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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Beteiligte zu 1) (im folgenden Enteignungsbegünstigte genannt) benötigte für den Bau der Südtangente eine 296 qm große Teilfläche des im Eigentum des Beteiligten zu 5) (im folgenden Eigentümer genannt) stehenden, 1.131 qm großen Grundstücks BflB-SflHHHh Straße Nachdem die Einleitung von Verkaufsverhandlungen von dem Eigentümer abgelehnt und das land Berlin durch Senatsbeschluß Nr. 3649/57 vom 24. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ursprünglich verv/altungsgericht liehe Klage) v/andte sich der Eigentümer gegen die Enteignung als solche mit der Begründung, vor Enteignung der Teilfläche hätte geklärt werden müssen, ob und was er mit der Restfläche anfangen könne oder ob und zu welchem Preis die Enteignungsbegünstigte auch die Restfläche hätte übernehmen müssen. Die Enteignungsbegünstigte v/andte sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ursprünglich Klage vor der ordentlichen Zivilkammer) zunächst nur gegen die Annahme einer Wertminderung des Restgrundstückes um 10.020,— DM. Die Baulandkammer des Landgerichts hat den Antrag des Eigentümers auf gerichtliche Entscheidung zurückgev/iesen und entsprechend dem Antrag der Enteignungsbegünstigten eine Wertminderung des dem Eigentümer verbliebenen Restgrund-stückes verneint und die Entschädigung der enteigneten Teilfläche von 296 qm auf 44,— DM je qm = 13.024*— DM herabgesetzt. ten Antrag auf Übernahme des Ge samtgrundStückes gemäß § < PrEnteigG später wieder fallengelassen hat* gegen die Bewertung der enteigneten Teilfläche mit nur 44*— DM je qr und die Verneinung eines Minderwerts der nicht enteignetc Restfläche durch das Landgericht gewandt. Preisverhältnisse einen anderen Tag als den des Erlasses des Entschädigungsfeststellungs- und EnteignungsheSchlusses (29- September I960) zugrundezulegen# Bei Abstellung auf diesen Tag als BewertungsStichtag ergebe sich kein höherer als der vom Landgericht festgesetzte Wert. Bas Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag der Enteignungsbegünstigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und auf den Antrag des Eigentümers auf gerichtliche Entscheidung den Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29- September I960 zu Ziffer 1 dahin abgeändert, daß die Entschädigung auf 80.760,— DM festgesetzt werde und der Entschädigungsbetrag von 80.760,— DM vom 1. 1.) In die Revisionsinstanz ist, nachdem der Eigentümer in der Berufungsinstanz seinen zunächst gestellten Antrag auf Übernahme des Gesamtgrundstückes gemäß § 9 PrEnteigG hat fallen lassen, nur der Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung gelangt« Bas gerichtlic Verfahren richte sich daher nach den Vorschriften des Bun desbaugesetzes, wobei die von der Enteignungsbegünstigten nach den früheren Vorschriften fristgemäß erhobene Klage vor der ordentlichen Zivilkammer des Landgerichts als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 BBauG zu werten gewesen sei. Im Ergebnis zutreffen sieht es das Berufungsgericht auch für zulässig an, daß der Eigentümer in der Berufungsinstanz nicht nur wie in der ersten Instanz die Zurückweisung des Antrags der Enteignungsbegünstigten und damit die Wiederherstellung des Beschlusses der Enteignungsbehörde beantragt hat, sondern darüborhinaus eine Entschädigung erstrebt, die über die v der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung hinausgeht. Es mag dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, die vom Eigentümer erfolgte Anfechtung des Enteignungsgrundes ihn bereits berechtigte, noch nach Ablauf de Klagefrist seinen Antrag auf eine Entschädigungserhöhung umzustellen. sprechung die fristgerechte Klage erhebung, wie sie hier hinsichtlich der Entschädigungshühe durch die Enteignungsbegünstigte erfolgt ist, den Rechtsweg bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage, wobei es allen Beteiligten gestattet ist, ihre Klageanträge im Laufe des Rechtsstreits auch nach Ablauf der Klagefrist zu erweitern (BGHZ 25, 2259 227). Nach gefestigter Rechtsprechung hat sich der Bewertungsstichtag jedoch auch in den Pällen, in denen das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht, nach den allgemeinen im Enteignungsrecht entwickelten Grundsätzen dahin zu richten, daß der für die Preisbemessung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick aui den Zweck der Entschädigung feststellen läßt. Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald der PestSetzung der Entschädigung folgt und der Betroffene auch bei einer Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses für maßgeblich erklärt. Wenn es in dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt abgestellt ist, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet, so hat das seinen Grund lediglich darin, daß nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes im Enteignungsbeschluß auch gleich die Art und Höhe der Entschädigung festzusetzen ist (§ 113 BBauG), so daß ein Auseinander fallen der Entscheidung über den Enteignungsgrund und über die Höhe der Entschädigung ausgeschlossen ist. Dagegen hat die Rechtsprechung -und das gilt in gleicher Weise auch bei Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes (BGHZ 43, 300, 305) - in Zeiten schwankender Preise die Preisbemessung, um dem Betroffenen den vollen Ausgleich zu geben, auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt, wenn die Entschädigung nicht unv/e-sentlich unrichtig festgesetzt worden war-, und zwar je nach den Umständen des Einzelfalles auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung und - oder den der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung. 4. )Zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen hat daher das Berufungsgericht bei seiner Qualitätsbemessung auf den Zeitpunkt der Besitznahme durch die Enteignungsbegünstigte abgestellt. Bagegen ist die von ihr vorgenommene Verschiebung des Bewertungs Stichtages für di< Preisbemessung auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hätte daher die Verschiebung des Bewertungsstichtages auf den Zeitpunkt seiner letzten Tatsachenverhandlunr: (22. Wie der Revision zuzugeben ist, unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Wertfestsetzung durch die Enteignungsbehörde sei unrichtig erfolgt. Das Berufungsgericht begnügt sich hierbei mit dem Hinweis, die Festsetzung der Enteignungsbehörde sei deshalb unrichtig, weil sie die Wertverhält-nisse im ersten Halbjahr 1959 zu Grunde gelegt und demgemäß die bis Oktober I960 eingetretenen Preissteigerungen nicht berücksichtigt habe. Der dem Berufungsgericht zur Last zu legende Hechtsfehler liegt daher darin, daß es den von d< Enteignungsbehörde für das erste Halbjahr 1959 angenomme] Verkehrswert ohne eigene Prüfung als richtig übernommen i damit praktisch - nämlich infolge des ohne Prüfung übernommenen Preises des ersten Halbjahres 1959 - nicht auf « Zeitpunkt der administrativen Entschädigungsfestsetzung (Oktober I960), sondern auf das erste Halbjahr 1959 als i geblichen Bewertungsstichtag abgestellt und deshalb aus < falsch gewählten Bev/ertungsstichtag auf eine unrichtige i ministrative Wert fest Setzung geschlossen hat. Es läßt si< daher nicht ausschließen, eine ordnungsmäßige Wertermittlung für den Zeitpunkt Mitte Oktober I960 hätte' das Berufungsgericht dazu führen können, daß die durch die Enteignungsbehörde erfolgte Entschädigungsfestsetzung richtig c zu Gunsten der Enteignungsbegünstigten nicht wesentlich i richtig oder sogar zu Gunsten des Eigentümers zu hoch erfolgt sei. 5.) Aber auch bei einer wesentlich zu niedrigen administrativen Wertfestsetzung hätte das Berufungsgericht de Wertanteil nicht außer Acht lassen dürfen, der durch die Hinterlegung gedeckt v/ar, und eine Verschiebung des Stiel tages wäre nur noch für den bei richtiger Feststellung nicht gedeckten Rest in Betracht gekommen (BGHZ 26, 373 9 377). Denn wie der erkennende Senat schon entschieden hat (BGHZ 44«, 52, 59)«, kann der Betroffene die Festlegung des Stichtages nicht dadurch vermeiden, daß er die angebotene Zahlung grundsätzlich ablehnt, selbst dann nicht, v/enn sich die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Summe als wesentlich zu niedrig erweist. Schon im Hinblick auf den durch die Hinterlegung abgedeckten Wertanteil durfte sich das Berufungsgericht daher nicht mit der bloßen Feststellung begnügen, die Wertfestsetzung durch die Enteignungsbehörde sei unrichtig erfolgt. Der tatsächlichen Ver-kehrswertfeststellung für Mitte Oktober I960 bedurfte es auch deshalb, da nur diese Feststellung überhaupt erst die weiterhin erforderliche Feststellung des durch die Hinterlegung nicht abgedeckten Wertanteils und damit die Wertberechnung, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, ermöglichte.

Zitierte Normen: § 175 BBauG § 266 BGB
ZeitpunktVorschriftEntschädigungBerufungsgerichtEnteignungsbehördeEnteignungsbegünstigteEigentümer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 191/65	URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am
27. Juni 1966 Groß 9
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend das Straße
 Grundstück
1.
Enteignungsbegünstigte 9 Hypothekengläubigerin, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren und Revisionsführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2.
Hypothekengläubigerin,
3.
Eigentümers Antragsteller für das gerichtliche Verfahren und Revisionsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br. MB -
4.
Hypothekengläubiger 5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Joachi
5.
Hypothekengewinnabgabegläubigerin,
 Enteignungsbehörde.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision Berlins (der Beteiligten zu 1.) • v/ird das Urteil des Senats für Baulandsachen heim Kammergericht in Berlin vom 22. Juni 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Beteiligte zu 1) (im folgenden Enteignungsbegünstigte genannt) benötigte für den Bau der Südtangente eine 296 qm große Teilfläche des im Eigentum des Beteiligten zu 5) (im folgenden Eigentümer genannt) stehenden, 1.131 qm großen Grundstücks BflB-SflHHHh	Straße
 Nachdem die Einleitung von Verkaufsverhandlungen von dem Eigentümer abgelehnt und das land Berlin durch Senatsbeschluß Nr. 3649/57 vom 24. September 1957 (Amtsblatt für Berlin S. 1088) das Enteignungsrecht verliehen und angeordnet worden war, das Verfahren als vereinfachtes Verfahren
 
gemäß dem Preußischen Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren (PrVEnteigG) vom 26. Juli 1922 (GS 211) i. V. mit dem Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum (PrEnteigG) vom 11. Juni 1874 (GS 221) durcl zuführen, beantragte die Enteignungsbegtinstigte am 19-/23 Oktober 1957 bei dem damals zuständigen Polizeipräsidentei die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Am 21. März 195* wurde der rechtskräftig gewordene Planfeststellungsbeschli der mit dem Bebauungsplan übereinstimmte, erlassen. In de] Folgezeit forderten die Enteignungsbegünstigte und die Eni eignungsbehörde den Eigentümer auf, einen Antrag gemäß § < PrEnteigG auf Übernahme des Gesamtgrundstücks zu stellen. Der Eigentümer lehnte dies mit Rücksicht auf eigene Pläne zur Bebauung des Restgrundstückes ab. Er erklärte sich jedoch mit der vorläufigen Besitzübertragung der Teilfläche von 296 qm am 1. März 1958 einverstanden. Nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen sprach die Enteignungsbehörde (nunmehr der Senator für Bau- und Wohnungswesen) durch Eni schädigungsfest st ellungs- und Ente ignungsbe Schluß vom 29. September I960 die Enteignung aus und setzte die Entschädigung auf 27.780,— DM fest. Diesen Betrag errechnete die Enteignungsbehörde wie folgt; Wert der enteigneten 296 qm großen Teilfläche je qm 60,-— DM = 17.760,— DM und Minderung des Wertes der 835 qm großen Restfläche je qm 12,— ] 10.020,— DM. Die Enteignungsbehörde ordnete weiterhin an* daß der Entschädigungsbetrag vom 1. März 1958, dem Tage der vorläufigen Besitzübertragung, bis zu dem Tage der Hinte] legung mit 4 # zu verzinsen und von der Enteignungsbegünstigten mit den Zinsen unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht Schöneberg zu hinterlegen sei. Die Enteignungsbegünstigte hinterlegte die 27.780,— DM nebst Zinsen am 25. November I960. Der Eigentümer nahm jedoch den hinterlegten Betrag bisher nicht in Anspruch.
 
Der Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29. September I960 wurde dem Eigentümer am 15. Oktober I960 und der Enteignungsbegünstigten am 17. Oktober I960 zugestellt. Der Eigentümer focht den Beschluß durch verv/altungsgerichtliehe Klage an, die am 14. November I960 beim Verv/altungsgericht Berlin einging. Die Enteignungsbegünstigte focht den Beschluß durch Klage vor der ordentlichen Zivilkammer des Landgerichts Berlin an, die dort mit Begründung am 12. April 1961 einging. Beide Gerichte verwiesen die Sache an die Baulandkammer des Landgerichts. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1961 verband die Baulandkammer beide Sachen zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ursprünglich verv/altungsgericht liehe Klage) v/andte sich der Eigentümer gegen die Enteignung als solche mit der Begründung, vor Enteignung der Teilfläche hätte geklärt werden müssen, ob und was er mit der Restfläche anfangen könne oder ob und zu welchem Preis die Enteignungsbegünstigte auch die Restfläche hätte übernehmen müssen. Er beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Enteignungsbegünstigte v/andte sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ursprünglich Klage vor der ordentlichen Zivilkammer) zunächst nur gegen die Annahme einer Wertminderung des Restgrundstückes um 10.020,— DM. Später beantragte sie darüberhinaus, die Enteignungsentschädigung auf 44,— DM je qm = 13-024,— DM herabzusetzen.
Die Baulandkammer des Landgerichts hat den Antrag des Eigentümers auf gerichtliche Entscheidung zurückgev/iesen und entsprechend dem Antrag der Enteignungsbegünstigten eine
 
Wertminderung des dem Eigentümer verbliebenen Restgrund-stückes verneint und die Entschädigung der enteigneten Teilfläche von 296 qm auf 44,— DM je qm = 13.024*— DM herabgesetzt.
Mit seiner Berufung gegen das landgerichtliche Urte: hat sich der Eigentümer, nachdem er einen zunächst geste.' ten Antrag auf Übernahme des Ge samtgrundStückes gemäß § < PrEnteigG später wieder fallengelassen hat* gegen die Bewertung der enteigneten Teilfläche mit nur 44*— DM je qr und die Verneinung eines Minderwerts der nicht enteignetc Restfläche durch das Landgericht gewandt. Er hat hierzu vorgetragen: Entgegen der Annahme des Landgerichts komme es hinsichtlich der Preisverhältnisse nicht auf den 1. Ms 1958 (Zeitpunkt der Besitzübertragung), sondern auf den G der letzten Tatsachenverhandlung (22. Juni 1965) an. Auf diesen Zeitpunkt abgestellt betrage der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche 160*— DM je qm = 47.360*— DM* ur die nicht enteignete Restfläche* die nunmehr nur unter Di penserteilung bebaubar sei* sei infolge der Enteignung un 25 $> = 40,— DM je qm = 33.400,— DM im Werte gesunken. 1 hat demgemäß beantragt, in Abänderung des landgerichtlicl: Urteils und des Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschlusses der Enteignungsbehörde vom 29. September I960 die Entschädigung auf 80.760,— DM nebst 2 # über Bundesbankdiskontsatz Zinsen seit dem 1. März 1958 festzusetzen.
Die Enteignungsbegünstigte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und hierzu vorgetragen: Für die Bernessun der Entschädigung seien die Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes und nicht die des Bundesbaugesetzes maßgebend, so daß kein Grund vorliege, hinsichtlich der
 
Preisverhältnisse einen anderen Tag als den des Erlasses des Entschädigungsfeststellungs- und EnteignungsheSchlusses (29- September I960) zugrundezulegen# Bei Abstellung auf diesen Tag als BewertungsStichtag ergebe sich kein höherer als der vom Landgericht festgesetzte Wert.
Bas Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag der Enteignungsbegünstigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und auf den Antrag des Eigentümers auf gerichtliche Entscheidung den Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29- September I960 zu Ziffer 1 dahin abgeändert, daß die Entschädigung auf 80.760,— DM festgesetzt werde und der Entschädigungsbetrag von 80.760,— DM vom 1. März 1958 bis zu dem Tage der Hinterlegung mit 2 # über Bundesbankdiskontsatz unter Anrechnung der bereits hinterlegten Zinsen zu verzinsen sei.
Mit der Revision erstrebt die Enteignungsbegünstigte die Herabsetzung der Enteignungsentschädigung auf 25-250,— DM.
Diesen Betrag errechnet sie wie folgt;
296 qm	k	50,—	DM	=	14.800,—	DM
835 qm	4	12,50	DM	(Minderung des Wertes des
 Restgrundstückes um 25 50
=	10.437,50	DM
insgesamt	25-237,50	DM
aufgerundet:	25-250,—	DM
Der Eigentümer bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Ent scheidungsgründe:
1.) In die Revisionsinstanz ist, nachdem der Eigentümer in der Berufungsinstanz seinen zunächst gestellten Antrag auf Übernahme des Gesamtgrundstückes gemäß § 9 PrEnteigG hat fallen lassen, nur der Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung gelangt«
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus: Ba der Beschluß der Enteignungsbehörde am 29« September I960, erlassen und vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (29. Oktober I960) noch nicht unanfechtbar geworden sei, liege ein Pall des § 175 Abs. 1 BBauG vor. Bas gerichtlic Verfahren richte sich daher nach den Vorschriften des Bun desbaugesetzes, wobei die von der Enteignungsbegünstigten nach den früheren Vorschriften fristgemäß erhobene Klage vor der ordentlichen Zivilkammer des Landgerichts als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 BBauG zu werten gewesen sei. Im Ergebnis zutreffen sieht es das Berufungsgericht auch für zulässig an, daß der Eigentümer in der Berufungsinstanz nicht nur wie in der ersten Instanz die Zurückweisung des Antrags der Enteignungsbegünstigten und damit die Wiederherstellung des Beschlusses der Enteignungsbehörde beantragt hat, sondern darüborhinaus eine Entschädigung erstrebt, die über die v der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung hinausgeht. Es mag dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, die vom Eigentümer erfolgte Anfechtung des Enteignungsgrundes ihn bereits berechtigte, noch nach Ablauf de Klagefrist seinen Antrag auf eine Entschädigungserhöhung umzustellen. Jedenfalls eröffnete im Hinblick darauf, daß es sich bei der Enteignungsentschädigung um einen einheit liehen Anspruch handelt, nach höchstrichterlicher Recht-
sprechung die fristgerechte Klage erhebung, wie sie hier hinsichtlich der Entschädigungshühe durch die Enteignungsbegünstigte erfolgt ist, den Rechtsweg bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage, wobei es allen Beteiligten gestattet ist, ihre Klageanträge im Laufe des Rechtsstreits auch nach Ablauf der Klagefrist zu erweitern (BGHZ 25, 2259 227).
Rügen werden insoweit von der Revision auch nicht erhoben.
2.)Die Entschädigung ermittelt das Berufungsgericht nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes, wobei es den Zustand, des Grundstücks am 1. März 1958, dem Tag der Be-sitzübertragung, und die Preisverhältnisse am Tage der letzten Tatsachenverhandlung (22. Juni 1965) zugrundelegt.
Hierbei hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich der Vorschrift des § 174 Abs. 3 Satz 2 BBauG nicht Rechnung getragen. Diese Vorschrift befaßt sich mit bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes schon eingeleiteten Verfahren und bestimmt in Satz 1, daß diese Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen sind. In Satz 2 ist dann weiter bestimmt: "Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Gesetzes anzuwenden". Daraus kann aber nur entnommen werden, daß es bei der Anwendung der bisherigen Vorschriften - hier der Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes - zu verbleiben hat, wenn die Enteignungsentschädigung vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes schon festgesetzt worden ist. Keinem Zweifel kann es hierbei unterliegen, daß § 174 Abs. 3 Satz 2 BBauG nicht nur für die Ent-
 
eignungsbehörden, sondern auch für die Gerichte gilt. Denn wenn hei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst zu prüfen ist, oh die Enteignungsbehöi*de die Entschädigung richtig festgesetzt hat, muß die gerichtliche Prüfung auch von dem für die EntschädigungsfestBetzung maßgeblichen Recht ausgehen (so auch BVerv/G in NJW 1962, 69, 70; vgl. auch Schulte in NJW 1961, 1975).
Entscheidend kommt es hierauf im wesentlichen jedoch nicht einmal an« Denn, jedenfalls in dem hier vorliegenden. Pall, hleiht es im Ergebnis gleichgültig, oh die Wertfest-setzung nach dem bisherigen Recht zu erfolgen hat oder oh man ihr die Vorschriften des Bundeshaugesetzes zu Grunde legt. Dies gilt auch für die Verzinsung. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in den Pallen, in denen es an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehl in der Regel vom latrichter die im Verkehr übliche Zinshöhe festzusetzen, wobei die Vorschrift des § 99 Abs. 3 BB einen Anhaltspunkt geben kann (Urteil vom 4. Juni 1962 -III ZR 163/61 - = BGHZ 37, 269, 277).
3.) In § 8 PrEnteigG, der hier als bisheriges Recht zur Anwendung zu kommen hat, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, für welchen Zeitpunkt der volle Wert des abgetretenen Grundstücks zu ermitteln ist. Nach gefestigter Rechtsprechung hat sich der Bewertungsstichtag jedoch auch in den Pällen, in denen das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht, nach den allgemeinen im Enteignungsrecht entwickelten Grundsätzen dahin zu richten, daß der für die Preisbemessung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick aui den Zweck der Entschädigung feststellen läßt. Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleicl: für das ihm auferlegte Sonderopfer und die in ihm liegende
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Vermögenseinbuße geben. Deshalb ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl.
 BGHZ 40, 87, 88), für die Preisbemessung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt. Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald der PestSetzung der Entschädigung folgt und der Betroffene auch bei einer Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses für maßgeblich erklärt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dex' hier maßgeblichen Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 2 BBauG. Wenn es in dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt abgestellt ist, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet, so hat das seinen Grund lediglich darin, daß nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes im Enteignungsbeschluß auch gleich die Art und Höhe der Entschädigung festzusetzen ist (§ 113 BBauG), so daß ein Auseinander fallen der Entscheidung über den Enteignungsgrund und über die Höhe der Entschädigung ausgeschlossen ist.
Der Bev/ertungsStichtag verschiebt sich in Zeiten eines nicht •glei'chbleibenden ■ Währungs- und Preisgefüges . regelnäß-i: auch dann nicht, v/enn ein- Beteiligter,die -verwaltungsmäßige Festsetzung durch Klage anficht und die Nachprüfung im Rechtsstreit ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Enteignungsbehörde nicht zu beanstanden war, oder nur unwesentlich zu niedrig lag. Dagegen hat die Rechtsprechung -und das gilt in gleicher Weise auch bei Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes (BGHZ 43, 300, 305) - in Zeiten schwankender Preise die Preisbemessung, um dem Betroffenen den vollen Ausgleich zu geben, auf einen späteren
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Zeitpunkt abgestellt, wenn die Entschädigung nicht unv/e-sentlich unrichtig festgesetzt worden war-, und zwar je nach den Umständen des Einzelfalles auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung und - oder den der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung. Nach den gleichen Grundsätzer muß der Bewertungsstichtag sich verschieben, wenn die fesl gesetzte Entschädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird, denn auch in diesen Fällen enthält der Ent-eignete bei späterer Zahlung selbst einer richtig festgesetzten Entschädigung nicht mehr den vollen Ausgleich des ihm Genommenen (vgl. BGHZ 44, 52, 56 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Hierbei ist allerdings zu bemerken, daß dies nicht für die Qualitätsbemessung des zu enteignenden Grundstückes gilt. Für diese bleibt auch in Zeiten schwankender Preise bei vorzeitiger Besitzeinweisung der Zeitpunkt der tatsächlichen Besitznahme maßgebend, und die Verschiebung des BewertungsStichtages für die Preisbemessung wirkt sich nur in der Weise aus, daß das Grundstück in der Qualität, wie sie sich bei der Besitznahme darstellte, aber unter Berücksichtigung der Pre: Verhältnisse am Bewertungsstichtag zu bewerten ist.
4.	)Zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen hat daher das Berufungsgericht bei seiner Qualitätsbemessung auf den Zeitpunkt der Besitznahme durch die Enteignungsbegünstigte abgestellt. Bagegen ist die von ihr vorgenommene Verschiebung des Bewertungs Stichtages für di< Preisbemessung auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung nicht frei von Rechtsirrtum. Ber Revision ist daher der Erfolg nicht zu versagen.
Wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt, kam für den hier vorliegenden Fall zunächst einmal grundsätzlich
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 als Bewertungsstichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses (15. Oktober I960) in Präge, zu demal die gemäß § 37 PrEnteigG vorgenommene Hinterlegung des Entschädigungsbetrages kurz danach (25. November I960) erfolgte, und einer Zahlung an den Eigentümer gleichzustellen war, da es diesem freistand, über den hinterlegten Betrag im Einvernehmen mit den Realgläubigern zu verfügen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1966 - III ZR 24/65 - S. 36 ff.). Das Berufungsgericht hätte daher die Verschiebung des Bewertungsstichtages auf den Zeitpunkt seiner letzten Tatsachenverhandlunr: (22. Juni 1965) nur vornehmen dürfen, wenn es hätte feststellen können, daß der unmittelbar nach Zustellung des Peststellungsbeschlusses hinterlegte Entschädigungsbetrag von der Enteignungsbehörde wesentlich zu niedrig festgesetzt worden war.
Wie der Revision zuzugeben ist, unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Wertfestsetzung durch die Enteignungsbehörde sei unrichtig erfolgt. Das Berufungsgericht begnügt sich hierbei mit dem Hinweis, die Festsetzung der Enteignungsbehörde sei deshalb unrichtig, weil sie die Wertverhält-nisse im ersten Halbjahr 1959 zu Grunde gelegt und demgemäß die bis Oktober I960 eingetretenen Preissteigerungen nicht berücksichtigt habe. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, worauf die Revision mit Recht hinv/eist, daß die Enteignungsbehörde ihrer Bewertung lediglich zwei am 16. Januar und 19. Juni 1959 erfolgte Entschädigungsfestsetzungen zugrundegelegt hat. Da in jenen Festsetzungen, wie sich aus dem Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29- September I960 ergibt, unter Zugrundelegung eines jeweils von den Parteien geschlossenen Ver-
 
gleiche die Entschädigung auf 60,— DM je qm festgestell ist, kann dem nicht ohne weiteres entnommen werden, daß es sich hierbei um im Grundstücksverkehr allgemein erziel Preise gehandelt hat. Aber nur solche Preise konnten ein< Grundlage dafür geben, ob die für das erste Halbjahr 195‘ erfolgte Wertfestsetzung der Enteignungsbehörde richtig oder unrichtig war. Der dem Berufungsgericht zur Last zu legende Hechtsfehler liegt daher darin, daß es den von d< Enteignungsbehörde für das erste Halbjahr 1959 angenomme] Verkehrswert ohne eigene Prüfung als richtig übernommen i damit praktisch - nämlich infolge des ohne Prüfung übernommenen Preises des ersten Halbjahres 1959 - nicht auf « Zeitpunkt der administrativen Entschädigungsfestsetzung (Oktober I960), sondern auf das erste Halbjahr 1959 als i geblichen Bewertungsstichtag abgestellt und deshalb aus < falsch gewählten Bev/ertungsstichtag auf eine unrichtige i ministrative Wert fest Setzung geschlossen hat. Es läßt si< daher nicht ausschließen, eine ordnungsmäßige Wertermittlung für den Zeitpunkt Mitte Oktober I960 hätte' das Berufungsgericht dazu führen können, daß die durch die Enteignungsbehörde erfolgte Entschädigungsfestsetzung richtig c zu Gunsten der Enteignungsbegünstigten nicht wesentlich i richtig oder sogar zu Gunsten des Eigentümers zu hoch erfolgt sei.
5.) Aber auch bei einer wesentlich zu niedrigen administrativen Wertfestsetzung hätte das Berufungsgericht de Wertanteil nicht außer Acht lassen dürfen, der durch die Hinterlegung gedeckt v/ar, und eine Verschiebung des Stiel tages wäre nur noch für den bei richtiger Feststellung nicht gedeckten Rest in Betracht gekommen (BGHZ 26, 373 9 377). Hieran konnte sich auch nichts dadurch ändern, daß
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der Eigentümer den hinterlegten Betrag nicht in Anspruch nahm. Denn wie der erkennende Senat schon entschieden hat (BGHZ 44«, 52, 59)«, kann der Betroffene die Festlegung des Stichtages nicht dadurch vermeiden, daß er die angebotene Zahlung grundsätzlich ablehnt, selbst dann nicht, v/enn sich die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Summe als wesentlich zu niedrig erweist. Denn § 266 BGB trifft auf das rein öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Enteigneten und dem Begünstigten nicht zu; es handelt sich nicht um eine "Teilleistung”, v/enn der von der Enteignungs-behörde festgesetzte Betrag als volle Leistung angeboten oder, wie hier, sogar erbracht wird. Schon im Hinblick auf den durch die Hinterlegung abgedeckten Wertanteil durfte sich das Berufungsgericht daher nicht mit der bloßen Feststellung begnügen, die Wertfestsetzung durch die Enteignungsbehörde sei unrichtig erfolgt. Der tatsächlichen Ver-kehrswertfeststellung für Mitte Oktober I960 bedurfte es auch deshalb, da nur diese Feststellung überhaupt erst die weiterhin erforderliche Feststellung des durch die Hinterlegung nicht abgedeckten Wertanteils und damit die Wertberechnung, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, ermöglichte.
6.)Das Berufungsurteil läßt sich daher weder mit der von ihm gegebenen Begründung halten;- hoch 1st idem -Revisionsgericht mangels der hierfür erforderlichen Feststellungen eine anderweite sachliche Entscheidung möglich. Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen vielmehr dazu, auf die Revision der Enteignungsbegünstigten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen, da sie vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Pagendarum	Dr.	Kreft
 Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und orts-abwesend; wird an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm *
Bundesrichter Dr. Arndt ist erkrankt und ort abv/esend; wird a der Leistung der Unterschrift ver hindert.
Dr. Pagendarum
 Dr. Reinhardt