Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 14. Neue grundsätzliche Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf.a) Einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land hat das Berufungsgericht schon deshalb verneint, weil für AmtspflichtVerletzungen von Bediensteten der unteren Bauaufsichtsbehörde der Landkreis und nicht das Land hafte (BGH DÖV 1981, 383)• Dies beanstandet auch die Revision nicht. b) Auch die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Landkreis Cochem-Zell durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist zuzugeben, daß der beklagte Landkreis die Ablehnung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung nicht auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte gestützt hat. Dadurch war das Berufungsgericht aber - unabhängig von der Frage, ob eine solche Begründung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte nachgeschoben werden können - nicht gehindert, im Amtshaftungsprozeß eine objektive Rechtswidrigkeit der Ablehnung aus diesen Gründen zu verneinen. Damit war einer evtl, fehlerhaften Begründung die Kausalität für aus der Ablehnung folgende Schäden des Klägers genommen. Sie rügt lediglich, das Berufungsgericht habe mangels eigener Sachkunde Feststellungen darüber, daß der Wirtschaftsweg keine ausreichende Erschließung darstelle, nicht treffen dürfen, ohne die vom Kläger angebotenen Beweise (Ortsbesichtigung und Sachverständigengutachten) zu erheben. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte das Berufungsgericht absehen, da es sich selbst für genügend sachkundig hielt und daher die Hilfe eines Sachverständigen nicht zu benötigen glaubte (BGH Urt. vom 14. ber 1976 auf den "bergseitigen Wirtschaftsweg" ist im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht als (vorweggenommene) Erklärung des Einvernehmens mit einer Erschließung über diesen Weg anzusehen. c) Erweist die Versagung der Baugenehmigung durch den beklagten Landkreis sich demnach inhaltlich als rechtmäßig, so kommt es für die Beurteilung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die beklagte Gemeinde nicht mehr darauf an, ob deren Bedienstete das Einvernehmen pflichtwidrig verweigert haben.
BUNDESGERICHTSHOF SO in zr 191/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Winzers Karl Heinrich B^flBstraße 6, Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen 1. 2. - ] 3. 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 1982 - 1 U 114/82 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen Verzögerung der von ihm beantragten Baugenehmigung. Die Voraussetzungen, unter denen die verzöger-liche Behandlung eines Bauantrages eine Amtspflichtverletzung darstellt, die zu dem Schadenersatz verpflichtet, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. vor allem BGH WM 1972, 7^3). Neue grundsätzliche Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf. a) Einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land hat das Berufungsgericht schon deshalb verneint, weil für AmtspflichtVerletzungen von Bediensteten der unteren Bauaufsichtsbehörde der Landkreis und nicht das Land hafte (BGH DÖV 1981, 383)• Dies beanstandet auch die Revision nicht. b) Auch die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Landkreis Cochem-Zell durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist zuzugeben, daß der beklagte Landkreis die Ablehnung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung nicht auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte gestützt hat. Dadurch war das Berufungsgericht aber - unabhängig von der Frage, ob eine solche Begründung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte nachgeschoben werden können - nicht gehindert, im Amtshaftungsprozeß eine objektive Rechtswidrigkeit der Ablehnung aus diesen Gründen zu verneinen. Damit war einer evtl, fehlerhaften Begründung die Kausalität für aus der Ablehnung folgende Schäden des Klägers genommen. Gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts bringt die Revision durchgreifende Bedenken nicht vor. Sie rügt lediglich, das Berufungsgericht habe mangels eigener Sachkunde Feststellungen darüber, daß der Wirtschaftsweg keine ausreichende Erschließung darstelle, nicht treffen dürfen, ohne die vom Kläger angebotenen Beweise (Ortsbesichtigung und Sachverständigengutachten) zu erheben. Dem ist nicht zu folgen. Die Einnahme eines Augenscheins hätte hier nur ergeben können, wie der in Frage stehende Wirtschaftsweg konkret beschaffen war, also seine Länge, Breite, etwaige Steigung und der Zustand seiner Oberfläche. Darüber bestand aber zwischen den Parteien kein Streit. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte das Berufungsgericht absehen, da es sich selbst für genügend sachkundig hielt und daher die Hilfe eines Sachverständigen nicht zu benötigen glaubte (BGH Urt. vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 - LM ZPO § 286 /EJT Nr. 6). Diese Annahme ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal auch die Revision die Sachkunde des Berufungsgerichts zwar bezweifelt, sachliche Gründe gegen die Richtigkeit seiner Prognose aber nicht anführt. Hinzu kommt, daß der Wirtschaftsweg nicht dem Öffentlichen Verkehr gewidmet war, sondern nur den Winzern als Zugang zu ihren Weinbergen diente. Daher konnte die Gemeinde als Wegeeigentümerin jederzeit einen nicht der Benutzung landwirtschaftlicher Grundstücke dienenden Verkehr auf diesem Weg verbieten. Daran war sie (die Beklagte zu 3) auch nicht durch eigene frühere Erklärungen gehindert, wie die Revision meint. Der Hinweis in dem Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem/Land an den beklagten Landkreis vom 20. Septem- ber 1976 auf den "bergseitigen Wirtschaftsweg" ist im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht als (vorweggenommene) Erklärung des Einvernehmens mit einer Erschließung über diesen Weg anzusehen. Schließlich sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 16 LBauO Rheinland-Pfalz nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. c) Erweist die Versagung der Baugenehmigung durch den beklagten Landkreis sich demnach inhaltlich als rechtmäßig, so kommt es für die Beurteilung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die beklagte Gemeinde nicht mehr darauf an, ob deren Bedienstete das Einvernehmen pflichtwidrig verweigert haben. Denn die Weigerung ist für den Schaden des Klägers jedenfalls nicht kausal geworden. Er wäre auch eingetreten, wenn sein Bauantrag mit der zutreffenden Begründung vom Landkreis abgelehnt worden wäre. 3. Aus denselben Gründen hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs ohne Rechtsfehler verneint. Versagung und Verzögerung einer Baugenehmigung können zwar grundsätzlich einen enteignungsgleichen Eingriff in das Grundeigentum darstellen (vgl. BGH NJW 1980, 387). Voraussetzung ist aber zu demindestens, daß das Verhalten der befaßten Behörde rechtswidrig war. Dies war hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Krohn Kröner Engelhardt Halstenberg Boujong