Weder die Partei noch ihr Anwalt haben in einem bürger liehen Rechtsstreit das Recht darauf, daß ihnen zur Ermöglichung der Einsichtnahme die Prozeßakten von der Gerichtsstelle an einen auswärtigen Ort zugeaandt werden* Die Anordnung der Versendung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des um sie angegangenen Vorsitzenden. Dezember 1957 eingegangenen Schriftsatz mit dem Bemerken, er könne ohne Akten nicht zu der Berufungsbegründung - die am 19* Dezember 1957 bei Gericht eingegangen war - Stellung nehmen. Januar 1958 durch Streitsachen beansprucht, 'habe sich auch nicht auf die BerufungsVerhandlung vorbereiten können, weil die zur Einsicht erbetenen Gerichtsakten bei ihm noch nicht eingegangen seien, er sich aber erst die Prozeßunterlagen aus den Akten heraus ziehen müsse, weil sein im ersten Hechtszug nicht vertretener Mandant keine Unterlagen in Händen habe. Januar 1958 die Verlegung des Termins als "aus innerdienstlichen Gründen nicht möglich" sov/ie die Übersendung der Akten ab, weil diese nicht entbehrlich seien. Bei der Beurteilung des Palles ist die Vorschrift des § 299 ZPO in Mitte zu stellen, die die Einsichtnahme in die Prozeßakten eines bürgerlichen Rechtsstreits durch die Partei wie durch eine dritte Person regelt und auch im Verfahren vor einem Landesarbeitsgericht gilt (§64 ArbGerG, § 523 ZPO). Die allgemeine Meinung hat die Bestimmung dahin verstanden, daß ein Recht auf Akteneinsicht, sei es, daß sie durch die Partei selbst oder ihren Anwalt vorgenoramen wird, nur an Gerichtsstelle, nicht aber an einem auswärtigen Ort besteht. An dieser Auffassung ist festzuhalten und demgemäß ein Recht des Anwalts in seiner Eigenschaft als Prozeß-bevollmächtigter auf Übersendung der Akten wenigstens an den Ort seiner Zulassung, wie es die Revision über § 299 ZPO hinaus aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ableiten will, nicht anzuerkennen. Der Rechtsanwalt ist gewiß ein Organ der Rechtspflege (so jetzt § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.August 1959)«» Seine Stellung im bürgerlichen Rechtsstreit ist aber dadurch gekennzeichnet, daß er auf Grund der ihm erteilten staatlichen Ermächtigung als rechtskundige Person berufsmäßig Vertreter der Partei ist und deren Rechte nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen hat. So steht ihm nicht nur das Recht der Akteneinsicht, sondern auch das Recht des Kreuzverhörs^^ 239 StPO), dagegen nicht dem Beschuldigten; er hat ferner einen unbeschränkten Anspruch darauf, bei den in der Voruntersuchung stattfindenden Beweisaufnahmen, die in der Hauptverhandlung verwertet werden sollen, und in dieser anwesend zu sein, während das Recht des Beschuldigten auf Anwesenheit gesetzlich beschränkt ist und durch Gerichtsbeschluß noch weiter beschränkt werden kann (§ 193 Abs.l, 2 und 4, §§ 194, 247 StPO). Die vom Kläger angeführte und auch von der Revision erneut betonte Erweiterung der Auftretungsbefugnisse der Anwälte, nach der eine Verhandlungsführung an einem anderen Ort als an dem Gericht der Niederlassung keine Aus- nahmeerscheinung sei - die Revision verweist auf die Sozial-, Verwaltungs-und Arbeitsgerichtsbarkeit -, überzeugt nicht davon, daß die allgemeine Auffassung von der Vorschrift des § 299 ZPO unrichtig sei. Mit Recht verweist hier das Berufungsgericht darauf, seit jeher habe ein Anwalt vor jedem Amtsgericht auftreten können, ohne deshalb, wenn er eine auswärtige Kanzlei hatte, die Versendung der Akten erwarten zu können« Von besonderem Gevzicht ist, daß die in neuester Zeit ergangene Verwal-tungsgeriehtsordnung vom 21« Januar I960 (BGBl I, 17) in § 100 sagt, die Beteiligten könnten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen, nach dem Ermessen des Vorsitzenden könnten die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden. Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens kann nun ein als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu wertendes Verhalten nur in begrenztem Umfang angenommen werden; es gilt hier das gleiche wie bei der Ausübung des Verwaltungsermessens (Urt. v. Port hat das Berufungsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, begangen durch eine Er* messensentscheidung, bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche nur dann als gegeben erachtet, wenn ein Beamter rein willkürlich handelte, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres auf drängte, wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmäßige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte, oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verv/altung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war. Zwar mag die Begründung der Vorinstanzen bedenklich erscheinen, mit der diese eine Versendung der nur wenige Blatt umfassenden Prozeßakten zur Einsichtnahme, durch den Kläger für unnötig erklärt haben, nämlich, der Kläger habe sich ausreichende Kenntnis von dem Sachverhalt wie dem Sach-und Streitstand von seinem Mandanten, aus dem Tatbestand des ihm zugänglichen arbeitsgerichtlichen Urteils sowie durch Anforderung einer Abschrift des Vernehmungsprotokolls verschaffe» können. Penn es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Anwalt es sich angelegen sein läßt, eigene sichere Kenntnis von dem Inhalt der Akten, unter Umständen von ihrem genauen Wortlaut zu erlangen, und er kann, wie die Revision mit Recht bemerkt, durch Einsichtnahme in die Akten auf Umstände insbesondere auf Formmängel aufmerksam werden, die dem Gericht entgangen sein mögen. Dezember 1957 die Berufungsverhandlung auf den 17* Januar 1958 anberaumt und sodann am 3- Januar 1958 die vom Klager erbetene Verlegung des Termins mit dienstlichen Gründen und die wiederholt erbetene Übersendung der Akten mit dem Bemerken abgelehnt, die Akten seien nicht entbehrlich. Januar 1958 und die Ableh- * nung seiner Verlegung, für die sich der Vorsitzende auf dienstliche Gründe berufen hat, werden als solche vom Kläger nicht als schuldhafte Pflichtverletzungen bezeichnet, können auch nicht als solche angesprochen werden. rieht bedenkenfrei annimmt, der Vorsitzende davon ausgehen, in dem Termin werde, wie es auch geschah, Baumgart nicht von dem Kläger, sondern von einem anderen Anwalt vertreten werden; eine Übersendung der Akten an den Kläger sei daher nicht am Platze. Wenn der Vorsitzende die Akten nicht im Blick auf die von der Revision angeführte Möglichkeit zusandte, der Kläger werde eine ausführliche Berufungsbegründung fertigen und für den Termin Untervollmacht erteilen, so ist ihm dies nicht als schuldhafter Ermessensmißbrauch anzulasten; er brauchte die Ausübung seines Ermessens nicht auf eine ganz unbestimmte Möglichkeit auszurichten. Januar 1958 kollidierenden Strafsachentermine Beien aufgehoben worden, so übersieht sie die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Kläger die Aufhebung dieser Termine dem Landesarbeitsgericht nicht mitgeteilt hat. Nach dem allen liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung auf seiten des Vorsitzenden in den bisher behandelten Richtungen nicht vor. Me Revision greift noch den Vorwurf des Klägers auf, der Vorsitzende hätte zu demindest nach der Ablehnung der Aktenübersendung für eine Verständigung des Klägers darüber Sorge tragen müssen, daß nach dem Inhalt der Akten ihre Übersendung nicht notwendig erscheine, und die Übersendung einer in den Akten befindlichen Abschrift der Vernehmungsniederschrift veranlassen sollen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche ^amialüh^J^Se^ö ff 2120 03? Weder die Partei noch ihr Anwalt haben in einem bürger liehen Rechtsstreit das Recht darauf, daß ihnen zur Ermöglichung der Einsichtnahme die Prozeßakten von der Gerichtsstelle an einen auswärtigen Ort zugeaandt werden* Die Anordnung der Versendung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des um sie angegangenen Vorsitzenden. ** BGH, Urt. V. 12. Dezember I960 - III ZR 191/59 - OLG Nürnberg LG Weiden ii!_ziU2iZ§2 Verkündet am 12.Dezember I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Rechtsanwalts Heinz in Wl 'Opf Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle des Bandes Bayern in Hegensburg, Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.fBHHl hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung.vom 12. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens für Hecht erkannt: Die Hevision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4» Zivilsenat - vom 11. März 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Hevision zu tragen. Von Hechts wegen S V Tatbestand: Der Schreiner B^HHI aus hatte, vor dem Arbeitsgericht in Weiden gegen seinen früheren Arbeitge-ber G^gP) ein obsiegendes Urteil Uber 600 DM noch ausstehenden lohn erwirkt und, nachdem Berufung ein- gelegt hatte, den klagenden Hechtsanwalt am 16. Dezember 1957 bevollmächtigt, ihn im Berufungsverfahren vor dem Xiandesarbeitsgericht in Würnberg zu vertreten. Der Kläger beantragte unter Übersendung seiner Vollmacht in einem bei Gericht am 17. Dezember 1957 eingegangenen Schriftsatz die Zurückweisung der Berufung und bat gleichzeitig darum, die Akten nach Eingang der Berufungsbegründung zu seiner Einsichtnahme an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Weiden zu Ubersenden, letztere Bitte wiederholte er in einem am 23. Dezember 1957 eingegangenen Schriftsatz mit dem Bemerken, er könne ohne Akten nicht zu der Berufungsbegründung - die am 19* Dezember 1957 bei Gericht eingegangen war - Stellung nehmen. Am 27. Dezember 1957 setzte der Vorsitzende des lan-desarbeitsgerichts die Berufungsverhandlung auf den 17. Januar 1958 an. Der Kläger bat unter dem 2. Januar 1958, bei Gericht am folgenden Tage eingegangen, nochmals um Aktenübersendung, außerdem um Verlegung des Termins mit der Begründung: Er-sei den ganzen 17. Januar 1958 durch Streitsachen beansprucht, 'habe sich auch nicht auf die BerufungsVerhandlung vorbereiten können, weil die zur Einsicht erbetenen Gerichtsakten bei ihm noch nicht eingegangen seien, er sich aber erst die Prozeßunterlagen aus den Akten heraus ziehen müsse, weil sein im ersten Hechtszug nicht vertretener Mandant keine Unterlagen in Händen habe. Er fügte hinzu, er. sei am Freitag, den 31. Januar 1958, ganztägig, am Freitag, den 7. Februar 1958, nachmittags, an den folgenden Freitagen ganztägig frei. Der Vorsitzende lehnte am 3. Januar 1958 die Verlegung des Termins als "aus innerdienstlichen Gründen nicht möglich" sov/ie die Übersendung der Akten ab, weil diese nicht entbehrlich seien. Darauf meldete sieh am 10./ll.Januar 1958 der in Nürnberg ansässige Rechtsanwalt Dr. BeflHHV als Vertreter von In am 17* Januar 1958 beim Landes- arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen erbat er das Armenrecht für Beantwortete die Berufung. Im Termin vom 17. Januar 1958 wurde die Sache, nachdem Rechtsanwalt Dr. BqflHHVäem Kläger als Armenanwalt beigeordnet worden war, dahin verglichen, daß an BflU 300 DM als Abgangs ent Schädigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zahlen solle. Der Kläger macht nunmehr im wesentlichen geltend: Die als schuldhaft pflichtwidrig anzusehende Ablehnung der Akteneinsicht seitens des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts habe ihn zur Niederlegung des Mandats gezwungen. Br habe weder das beim Arbeitsgericht angefallene Beweisprotokoll noch die erstinstanziellen Schriftsätze der Gegenpartei gekannt und habe infolgedessen die Berufung der Gegenseite nicht beantworten können. Auf diese Weise schulde ihm sein Mandant Kosten in Höhe von 48,04 DM (13/10 Prozeßgebühr + Portospesen + Umsatzsteuer); "diesen Anspruch habe ihm sein Mandant abgetreten". Er selbst würde, weil er ohne Niederlegung des Mandats gleich Rechtsanwalt Dr. BeflHB seinem Mandanten als 'Armenanwalt beigeordnet worden wäre, 57*51 DM Gebühren aus der Staatskasse erhalten haben. Mit der vorliegenden Klage beantragt er, das beklagte Land als den Dienstherrn des Gerichtsvorsitzenden zur Zahlung von 57,51 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Mit diesem Begehren ist er vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unterlegen. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. — 4 ** Bei der Beurteilung des Palles ist die Vorschrift des § 299 ZPO in Mitte zu stellen, die die Einsichtnahme in die Prozeßakten eines bürgerlichen Rechtsstreits durch die Partei wie durch eine dritte Person regelt und auch im Verfahren vor einem Landesarbeitsgericht gilt (§64 ArbGerG, § 523 ZPO). Die allgemeine Meinung hat die Bestimmung dahin verstanden, daß ein Recht auf Akteneinsicht, sei es, daß sie durch die Partei selbst oder ihren Anwalt vorgenoramen wird, nur an Gerichtsstelle, nicht aber an einem auswärtigen Ort besteht. (OLG; Colmar in RSpr 25, 96, Darmstadt in JW 1934, 569, Stuttgart in MDR 1956, 43 - nur Leitsatz -5 Erläuterungswerke zur ZPO, hier § 299, Stein-Jonas-Schönke. 16.Auf1. Anm.II, Wieczorek Anm. B I, Baumbach-Lauterbach 25« Aufl. Anm. 2, Zoller 9» Aufl'. Anm. 2, Sydow-Busch 22. Aufl. Anm. 5, Seuffert-Walsmann 12. Aufl. Anm. 4, Skonietzki-Gelpke Anm. 3? PÖrster-Kann 3. Aufl. Anm. 2 c). An dieser Auffassung ist festzuhalten und demgemäß ein Recht des Anwalts in seiner Eigenschaft als Prozeß-bevollmächtigter auf Übersendung der Akten wenigstens an den Ort seiner Zulassung, wie es die Revision über § 299 ZPO hinaus aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ableiten will, nicht anzuerkennen. Die wiedergegebene allgemeine Meinung hat unabweisbare praktische Bedürfnisse für sich. Daß eine Versendung von Akten, namentlich wenn sie wiederholt und in größerem Umfang erfolgen müßte, nicht nur zu der Gefahr des Verlustes von Akten oder Aktenteilen führen kann, sondern auch zu sonstigen Unzuträglichkeiten, zu Hemmnissen und Erschwerungen des Gerichtsbetriebes in beträchtlichem Ausmaß, liegt auf der Hand. Dem vermöchte eine Befristung der Aktenversendung, auf die die Revision als Abhilfemit- tel verweist, nur unzureichend zu begegnen. Der Rechtsanwalt ist gewiß ein Organ der Rechtspflege (so jetzt § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.August 1959)«» Seine Stellung im bürgerlichen Rechtsstreit ist aber dadurch gekennzeichnet, daß er auf Grund der ihm erteilten staatlichen Ermächtigung als rechtskundige Person berufsmäßig Vertreter der Partei ist und deren Rechte nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen hat. Pehl geht es in diesem Zusammenhang, wenn sich die Revision auf das dem Verteidiger in § 147 StPO eingeräumte Recht zur Ak-teneihsicht beruft. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung der Strafprozeßordnung nicht den Rechtsanwalt als solchen, sondern den Verteidiger berechtigt, besteht ein grundsätzlicher^Ünterschied darin: Der Verteidiger ist (vgl. loewe-Rosenberg, Strafprozeßordnung, 20. Auf 1., Vorbem. 6 vor § 137) grundsätzlich nicht der Vertreter des Beschuldigten, sondern dessen mit besonderen Rechten ausgestatteter Beistand; er handelt nicht anstelle des Beschuldigten, sondern neben ihm im Vollzug der Aufgabe, den Beschuldigten in der Wahrnehmung seiner Rechte und in der Verfolgung seiner Belange zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Verteidigers decken sich nicht mit denen des Beschuldigten. So steht ihm nicht nur das Recht der Akteneinsicht, sondern auch das Recht des Kreuzverhörs^^ 239 StPO), dagegen nicht dem Beschuldigten; er hat ferner einen unbeschränkten Anspruch darauf, bei den in der Voruntersuchung stattfindenden Beweisaufnahmen, die in der Hauptverhandlung verwertet werden sollen, und in dieser anwesend zu sein, während das Recht des Beschuldigten auf Anwesenheit gesetzlich beschränkt ist und durch Gerichtsbeschluß noch weiter beschränkt werden kann (§ 193 Abs.l, 2 und 4, §§ 194, 247 StPO). Die vom Kläger angeführte und auch von der Revision erneut betonte Erweiterung der Auftretungsbefugnisse der Anwälte, nach der eine Verhandlungsführung an einem anderen Ort als an dem Gericht der Niederlassung keine Aus- nahmeerscheinung sei - die Revision verweist auf die Sozial-, Verwaltungs-und Arbeitsgerichtsbarkeit -, überzeugt nicht davon, daß die allgemeine Auffassung von der Vorschrift des § 299 ZPO unrichtig sei. Mit Recht verweist hier das Berufungsgericht darauf, seit jeher habe ein Anwalt vor jedem Amtsgericht auftreten können, ohne deshalb, wenn er eine auswärtige Kanzlei hatte, die Versendung der Akten erwarten zu können« Von besonderem Gevzicht ist, daß die in neuester Zeit ergangene Verwal-tungsgeriehtsordnung vom 21« Januar I960 (BGBl I, 17) in § 100 sagt, die Beteiligten könnten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen, nach dem Ermessen des Vorsitzenden könnten die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden. Biese Bestimmung ist entgegen der Meinung der Revision nicht eine Ausnahme von der Regel, sondern eine Bestätigung dessen, daß dem Anwalt eine Befugnis, die Übersendung der Akten in seine auswärtigen Wohn-und Geschäftsräume zu verlangen, nicht gegeben ist* Bine gegenteilige Ansicht läßt sich auch nicht mit der Erwägung der Revision belegen, das Entstehen von nichterstattungsfähigen Kosten durch die Reise eines Anwalts zur Einsicht der Akten an Gerichtsstelle könne eine arme Partei dazu zwingen, von der Beauftragung des Anwalts ihres Vertrauens abzusehen, eine nach der Revision mit den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates nicht zu vereinbarende Einengung der freien Anwaltswahl. Die Anwaltswahl der Partei ist aber nicht frei von jeden Schranken, sondern teils durch die Rechtsordnung selbst, wie etwa.den Anwaltszwang, teils durch tatsächliche Umstände verschiedenster Art beschränkt oder behindert. Zu scbhen tatsächlichen Umständen ist es zu zählen, wenn ein Anwalt im Einzelfall eine Partei nicht oder nicht mehr vertritt, weil er die Prozeßakten nicht übersandt erhält. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen angenommen, es habe in dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden I des Landesarbeitsgerichts gestanden, darüber zu befinden, oh die Akten an den Kläger entsprechend dessen mehrfachen Ansuchen versandt werden sollen oder nicht. Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens kann nun ein als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu wertendes Verhalten nur in begrenztem Umfang angenommen werden; es gilt hier das gleiche wie bei der Ausübung des Verwaltungsermessens (Urt. v. 21. März 1955 III ZR 219/53). Port hat das Berufungsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, begangen durch eine Er* messensentscheidung, bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche nur dann als gegeben erachtet, wenn ein Beamter rein willkürlich handelte, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres auf drängte, wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmäßige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte, oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verv/altung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war. Hieran gemessen liegt ein die Haftung des Beklagten auslösendes schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Zwar mag die Begründung der Vorinstanzen bedenklich erscheinen, mit der diese eine Versendung der nur wenige Blatt umfassenden Prozeßakten zur Einsichtnahme, durch den Kläger für unnötig erklärt haben, nämlich, der Kläger habe sich ausreichende Kenntnis von dem Sachverhalt wie dem Sach-und Streitstand von seinem Mandanten, aus dem Tatbestand des ihm zugänglichen arbeitsgerichtlichen Urteils sowie durch Anforderung einer Abschrift des Vernehmungsprotokolls verschaffe» können. Penn es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Anwalt es sich angelegen sein läßt, eigene sichere Kenntnis von dem Inhalt der Akten, unter Umständen von ihrem genauen Wortlaut zu erlangen, und er kann, wie die Revision mit Recht bemerkt, durch Einsichtnahme in die Akten auf Umstände insbesondere auf Formmängel aufmerksam werden, die dem Gericht entgangen sein mögen. Doch gibt dies für die Würdigung des Falles nicht den Ausschlag. Für sie ist vielmehr entscheidend: Der Vorsitzende kann bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens über die Gestattung oder Versagung der Aktenversendung alle hierfür in Betracht kommenden Umstände berücksichtigen. Er mag die Gestattung, wenn es um die Versendung an einen Rechtsanwalt geht, großzügiger handhaben. Er darf aber, wenn nicht indirekt die Lage hergestellt werden soll, die bestünde, wenn ein Recht auf Aktenversendung anzuerkennen wäre, die Versendung schon dann ablehnen, y/enn er für sie einen annehmbaren Grund hat. Hier hatte der Vorsitzende, nachdem er den vorangegangenen Bitten des Klägers um Aktenübersendung nicht entsprochen hatte - möglicherweise in Unkenntnis des kurz vor den Weihnachtsfeier-tagen am 23. Dezember 1957 eingegangenen Ansuchens des Klägers - am 27. Dezember 1957 die Berufungsverhandlung auf den 17* Januar 1958 anberaumt und sodann am 3- Januar 1958 die vom Klager erbetene Verlegung des Termins mit dienstlichen Gründen und die wiederholt erbetene Übersendung der Akten mit dem Bemerken abgelehnt, die Akten seien nicht entbehrlich. Ob dieses Vorgehen in seiner Gesamtheit zweckmäßig gewesen ist, mag dahinstehen. Die bloße Unzweckmäßigkeit kann nach dem Gesagten eine Schadensersatzpflicht des Beamten oder seines Dienstherrn nicht begründen. Die Ansetzung des Termins auf den 17. Januar 1958 und die Ableh- * nung seiner Verlegung, für die sich der Vorsitzende auf dienstliche Gründe berufen hat, werden als solche vom Kläger nicht als schuldhafte Pflichtverletzungen bezeichnet, können auch nicht als solche angesprochen werden. Diese Maßnahmen lagen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Daß dieser angesichts der von ihm angegebenen Gründe sein Ermessen in dem vorstehend entwickelten Sinn mißbraucht hätte, läßt sich nicht sagen. Blieb aber der Termin vom 17. Januar 1958 bestehen, so konnte, wie das Berufungsge- ; rieht bedenkenfrei annimmt, der Vorsitzende davon ausgehen, in dem Termin werde, wie es auch geschah, Baumgart nicht von dem Kläger, sondern von einem anderen Anwalt vertreten werden; eine Übersendung der Akten an den Kläger sei daher nicht am Platze. Wenn der Vorsitzende die Akten nicht im Blick auf die von der Revision angeführte Möglichkeit zusandte, der Kläger werde eine ausführliche Berufungsbegründung fertigen und für den Termin Untervollmacht erteilen, so ist ihm dies nicht als schuldhafter Ermessensmißbrauch anzulasten; er brauchte die Ausübung seines Ermessens nicht auf eine ganz unbestimmte Möglichkeit auszurichten. Wenn die Revision noch darauf verweist, die mit der arbeitsgerichtlichen Sache am 17. Januar 1958 kollidierenden Strafsachentermine Beien aufgehoben worden, so übersieht sie die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Kläger die Aufhebung dieser Termine dem Landesarbeitsgericht nicht mitgeteilt hat. Nach dem allen liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung auf seiten des Vorsitzenden in den bisher behandelten Richtungen nicht vor. Me Revision greift noch den Vorwurf des Klägers auf, der Vorsitzende hätte zu demindest nach der Ablehnung der Aktenübersendung für eine Verständigung des Klägers darüber Sorge tragen müssen, daß nach dem Inhalt der Akten ihre Übersendung nicht notwendig erscheine, und die Übersendung einer in den Akten befindlichen Abschrift der Vernehmungsniederschrift veranlassen sollen. Damit übersteigert sie jedoch die Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung oder Versagung einer Aktenübersendung an einen Gerichtsvorsitzenden gestellt werden können. -10- Demgemäß rechtfertigt sich die Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Revision. Die im Vorstehenden nicht berührten Punkte des Berufungsurteils und des Klagevortrages bedürfen keiner näheren Erörterung. In Anwendung des § 97 ZPO sind dem Kläger die Kosten seiner Revision zu überbürden. Br. Geiger BR Br .Weber ist ausgeschie- Br. Beyer den und daher an der Unterschrift verhindert. Br.Geiger Br. Hußla Gähtgens