Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung Weser-Ems, f-T^BBÄ-Platz, 01 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dörr am 24. Gründe Der Senat stimmt der Berechnung des beklagten Landes in dessen Schriftsatz vom 6. Grundlage der dem Kläger entgangenen Gehaltsdifferenz sind auch im Rahmen des Feststellungsausspruchs die jeweiligen Bruttobeträge, nicht anders als bei dem bezifferten Zahlungsanspruch. Zu berücksichtigen ist auch die dem Rektor der Sonderschule für Lernbehinderte in Westerstede ausweislich der Bescheinigung der Bezirksregierung Weser-Ems, Außenstelle Aurich, vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 191/96 vom 24. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung Weser-Ems, f-T^BBÄ-Platz, 01 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Wolfgang R. 21, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt o( fstraße 4, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dörr am 24. Oktober 1996 beschlossen: Der Wert der Beschwer des beklagten Landes aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1996 - 6 U 16/96 - wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. - 3 Gründe Der Senat stimmt der Berechnung des beklagten Landes in dessen Schriftsatz vom 6. September 1996 zu. Grundlage der dem Kläger entgangenen Gehaltsdifferenz sind auch im Rahmen des Feststellungsausspruchs die jeweiligen Bruttobeträge, nicht anders als bei dem bezifferten Zahlungsanspruch. Zu berücksichtigen ist auch die dem Rektor der Sonderschule für Lernbehinderte in Westerstede ausweislich der Bescheinigung der Bezirksregierung Weser-Ems, Außenstelle Aurich, vom 19. August 1996 seit Juni 1995 zustehende Amtszulage . Rinne Wurm