Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm angeblich dadurch entstanden ist, daß der Beklagte als sein Bevollmächtigter nicht rechtzeitig Ansprüche auf Ersatz von Unfall-schädcn gegen den Zimmerer Ernst geltend gemacht hat und diese Ansprüche verjährt sind. Die Klage, mit der der Kläger Zahlung von 5 509,30 DM (Verdienstausfall, Sachschaden, Mehrausgaben) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt hatte, v/urde vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen, und zv/ar u.a. mit der Begründung: Ansprüche aus. 3. es wird festgestellt, daß der Beklagte schuldig ist, dem Kläger auch den Zukunftssohaden aus dem Unfall vom 8. Bas Landgericht habe mit Hecht eine Verletzung der j dem Beklagten obliegenden Vertragspflichten darin gesehen, daß der Beklagte nichts unternommen habe, um die Verjährung der SchadensersatiahsprUohe des Klägers, soweit sie auf % 823 Abs. 1 und 2 BGB beruhten, hintärizuhalten. Der Beklagte habe sich auch, nicht dar auf verlassen dürfen, daß er einer etwaig en Verjährungseinrede mit dem Einwand der Arglist erfolg-' reich werde begegnen kömieh \md deshalb Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung nicht veranlaßt seien* Benn ein arglistiges Verhalten der Angestellten der Versicherung, die mit dem Beklagten zu dem Zwecke der Schadensregu-lierung schriftlich und mündlich verhandelt haben, sei nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht bewiesen, daß der Kläger den Beklagten angewiesen habe, mit der Klage-erhobung bis zur Erledigung des Rentenverfahrens zuzuwarten. Der Beklagte sei mithin dem Kläger für den Verlust seines Anspruchs gegen R^H^ auf vollen Ersatz seines Schadens verantwortlich. Außerdem habe der Beklagte dem Kläger die durch die Prozeßführung gegen RtfHH) erwachsenen Kosten insoweit zu erstatten, wie die in jenem Rechtsstreit geltend: gemachten Forderungen ohne den Eintritt der Verjährung begründet gewesen wären und der Rechtsstreit* zur Klärung der Frage notwendig gewesen sei, ob der. Das Landgericht hat über den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Klageanspruch zu 2) endgültig entschieden und im übrigen dahin erkanpt, daß "der Klageanspruch dem Grunde |nach gerechtfertigt” sei. Ber Präge, inwieweit der Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit die-Wirkung der.Streitverkündung im Vor-prozeß (Inteyventionswirkung) gemäß 74» 68 ZPO ge-, gen.sieh gelten lassen muß, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden- Bie interventionswirkuhß umfaßt angesichts dessen, daß der-Kläger im vorliegenden.Prozeß einen höheren bezifferten Betrag als im Vorprozeß verlangt und der Peststellungsanspruch im Vorprozeß über-haupt nicht:zu dem Gegenstand der richterlichen Entscheidung gemacht worden ist, nicht alle jetzt erhobenen Ansprüche des Klägers * tBie Einrede der Verjährung aber war - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird -gegenüber allen aus unerlaubter Handlung.geltend gemachten Ansprüchen des tigersgegen den Schädiger bereits im November1958,^als der Kläger dem Beklagten das Mandat entzog, begründet* Infolgedessen kann für die Entscheidung in diesem ^;^ht^treit - zuMihdöht y/as den Grund des Anspruchs laa^goht - dahinstehen,,^pb und in welchem Umfang der Beklagte.die entsprechende Entscheidung im Vorprozeß zufolg<j> der Interventionswirkung der gegen ihn erfolgten Streitverkündung gegen sich,gelten lassen muß. 1.) Ad8 dem ihm vom Kläger erteilten Auftrag erwuchs -für den Beklagten die Pflicht, für eine gehörige und rechtzeitige Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber RflBP Sorge zu tragen und auf joden Pall zu vermeiden, daß diesen Ansprüchen vom Schuld-nor mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengesetzt v/erden konnte. Daß die Verjährung der Schadensersatzan-sprüchc gegen soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt werden, in dem Zeitpunkt bereits eingetreten war, alc der Kläger dein Beklagten das Mandat entzog (November 1958), haben die Vorinstanzöh mit Recht angenommen. a) Die Revision macht .zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Schreibens des Beklagten an den Kläger vom 19. Der Beklagte berichtet in dem genannten Schreiben über den Stand der von ihm mit der Versicherung geführten Verhandlungen, und das Berufungsgericht würdigt diese Wenn es ihm keine hinreichenden Anhaltspunkte entnommen hat für die Annahme, die Versicherung habe den Anspruch des Klägers - ganz oder teilweise -anerkannt, so ist das nicht zu beanstanden. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Zahlung ’’ausdrücklich mit dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung, einer jRechtspflicht” geleistet. Dem entspricht es, daß der Beklagte selbst in dem bereits erwähnten Schreiben vom 19- Juli 1956 darauf hingewiesen hat, daß mit"der Erklärung (des Klägers), auf Grund deren" die'2 000 DM bezahlt vvurden, v/eder die Versicherung noch der Kläger etwas anerkennevBei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Reo&t in der Zahlung der 2 000 DM ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB nicht gesehen. Aus der*.Tatsache allein, daß Vorhandlungen zwischen dem Kläger und dem Haftpflicht Versicherer des Schädigers über die Abwicklung des Schadensfalles gepflogene worden [sind, folgt noch nicht eine Hemmung der Verjährung; (LM $ 222 BGB Nr.2). Kläger vor der - rechtskräftigen - Regelung der Ansprüche des Klägers gegen die Sdzialversicherungsträger den Schädiger auf Schadensersatz nicht in Anspruch nehmen wolle.-und solle (pactum de nun petendo, vgl. 2.) Die Revision bringt ferner vor: Das Berufungs-ürteil werde dem Einwänd des Beklagten nicht gerecht, daß mit dem HaftpfliöhtversiOherer des Schädigers verhandelt worden sei und daß nach der Art dieser Verhand- Der Einwand des Beklagten gründet sich auf die zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Über die - außergerichtliche - Erledigung des Schadensfalles gepflogenen Verhandlungen und insbesondere die in diesem Zusammenhang seitens des Versicherers an den Beklagten gärichteteii, zuvor schon erwähnten Schreiben vom 1.August und 20. Rach der - insoweit ganz gefestigten - Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird dann, wenn Vergl ei chs Verhandlung on über die Abwicklung eines Schadensfalles geführt viorden sind, dem Verpflichteten die Berufung auf die Verjährung so lange, aber auch nur so länge versagt, wie die Erhebung der Verjährungseinrede wider freu und Glauben verstoßen würde. Gemessen an diesen Grundsätzen handelte der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht gegen (Treu und Glauben, ?renn er sich auf den im Oktober 1958 erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist berief, nachdem er auf seine Schreiben vom 1. 3.)Wenn die Vorinstanzen dem Beklagten schuldhafte Verletzung seiner Pflicht, für die rechtzeitige Geltendmachung der Schadeusersatzansprüche des Klägers gegen RiB besorgt ztr sein* zur Last gelegt haben, so ist auch das nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihn angewiesen, mit der Klageerhebung bis zur Erledigung des Rentenverfahrens zuzuv/arten, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Zur Höhe der dem Kläger zugebilligten Ansprüche macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die für den Unfall mituraächliohsgewordene Betriebsgefahr des vom Kläger gefahrenen Motorrades (Hubraum 250 ccm) unberücksichtigt gelassen habe. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Präge der Mitschuld des Klägers an dem Unfall auseinandergesetzt und ein Verschulden des Klägers verneint. Es hat jedoch nicht die Präge geprüft, ob und in welchem Maße die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers für den Unfall mitursächlich geworden ist, die bejahendenfalls gemäß § 17 StVO hätte berücksichtigt werden müssen. Die bisher unterbliebene Berücksichtigung der Betriebsgefahr kann bei einer Abwägung der Verursachung im Rahmen de3 .§ 17 StVG zu dem Ergebnis führen, daß R^H^ dem Kläger deinen Schaden nicht in vollem Umfang zu ersetzen gehabt hätte, es sei denn, daß der Unfall als durch ein für den Da die Verursachungsabwägung möglicherweise das Ergebnis haben wird, daß der Kläger im Vorprozeß gegen den Schädiger RfliBl nicht in vollem Umfang obgesiegt hätte, bleibt auch die Möglichkeit bestehen, daß der Kläger die Kosten des Vorprozesses vom Beklagten ebenfalls nicht in vollem Umfang ersetzt verlangen kann. In dem weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob im Vorprozeß nicht doch weitere Ansprüche des Klägers im Rahmen des Straßenverkehrsge-setzea, sei es auch nur im Wege eines Peststellungsantrages (der im Vorprozeß bereits angekündigt war), mit Erfolg gegen Rfl|^ hätten geltend gemacht werden können.
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III ZR 191/61
Verkündet am 20.Dezember 1962 Scheibl,
2223 061
Justizobersekretär als Urkundsberaater der Geschäftsstelle
Im Namen de
Volkes
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. Hans B 9f K®® platz 999
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 4BBIK -
gegen
den Kraftfahrer Anton P
Hans Nr.9, Gemeinde ,Krs'.PflHHHBP/I|
. Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. December 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der BundGQ^ichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr.Reinhardt
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des öberlanöesgerichts München vom 22. Juni 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm angeblich dadurch entstanden ist, daß der Beklagte als sein Bevollmächtigter nicht rechtzeitig Ansprüche auf Ersatz von Unfall-schädcn gegen den Zimmerer Ernst geltend gemacht
hat und diese Ansprüche verjährt sind. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalts
Der Kläger erlitt am 8. Oktober 1955, als er sich mit einem Motorrad auf der Heimfährt vori seiner Arbeitsstelle befand, auf der Äußeren Fe®HHHHk Straße in M^HH® einen Unfall in der Weise, daß er mit dem entgegenkommenden Motorrad des RH|®, der betrunken war und unter Mißachtung des Vorfahrtsrechtes des Klägers vor diesem hach links einbiegen wollte, zusammenstieß.
Er erlitt dabei erhebliche Verletzungen. RUH® Wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 80 DM belegt {6 Cs 220/56 des Amtsgerichts München). Der Kläger bezieht von der Berufsge-nossonschaft für Fahrzeughaltungen wegen seiner unfallbedingten Erwerbsminderung eine Rente.
Zur Geltendmachung seiner SchadensanSprüche aus dem Unfall erteilte der Kläger dem Beklagten Auftrag und Vollmacht. Dieser setzte sich mit der BaHHHHB VdH®-HHHHHH AG,: AHHBt der RH^^i gegen Haftpflicht versichert war, in Verbindung. Die Versicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst 2 000 DM und machte gemäß1 Schreiben vom 1. August 1956 die endgültige Erledigung der Sjache von der Vorlage des Bescheides der Berufsgenoss-pnschaft abhängig. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1956| fragte die Versicherung bei dem Beklagten an, ob die Rejntenbescheide der Eozial-versicherungsträger bereits einjgegangen seien; bejahendenfalls stehe sie zur Besprechung der Sache jederzeit zur Verfügung.
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Im November 1958 entzog der Kläger dem Beklagten das Mandat und erteilte einem anderen Rechtsanwalt Pro-zeßvollmacht. Nachdem dessen Verhandlungen mit der Versicherung gescheitert waren, erhob er gegen vor
dem Landgericht München I (9 Q.244/59) eine Schadens-orsatzklage. Im Verlauf dieses Prozesses verkündete der Kläger dem jetzigen Beklagten den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit jedoch nicht bei. Die Klage, mit der der Kläger Zahlung von 5 509,30 DM (Verdienstausfall, Sachschaden, Mehrausgaben) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt hatte, v/urde vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen, und zv/ar u.a. mit der Begründung: Ansprüche aus. unerlaubter Handlung; seien Verjährt. Die Berufsgenossenschaft habe bereits für die Zeit, für die der Kläger Verdienstausfall verlange, mehr als den Betrag bezahlt, für den der,Beklagte'nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§ 12) hafte (125 DM monatlich). Sachschaden und Mehrausgaben (insgesamt 1 018 DM) seien durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung des RflB^ abgegolten.
Mit der jetzigen Klagp verlangt der Kläger von dom Beklagten Ersatz seines Unfallschadens und der Kosten des Vorprozesses. Er hat dazu vorgetragen: Die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gegen sei
allein auf die Untätigkeit des Beklagten zurückzuführon. Ohne den Eintritt der Verjährung wäre er mit seinen An-Sprüchen gegen RtfBpf in voller Höhe durchgedrungen. Er hat vor dem Landgericht zuletzt, beantragt, zu erkennen:
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1. Der Beklagte;{ist schuldig, an den Kläger den Betrag yon $ 823,78 DM /n&qht 5 823,78 DM, wie es in den .Tatbeständen des Landgerichts-und des OLG-Urte.i3iS haißi/ -zuzüglich 4 # Zinsen seit KlagezuStejj.lu.ng zu befahlen;
2. der Beklagte hat an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen;
3. es wird festgestellt, daß der Beklagte schuldig ist, dem Kläger auch den Zukunftssohaden aus dem Unfall vom 8. Oktober 1955 insoweit zu ersetzen, als diese Ansprüche der Haftpflichtversicherung des Schädigers HflHP gegenüber verjährt sind«
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und dazu geltend gemacht; Er habe seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt. Der Prozeß gegen RflH^ sei nur deswegen verloren gegangen, weil der Verjährungseinrede nicht mit dem Einwand der Arglist begegnet worden sei.
Im übrigen würde der Kläger mit seiner Klage gegen auch deswegen nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, obgesiegt haben, weil er selbst zu schnell, im übermüdeten Zustand und nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren sei. Zukunftsschaden sei bei ihm nicht zu erwarten.
Das Landgericht hat durch MGrund-und Teilurteil11 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und weiter den Beklagten zur Zahlung von 3 500 BM Schmerzensgeld verurteilt.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger Zurückweisung der Revision begehrt.
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I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im !
wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Bas Landgericht habe mit Hecht eine Verletzung der j dem Beklagten obliegenden Vertragspflichten darin gesehen, daß der Beklagte nichts unternommen habe, um die Verjährung der SchadensersatiahsprUohe des Klägers, soweit sie auf % 823 Abs. 1 und 2 BGB beruhten, hintärizuhalten. Ber Beklagte habe nicht damit rechnen können, daß durch die von der Versicherung in Vertretung des Schädigen •
am 1.August 1956 geleistete Vorschußzahlung von 2 000 BM die Verjährung unterbrochen werde. Der Beklagte habe sich auch, nicht dar auf verlassen dürfen, daß er einer etwaig en Verjährungseinrede mit dem Einwand der Arglist erfolg-' reich werde begegnen kömieh \md deshalb Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung nicht veranlaßt seien* Benn ein arglistiges Verhalten der Angestellten der Versicherung, die mit dem Beklagten zu dem Zwecke der Schadensregu-lierung schriftlich und mündlich verhandelt haben, sei nicht ersichtlich. Es sei auch entgegen der Einlassung des Beklagten nicht richtig, daß dieser zur Fortführung der Vergleichs Verhandlungen nicht in der Lage gey/esen sei, weil die Bentenbescheide noch nicht Vorgelegen hätten* Vielmehr habe der Beklagte vor Ablauf der Verjährungsfrist hinreichende Hentehuil'terlagen gehabt, um die Vergleichs Verhandlungen mit der Versicherung fortzuführen.
Ba dem Beklagten im^Vörprbzeß noch vor der mündlichen Verhandlung der Streit verkündet worden sei, könne er nicht damit gehört werden, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden und vom Kläger mangelhaft geführt worden.
Für die Bichtigkeit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe lediglich in der Absicht, ihn zu schädigen,
im Vorprozeß die Einrede der Arglist nicht gebracht und von der Berufungseinlegung abgesehen, lägen keine Anhaltspunkte vor. Ebenso sei nicht bewiesen, daß der Kläger den Beklagten angewiesen habe, mit der Klage-erhobung bis zur Erledigung des Rentenverfahrens zuzuwarten. Aber selbst wenn, dies geschehen sein sollte, hätte der Beklagte den Kläger auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinweisen müssen. Entgegen der Behauptung des Beklagten treffe den Kläger auch keine Mitschuld^ an dCm Ttnfall. Der Beklagte sei mithin dem Kläger für den Verlust seines Anspruchs gegen R^H^ auf vollen Ersatz seines Schadens verantwortlich. Er habe daher den Kläger insoweit schadlos zu halten, als dieser mit seinen Ansprüchen gegen dnrchgedrungen
wäre. Dazu gehöre auch die Verpflichtung zu dem Ersatz des . Zukunftsschadens. Außerdem habe der Beklagte dem Kläger die durch die Prozeßführung gegen RtfHH) erwachsenen Kosten insoweit zu erstatten, wie die in jenem Rechtsstreit geltend: gemachten Forderungen ohne den Eintritt der Verjährung begründet gewesen wären und der Rechtsstreit* zur Klärung der Frage notwendig gewesen sei, ob der. Schädiger die Verjährungseinrede erheben und damit durchdringen werde. Der Betrag, den das Landgericht an Schmerzensgeld in Ansatz gebracht habe, sei angemessen.
Das Landgericht hat über den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Klageanspruch zu 2) endgültig entschieden und im übrigen dahin erkanpt, daß "der Klageanspruch dem Grunde |nach gerechtfertigt” sei.
Es hat damit nicht nur über den bezifferten Klageanspruch
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kommt der die Berufung des Beklagten znrückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ausweislich der Gründe seines Urteils zu. Insoweit stellen die Entscheidungen der Vorinstanzen aber nicht;Zwischenur-teile, sondern dem, PestStellungsantrag stattgebende (Teil-)Endurteile dar (vgl. dazu BGHZ 7, 331). Bas Berufungsgericht, an das -«wie unten noch darzulegen ist -die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurüekverwiesen werden nnjß* ,wird; Gelegenheit haben, bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls eine-Klarstellung in der aufgezeigten Richtung :vorzunehmen* •;•• • . ...
• V . i- III* :
-r ’ Ä‘.:
Ber Präge, inwieweit der Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit die-Wirkung der.Streitverkündung im Vor-prozeß (Inteyventionswirkung) gemäß 74» 68 ZPO ge-, gen.sieh gelten lassen muß, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden- Bie interventionswirkuhß umfaßt angesichts dessen, daß der-Kläger im vorliegenden.Prozeß einen höheren bezifferten Betrag als im Vorprozeß verlangt und der Peststellungsanspruch im Vorprozeß über-haupt nicht:zu dem Gegenstand der richterlichen Entscheidung gemacht worden ist, nicht alle jetzt erhobenen Ansprüche des Klägers * tBie Einrede der Verjährung aber war - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird -gegenüber allen aus unerlaubter Handlung.geltend gemachten Ansprüchen des tigersgegen den Schädiger bereits im November1958,^als der Kläger dem Beklagten das Mandat entzog, begründet* Infolgedessen kann für die Entscheidung in diesem ^;^ht^treit - zuMihdöht y/as den Grund des Anspruchs laa^goht - dahinstehen,,^pb und in welchem Umfang der Beklagte.die entsprechende Entscheidung im Vorprozeß zufolg<j> der Interventionswirkung der gegen ihn erfolgten Streitverkündung gegen sich,gelten lassen muß.
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: A ,
IV.
1.) Ad8 dem ihm vom Kläger erteilten Auftrag erwuchs -für den Beklagten die Pflicht, für eine gehörige und rechtzeitige Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber RflBP Sorge zu tragen und auf joden Pall zu vermeiden, daß diesen Ansprüchen vom Schuld-nor mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengesetzt v/erden konnte. Daß die Verjährung der Schadensersatzan-sprüchc gegen soweit sie auf unerlaubte Handlung
gestützt werden, in dem Zeitpunkt bereits eingetreten war, alc der Kläger dein Beklagten das Mandat entzog (November 1958), haben die Vorinstanzöh mit Recht angenommen. Es muß nach dem unstreitigen Sachverhalt davon ansgegangen werden, daß der Kläger bereits am Unfälltage (8. Oktober 1955) in einer den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist dee § 852 BGB auslösenden Weise Kenntniö von dom Schaden (d.h. von den schädlichen Folgen des Unfalls im allgemeinen, vgl. BGB RGRK 11.Auf 1. § 852 Anil.7) und der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Es stellt sich mithin zunächst die Präge, ob die Verjährungsfrist unterbrochen oder gehemmt worden ist. Beides ist angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht der Pall.
a) Die Revision macht .zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Schreibens des Beklagten an den Kläger vom 19. Juli 1956 verkannt und Übersehen, daß eine Verjährungsunterbrechung nicht nur durch eine Abschlagzahlung, sondern auch durch anderweite Anerkennung des Anspruchs erfolgen kann. Das Berufungsgericht hat dies jedoch, wie seine Ausführungen auf Seite 8/9 des Berufungsiirteils eindeutig ergeben, keineswegs übersehen. Der Beklagte berichtet in dem genannten Schreiben über den Stand der von ihm mit der Versicherung geführten Verhandlungen, und das Berufungsgericht würdigt diese
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Schreiben im Zusammenhang mit der Frage der Verjährungs-Unterbrechung. Wenn es ihm keine hinreichenden Anhaltspunkte entnommen hat für die Annahme, die Versicherung habe den Anspruch des Klägers - ganz oder teilweise -anerkannt, so ist das nicht zu beanstanden. Ebenso gibt die Würdigung, die das Berufungsgericht der Zahlung von 2 000 DM seitens der Versicherungsgesellschaft in diesem Zusammenhang hat angedeihen lassen, im Gegensatz zur Auffassung der Revision zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Zahlung ’’ausdrücklich mit dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung, einer jRechtspflicht” geleistet. Dem entspricht es, daß der Beklagte selbst in dem bereits erwähnten Schreiben vom 19- Juli 1956 darauf hingewiesen hat, daß mit"der Erklärung (des Klägers), auf Grund deren" die'2 000 DM bezahlt vvurden, v/eder die Versicherung noch der Kläger etwas anerkennevBei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Reo&t in der Zahlung der 2 000 DM ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB nicht gesehen.
Fehlt es sonach überhaupt an einem Anerkenntnis des Anspruchs des Klägers auf seiten des Schädigers oder dessen Versicherers, so braucht auf die von der Revision aufgev/orfene Frage der Bedeutung eines teilweisen Anerkenntnisses nicht weiter eingegangen zu werden;
b) Dafür, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß § 202 BGB eingetreten* sei, ist dem Sachverhalt nichts Ausreichendes zu entnehmen. Aus der*.Tatsache allein, daß Vorhandlungen zwischen dem Kläger und dem Haftpflicht Versicherer des Schädigers über die Abwicklung des Schadensfalles gepflogene worden [sind, folgt noch nicht eine Hemmung der Verjährung; (LM $ 222 BGB Nr.2). Für die Annahme, daß'zwischen dem Kläger und dem Versicherer eine Vereinbari2ngr dahin zustande gekommen sei, daß der
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Kläger vor der - rechtskräftigen - Regelung der Ansprüche des Klägers gegen die Sdzialversicherungsträger den Schädiger auf Schadensersatz nicht in Anspruch nehmen wolle.-und solle (pactum de nun petendo, vgl. dazu LM § 202 BOB Nr.5), bietet der Sachvortrag der Parteien (insbesondere die Schreiben der Versicherungsgesellschaft an den jetzigen Beklagten vom 1. August und 20. Dezember 1956) keine hinreichende Grundlage. Auch im übrigen liegt kein Anhalt dafür vor,; daß der Schädiger sich vorübergehend der Leistung aus RechtsgrUnden hätte entziehen können. Das 'aber ist- Voraussetzung, für den Eintritt einer Hemmung nach der genannten Vorschrift (vgl. BGHZ 10, 510). Daß die Voraussetzungen des §205 BGB nicht gegeben sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
2.) Die Revision bringt ferner vor: Das Berufungs-ürteil werde dem Einwänd des Beklagten nicht gerecht, daß mit dem HaftpfliöhtversiOherer des Schädigers verhandelt worden sei und daß nach der Art dieser Verhand-
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lungen die Verjährungseinrede durch den Schädiger rechtsmißbräuchlich gewesen sei. Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Der Einwand des Beklagten gründet sich auf die zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Über die - außergerichtliche - Erledigung des Schadensfalles gepflogenen Verhandlungen und insbesondere die in diesem Zusammenhang seitens des Versicherers an den Beklagten gärichteteii, zuvor schon erwähnten Schreiben vom 1.August und 20. Dezember 1956.- Wenn der Versicherer in seinem ersten Schreiben darauf hinwies, daß der Bescheid der Berufsgenossenschaft noch nicht vorliege und deshalb eine Erledigung der Sach^ noch nicht erfolgen könne und er mit dem zweiten Schreiben nach dem Eingang der Renten bescheiden der Sozialversicherungsträger anfragte, so konnte der Beklagte daraufs keinesfalls darauf schließen,
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daß die Versicherungsgesellschaft die Erledigung des Rentenverfahrens in jedem Pall uhd ohne Rücksicht auf seine Dauer abwarten und sie sich, falls bis dahin die Verjährungsfrist abgelaufen sein würde, gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf Verjährung berufen, sondern allenfalls mit sachlichen Einwendungen gegen diese Ansprüche wänden würde» Die Versicherungsgesellschaft, 'die auf ihre Schreiben gar keine Antwort erhielt, brauchte keinesfalls davon auszugehen, daß ihr Verhalten von dem Kläger in dem aufgezeigten Sinne verstanden iverden könnte, und brauchte sich nicht mit Rücksicht auf ilir eigenes Verhalten an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert zu sehen.
Rach der - insoweit ganz gefestigten - Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird dann, wenn Vergl ei chs Verhandlung on über die Abwicklung eines Schadensfalles geführt viorden sind, dem Verpflichteten die Berufung auf die Verjährung so lange, aber auch nur so länge versagt, wie die Erhebung der Verjährungseinrede wider freu und Glauben verstoßen würde. Es wird dementsprechend lediglich der Ablauf der Verjährung um eine nach Ürep und Glauben zu bestimmende, und zwar in der Regel nur kurz bemessene Prist hihäüsgeschoben. Eino derartige Wirkung der zwischen den Beteiligten erfolgten Vergleichsverhandluhgen kommt mithin überhaupt nur dann in Betracht, wehn diese'VerhaÄdlungen in der für den Ver-^Jährungsablauf entscheidenden Zeit stattgefunden Jiaben und der Gläubiger mit Rücksicht auf diese Verhandlungen von rechtzeitigen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung Abstand genommen hat. Der Verjährungseinrede kann deshalb nicht mehr mit dem Einwand der Arglist begegnet werden, wenn nach dem Wegfall der diesen Binwlihd begründenden Um-stände dem Gläubiger innerhalb der"Verjährungsfrist noch genügend Zeit für Maßnahmen Zur Verjährungsunterbrechung blieb (vgl. dazu BGB RGRK § 222:5Anm»13i 18, 19 mit Recht-
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sprechungsnachweisen). j 1
Gemessen an diesen Grundsätzen handelte der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht gegen (Treu und Glauben, ?renn er sich auf den im Oktober 1958 erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist berief, nachdem er auf seine Schreiben vom 1. August und 20. December 1956 völlig ohne Antwort geblieben war und der Kläger in dieser mehr als eineinhalb Jahre währenden Zeit überhaupt nichts mehr hatte von sich hören lassen. Bern Umstand, daß bis dahin die Rentenbescheide noch* nicht rechtskräftig geworden waren kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu. Der Kläger hätte, nachdem die Bescheide der LandesVersicherungsanstalt Oberbayem vom 1. August i957 und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 25. April 1957 und 28. Mai 1958 ergangen'waren, auf jeden Fall die Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft wieder auf nehmen müssen, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß diese Bescheide noch nicht rechtskräftig geworden waren. Nur wenn er das getan hatte, hätte gegebenenfalls nach den oben anfgezeigten Grundsätzen eine Hinausschiebung des Verjährungsablaufs in Betracht kommen können.
3.)Wenn die Vorinstanzen dem Beklagten schuldhafte Verletzung seiner Pflicht, für die rechtzeitige Geltendmachung der Schadeusersatzansprüche des Klägers gegen RiB besorgt ztr sein* zur Last gelegt haben, so ist auch das nicht zu beanstanden. Die Rechtslage war im Blick auf die Frage der Verjährung der Ansprüche eindeutig w Zumindest war die Auffassung, wie der Beklagte sic jetzt zu dieser Frage vertritt, so wenig gesichert, daß der Beklagte keinesfalls damit rechnen konnte, seine Auffassung werde im Streitfälle die Billigung der Gerichte finden. Sr hätte deshalb den Sichereren Weg gehen und rechtzeitig Maßnahmen treffen küssen* die in eindeutiger Weise den Eintritt der Verjährung verhinderten.
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Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihn angewiesen, mit der Klageerhebung bis zur Erledigung des Rentenverfahrens zuzuv/arten, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Eine Verfahrens-rüge ist insoweit nicht erhoben worden. Aber selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, würde das - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - den Beklagten nicht entlasten. Denn er hätte auf jeden Pall den Kläger auf die drohende Verjährung und die damit verbundenen Rechtsnachtoile hinweisen und ihn insoweit belehren müssen.
Mach alledem erweisen eich die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Schadensersatzpflicht des Beklagten überhaupt richten, als unbegründet.
V.
Zur Höhe der dem Kläger zugebilligten Ansprüche macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die für den Unfall mituraächliohsgewordene Betriebsgefahr des vom Kläger gefahrenen Motorrades (Hubraum 250 ccm) unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rüge ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Präge der Mitschuld des Klägers an dem Unfall auseinandergesetzt und ein Verschulden des Klägers verneint. Es hat jedoch nicht die Präge geprüft, ob und in welchem Maße die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers für den Unfall mitursächlich geworden ist, die bejahendenfalls gemäß § 17 StVO hätte berücksichtigt werden müssen. Die bisher unterbliebene Berücksichtigung der Betriebsgefahr kann bei einer Abwägung der Verursachung im Rahmen de3 .§ 17 StVG zu dem Ergebnis führen, daß R^H^ dem Kläger deinen Schaden nicht in vollem Umfang zu ersetzen gehabt hätte, es sei denn, daß der Unfall als durch ein für den
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Kläger unabwendbares Ereignis im Sinne des=§ 7 Abs.2 StVG verursacht erachtet werden müßte.
Das der Klage im vollen Umfang dem Grunde nach stattgebende Berufungsurteil kann deshalb mit der ihm gegebenen Begründung und kann auch mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden. Das Urteil kann auch nicht teilweise insoweit, wie es den Schmerzensgeldanspruch und den Anspruch auf Ersatz der Vorprozeßkosten betrifft, gehalten werden. Denn auch Schmerzensgeldansprüche eines beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge geschädigten Halters sind gemäß § 17 StVG auszugleichen, selbst wenn den Geschädigten seinerseits ein Verschulden nicht trifft (BGHZ 26, 69, 76). Da die Verursachungsabwägung möglicherweise das Ergebnis haben wird, daß der Kläger im Vorprozeß gegen den Schädiger RfliBl nicht in vollem Umfang obgesiegt hätte, bleibt auch die Möglichkeit bestehen, daß der Kläger die Kosten des Vorprozesses vom Beklagten ebenfalls nicht in vollem Umfang ersetzt verlangen kann.
Das Berufungsurteil ist mithin in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt.
In dem weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob im Vorprozeß nicht doch weitere Ansprüche des Klägers im Rahmen des Straßenverkehrsge-setzea, sei es auch nur im Wege eines Peststellungsantrages (der im Vorprozeß bereits angekündigt war), mit Erfolg gegen Rfl|^ hätten geltend gemacht werden können. Bejahendenfalls könnte insoweit für den Schaden des Klägers möglicherweise nicht der jetzige Beklagte, sondern der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers verantwortlich sein.
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Dr. Pagendarm Br.Kreft , 3>r.Arndt
Keßler 3>r.. Reinhardt