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BGH · III ZR 191/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 191/64

Die rechtswidrige Versagung der Zulassung eingeführten Saatguts als Importsaatgut ist kein enteignungsgleicher Eingriff in das Sacheigentum oder in den Gewerbebetrieb dos Importeurs* Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr«, Reinhardt für Recht erkannt% Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Hamburg vom Ho August 1964 aufgehoben«, Die Klägerin, die u«a« den Großhandel mit Saatgut betreibt, kaufte im August I960 durch Vermittlung einer amerikanischen Maklerfirma 15 to Grimm-Luzerne aus Kanada« Das Saatgut war nicht zertifiziert (d«h« mit einem amtlichen Gütezeugnis versehen)und damit nach der vom Bundes-ernährungsministerium aufgesteilten, ab 1. geltend, die "Zweite Negativliste" des Bundesernährungsministeriums, auf die sich das Staatsinstitut im Schreiben vom 19» Januar 1961 berufen hatte, sei keine Rechtsnorm und entbinde die Zulassungsstelle nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung» Die kanadische. Auf ihre Klage stellte das Verwaltungsgericht Hamburg, das ein Gutachten des Pfofessoro Dr«, Klapp eingeholt hatte, durch rechtskräftig gewordenes TJrtoil vom 4o Januar 1962 fest, daß die sechs Bescheide des Staatsinstituts und der Widerspruchsbescheid der Hochschulabteilung rechtswidrig gev/esen seieno Die Klägerin hat vorgetragen; Die Beamten der Beklagten hätten nicht nur objektiv rechtswidrig gehandelt, wie durch das rechtskräftige Urteil des Ver-waltungsgerichts footgestellt sei, sondern auch Amtspflichten vorletzt, die ihnen ihr - der Klägerin -gegenüber obgelegen hätten, insbesondere die Bach-und Rechtslage nicht genügend geprüft® Durch den Deckungsverkauf an dio Firma habe sie einen Gewinnentgang von 5q198 DM erlitten; für die Stornierung der früheren Verträge habe sie ihren Abnehmern andere Das Landgericht hat?die Beklagte durch Teil-Urteil verurteilt, 5«, 198 DM nebst 4 # Zinsen seit 9» Januar 1963 zu zahlen« Es hält Antopflichtverletzung für gegeben« Die Berufung der beklagten ist erfolglos goblieben« Mit ihrer - zugelaosenen - Revision verfolgt die Beklagte den Abweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« der bisherigen Beweisaufnahme könne eine schuldhafte Amtspflichtverlotzung der Beamten der Beklagten nicht feotgeotellt werden, zu einer abschließenden Prüfung dieser Frage bestehe aber kein Anlaß, weilder vom Landgericht zuerkannte Betrag aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zuzusprechen seio Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig; Infolge des rechtskräftigen Urteils des Verv/altungsgerichts steht für die Zivilgerichte die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 5«. 20, 379; 32, 208, 210; BGH LM Nr0 1 zu § 50 MRVO (BrZ) 165; BVerwG DÖV 1964, 167; Eyermann-Fröhler VGO 4<> Auflo § J 21 Anm0 35; dazu ausführlich Geiger in "Staatsbürger und Staatsgewalt", Jubiläumsschrift zu dem 100jährigen Bestehen der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit usv/o Bdo 1 So 183 f)o Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß» Entgegen ihrer Ansicht ist es ohne Bedeutung, daß der Streitgegenstand des verwal-tungsgerichtlichen Verfahrens ein anderer war als der des vorliegenden; es ist unwesentlich, daß die Frage der Rechtewidrigkeit der Bescheide dort der Streitgegenstand selbst v/ar, v/ährend sie hier nur eine Vorfrage darstöllto Auch innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist nicht Gölten in einem Rechtsstreit eine Frage der Gegenstand des Streites und der Entscheidung, die in einem anderen Rechtsstreit nur eine Vorfrage Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil kein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff vorliegt, und zwar weder in das Eigentum an dem Saatgut, noch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in den Gewerbebetrieb der Klägerin. Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Sacheigcntum der Klägerin liegt aus folgenden Gründen nicht vor: Die eingeführte Luzerne wies zwar von Anfang an eine bestimmte tatsächliche Qualität auf, die - wie hier angenommen werden muß - ihre Zulassung als 11 Import Saatgut” rechtfertigte und gebot, hatte aber noch nicht die gemäß § 39 SaatG für ihre gewerbsmäßige Verv/ertung im ge- Daran ändert es nichts, daß die Klägerin nach § 52 Abs. 2 SaatG einen Anspruch auf die Zulassung des Saatguts hatte und die Versagung der Zulassung rechtswidrig war, wie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils bindend feststeht. Dementsprechend liegt auch ein enteignender Eingriff in einen Gewerbebetrieb als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG nur vor, wenn in die Substanz dieses Betriebes eingogriffen wird. das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt, wenn mit anderen Worten der “Eigentümer" gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm aufgebauten und aufrecht erhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen* Von einem Eingriff in die Substanz dos Gewerbebetriebes kann mithin nicht gesprochen v/erden, wenn nur oin einzelner Warenposten infolge einer behördlichen Maßnahme nicht, wie beabsichtigt, verwertet worden kann, der Betrieb als solcher, wie er zuvor gekennzeichnet ist, in seinem ungestörten Funktionieren dadurch aber nicht berührt wird (vgl.

Zitierte Normen: § 52 SaatgutVG Art. 14 GG
RechtsstreitFrageSaatgutEingriffHamburgKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

2054 096
Nachschlagewerk? ja BGHZs	nein
 Gr Gr Art. 14 Cc, Cf 5 SaatgutG § 52
*	1
Die rechtswidrige Versagung der Zulassung eingeführten Saatguts als Importsaatgut ist kein enteignungsgleicher Eingriff in das Sacheigentum oder in den Gewerbebetrieb dos Importeurs*
BGH, Urt. v. 29. Mai 1967 - III ZR 191/64 - 01G Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 191/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Mai 1967 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Schulbehörde, Hochsohulabteilung, H(
Alle eflfc
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma Adam
& Co. KG, vertreten durch den
 persönlich haftenden Gesellschafter Waldemar
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr«, Reinhardt
 für Recht erkannt%
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Hamburg vom Ho August 1964 aufgehoben«,
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, die u«a« den Großhandel mit Saatgut betreibt, kaufte im August I960 durch Vermittlung einer amerikanischen Maklerfirma 15 to Grimm-Luzerne aus Kanada« Das Saatgut war nicht zertifiziert (d«h« mit einem amtlichen Gütezeugnis versehen)und damit nach der vom Bundes-ernährungsministerium aufgesteilten, ab 1. Juli I960 gültigen sogenannten nZweiten Negativliste11 nicht anbau-würdig« Der Abschluß und die Durchführung des Geschäfts waren doviocnrechtlich zulässig« Die Klägerin verkaufte die Y/arc im September I960 an inländische Saatgutfirmen zu dem Preise von 295 DM je 100 kg als zugelassenes Import-
 
aaatgut o Nach Ankunft der Ware in	beantragte
 die Firma SfBHB& Oo. namens der Klägerin beim Staatsinstitut für angewandte Botanik in HflHHHKim
 folgenden Staatsinotitut) als einer der vier in der Bundesrepublik bestehenden Zulassungssteilen die Zulassung von 6 x je 2<,500 kg des Saatguts als Handelssaatgut nach §§ 51» 52 des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutge3otz vom 27« Juni 1953 - BGBl I, 450 - (SaatG)» Mit sechs gleichlautenden Bescheiden vom 5- Januar 1961 lehnte das Staatsinstitut die Zulassung des Saatguts ab, "da nicht anbauY/ürdig i«S„ des § 2 (2) der Allgemeinen Zulassungs-Verordnung (Sehr« des Bundesministcrs vom 19» September und 120 Dezember I960)"» Es handelt sich dabei um die Verordnung über die Zulassung von Handelsund Import-Saatgut idF vom 4» März 1958 (BGBl I, 97» 120, 391)»
Auf eine Rückfrage der Klägerin erläuterte das Staatsinstitut seine Entscheidung im Schreiben vom Ü9* Januar 1961, Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte u»a. geltend, die "Zweite Negativliste" des Bundesernährungsministeriums, auf die sich das Staatsinstitut im Schreiben vom 19» Januar 1961 berufen hatte, sei keine Rechtsnorm und entbinde die Zulassungsstelle nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung» Die kanadische. Luzerne sei anbauwürdig, denn sie sei in früheren Jahren ohne Beanstandung eingeführt worden» Für eine etwaige Anbauunwürdigkeit habe die Zulassungsstelle die Bev/eislasto Die Beklagte (SchulbchÖrde/Hochschul-abteilung) wies den Widerspruch durch Widerspruchsbeocheid vom 27» Februar 1961 zurück» Neben Rechtsausführungen er-
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klärte oie im Widerspruchsbescheid, bei der Grimm-Luzerne liege die Ertragshöhe wesentlich unter vergleichbaren inländischen Sorten und die Ertragssicher-heit sei aufgrund der ungewöhnlich starken Krank-heitsanfälligkeit vor allem gegen Mehltau und Bakterienwelke weitgehend nicht gewährleistet*
Die Klägerin stornierte die Verträge mit ihren Abnehmern und verkaufte die Luzerne am 260 Januar 1961 an die Firma Leo	zu dem	Weiterverkauf
 ins Ausland zu dem Preise von 260 DM je 100 kg*
Auf ihre Klage stellte das Verwaltungsgericht Hamburg, das ein Gutachten des Pfofessoro Dr«, Klapp eingeholt hatte, durch rechtskräftig gewordenes TJrtoil vom 4o Januar 1962 fest, daß die sechs Bescheide des Staatsinstituts und der Widerspruchsbescheid der Hochschulabteilung rechtswidrig gev/esen seieno
 Die Klägerin hat vorgetragen; Die Beamten der Beklagten hätten nicht nur objektiv rechtswidrig gehandelt, wie durch das rechtskräftige Urteil des Ver-waltungsgerichts footgestellt sei, sondern auch Amtspflichten vorletzt, die ihnen ihr - der Klägerin -gegenüber obgelegen hätten, insbesondere die Bach-und Rechtslage nicht genügend geprüft® Durch den Deckungsverkauf an dio Firma	habe	sie	einen
 Gewinnentgang von 5q198 DM erlitten; für die Stornierung der früheren Verträge habe sie ihren Abnehmern andere
 
Preisvorteile gewähren müssen, die mit 3 «.000 DM anzu-oetzen seien«, Außerdem sei sic an der Einfuhr und dem Verkauf weiterer 85 to kanadischer Grimm-Luzerne gehindert worden, die ihr einen Gewinn von 68«,000 DM eingebracht hätte«, Dieser Schaden werde zunächst nur zu dem Teil geltend gemacht«,
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, IOoOOO DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1« März 1961 zu zahlen«
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweiseno Sie ist der Auffassung, ihre Beamten hätten ihre Prüfungspflicht angesichts der schwierigen Sachlage mindestens nicht schuldhaft verletzt« Gegen die Geeignetheit der Grimm-Luzerne hätten gev/ichtige Bedenken bestanden«
Das Landgericht hat?die Beklagte durch Teil-Urteil verurteilt, 5«, 198 DM nebst 4 # Zinsen seit 9» Januar 1963 zu zahlen« Es hält Antopflichtverletzung für gegeben« Die Berufung der beklagten ist erfolglos goblieben« Mit ihrer - zugelaosenen - Revision verfolgt die Beklagte den Abweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe;
X«
Das Berufungsgericht kömmt in eingehender Prüfung entgegen dem Landgericht zu dem Ergebnis, aufgrund -e/’
der bisherigen Beweisaufnahme könne eine schuldhafte Amtspflichtverlotzung der Beamten der Beklagten nicht feotgeotellt werden, zu einer abschließenden Prüfung dieser Frage bestehe aber kein Anlaß, weilder vom Landgericht zuerkannte Betrag aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zuzusprechen seio
 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig; Infolge des rechtskräftigen Urteils des Verv/altungsgerichts steht für die Zivilgerichte die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 5«. Januar 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 27o Februar 1961 bindend fest (BGHZ 9, 329; 10, 220; 15, 17 19;
20, 379; 32, 208, 210; BGH LM Nr0 1 zu § 50 MRVO (BrZ) 165; BVerwG DÖV 1964, 167; Eyermann-Fröhler VGO 4<> Auflo § J 21 Anm0 35; dazu ausführlich Geiger in "Staatsbürger und Staatsgewalt", Jubiläumsschrift zu dem 100jährigen Bestehen der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit usv/o Bdo 1 So 183 f)o Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß» Entgegen ihrer Ansicht ist es ohne Bedeutung, daß der Streitgegenstand des verwal-tungsgerichtlichen Verfahrens ein anderer war als der des vorliegenden; es ist unwesentlich, daß die Frage der Rechtewidrigkeit der Bescheide dort der Streitgegenstand selbst v/ar, v/ährend sie hier nur eine Vorfrage darstöllto Auch innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist nicht Gölten in einem Rechtsstreit eine Frage der Gegenstand des Streites und der Entscheidung, die in einem anderen Rechtsstreit nur eine Vorfrage
 
darstollt. Wird der zweite Rechtsstreit unter denselben Parteien geführt wie der erste, dann verbietet es die Rechtskraft der ersten Entscheidung, die Frage nochmals zu prüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden. Infolge der Gleichwertigkeit der Gerichtszv/eige muß dasselbe gelten, wenn der erste Rechtsstreit nicht von einem bürgerlichen Gericht entschieden worden ist. Anders wäre es, wenn im ersten Rechtsstreit in Y/irklichkcit Uber eine andere Frage entschieden worden wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Bescheide rechtswidrig ergangen sind, ist im Verv/altungsrechtsstreit und im vorliegenden Zivilprozeso dieselbe. Es ist deshalb unwesentlich, ob bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ermessensfragen eine Rolle gespielt haben, wie die Revision meint.
Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil kein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff vorliegt, und zwar weder in das Eigentum an dem Saatgut, noch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in den Gewerbebetrieb der Klägerin.
Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Sacheigcntum der Klägerin liegt aus folgenden Gründen nicht vor: Die eingeführte Luzerne wies zwar von Anfang an eine bestimmte tatsächliche Qualität auf, die - wie hier angenommen werden muß - ihre Zulassung als 11 Import Saatgut” rechtfertigte und gebot, hatte aber noch nicht die gemäß § 39 SaatG für ihre gewerbsmäßige Verv/ertung im ge-
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schäftliehen Verkehr bedeutsame Eigenschaft als zugelassenes "ImportSaatgut"• Diese Eigenschaft konnte sie vielmehr erst im Inland durch die förmliche Zulassung - konstitutiv - erlangen*
Demnach ist dem Saatgut durch die Versagung der Zulassung nicht eine bestimmte, für die Bewertung im Geschäftsverkehr erhebliche Eigenschaft genommen v/orden, vielmehr ist lediglich eine Maßnahme, die die Möglichkeit der geschäftlichen Verwertung des Saatguts als "ImportSaatgut" eröffnet und damit den wirtschaftlichen Wert erhöht haben würde, unterblieben*
Ein Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff ist aber nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn ein bereits vorhandener Vermögenswert betroffen v/ird, nicht dagegen, wenn, wie hier, eine Aussicht oder Chance auf eine Werterhöhung vereitelt wird. Daran ändert es nichts, daß die Klägerin nach § 52 Abs. 2 SaatG einen Anspruch auf die Zulassung des Saatguts hatte und die Versagung der Zulassung rechtswidrig war, wie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils bindend feststeht. Hieraus kann der Klägerin ein Anspruch aus Amtcpflichtverletzung erwachsen sein, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen, wenn insbesondere die Bediensteten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben; ein enteignungsrechtlicher Anspruch wird durch die rechtswidrige Nichtzulassung aber nicht begründet. Lediglich sov/eit in bereits bestehendes Sacheigentum oder in bereits bestehende gleichzubehandelnde Vermögensrechte eingegriffen
 
wird, kann Art. 14 GG die Grundlage für. einen enteignungerechtlichen Entschädigungsanspruch gehen. Hier hat die importierte Luzerne die Eigenochaft als zugelasoenes “ImportSaatgut” nie besessen, eie konnte ihr mithin auch nicht durch enteignende Maßnahmen genommen \yerden.
Aber auch ein entschädigungepflichtiger Eingriff in den eingerichteten und auogeübten Gewerbebetrieb der Klägerin liegt nicht vor* Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 13» 225, 229) kann nur ein Eingriff in die “Substanz“ eines als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu wertenden Rechts als enteignend und damit als eine - aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten - entschädigungspflichtige Maßnahme erachtet worden. Dementsprechend liegt auch ein enteignender Eingriff in einen Gewerbebetrieb als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG nur vor, wenn in die Substanz dieses Betriebes eingogriffen wird. Zwar umfaßt die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes (als “Eigentum” im Sinne des Art. 14 GG) nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes, sondern den Betrieb als “Sach-und Rechtsgesamtheit" (BVerfGE aaO), die gesamte Erscheinungsform und den (Tätigkeitskreis, kurz alles, was zusammengenommen den wirklichen Wert des Betriebes auomacht (BGHZ 23, 157, 162 f; 45, 83). Indessen ist die "Substanz“ eines Gewerbebetriebes nur berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sachund Rechtsgesamtheit als solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen und damit
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das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt, wenn mit anderen Worten der “Eigentümer" gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm aufgebauten und aufrecht erhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen* Von einem Eingriff in die Substanz dos Gewerbebetriebes kann mithin nicht gesprochen v/erden, wenn nur oin einzelner Warenposten infolge einer behördlichen Maßnahme nicht, wie beabsichtigt, verwertet worden kann, der Betrieb als solcher, wie er zuvor gekennzeichnet ist, in seinem ungestörten Funktionieren dadurch aber nicht berührt wird (vgl. dazu BGHZ 23, 157; 25, 266 und 34, 188; IM Kr. 49 unter 3 c zu Art. 14 GG;
IM Nr. 16 zu Art. 14 (Cf) GG; WM 1963, 1100). Hier war die Klägerin durch die Bescheide des Staatsin-stituts nicht gehindert, ihr Gewerbe wie bisher zu betreiben; ihr Gewerbebetrieb als solcher wurde in seinem Funktionieren nicht gestört. Ihr wurde lediglich unmöglich gemacht, einen bestimmten Warenposten zu den erhofften günstigen Bedingungen zu veräußern. Bas ist noch kein Eingriff in den Geworbcbotrieb als solchen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Substanz des Betriebes - etwa durch Beeinträchtigung des Kundenstammos oder des gewerblichen Tätigkeitsbereiches - in fühlbarer Weise betroffen worden wäre, wie es etwa der Fall gewesen sein könnte, wenn ein bisher betriebener Geschäftszweig hätte aufgegeben werden müssen.
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Mit der gegebenen Begründung kann das Beru-fungsurtoil daher nicht gehalten werden« Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich« Ebensowenig kann das Hevisionsgericht die Klage abweisen, weil es über den Anspruch aus Amtspflicht-Verletzung nicht abschließend entscheiden kann« Bas Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieson werden«
Br. Kr oft	Br. Hußla	Grähtgens
 Keßler	Br.	Reinhardt