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BGH

Gericht: BGH

Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die' Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc Von Rechts wegen Der KldHHBMl und den Klosterforstbehörden sei nicht bekannt gewesen, wohin der Setrag für die unter Vermögenskontrolle stehende Klägerin zu zahlen war« Der Forstmeister HefH^habe deshalb bei dem Finanzamt in nachgefragt« Dieses habe die Auskunft erteilt, der Betrag sei an die Eegierungshauptkasse zu überwei-' sen« Die Regierungshauptkasse hätte bei dem Einsender zurückfragen müssen und habe den Betrag vorschriftswidrig auf einen Titel der Landesregierung umgebucht * Ohne diese Umbuchung wäre der Betrag als Fremdgeld umgestellt worden« Für diesen Schaden hafte das Land* Die Klägerin und der Streitgehilfe haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5 <>258,19 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen« .. Der Schadensersatzanspruch des Streitgehilfen wegen einer falschen Auskunft des Finanzamts sei erst durch die Urkunde, vom 1* Juni 1955 an die Klägerin abgetreten worden* Er sei erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden* darin liege eine Klagänderung, die ein Streitgehilfe nicht vornehmen dürfe» Dieser Anspruch sei auch verjährt* Im übrigen könne Im Verhältnis zur Regierungshäuptkasse habe weder ein Verwahrungsvertrag noch ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis bestanden«, Die Bediensteten der Kasse hafteten ähnlich wie bei Zusendung unbestellter Ware nur für Vorsatz*und grobe Fahrlässigkeit* In der Umbuchung ohne Rückfrage beim Absender liege nur eine leichte Fahrlässigkeit5 im übrigen entfalle wegen des überwiegenden Verschuldens der Klosterbehörden jede Haftungo Die Umbuchung habe auch keinen Schaden verursacht, weil das Guthaben auf jeden Fall erloschen wäre«, lc Die Klägerin hat aus eigenem Recht keinen Schadensersatzanspruch aus AmtspflichtVerletzung* Denn ihr kann weder durch die falsche Auskunft des Finanzamts noch durch die pflichtwidrige Behandlung der Überweisung bei der Regierungshauptkasse ein Schaden entstanden sein, wie sie ihn hier geltend macht« Ihr Anspruch gegen das KlflBMMWamt auf Abführung des aus der Forstbewirtschaftung eingenommenen Geldes ist nicht dadurch berührt worden, daß die Klosterforstbehörde fälschlicherweise den geschuldeten Betrag bei der Re-gierungshauptkasse eingezahlt hat, denn die Regierungs- hauptkasse war zur Annahme des Betrages für die Klägerin nicht befugto Die Klosterbehörden haben diese Schuld bisher also nicht getilgt, so daß sie noch besteht, a) Pas Berufungsgericht meint, durch die Umbuchung bei der Regi'erungshauptfcasae sei kein Schaden entstanden, weil das Guthaben auch ohne Umbuchung auf dem Verwahrkonto erloschen wäre, Pas mag richtig sein« doch hat das Berufungsgericht übersehen, daß schon vorher eine Pflichtverletzung der Beamten der Regierungshauptkasse vorlag, Pie Kasse hat den Überweisungs-abschnitt etwa am 26« Mai 1948 erhalten« Per Betrag war irrtümlich bei ihr eingezahlt, Hach § 37 Abs 3 der ‘Reichskassenordnung mußte sie diesen Betrag an den Einzahlenden zurückgeben« Pazu mußte sie in erster Pinie bei dieser Stelle zurückfragen« Biese Verpflichtung ergab sich auch aus §34 der Reichskassenordnung9 Eine fernmündliche Rückfrage beim Kl<BBBWBtenrt hätte den Irrtum sofort aufgeklärt. Für dieses Verschulden .der Bediensteten der Regierungshauptkasse haftet das Band nach § 839 BGB und Art 131 WeimVerf * Die Pflicht zur Rückfrage und Rückzahlung an den Einzahlenden war eine Amtspflicht, die dem Streitgehilfen gegenüber als dem Absender bestand.. Nach § 839 Abs 1 Satz 2 entfällt bei nur fahrlässiger AmtspflichtVerletzung eine Haftung, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag» Nun haben die Bediensteten der Klosterbehörden, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenfalls nicht jede nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet, Dieser Sachverhalt schließt jedoch die Haftung des Beklagten nach § 839 Abs 1 Satz 2 aaO nicht aus« b) Der Streitgehilfe hat ferner vorgetragen* daß die zu dem Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung auch in der falschen Auskunft eines Finanzamts-Beamten gelegen •• habe, der dem KlflHHHBamt auf Befragen erklärt haben soll* für die Klägerin bestimmtes Geld sei bei der Regierungshauptkasse einzuzahlen«. den späteren Haßnahmen der Regierungshauptkasse dadurch ein Schaden entstanden« Denn ohne diese Auskunft hätte die Forstbehörde das Geld überhaupt nicht bei dieser Kasse eingezahlt, sondern auf ein Konto der { Bas Berufungsgericht meint, die KlflHBBBl hätte diese Ansprüche der Klägerin erst im zweiten Rechtszug durch die Urkunde vom 3o Juni 1955 abgetreten, so daß die Geltendmachung dieser Ansprüche eine Klagänderung sei, der die Beklagte widersprochen hat, und die ein Streitgehilfe nicht vornehmen könne« Bas ist nicht richtig« Die Klägerin hatte schon in der Klage erklärt, die.KlflHHHBBP habe ihr alle Ansprüche abgetreten, die sie gegen das Band aus der Einzahlung bei der Regierungshaupt-kasse haben könnte« Sie hatte ausdrücklich vorgetragen, daß diese Zahlung auf einer unrichtigen Auskunft des Finanzamts beruhte« Der Streitgehilfe hatte sich diesen Vortrag- zu eigen gemacht und ihn schon im ersten.Rechtszug näher erläutert« Danach entsprach es dem Willen des Streitgehilfen und der Klägerin schon im ersten Rechtszug, daß die Abtretung von Anfang an sachlich auch diesen Anspruch umfaßte und prozessual auch dieser Vorgang Gegenstand des Rechtsstreits sein sollte« Es lag demnach keine unzulässige Das Berufungsgericht hält allerdings "eine ausreichende Aufklärung nicht mehr für möglich", weil der Sachvortrag der Klägerin gewechselt habe und der als Zeuge benannte Forstmeister HeflflPl nicht mehr wisse-, oh er oder sein verstorbener*Sekretär das Gespräch geführt hat«, Die Behauptung der Klägerin ging aber bei verständiger Auslegung dahin, daß He^HP den Inhalt des Gesprächs auf ^eden Fall genau kenne, und daß das Finanzamt auf Befragen die falsehe Auskunft erteilt habe, ein der Klägerin geschuldeter Betrag sei an die Regierungshauptkasse zu zahlen» Diese Behauptung war erheblich, so daß die angebotenen Beweise erhoben werden mußten» Die Annahme des Berufungsgerichts, mangels eines Aktenvermerks und genauer Angabe des Gesprächspartners sei die Behauptung nicht erweisbar, ist eine unzulässige Vörwägnahme des Ergebnisses einer nicht erhobenen Beweisaufnahme« andererseits der Klage mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch dem Grunde nach noch nicht stattgegeben werden kann* muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*

Zitierte Normen: § 839 BGB
betragenRegierungshauptkasseBerufungsgerichtAnspruchStreitgehilfenKlägerinAuskunftUmbuchungStreitgehilfeRevision

Volltext der Entscheidung

XXX_ ZH_3-91^55.
Verkundet laut Protokoll am 18o Marz 1957 Vogts Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schäft s st eile
2386 071
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	moboHo
 vertreten durch ihren Geschäftsführ er r
Klägerin,. Berufungsklägerin und Revisiorieklügerin*
.und des	9
ten durch	diese vertreten
 durch ihren Präsidenten,..
als Streitgehilfen der Klägerin, Berufungsführers und Revisionsfuhr er s 5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 das Land NiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen in Hannover,
 Beklagten, Berufungsbeklagt en und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Uro
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof oPr0 Geiger sowie der Bundesrichter Pro Weber, Pr0 Arndt, Pr* Beyer und Pre Hußla
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision des Streitgehilfen wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29* Juni 1955 aufgehoben«
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die' Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
 Von Rechts wegen
* »
- 2 ..
Tatbestand2
Der Klägerin gehörte ein Rüstungsbetrieb LflU im HofHP I>4BP» genannt	IiflP»	Sie	hatte
 diesen Porst im Jahre 1943 von der Staatlichen Kulturfonds-Verwaltung Hannover, gekauft und dabei vereinbart, daß das. KlfllBBIBPamt	gegen eine besondere
 Vergütung die Pflege des Waldes übernahm* Die Klägerin, deren sämtliche Geschäftsanteile dem Deutschen Reich gehörten, unterlag nach dem Zusammenbruch bis 1951 der Vermögenskontrolle gemäß Gesetz Hr 52*
Im April 1948 hatte das Klosterrentamt Wet aus der Bewirtschaftung des Porstes noch einen Betrag vom 52*581,91 HM für das Werk lt^0frim Besitz* Auf Weisung der KlflHHHMRWwies der Forstmeister He^H^ in R^H^das KlflHHHBamt am 11* Mai 1948 an, den Betrag an die Regierungshaupt'.lasse in Hannover zu über-weisen* Das	überwies	d^^^^cLr4mi.24« Mai 1948
auf das Postscheckkonto der Regierungshauptkasse* Der für den Empfänger bestimmte P&stscheckabschnitt enthielt folgenden Vermerk«	■■■•*	■
"Betr* Lo^Pin Li Einnahmen aus dem Porstwirtschaftsjahr 1947	66*024?34 RM
AUSgab.en o**ooo9aoao»o»ad,***o*9»o*t>i»ooo*
bleiben sodcsos^os*»««»**««»»
*r.* 13*442,43 •*
mmmwmm w *. mm «£ +r r mmmm
O90oo'>30’>«t>ooo	52c	581	5,91	RM
auf Anweisung des. KU
Die Regierungshauptkasse, die den Betrag nicht unterbringen konnte, verbuchte ihn zunächst auf Verwahr- . konto* In der Annahme, daß es sich um eine Einnahme der Landesf&rstverwaltung handele,, fragte sie am 17* Juli 1948 bei dieser an, erhielt jedoch keine Antwort* Wegen des nach der Währungsreform erforderlichen Rechnungsabschlusses verbuchte die Kasse am 25* August 1948 den Be-
trag auf einen Titel des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten* Er wurde doi’t vereinnahmt und erlosch als Altgeldguthahen der öffentlichen Hand gemäß § 9 des ütostellungsgesetzes*
Die Klägerin verlangt Zahlung des im Verhältnis 10 $ 1 umgestellten Betrages als Schadensersatz aus eigenem Hecht und auf Grund der ihr abgetretenen Ansprüche des	Der
 ist eine‘öffentlichrechtliche selbständige Stiftung, deren Verwaltung der Kl€flHHHHB obliegt«
Per KflMBIfe ist naeh Streitverkündung der Klägerin als Streitgehilfe beigetreten« Beide haben insbesondere vorgetragen*
Der KldHHBMl und den Klosterforstbehörden sei nicht bekannt gewesen, wohin der Setrag für die unter Vermögenskontrolle stehende Klägerin zu zahlen war« Der Forstmeister HefH^habe deshalb bei dem Finanzamt in nachgefragt« Dieses habe die Auskunft erteilt, der Betrag sei an die Eegierungshauptkasse zu überwei-' sen« Die Regierungshauptkasse hätte bei dem Einsender zurückfragen müssen und habe den Betrag vorschriftswidrig auf einen Titel der Landesregierung umgebucht * Ohne diese Umbuchung wäre der Betrag als Fremdgeld umgestellt worden« Für diesen Schaden hafte das Land* Die Klägerin und der Streitgehilfe haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5 <>258,19 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen« ..
Das Land hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt s Das Finanzamt NjflHHHfchabe die erwähnte Auskunft nicht erteilt, Die Beamten der Regierungs-hauptkasse hätten ohne Verschulden annehmen dürfenr daß der Betrag eine Einnahme der Landesforetverwaltung
 
sei« Der Klägerin sei kein Sehaden entstanden* Vertragliche Verpflichtungen oder Amtspflichten hätten gegenüber dem Streitgehilfen nicht bestanden und seien nicht schuldhaft verletzt* Eine etwaige Bereicherung des Landes sei weggefallen.. Schließlich wäre das Guthaben auch bei Belassung auf Verwahrkonto nach dem Umstellungsgesetz erloschen*
. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Dagegen hat nur der Streitgehilfe Berufung eingelegt und sich zur Begründung unter Vorlage einer weiteren Abtretungsurkunde vom 3o Juni 1955 insbesondere auf die angeblich unrichtige Auskunft des Einanzamtes berufen«, Demgegenüber hat der Beklagte Klagänderung gerügt und die Einrede der Verjährung erhobene Er meint, das überwiegende Verschulden der Klosterforstbehörden schließe jeden Anspruch auso Das Berufungsgericht hat die Berufung des Streitgehilfen zurückgewiesen,. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er den Klaganspruch weiter verfolgt0 Das Land bittet um Zurückweisung der Revision«,
Eilt scheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet?
Der Schadensersatzanspruch des Streitgehilfen wegen einer falschen Auskunft des Finanzamts sei erst durch die Urkunde, vom 1* Juni 1955 an die Klägerin abgetreten worden* Er sei erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden* darin liege eine Klagänderung, die ein Streitgehilfe nicht vornehmen dürfe» Dieser Anspruch sei auch verjährt* Im übrigen könne
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die Klägerin den Beweis insoweit nach ihrem eigenen Vortrag nicht führen*
Im Verhältnis zur Regierungshäuptkasse habe weder ein Verwahrungsvertrag noch ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis bestanden«, Die Bediensteten der Kasse hafteten ähnlich wie bei Zusendung unbestellter Ware nur für Vorsatz*und grobe Fahrlässigkeit* In der Umbuchung ohne Rückfrage beim Absender liege nur eine leichte Fahrlässigkeit5 im übrigen entfalle wegen des überwiegenden Verschuldens der Klosterbehörden jede Haftungo Die Umbuchung habe auch keinen Schaden verursacht, weil das Guthaben auf jeden Fall erloschen wäre«,
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 Die Revision ist begründet«
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt weniger als 6c000 DM$ die.Revision ist nicht zugelassen* Deshalb können mit der Revision nur hoch Ansprüche aus AmtspflichtVerletzung geltend gemacht werden (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZRO)0
lc Die Klägerin hat aus eigenem Recht keinen Schadensersatzanspruch aus AmtspflichtVerletzung* Denn ihr kann weder durch die falsche Auskunft des Finanzamts noch durch die pflichtwidrige Behandlung der Überweisung bei der Regierungshauptkasse ein Schaden entstanden sein, wie sie ihn hier geltend macht« Ihr Anspruch gegen das KlflBMMWamt auf Abführung des aus der Forstbewirtschaftung eingenommenen Geldes ist nicht dadurch berührt worden, daß die Klosterforstbehörde fälschlicherweise den geschuldeten Betrag bei der Re-gierungshauptkasse eingezahlt hat, denn die Regierungs-
 
hauptkasse war zur Annahme des Betrages für die Klägerin nicht befugto Die Klosterbehörden haben diese Schuld bisher also nicht getilgt, so daß sie noch besteht,
2S Pie Klägerin macht daneben die Ansprüche des Streitgehilfen kraft Abtretung geltend, Ansprüche aus Amtspflicht Verletzung, die hier allein noch interessieren, können nur wegen der angeblich unrichtigen Auskunft des Finanzamts oder der angeblich unrichtigen Behandlung des bei der Hauptkasse eingezahlten Betrages bestehen.
Soweit das Berufungsgericht diese Ansprüche des Streitgehilfen verneint, läßt sich das Urteil nicht halten«
a) Pas Berufungsgericht meint, durch die Umbuchung bei der Regi'erungshauptfcasae sei kein Schaden entstanden, weil das Guthaben auch ohne Umbuchung auf dem Verwahrkonto erloschen wäre, Pas mag richtig sein« doch hat das Berufungsgericht übersehen, daß schon vorher eine Pflichtverletzung der Beamten der Regierungshauptkasse vorlag, Pie Kasse hat den Überweisungs-abschnitt etwa am 26« Mai 1948 erhalten« Per Betrag war irrtümlich bei ihr eingezahlt, Hach § 37 Abs 3 der ‘Reichskassenordnung mußte sie diesen Betrag an den Einzahlenden zurückgeben« Pazu mußte sie in erster Pinie bei dieser Stelle zurückfragen« Biese Verpflichtung ergab sich auch aus §34 der Reichskassenordnung9 Eine fernmündliche Rückfrage beim Kl<BBBWBtenrt hätte den Irrtum sofort aufgeklärt. Auch zu einer schriftlichen Rückfrage benötigte die.Hauptkasse nur wenige läge, insbesondere wenn ihr vorher die Überweisung angekündigt war, wie die Revision behauptet« Nach der Reichskassenordnung sind derartige Verwahrungs- oder
 
Hinterlegungsbeträge beschleunigt abzuwickeln (§ 15)-Das Berufungsurteil meint zwar, das alles sei den Kassenbeamten in jener Zeit kurz vor der Währungsreform nicht zuzu demuten gewesen; doch fehlen dafür ausreichende tatsächliche Feststellungen* Bei pflichtgemäßer Behandlung konnte jedenfalls der Irrtum alsbald aufgeklärt und der Betrag noch vor dem 20e Juni 1948 dem Streitgehilfen zurückbezahlt worden. Er wäre dann keinesfalls bei der Regierungshauptkasse als Guthaben der öffentlichen Hand erloschen. Der Streitgehilfe hätte entweder das Geld noch vor dem 20* Juni 1948 an den Treuhänder der Klägerin überweisen oder anders darüber verfügen können, so daß ihm kein Schaden entstanden wäre»
Für dieses Verschulden .der Bediensteten der Regierungshauptkasse haftet das Band nach § 839 BGB und Art 131 WeimVerf * Die Pflicht zur Rückfrage und Rückzahlung an den Einzahlenden war eine Amtspflicht, die dem Streitgehilfen gegenüber als dem Absender bestand.. Die Kassenbeamteh haben dabei in Ausübung eines ihnen
 anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt; die Amts-
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geschäfte einer Regierungshauptkasse gehören nicht zur fiskalischen Tätigkeit des Staates, sie bilden vielmehr einen Teil der sogenannten schlichten Hoheit sverwaltung»
Nach § 839 Abs 1 Satz 2 entfällt bei nur fahrlässiger AmtspflichtVerletzung eine Haftung, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag» Nun haben die Bediensteten der Klosterbehörden, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenfalls nicht jede nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet, Dieser Sachverhalt schließt jedoch die Haftung des Beklagten nach § 839 Abs 1 Satz 2 aaO nicht aus«
f

•• 8
Der Sinn des § 839 Abs 1 Satz .2 ist die subsidiäre Haftung des fahrlässig amtspflichtwidrig handelnden Beamten (und der an seiner Stelle tretenden öffentlichen Hand) gegenüber erweitert Ersatzmöglichkeiten; aus dem Kreis dieser anderweiten Ersatzmöglichkeiten muß die Haftung eines anderen Beamten nach § 839 BGB ausgenommen sein, weil andernfalls die Vorschrift, die der Entlastung des Beamten dienen soll, zu einer einseitigen Belastung des anderen Beamten führen wurde^vgl'BGHZ 13,88/102)«
Der Streitgehilfe muß sich allerdings das mitwirkende Verschulden der Organe der Kl€||IHIHBl gemäß § 234 BGB ent gegenhält en lassen» Das Berufungsgericht meint, dieses Verschulden sei so erheblich, daß der Streitgehilfe bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachung den Schaden allein tragen müsse« Das Revisions-gericht kann diese dem Eatrichter obliegende Abwägung nur darauf prüfen, ob sie auf irrigen rechtlichen Vor- ’ aussetzungen beruht« Das ist hier der Fall; denn das Berufungsgericht geht bei der Abwägung davon aus, daß die Kassenbeamten ihre Pflichten nur bei der Umbuchung verletzt hätten und daß sie lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafteten«. Beides ist unrichtig« Denn ein Verschulden lag, wiB, ausgeführt ist, schon vor der Umbuchung vor und eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit ergibt sich aus dem Gesetz nichte Der Hinweis auf die Rechtslage bei de£ Zusendung unbestellter Ware geht fehl, denn die Reichskassenordnung legt den Kassenbeamten für die Behandlung irrtümlich einge-zahlter Beträge bestimmte einzelne Pflichten auf, ohne diese Pflichten von den sonstigen Aufgaben zu unterscheiden und ohne dabei Häftungserleichteirungen vorzusehen; für eine solche Haftungsbeschränkung öffentlicher Kassen “bei der Behandlung irrtümlich eingezahlter Beträge ist auch kein innerer Grund ersichtlich«
r

b) Der Streitgehilfe hat ferner vorgetragen* daß die zu dem Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung auch in der falschen Auskunft eines Finanzamts-Beamten gelegen •• habe, der dem KlflHHHBamt auf Befragen erklärt haben soll* für die Klägerin bestimmtes Geld sei bei der Regierungshauptkasse einzuzahlen«. Wenn ein Beamter des Finanzamts die Auskunft so erteilt hatte, wäre sie falsch gewesen und es wäre unabhängig von	j
den späteren Haßnahmen der Regierungshauptkasse dadurch ein Schaden entstanden« Denn ohne diese Auskunft hätte die Forstbehörde das Geld überhaupt nicht bei dieser Kasse eingezahlt, sondern auf ein Konto der	{
Klägerin überwiesen? so daß die Schuld des Streitgehilfen gegenüber der Klägerin erloschen wäre.,
Bas Berufungsgericht meint, die KlflHBBBl hätte diese Ansprüche der Klägerin erst im zweiten Rechtszug durch die Urkunde vom 3o Juni 1955 abgetreten, so daß die Geltendmachung dieser Ansprüche eine Klagänderung sei, der die Beklagte widersprochen hat, und die ein Streitgehilfe nicht vornehmen könne« Bas ist nicht richtig« Die Klägerin hatte schon in der Klage erklärt, die.KlflHHHBBP habe ihr alle Ansprüche abgetreten, die sie gegen das Band aus der Einzahlung bei der Regierungshaupt-kasse haben könnte« Sie hatte ausdrücklich vorgetragen, daß diese Zahlung auf einer unrichtigen Auskunft des Finanzamts	beruhte« Der Streitgehilfe
 hatte sich diesen Vortrag- zu eigen gemacht und ihn schon im ersten.Rechtszug näher erläutert« Danach entsprach es dem Willen des Streitgehilfen und der Klägerin schon im ersten Rechtszug, daß die Abtretung von Anfang an sachlich auch diesen Anspruch umfaßte und prozessual auch dieser Vorgang Gegenstand des Rechtsstreits sein sollte« Es lag demnach keine unzulässige

*
Klagänderung erst im zweiten Rechtszug vor und das Berufungsgericht hätte diese Behauptung klären müssen»
Das Berufungsgericht hält allerdings "eine ausreichende Aufklärung nicht mehr für möglich", weil der Sachvortrag der Klägerin gewechselt habe und der als Zeuge benannte Forstmeister HeflflPl nicht mehr wisse-, oh er oder sein verstorbener*Sekretär das Gespräch geführt hat«, Die Behauptung der Klägerin ging aber bei verständiger Auslegung dahin, daß He^HP den Inhalt des Gesprächs auf ^eden Fall genau kenne, und daß das Finanzamt auf Befragen die falsehe Auskunft erteilt habe, ein der Klägerin geschuldeter Betrag sei an die Regierungshauptkasse zu zahlen» Diese Behauptung war erheblich, so daß die angebotenen Beweise erhoben werden mußten» Die Annahme des Berufungsgerichts, mangels eines Aktenvermerks und genauer Angabe des Gesprächspartners sei die Behauptung nicht erweisbar, ist eine unzulässige Vörwägnahme des Ergebnisses einer nicht erhobenen Beweisaufnahme«
Das Band müßte auch für diese Auskunft haften» Denn das Finanzamt erteilte diese Auskunft in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben» Das • KiPHHHPpmt erkundigte sich nach der Zahlungsstelle deshalb, weil die Klägerin unter Vermögenskontrolle stand» An der Vermögenskontrolle wirken die Finanzbehörden teilweise mit» Diese Mitwirkung der Finanzbehörden an einer Vermögenskontrolle, ist Ausübung öffentlicher Gewalt (BGHZ 17,140)» Unerheblich ist es, ob das Finanzamt für Erteilung der Auskunft zuständig war» Denn eine Behörde haftet stets für die Richtigkeit einer erteil-• ten Auskunft, auch wenn sie zur Auskunft nicht verpflichtet und nicht einmal zuständig ist (BGHZ 14,319 'a'21)» Jede Behörde muß ihre Zuständigkeitsgrenzen
 selbst beachten (III ZR 191/52 vom 30« November 1953)
Da demnach die Klagabweisung weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung gerechtfertigt noch mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden kann? andererseits der Klage mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch dem Grunde nach noch nicht stattgegeben werden kann* muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
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