/13 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2014 -1-24 U 177/13 -