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BGH · in zr 191/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 191/66

in dem Rechtsstreit der Buchhalterin Käthe Klägerin und Revisionsklägerin ~ Proaeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Ehefrau des Klemuiermeisters Johannes M Hildegard gebe W Die von der Klägerin beabsichtigte weitere Rechte-verfolgung erscheint schon mit Rücksicht darauf aussichtslos, daß ein die gesetzliche Revisionssumme von 15 000 DM übersteigender Wert des Beschwerdegegen-standes nicht zu ersehen ist»

ErbscheinsRechtsanwaltWertInteresseStreitwertKlägerinRücksicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
✓ .
in zr 191/66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Buchhalterin Käthe
 Klägerin und Revisionsklägerin ~ Proaeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau des Klemuiermeisters Johannes M Hildegard gebe	W
Beklagte und Äevisionsbeklagte - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
/ Ü
 
Der IIIo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm, sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr* Beyer, Dr« Hußla und Dr* Reinhardt am 8» Mai 1967 beschlossen*
Pie von der Klägerin erbetene Beiordnung eines Hotanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt o
Gründe 5
Die von der Klägerin beabsichtigte weitere Rechte-verfolgung erscheint schon mit Rücksicht darauf aussichtslos, daß ein die gesetzliche Revisionssumme von 15 000 DM übersteigender Wert des Beschwerdegegen-standes nicht zu ersehen ist»
Die Beschwer kann höchstens den Wert des allein im Berufungsverfahren anhängig gebliebenen Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Erbscheins betragen« Dieser Antrag bemißt sich nicht etwa nach dem Wert des Nachlasses, noch nach dem Interesse der Klägerin an der Ungültigkeit der in Betracht kommenden letztwilligen Verfügungen des Erblassers, sondern allein nach dem rechtlichen Interesse der Klägerin gerade an der Herausgabe des Erbscheins* Dieses Interesse aber geht nur dahin, daß die Nachteile nicht eintreten, die dem wirklichen Erben infolge der rechtlichen Bedeutung des Erbscheins mit Rücksicht auf die §§ 2365/1 BGB drohen (RG JW 1911» 813 Nr« 22i Gerold, Streitwert III 29, 21 j Willen-
3 -
bücher, Kostenfestsetsungsverfahren 16o Aufl», DBAOebO § 8 Anm0 114; Hillach,Streitwert § 66 1 3 b)„ Dafür9 daß das so verstandene Interesse der Klägerin höher als 15 000 DM sei, fehlt es an jeglichen hinreichenden Anha1tepünkten.
Dr0 Dagendarm
 Dr» Kußla