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BGH · III ZR 191/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 191/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Das Berufungsgericht verneint den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch aus dem Gesichtspunkt des VerzugsSchadens. 1. Das Berufungsgericht sieht im Verhalten der Klägerin einen stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Beklagten. Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht berücksichtigt, daß es den Parteien nicht nur um die Umschuldung des Darlehens vom 21./24. November 1980, sondern auch um die Ablösung von Kontokorrentkrediten des Beklagten und der PMMV GflHHV-GmbH gegangen sei. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank unter den hier gegebenen Umständen ein Interesse an der sofortigen Ablösung bei ihr bestehender Darlehensverbindlichkeiten hat. Mai 1986 liegt weder eine Mahnung der Klägerin vor noch sind die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 BGB erfüllt. Dezember 1985 auf eine entsprechende Verknüpfung der beiderseitigen Leistungspflichten hingewiesen und die Klägerin diese in ihrem erwähnten Schreiben selbst bestätigt hatte. Unter diesen Umständen hat die Klägerin den Beklagten auch nicht durch ihr Mahnschreiben vom 4. Auch unter anderen Gesichtspunkten weist das angefoch-tene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf.Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 284 BGB
BGBGesichtspunktBerufungsgerichtSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 191/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
e.G.,
vertreten durch den Vorstand Direktoren Manfred
 Hugo
traße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Inhaber der Firma Josef P
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
Will
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a
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. März 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1987 - 10 U 36/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.824,— DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht verneint den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch aus dem Gesichtspunkt des VerzugsSchadens. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht sieht im Verhalten der Klägerin einen stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Beklagten. Diese mögliche Würdigung des Parteiverhaltens läßt Rechtsfehler nicht erkennen. War danach der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag aufgrund der von der Volksbank NflBHBB mit Schreiben vom 28. November 1985 für den Beklagten erklärten Kündigung beendet, so durfte die Klägerin jedenfalls ab 1. Januar 1986 dem Beklagten keine Vertragszinsen mehr berechnen.
Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht berücksichtigt, daß es den Parteien nicht nur um die Umschuldung des Darlehens vom 21./24. November 1980, sondern auch um die Ablösung von Kontokorrentkrediten des Beklagten und der PMMV GflHHV-GmbH gegangen sei. Die vom Berufungsgericht sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen gewählten Formulierungen (BU 3: "Kreditengage-
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 ment"; BU 9: "Verbindlichkeiten": BU 10: "Verpflichtungen") belegen, ebenso wie die von ihm gewürdigte Korrespondenz, das Gegenteil.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank unter den hier gegebenen Umständen ein Interesse an der sofortigen Ablösung bei ihr bestehender Darlehensverbindlichkeiten hat. Das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen bot dazu keine Veranlassung.
2. Der Zinsanspruch steht der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des VerzugsSchadens zu.
Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Mai 1986 liegt weder eine Mahnung der Klägerin vor noch sind die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 BGB erfüllt.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte mit Wirkung vom 31. Mai 1986 gemäß § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verzug geraten konnte, obwohl die Klägerin auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet hatte. Auch wenn man dies bejaht, fehlt es am Verzugseintritt, weil die Klägerin die ihr zur Verfügung gestellten Sicherheiten dem Beklagten nicht in einer dessen Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. § 284 Rn. 17 und 18). Ihr Schreiben an die Volksbank NfHHH|Hpvom 18. Dezember 1985, in dem sie zu Unrecht auf der Verzinsung ihrer Darlehensforderung über den 31. Dezember 1985 hinaus be-harrt, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. auch Senats-
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 urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 - BGHR BGB S 284 I - Mahnung 1 -). Daß der Beklagte sich bei Ablauf der von der Klägerin in Anspruch genommenen Kündigungsfrist nicht ausdrücklich darauf berufen hat, er brauche nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Sicherheiten zu leisten, schadet ihm nicht, nachdem er bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 1985 auf eine entsprechende Verknüpfung der beiderseitigen Leistungspflichten hingewiesen und die Klägerin diese in ihrem erwähnten Schreiben selbst bestätigt hatte.
Unter diesen Umständen hat die Klägerin den Beklagten auch nicht durch ihr Mahnschreiben vom 4. Juni 1986 wirksam in Schuldnerverzug gesetzt.
3. Auch unter anderen Gesichtspunkten weist das angefoch-tene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg