Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. In dem Vertrag vom August 1979 hat die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen beauftragt, und zwar auf ihre Kosten. Ihr etwaiges Fehlen berechtigt die Klägerin nicht zur Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB. Die Beklagte kann schon deswegen nicht als verpflichtet angesehen werden, die Klägerin bei den VertragsVerhandlungen auf die von ihr mit dem Landkreis in § 11 des Straßenkreuzungssammelvertrages getroffene Regelung hinzuweisen, weil dieser Vertrag allein die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Landkreis als Straßeneigentümer regelte, er also für die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vorgreiflich war. Zudem mußte sich der Beklagten hier nicht aufdrängen, daß möglicherweise auch im Verhältnis zur Klägerin § 11 des StraßenkreuzungssammelVertrages zu dem Zuge kommen werde; denn die auszuführenden Schutzmaßnahmen waren - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten - auf einem Gelände erforderlich geworden, das nicht zu dem StraßenkQrper gehörte und nicht im Eigentum des Landkreises stand. Daß in diesem Sinne die Unanwendbarkeit des § 11 des Straßenkreuzungssammelvertrages von den Parteien zur Ge-schäftsgrundlage des Vertrages vom August 1979 gemacht worden sei, hat es - ohne Verfahrensfehler - nicht festzustellen vermocht. Aus vom Landkreis abgetretenem Recht mag die Klägerin die Freistellung von einem Drittel der Kosten der Schutzmaßnahmen verlangen können, wie es das Berufungsgericht beachtet hat. Eine möglicherweise weitergehende Freistellung des Landkreises vermag indessen nichts an der (umfassenden) vertraglichen Pflicht zur Kostentragung, die die Klägerin selbst übernommen hat, zu ändern.
BUNDESGERICHTSHOF /, ui zr 191/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen -, vertreten durch die Bundesbahndirektion Hamburg, Straße 39, Hamburg 30, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - gegen Bf^Gewerkschaften Bp^|p und EpH^P Betriebsführungs-gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heino Lppp und Dipl.-Ing. Eberhart S( Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. ____ & Partner, M C tr. 21, w Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 28. Juni 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. November 1983 - 6 U 72/83 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.889 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verneint. Selbst wenn mit der Revision in dem Schreiben der Klägerin vom 25. Juli 1980 eine fristgerechte Anfechtung des Vertrages vom August 1979 zu erblicken wäre, so müßte diese Anfechtung doch als unbegründet angesehen werden. In dem Vertrag vom August 1979 hat die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen beauftragt, und zwar auf ihre Kosten. Es mag sein, daß die Klägerin bei VertragsSchluß davon ausgegangen ist, daß diese Kosten als anrechenbare Kostenmasse nach der mit dem Landkreis und der Gemeinde gemäß § 13 EKrG getroffenen Vereinbarung ausgleichungsfähig wären. Diese Eignung der Aufwendungen ist aber im Verhältnis zur Beklagten nicht Vertragsinhalt geworden. Ihr etwaiges Fehlen berechtigt die Klägerin nicht zur Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist unbegründet. Die Beklagte kann schon deswegen nicht als verpflichtet angesehen werden, die Klägerin bei den VertragsVerhandlungen auf die von ihr mit dem Landkreis in § 11 des Straßenkreuzungssammelvertrages getroffene Regelung hinzuweisen, weil dieser Vertrag allein die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Landkreis als Straßeneigentümer regelte, er also für die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vorgreiflich war. Zudem mußte sich der Beklagten hier nicht aufdrängen, daß möglicherweise auch im Verhältnis zur Klägerin § 11 des StraßenkreuzungssammelVertrages zu dem Zuge kommen werde; denn die auszuführenden Schutzmaßnahmen waren - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten - auf einem Gelände erforderlich geworden, das nicht zu dem StraßenkQrper gehörte und nicht im Eigentum des Landkreises stand. An ihm hatten die privaten Grundeigentümer der Beklagten gesonderte Nutzungsrechte eingeräumt. 2. Kann demnach die Beklagte nicht als verpflich- tet angesehen werden, die Klägerin über den Kreuzungs- sammelvertrag mit dem Landkreis, insbesondere dessen § 11, zu unterrichten, dann scheidet auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsSchluß aus. 3. Der Anspruch der Klägerin läßt sich auch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei VertragsSchluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut (BGH, Urteil vom 13. November 1975 - III ZR 106/72 = NJW 1976, 565). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Daß in diesem Sinne die Unanwendbarkeit des § 11 des Straßenkreuzungssammelvertrages von den Parteien zur Ge-schäftsgrundlage des Vertrages vom August 1979 gemacht worden sei, hat es - ohne Verfahrensfehler - nicht festzustellen vermocht. Von einem "beiderseitigen Irrtum" -wie die Revision meint - läßt sich nicht sprechen. 4. Aus vom Landkreis abgetretenem Recht mag die Klägerin die Freistellung von einem Drittel der Kosten der Schutzmaßnahmen verlangen können, wie es das Berufungsgericht beachtet hat. Eine möglicherweise weitergehende Freistellung des Landkreises vermag indessen nichts an der (umfassenden) vertraglichen Pflicht zur Kostentragung, die die Klägerin selbst übernommen hat, zu ändern. 5. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision im Endergebnis als erfolglos. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg