Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 23. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung der Beklagten darin erblickt, daß die Beklagte es versäumt hat, die - geänderte - Bauvoranfrage der Klägerin vom 16. b) Daß die Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch - entsprechendes gilt für eine Bauvoranfrage - den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats schon seit langem anerkannt {Senatsurteile vom 24. Dezember - der seinerseits die Ursache1 für die weitere Verzögerung setzte - ergangen sein mußte, aa) Aus der Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) läßt sich entgegen der Auffassung der Revision kein Hinweis darauf herleiten, daß eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden könne. bb) Bei der Bemessung der Bearbeitungsfrist ist hier von wesentlicher Bedeutung, daß die Bauvoranfrage vom 16. Im übrigen konnten die Ergebnisse der früheren Prüfung unverändert für die Entscheidung über den neuen Antrag übernommen und genutzt werden. Vielmehr war nach der jZuständigkeitsordnung der Stadt Bergisch Gladbach über die Verteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse und den Stadtdirektor vom 26. Juni 1984 vorgesehen, daß der Stadtdirektor über die Genehmigung zur Ausführung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S. von § 34 BBauG (allein) entschied; es handelte sich mithin um ein "einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung", das im Namen des Rates als auf den Gemeindedirektor übertragen galt (§ 28 Abs.3 GO NW). d) Die Frage, ob die geänderten Planungsabsichten der Gemeinde einen hinreichenden Grund dafür bilden konnten, die Entscheidung über die Bauvoranfrage so lange zurückzustellen, bis der Aufstellungsbeschluß über einen Bebauungsplan gefaßt war, ist vom Berufungsgericht zu Recht verneint worden. aa) Allerdings ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muß, zu dem Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BBauG (= BauGB) zu sichern. So ist es beispielsweise denkbar, daß die Gemeinde den Zeitraum, der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zugleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. beitung des Gesuchs abgeschlossen sein muß, der Aufstellungsbeschluß für eine geänderte Planung gemäß § 14 BBauG (= BauGB) vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, beispielsweise eine Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BBauG zu beantragen. bb) Damit ist indes der vorliegende Fall nicht zu vergleichen, der sein Gepräge dadurch erhält, daß die Entscheidungsreife der Bauvoranfrage positiv feststand, bevor sich die Planungsabsichten der Gemeinde änderten und die ersten diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen wurden.
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 191/90
BESCHLUSS
vom 23. Januar 1992 in dem Rechtsstreit
der Stadt B^püÜ G] vertreten durch ihren Stadtdirektor, Rathaus Bi
Beklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma Grundstücksverwertungen B. SchgH* & Co., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Bernhard SchflBt und Hans Ulrich Sei S<$fflMPstraße 4fc, BMHMi G3
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr. v.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 23. Januar 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-
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landesgerichts Köln vom 27. September 1990 - 7 U 42/90 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 915.070,43 DM
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Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 211).
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung der Beklagten darin erblickt, daß die Beklagte es versäumt hat, die - geänderte - Bauvoranfrage der Klägerin vom 16. Oktober 1984 ordnungsgemäß und rechtzeitig positiv zu bescheiden.
a) Unter den Parteien steht außer Streit, daß das Bauvorhaben der Klägerin zu demindest nach Maßgabe jener Änderung planungsrechtlich zulässig i. S. des § 34 BBauG (= BauGB) gewesen ist.
b) Daß die Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch - entsprechendes gilt für eine Bauvoranfrage - den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats schon seit langem anerkannt {Senatsurteile vom 24. Janüar 1972 - III ZR 9/70 =
WM 1972, 743 und vom 18. Juni 1970 - III ZR 13/67 =
WM 1970, 1252; Senatsbeschluß vom 21. September 1989 - III ZR 41/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 1) ;
c) Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß die der Beklagten zuzubilligende "angemessene" Bearbeitungszeit hier späte-
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stens Ende November/Anfang Dezember 1984 abgelaufen war, so daß die Entscheidung zeitlich vor dem Ratsbeschluß vom 3. Dezember - der seinerseits die Ursache1 für die weitere Verzögerung setzte - ergangen sein mußte,
aa) Aus der Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) läßt sich entgegen der Auffassung der Revision kein Hinweis darauf herleiten, daß eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden könne. Die -für eine Untätigkeitsklage erforderliche Dreimonatsfrist stellt lediglich eine besondere Prozeßvoraussetzung dar; dies schließt nicht etwa die Möglichkeit aus, daß auch ein kürzerer Verzögerungszeitraum zu einer Schädigung des Bürgers führen kann, für die die Verwaltung einzustehen hat, soweit die sonstigen Voraussetzungen einer schuldhaften Pflichtverletzung erfüllt sind (Senatsbeschluß vom 21. September 1989 aaO; insoweit in BGHR aaO nicht abgedruckt).
bb) Bei der Bemessung der Bearbeitungsfrist ist hier von wesentlicher Bedeutung, daß die Bauvoranfrage vom 16. Oktober 1984 lediglich eine Modifizierung der früheren vom 16. April 1984 gewesen war. Zwar mochte es sich formal um ein neues, selbständiges Verwaltungsverfahren gehandelt haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die entscheidungserheblichen Fragen über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bereits in dem früheren Verfahrensstadium abgeklärt worden waren. Die neue Bauvoranfrage hatte den erklärten Zweck, durch die Verminderung der Verkaufsfläche auf unter 1.000 qm das in jener früheren Verfahrensphase zutage getretene Bedenken gegen die Zulässig 5 r
keit des Vorhabens auszuräumen. Im übrigen konnten die Ergebnisse der früheren Prüfung unverändert für die Entscheidung über den neuen Antrag übernommen und genutzt werden. Dies mußte sich in-einer wesentlichen Abkürzung der Bearbeitungsdauer für den neuen Antrag niederschlagen. Dementsprechend bestand auch bei der Bauverwaltung der Beklagten ab Mitte November 1984 keinerlei Z-weifel darüber, daß der Antrag im Sinne einer positiven Erteilung des Bauvorbescheides entscheidungsreif war.
cc) Für diese Entscheidung bedurfte es weder einer Beteiligung des Rates, noch einer solchen des Planungsausschusses. Vielmehr war nach der jZuständigkeitsordnung der Stadt Bergisch Gladbach über die Verteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse und den Stadtdirektor vom 26. Juni 1984 vorgesehen, daß der Stadtdirektor über die Genehmigung zur Ausführung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. von § 34 BBauG (allein) entschied; es handelte sich mithin um ein "einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung", das im Namen des Rates als auf den Gemeindedirektor übertragen galt (§ 28 Abs. 3 GO NW).
d) Die Frage, ob die geänderten Planungsabsichten der Gemeinde einen hinreichenden Grund dafür bilden konnten, die Entscheidung über die Bauvoranfrage so lange zurückzustellen, bis der Aufstellungsbeschluß über einen Bebauungsplan gefaßt war, ist vom Berufungsgericht zu Recht verneint worden.
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aa) Allerdings ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muß, zu dem Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BBauG (= BauGB) zu sichern. So ist es beispielsweise denkbar, daß die Gemeinde den Zeitraum, der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zugleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Liegt dann in dem Zeitpunkt, zu dem die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bear-
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beitung des Gesuchs abgeschlossen sein muß, der Aufstellungsbeschluß für eine geänderte Planung gemäß § 14 BBauG (= BauGB) vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, beispielsweise eine Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BBauG zu beantragen. Eine derartige Verfahrensweise müßte vom Antragsteller hingenommen werden.
bb) Damit ist indes der vorliegende Fall nicht zu vergleichen, der sein Gepräge dadurch erhält, daß die Entscheidungsreife der Bauvoranfrage positiv feststand, bevor sich die Planungsabsichten der Gemeinde änderten und die ersten diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen wurden. Selbst wenn das Vorhaben den Intentionen des Gemeinderats als des zuständigen Ortsgesetzgebers zuwiderlaufen mochte, so änderte dieser Umstand nichts daran, daß das Vorhaben planungsrechtlich zulässig war und die Klägerin auf den positiven Bescheid einen Anspruch hatte. Dieser Anspruch durfte nicht dadurch vereitelt werden, daß .die Entscheidung bis zur Aufstellung des Bebauungsplans zurückgestellt wurde.
Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Grün-
deigentümers so lange zu beachten ist, wie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen planerischen Instrumentariums gesichert werden kann. Die bewußte Nichtbearbeitung des entscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische Instrumentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, war daher amtspflichtwidrig.
2. Ob eine Ersatzpflicht der Beklagten noch unter weiteren, zusätzlichen Gesichtspunkten besteht, braucht nicht entschieden zu werden. Insbesondere kann offenbleiben, ob der Aufstellungsbeschluß vom 3. Dezember 1984 und die zugleich mitbeschlossene Veränderungssperre Verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 5 GO NW, zustande gekommen sind und ob sie inhaltliche Mängel deswegen aufwiesen, weil sie dem vom Oberverwaltungsgericht Münster später für rechtswidrig erklärten Planungsziel dienten, die Flächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten und großflächige Einzelhandelsbetriebe auszuschließen.
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Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob und wie sich eine etwaige Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 3. Dezember 1984 auf den Zurückstellungsbescheid vom 4. Januar 1985 ausgewirkt hat.
Krohn
Wurm
Werp Rinne
Deppert
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