Regelung durch einstweilige Verfügung oder Arrest» Im letzteren Falle ist der Wert für die Gebühren nach freiem Ermessen festzusetzen (§ ’8 GKG, § 3 ZPO). Demgemäß ist auch im vorliegenden Falle, in dem eine vorläufige Besitzeinweisung angefochten wird, der Wert der Revision entgegen der von dem Anwalt der Revisionsklägerin vertretenen Auffassung nicht etwa - über § 16*? nach dem Wert der enteigneten Flächen festzusetzen, sondern ist entsprechend § 18 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse der Revisionsklägerin an der Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung zu schätzen» Denn die vorzeitige Besitzeinweisung ist ihrem Y/esen nach eine Maßnahme, die nur die Yfirkungen der endgültigen Enteignung vorverlegen will und die (vgl» § 116 Abs» 6 BBauG} aufzuheben ist, wenn der Enteignungsantrag abgewiesen wird» Mit der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erreicht der Eingewiesene, anders etwa als wenn durch eine einstweilige Verfügung ein für einen bestimmten Monat vorgesehener Ausverkauf verboten wird, das erstrebte Ziel nicht in vollem Umfang, wie er andererseits durch die vorzeitige Besitzeinweisung nicht zur Zahlung der Enteignungsentschädigung verpflichtet wird, sondern nur nach näherer Bestimmung in 5 116 Abs» 4 BBauG durch die vorzeitige Besitzeinweisung für den Betroffenen entstehende Vermögensnachteile insoweit zu entschädigen hat, als diese Nachteile nicht durch die Verzinsung de • Enteignungsentschädigving ausgeglichen werden. Was im gegebenen Fall an Nachteilen aufgeführt wird, die die Revisionsklägerin durch die vorzeitige Besitzeinweisung erlitten haben könnte, ist im Grunde nichts anderes als eine Beschreibung der Nachteile, die die Revisionsklägorin durch die Enteignung bestimmter ^eil-^flächen erfährt, weist aber nicht aus, daß die Revisions-klägerin durch die Vorverlegung der Enteignungswirkungen einen besonderen Vermögensschaden erlitten hat»
riI„ZR_19j/62 2230 067 • s_c_h_ l_u_ ß In der Baulandsache betreffend die Enteignung zweier Teilflächen aus den Grundstücken Plan Nr« 1/8 und 1/9 der Gemarkung 01 Beteiligter ^ - Kaufmannsv/itwe Magdalena H >, Lu geb. Me( m LuflHBstraße Antragstellerin, Berufungsführerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt SP - di SBlBrstaflib w ais Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin, Berufungsgegnerin und Revisionsbeklagte;, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br HPIBP v# Obe^HB, als Entoignungsbehörde, hat der III,* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Dr, Hußla, Gähtgens und Dr, Reinhardt beschlossen: Der Wert des Revisionsgegenstandes wird auf 2,500 DM festgesetzt. G^ r U n d e : Nach gefestigter Meinung bestimmt nach § 6 ZPO grundsätzlich der Wert der Sache den Wert des Streitgegenstandes ira Kosteninteresso bei einem Streit um das Eigentum oder das Be-sitzverhältnis als solches, nicht aber bei einer vorläufigen ,// o 2 Regelung durch einstweilige Verfügung oder Arrest» Im letzteren Falle ist der Wert für die Gebühren nach freiem Ermessen festzusetzen (§ ’8 GKG, § 3 ZPO). Demgemäß ist auch im vorliegenden Falle, in dem eine vorläufige Besitzeinweisung angefochten wird, der Wert der Revision entgegen der von dem Anwalt der Revisionsklägerin vertretenen Auffassung nicht etwa - über § 16*? BBauG - entsprechend § 6 ZPO. nach dem Wert der enteigneten Flächen festzusetzen, sondern ist entsprechend § 18 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse der Revisionsklägerin an der Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung zu schätzen» Denn die vorzeitige Besitzeinweisung ist ihrem Y/esen nach eine Maßnahme, die nur die Yfirkungen der endgültigen Enteignung vorverlegen will und die (vgl» § 116 Abs» 6 BBauG} aufzuheben ist, wenn der Enteignungsantrag abgewiesen wird» Mit der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erreicht der Eingewiesene, anders etwa als wenn durch eine einstweilige Verfügung ein für einen bestimmten Monat vorgesehener Ausverkauf verboten wird, das erstrebte Ziel nicht in vollem Umfang, wie er andererseits durch die vorzeitige Besitzeinweisung nicht zur Zahlung der Enteignungsentschädigung verpflichtet wird, sondern nur nach näherer Bestimmung in 5 116 Abs» 4 BBauG durch die vorzeitige Besitzeinweisung für den Betroffenen entstehende Vermögensnachteile insoweit zu entschädigen hat, als diese Nachteile nicht durch die Verzinsung de • Enteignungsentschädigving ausgeglichen werden. Was im gegebenen Fall an Nachteilen aufgeführt wird, die die Revisionsklägerin durch die vorzeitige Besitzeinweisung erlitten haben könnte, ist im Grunde nichts anderes als eine Beschreibung der Nachteile, die die Revisionsklägorin durch die Enteignung bestimmter ^eil-^flächen erfährt, weist aber nicht aus, daß die Revisions-klägerin durch die Vorverlegung der Enteignungswirkungen einen besonderen Vermögensschaden erlitten hat» Bei Berücksichtigung des Gesagten ist das Interesse der Hevisionsklägerin an der erstrebten Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht höher, jedoch auch nicht geringer als mit 2«500 EM zu schätzen. Er. Pagendarm Er. Hußla