Die Beklagte hat demgegenüber behauptet,der Fahrer FflHMP habe bei seiner ordnungsgemäßen Einsatzfahrt, die » so das angefochtene Urteil » wegen einer Gasexplosion oder Gasvergiftung unternommen worden sei, Blaulicht wie Martinshorn betätigt und rechtzeitig vor dem Abbiegen das linke Blinklicht eingeschaltet, auch seine Geschwindigkeit herabgesetzt« Sie hat sich darauf berufen, daß etwaige Ansprüche des Klägers naoh dem Stras-senverkehrsgesetz teilweise verjährt seien, und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz eigenen UnfallschadenB in Höhe von 718,73 DM erklärt. Das Landgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten nur als Halterin des Feuerlöschwagens nach §§ 7# 17 StVG bejaht und diese Ersatzpflicht wegen eines den Kläger treffenden Eigenverschuldens auf 1/3 gemindert. 1. Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden auf seiten des Fahrers und damit zugleich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen von § 839 BGB, Art. 34 GG. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe in den Gründen seines Urteils nicht dargelegt, daß der Feuerwehrwagen damals zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe eingesetzt und sein Fahrer bei der Unfallfahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden war. 5 es als keiner weiteren Darlegung bedürftig erachtet, daß die Rückfahrt eines Krankenwagens einer Städtischen Berufsfeuerwehr von einem Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Tätigkeiten und Aufgabengebietes der Stadt stattgefunden habe« Er hat weiter im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 93/61 - S.6 = LM GG Art. 34 Hr. 64 die Tätigkeit der Feuerwehr und das Feuerlöschwesen als polizeiliche Aufgabe und damit als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne der Amtshaftungsbestiiiimungen bezeichnet und dies insbesondere für Nordrhein-Westfalen auch für die Freiwillige Feuerwehr in Anwendung des Feuerschutzgesetzes vom 2. April 1966 aufgehoben worden ist (§32 Abs. 1 Nr. 6 ff, § 35 d.G,)» und nach der Ersten DVO vom 27« September 1959 (I 1983) war die Feuerschutzpolizei, die neben anderen Städten auch die beklagte Stadt einzurichten hatte und in die die Berufsfeuerwehr dieser Gemeinden überzuleiten war, eine technische Polizeitruppe, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei öffentlichen Notständen, insbesondere durch Sohadenfeuer drohende Gefahren abzuwehren und ihr zur Durchführung des Luftschutzes zugeteilte Aufgaben zu erfüllen hatte. Auf der Linie des Gesagten liegt es, daß die Vorschrift des § 48 Abs.3 StVO u.a. den Fahrern von Lösch- und Sonderkraftfahrzeugen der Feuerwehr besondere Rechte im Straßenverkehr dann einräumt, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist. werden, wenn sie meint, im Palle einer Gasvergiftung sei der Einsatz eines Peuerlöschwagens zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben der Feuerwehr unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keineswegs geboten gewesen«Die von ihr als Beleg für ihre Ansicht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in MDR 1956, 120 spricht nicht für, sondern gegen sie« Namentlich hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 85/61 = BGHZ 37, 336 unter Hinweis auf das Schrifttum Kranken- und Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr die Befreiungsvorschrift des § 48 Abs« 1 StVO zugute kommen lassen« Aus dem Gesagten folgt: Auch im Fall einer Gasvergiftung kann entgegen der Auffassung der Revision der Einsatz eines Feuerlöschwagens sowohl im Hinblick auf die der Feuerwehr zukommenden Aufgaben als auch im Blick auf § 48 StVO als gerechtfertigt angesprochen werden« Unter den hier obwaltenden Umständen brauchte das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, keine näheren Feststellungen über Erteilung und Inhalt des Einsatzbefehls zu treffen« Die Revision legt zu Unrecht dem Feuerwehrmann Fiedler zur Last,er habe dadurch, daß er auf der Einsatzfahrt überhaupt Vorrechte aus § 48 StVO in Anspruch genomr-men habe, seine Amtspflicht verletzt, und dem zuständigen Einsatzleiter, er hätte bei Beaoh-tung seiner Amtspflicht im vorliegenden Fall einen Einsatzbefehl nicht erteilen dürfen« Diese Ausführungen laufen - Jedenfalls kann dies das Revisionsgericht nicht ausschließen -darauf hinaus, der Fahrer FflHBft habe sich damit begnügen dürfen,daß er die besonderen Warnzeichen gegeben habe« So verstanden sind sie mit der Rechtslage, wie sie namentlich in den Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 20, 290 = NJW 1956, Die Bestimmung des § 48 Abs« 1 StVO gewährt allerdings eine Befreiung von den Vorschriften der StraßenverkehrsOrdnung,begrenzt aber dadurch, daß die Befreiung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Sie hat, was beispielsweise die Vorfahrtsregel betrifft, die Wirkung, daß der Einsatzfahrer durch sie nicht ein unbedingtes Vorfahrtsrecht verliehen erhält, sondern lediglich befugt wird, grundsätzlich weiterbestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen zu "mißachten”; nur in diesem Sinne ist das "Vorreoht” des Einsatzfahrers zu verstehen. Nun berechtigt die Vorschrift des § 48 Abs.3 StVO die Fahrer sogenannter "Wegerechts-Fahrzeuge", im Straßenverkehr durch blaues Blinklicht und Martinshorn freie Fahrt zu fordern, u.a. wenn für Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist. Rer Fahrer eines Wegerechts-Fahrzeugs darf sich nicht dabei beruhigen, daß er die Warnzeichen gegeben habe und gebe; denn die anderen Verkehrsteilnehmer sind zur Bewährung freier Bahn grundsätzlich nur naoh der Wahrnehmung dieser Zeiohen verpflichtet. Venn hier etwa der Fahrer eines Einsatzwagens das Vorrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers "mißachten" will, so ist die damit verbundene Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu verwirren und damit eine besondere Gefahr heraufzubeschwören. Erst wenn die Absicht des Einsatzwagenfahrers von den anderen Verkehrsteilnehmern erkannt ist und diese sich darauf einstellen können, daß sie das ihnen an sich zustehende Vorrecht nicht ausüben sollen dürfen, darf der Einsatzfahrer, der auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend Rücksicht zu nehmen hat, seinerseits ohne Rücksicht auf Jenes Vorrecht fahren. Bestimmung sind, werden sie in der Hegel in der durch Abs* 3 bezeichneten Form auf sich aufmerksam machen, auch wohl hierzu im allgemeinen verpflichtet sein (Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehr srecht, Erläuterung I 4 zu § 48), so daß dann ohnehin ihre Sorgfaltspflicht nach § 48 Abs.3 StVO wie aufgezeigt zu bemessen ist* Trifft aber den Fahrer des Feuerwehrwagens ein Verschulden, so ist damit seitens des Revisionsgerichts nicht nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung nicht zu halten, sondern könnte auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB, Art* 34 OG begründet sein* Das angefochtene Urteil kann mithin nicht aufrechterhalten werden* Die Sache muß vielmehr zur erneuten Überprüfung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden* In der erneuten BerufungsVerhandlung hat sodann der Kläger Gelegenheit,die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Gesichtspunkte vorzutragen, mit denen die Revision die Annahme seiner - an sich naheliegenden - Mitschuld bekämpft* Dem Berufungsgericht
C4C1 005 Nachschlagewerk: ja BGHZs nein StVO $ 48 Abs. 1, 3 Zu dem Umfang der Sorgfaltspflichten, die einem nach § 48 Abs. 1 und 3 StVO berechtigten Nährer eines Neuerlösohwagens obliegen, hier beim Linksabbiegen gegenüber Nährern entgegenkommender Nahrseuge. BGH, Urt. ▼. 11. Januar 1971 - III ZH 191/67 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZRm1§1/6? URTEIL Verkündet am 11. Januar 1971 Schont, Justissekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ia das Rechtsstreit dea Kauf wanna Manfred traße - Proseßbevollwächtigter: Klägers und Rerisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Freie und Hansestadt H vertreten durch die Finansbehörde - Proseßberollnächtigter: Beklagte und Reviaionsbeklagte , Rechtsanwalt Br. 2 /' Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Juni 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsreohtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 28. September 1963 gegen 16,10 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord die Straße Im Gehölz in der beklagten Stadt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in Richtung OflB-straße. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm ein von dem Peuerwehrmann MBHi gelenkter Peuerlösohwagen der Beklagten entgegen und bog nach links in die Straße Am WflB ein. Dabai stießen die Fahrzeuge derart zusammen, daß der Personenkraftwagen in Höhe der Hin* terräder gegen den Feuerwehrwagen geriet« Der Kläger wurde schwer verletzt« Er hat die Beklagte für seine Schäden voll verantwortlich gemacht und vor allem vorgetragen: Er habe den Feuerwehrwagen auf der noch nassen und das ihm entgegenscheinende Sonnenlicht widerspie» gelnden Straße nicht als solchen erkennen können, weder ein Blink» oder Blaulicht noch ein akusti» sches Warnzeichen wahrgenommen; FflHM sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 34 km/h nach links eingebogen, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, daß der Kläger den Feuerwehrwagen nicht be» merkt habe; zudem habe überhaupt ein Grund für ei» ne Alarmfahrt, auch ein ordnungsmäßiger Einsatz» befehl nicht Vorgelegen« Die Beklagte hat demgegenüber behauptet,der Fahrer FflHMP habe bei seiner ordnungsgemäßen Einsatzfahrt, die » so das angefochtene Urteil » wegen einer Gasexplosion oder Gasvergiftung unternommen worden sei, Blaulicht wie Martinshorn betätigt und rechtzeitig vor dem Abbiegen das linke Blinklicht eingeschaltet, auch seine Geschwindigkeit herabgesetzt« Sie hat sich darauf berufen, daß etwaige Ansprüche des Klägers naoh dem Stras-senverkehrsgesetz teilweise verjährt seien, und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz eigenen UnfallschadenB in Höhe von 718,73 DM erklärt. Der Kläger hat vor dem Landgericht u.a. beantragt, an ihn a) 12.616,77 DM - nämlich 2.930 DM als Ersatz für Kahrzeugschaden mit Abschleppkosten sowie 9*686,77 DM als Ersatz für Heilkosten - zuzüglich Zinsen, sowie b) ein vom Gericht festzusetzendes, nach seiner Meinung in Höhe von etwa 20.000 DM angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Das Landgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten nur als Halterin des Feuerlöschwagens nach §§ 7# 17 StVG bejaht und diese Ersatzpflicht wegen eines den Kläger treffenden Eigenverschuldens auf 1/3 gemindert. Demgemäß hat es den Antrag zu b) im vollen Umfang, den Antrag zu a) in Höhe von 8.411,18 DM (= 2/3 von 12.616,77 DM) abgewiesen, ferner den Antrag zu a), soweit er den Sachschaden betrifft, mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagte dem Kläger 1/3 des Sachschadens aus dem Unfall - höchstens jedoch 976,66 DM nebst Zinsen - zu ersetzen habe. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlemdesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger die vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe£ 1. Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden auf seiten des Fahrers und damit zugleich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen von § 839 BGB, Art. 34 GG. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe in den Gründen seines Urteils nicht dargelegt, daß der Feuerwehrwagen damals zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe eingesetzt und sein Fahrer bei der Unfallfahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden war. Denn dies ist, wozu nachstehend Ausführungen folgen, zu bejahen und in den Vorinstanzen für den Fall eines ordnungsmäßigen Einsatzbefehls zwischen den Parteien nicht zweifelhaft gewesen. Der Kläger hatte nämlich, nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung den hoheitlichen Charakter der Fahrt des Feuerwehrwagens betont hatte,ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14» Mai 1963 erklärt, er nehme seine zunächst auch gegen den Feuerwehrmann FflBBK erhobene - im Falle einer Amtshaftung der Beklagten offenbar unbegründete - Klage zurück. Vas nun die Anwendbarkeit von § 839 BGB, Art. 34 GG anlangt, so hat der Jetzt erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR 126/57 -S. 5 es als keiner weiteren Darlegung bedürftig erachtet, daß die Rückfahrt eines Krankenwagens einer Städtischen Berufsfeuerwehr von einem Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Tätigkeiten und Aufgabengebietes der Stadt stattgefunden habe« Er hat weiter im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 93/61 - S.6 = LM GG Art. 34 Hr. 64 die Tätigkeit der Feuerwehr und das Feuerlöschwesen als polizeiliche Aufgabe und damit als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne der Amtshaftungsbestiiiimungen bezeichnet und dies insbesondere für Nordrhein-Westfalen auch für die Freiwillige Feuerwehr in Anwendung des Feuerschutzgesetzes vom 2. Juni 1948 angenommen (vgl. hierzu auch Urteil vom 23. April 1956 - III ZR 299/54 * BGHZ 20, 290). Fiedler ist im übrigen von Beruf Feuerwehrmann. Bemerkt sei noch: Nach dem von der Revision herangezogenen Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (RGBl I 1662) mit seinen Durchführungsverordnungen, das in der beklagten Stadt erst, und zwar nur teilweise, durch das Landesgesetz zu dem Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (GVB1 77) mit Wirkung zu dem 1. April 1966 aufgehoben worden ist (§32 Abs. 1 Nr. 6 ff, § 35 d.G,)» und nach der Ersten DVO vom 27« September 1959 (I 1983) war die Feuerschutzpolizei, die neben anderen Städten auch die beklagte Stadt einzurichten hatte und in die die Berufsfeuerwehr dieser Gemeinden überzuleiten war, eine technische Polizeitruppe, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei öffentlichen Notständen, insbesondere durch Sohadenfeuer drohende Gefahren abzuwehren und ihr zur Durchführung des Luftschutzes zugeteilte Aufgaben zu erfüllen hatte. Sie war eine echte kommunale Polizeiexekutive (vgl. Reppert in Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, I f 3, S. 24 und Reppert-Goldbach, Das Gesetz über das Feuerlöschwesen, 3. Aufl., S. 16). Die Revision zieht den Umfang der Gefahren-abwehr zu eng, wenn sie die Aufgabe der Feuerwehr auf die Löschung von Bränden, auf die Bergung von Hab und Gut, auf die Rettung von Menschen aus Feuergefahr sowie auf die Bekämpfung von Fatastrophenfällen beschränkt sehen will. Aufgabe der Feuerwehr war und ist es vielmehr, auch Gefahren abzuwehren, die einem einzelnen bei einem öffentlichen Notstand drohen. Hierbei ist der Begriff des öffentlichen Notstandes nicht zu eng zu ziehen. Unter ihn fällt auch ein Einsatz der Feuerwehr bei Gasvergiftung einzelner Personen, ebenso bei Gasexplosionen (vgl. Pfundtner-Neubert, aaO, S. 23 zu § 1 der 1. DVO; Reppert, aaO, § 1, Erläuterung Note 4» S. 169). Auf der Linie des Gesagten liegt es, daß die Vorschrift des § 48 Abs. 3 StVO u.a. den Fahrern von Lösch- und Sonderkraftfahrzeugen der Feuerwehr besondere Rechte im Straßenverkehr dann einräumt, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist. Der Revision kann darnach, um dies im Zusammenhang abzuhandeln, auch nicht recht gegeben A werden, wenn sie meint, im Palle einer Gasvergiftung sei der Einsatz eines Peuerlöschwagens zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben der Feuerwehr unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keineswegs geboten gewesen«Die von ihr als Beleg für ihre Ansicht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in MDR 1956, 120 spricht nicht für, sondern gegen sie« Namentlich hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 85/61 = BGHZ 37, 336 unter Hinweis auf das Schrifttum Kranken- und Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr die Befreiungsvorschrift des § 48 Abs« 1 StVO zugute kommen lassen« Aus dem Gesagten folgt: Auch im Fall einer Gasvergiftung kann entgegen der Auffassung der Revision der Einsatz eines Feuerlöschwagens sowohl im Hinblick auf die der Feuerwehr zukommenden Aufgaben als auch im Blick auf § 48 StVO als gerechtfertigt angesprochen werden« Unter den hier obwaltenden Umständen brauchte das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, keine näheren Feststellungen über Erteilung und Inhalt des Einsatzbefehls zu treffen« Die Revision legt zu Unrecht dem Feuerwehrmann Fiedler zur Last,er habe dadurch, daß er auf der Einsatzfahrt überhaupt Vorrechte aus § 48 StVO in Anspruch genomr-men habe, seine Amtspflicht verletzt, und dem zuständigen Einsatzleiter, er hätte bei Beaoh-tung seiner Amtspflicht im vorliegenden Fall einen Einsatzbefehl nicht erteilen dürfen« 2. Die Fahrweise des Fahrers FflHM bei seiner £ insatzfahrt ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Er habe Blaulicht und Martinshorn ununterbrochen in Tätigkeit belassen und sei mit der gleichbleibenden Geschwindigkeit von 34 km/h nach links zur Strafie Am WHl eingebogen. Im Augenblick des Linkseinbiegens sei der Kläger mit seinem Personenkraftwagen nicht wesentlich unter 50 m entfernt gewesen. Unter diesen Umständen habe FflHB darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde das Feuerwehrfahrzeug als solches, auch die Licht- und Sohallsignale wahrgenommen haben und sein Fahrverhalten darauf einstellen. Zwar sei der vor dem Wagen des Klägers fahrende Zeuge L«i, ohne zu bremsen, geradeaus weitergefahren, der Kläger sei aber noch ausreichend weit von der Einbiegung der Strafie Am WflHP entfernt gewesen, um sich auf das Feuerwehrfahrzeug einstellen zu können. Darüber hinaus stimmt das Berufungsgericht ausdrücklich der Auffassung des Erstgerichts zu, die dahin gegangen ist: FflBM sei im Besitz der Sonderrechte aus § 48 Abs. 1 StVO und daher zu dem Einbiegen nach links ungeachtet des entgegenkommenden Klägers berechtigt gewesen; er habe, nachdem er Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet gehabt habe, erwarten dürfen, dafi der herannahende Kläger den Feuerwehrwagen erkennen und, um für diesen die Fahrbahn freizu demachen, bremsen werde• i 10 - Diese Ausführungen laufen - Jedenfalls kann dies das Revisionsgericht nicht ausschließen -darauf hinaus, der Fahrer FflHBft habe sich damit begnügen dürfen,daß er die besonderen Warnzeichen gegeben habe« So verstanden sind sie mit der Rechtslage, wie sie namentlich in den Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 20, 290 = NJW 1956, 1633 und BGHZ 37, 336 = NJW 1962, 1767 dargelegt ist, nicht zu vereinbaren und können nicht gebilligt werden. Es hat vielmehr folgendes zu gelten: Die Bestimmung des § 48 Abs« 1 StVO gewährt allerdings eine Befreiung von den Vorschriften der StraßenverkehrsOrdnung,begrenzt aber dadurch, daß die Befreiung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Die Einhaltung dieser Grenze ist zugleich eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat. Sie hat, was beispielsweise die Vorfahrtsregel betrifft, die Wirkung, daß der Einsatzfahrer durch sie nicht ein unbedingtes Vorfahrtsrecht verliehen erhält, sondern lediglich befugt wird, grundsätzlich weiterbestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen zu "mißachten”; nur in diesem Sinne ist das "Vorreoht” des Einsatzfahrers zu verstehen. In gleicher Weise hatte im vorliegenden Fall der Fahrer zu beachten, daß er nach § 48 Abs.l StVO dann, wenn er nach links einbiegen wollte, an sich ihm entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen hatte« Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs sein "Vorrecht* aus § 48 Abs. 1 StVO ausüben, so hat er dies rechtzeitig anzukündigen (vgl. auch Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., S. 439, Anm. 5 a.E.). Nun berechtigt die Vorschrift des § 48 Abs.3 StVO die Fahrer sogenannter "Wegerechts-Fahrzeuge", im Straßenverkehr durch blaues Blinklicht und Martinshorn freie Fahrt zu fordern, u.a. wenn für Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist. Rieses "Wegerecht" verpflichtet die anderen Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, befreit den Fahrer des Wegerechts-Fahrzeugs jedoch nicht von der Einhaltung der Verkehrsbestimmungen und ermächtigt ihn nicht, die Rechte eines anderen Verkehrsteilnehmers zu "mißachten". Rer Fahrer eines Wegerechts-Fahrzeugs darf sich nicht dabei beruhigen, daß er die Warnzeichen gegeben habe und gebe; denn die anderen Verkehrsteilnehmer sind zur Bewährung freier Bahn grundsätzlich nur naoh der Wahrnehmung dieser Zeiohen verpflichtet. Rer Fahrer eines Einsatzwagens darf nur dann auf die Gewährung freier Fahrt vertrauen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die anderen Verkehrsteilnehmer die besonderen Zeichen auch bemerkt haben« Hier könnte von Bedeutung werden, daß damals die Straße noch von einem Regen naß gewesen sein und das Sonnenlicht reflektiert haben soll, was zu 4f einer Sichtbehinderung von Fiedler entgegenkommenden Kraftfahrern geführt haben mag« Für den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 S. 1 StVO hat im Ergebnis dasselbe su gelten. Venn hier etwa der Fahrer eines Einsatzwagens das Vorrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers "mißachten" will, so ist die damit verbundene Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu verwirren und damit eine besondere Gefahr heraufzubeschwören. Diese Gefahr muß den übrigen Verkehrsteilnehmern deutlich und rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden, namentlich solchen Verkehrsteilnehmern, die nach allgemeinen Verkehrsvorschriften gegenüber einem Einsatzfahrer ein Vorrecht haben. Erst wenn die Absicht des Einsatzwagenfahrers von den anderen Verkehrsteilnehmern erkannt ist und diese sich darauf einstellen können, daß sie das ihnen an sich zustehende Vorrecht nicht ausüben sollen dürfen, darf der Einsatzfahrer, der auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend Rücksicht zu nehmen hat, seinerseits ohne Rücksicht auf Jenes Vorrecht fahren. Dieses Erfordernis wird auch durch die Überlegung gerechtfertigt: Soweit die Verkehrsteilnehmer, die das Vorrecht des § 48 Abs* 1 Satz 1 StVO in Anspruch nehmen, zugleich Fahrer von We-gerechts-Fahrzeugen im Sinne des Abs* 3 dieser Bestimmung sind, werden sie in der Hegel in der durch Abs* 3 bezeichneten Form auf sich aufmerksam machen, auch wohl hierzu im allgemeinen verpflichtet sein (Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehr srecht, Erläuterung I 4 zu § 48), so daß dann ohnehin ihre Sorgfaltspflicht nach § 48 Abs. 3 StVO wie aufgezeigt zu bemessen ist* Dies alles führt dazu, daß jedenfalls bei dem gegenwärtigen Sachund Streitstand eine fahrlässige Fahrweise des Fahrers FMBV nicht verneint werden kann. Daran können auch die Urteile der kollegial besetzten Vorinstanzen nichts ändern,da die einschlägigen Ausführungen dieser Entscheidungen bereits in ihrem Ausgangspunkt als fehlsam erscheinen* Trifft aber den Fahrer des Feuerwehrwagens ein Verschulden, so ist damit seitens des Revisionsgerichts nicht nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung nicht zu halten, sondern könnte auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB, Art* 34 OG begründet sein* Das angefochtene Urteil kann mithin nicht aufrechterhalten werden* Die Sache muß vielmehr zur erneuten Überprüfung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden* In der erneuten BerufungsVerhandlung hat sodann der Kläger Gelegenheit,die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Gesichtspunkte vorzutragen, mit denen die Revision die Annahme seiner - an sich naheliegenden - Mitschuld bekämpft* Dem Berufungsgericht f wird ferner die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Rechtsmittelverfahren abhängt. Meyer Dr. Arndt Dr. Hußla Keßler Dr. Krohn