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BGH · III ZR 191/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 191/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Br. Nüßgens und die Richter Br. Krohn, Br. Peetz, Kröner und Boujong am 15. Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Beteiligten zu 1) - Eheleute - -gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 16. Es ist von der Rechtmäßigkeit der Gemeindeverordnung vom 4. Die Neuregelung der Abstandsflächen ist als - entschädigungslos hinzunehmende-Inhaltsbestimmung des Grundeigentums zu begreifen. und von einer Verweisung an die zuständige Zivilkammer

Zitierte Normen: § 44 BBauG § 97 ZPO § 44 BBauG Art. 14 GG
BeteiligteBrNüßgensBoujongPeetzBBauGZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 191/80
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Leistung einer Entschädigung gemäß § 44 BBauG a.F. wegen Änderung einer zulässigen Nutzung für das Grundstück Fl, Nr. 176/6 der Gemarkung (=	FMHBstraße	fli)
Beteiligte:
1. Eva LMBI und Dipl,-Ing. Hartmut beide wohnhaft FHBBstraßeJB,
Antragsteller und Revisionsführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
2. Landeshauptstadt
 vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Antragsgägnerin und Revisionsgegn
a; '
.“Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
3. Regierung von Oberbayern
 kstraße
v

Enteignungsbehörde
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Br. Nüßgens und die Richter Br. Krohn, Br. Peetz, Kröner und Boujong am 15. Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 FBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 1) - Eheleute - -gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1980 - U 8/79 (Baul) - wird nicht angenommen.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,- EM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
Es ist von der Rechtmäßigkeit der Gemeindeverordnung vom 4. April 1973 auszugehen, soweit es sich nicht um Abgrabungen und Aufschüttungen handelt (s. BayVGH Beschl. v. 24.Februar 1976 Nr. 164 I 73). Die Neuregelung der Abstandsflächen ist als - entschädigungslos hinzunehmende-Inhaltsbestimmung des Grundeigentums zu begreifen. Daher scheiden Entschädigungsansprüche nach § 44 BBauG aus.
 
Es ist hier nicht zu beanstanden, daß das Beru- . fungsgericht über einen unmittelbar aus Art. 14 GG hergeleiteten Entschädigungsanspruch nicht entschieden .. und von einer Verweisung an die zuständige Zivilkammer
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abgesehen hat.
Nüßgens	Krohn	.	Peetz
 Kroner	Boujong
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