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BGH · Ill ZR 191/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 191/33

- Prozessbevollmächtigterx Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr,Pagendarm, Dr «Weber,, Dr.Wolany, Dr«Beyer und Dr«Hußla für. Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen - an Verkündungsstatt zugestellt am 7« Juli 1953 -wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Klaganträge zu 2 und 3 als unzulässig abgewiesen wird« 2o dass das bisher gezahlte Ruhegehalt noch um 225,— DM jährlich zu niedrig war, so dass die Beklagte verpflichtet’ist und verurteilt wird, für die »' V^eit vom 1, Juli 1948 bis 31 * Dezember 1952 an zu wenig gezahltem Ruhegehalt noch den Betrag von 1 012,50 DM nachzuzahlen* dem Grundgehalt der Mittelschullehrer, das sich nach Reichs recht auf 5 800 Mark belaufe, weiterhin nach preussischem Besoldungsrecht die Zulage von 600 Mark und Wohnungsgeld nach Tarifklasse III zustünden* Ihm kämen somit 7 480 Mark ZU, dvh* 300 Mark mehr, als bei Berechnung seiner Versorgungsbezüge eingestellt worden seien, so dass sich sein Ruhegehalt - mit 75 # - um 225 Mark erhöhen müsse* Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen« Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers, mit der er diese beiden Anträge weiter verfolgt* Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« der Kläger einhalten müssen, wenn er die Berechnung des Ruhegehalts unter Zugrundelegung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge im Betrag von 7 180,— 'RM nicht gelten lassen wollte» Deshalb kann die Präge, ob I^zeal-Oberlehrer - wie die Revision behauptet - überhaupt nicht nach der Reichsbesoldungsordnung eingestuft worden sind, ihnen vielmehr weiterhin neben dem Grundgehalt der Oberschullehrer (Mittelschullehrer) nach der Reichsbesoldungsordnung Gruppe A 4 a 2 im Betrag von 5 800 RM die ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 600 RM und das erhöhte Wohnungsgeld nach Tarif- ? klasse III statt IV zusteht, in diesem Verfahren nicht ent- , schieden werden« Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Klaganträge zu 2 und 3 abzuweisen und zwar nicht - wie es ; das Landgericht getan hat - als unbegründet, sondern als unzulässig, wodurch die sachlichrechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt bleiben (BGHZ 10, 303

Zitierte Normen: § 71 GVG § 546 ZPO § 97 ZK
betragenDBGRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 191/33
Verkündet an 2. Dezember 1954 WtKKB, Just«Angest«, ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
2bZ2 087

X m Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
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am
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde I(HHBBM, vertreten durch den Rat der Stadtgemeinde,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigterx Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr,Pagendarm, Dr «Weber,, Dr.Wolany, Dr«Beyer und Dr«Hußla
 für. Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen - an Verkündungsstatt zugestellt am 7« Juli 1953 -wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Klaganträge zu 2 und 3 als unzulässig abgewiesen wird«
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
~ 2 ~
Pf
 Tatbestand
Der Kläger trat am 1« November 1942 als Iyzeal-Ober-lehrer an der Städtischen Höheren Mädchenschule der Be-
November 1942 auf monatlich 448,75 EM festgesetzt* Als
 Dieser Betrag entsprach dem Gehalt, das der Kläger vor der Unterstellung der Lehrer unter das Reichsbesoldungs-recht nach preussischem Besoldungsrecht erhalten hatte, nämlich t'
Der Bescheid vom 2* November 1942 wurde dem Kläger am 10* November 1942 gegen schriftliches Empfangsbekenntnis aus-gehändigt*
Mit Bescheid vom 15* September 1952 kürzte die Verwaltung des Provinzialverbandes Westfalen die Versorungsbezüge des Klägers und forderte gleichzeitig Rückzahlung angeblich zu viel bezahlter Versorungsbezüge im Hinblick
 klagten*'in den Ruhestand. Seine Versorgungsbezüge wurden vom Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 2.
ruhegehaltsfähige Ausgleichs-Zulage
588,— RM
Wohnungsgeldzuschuss*(B) - Tarifklasse IV -
792,— RM
zusammen:
7 180,— RM
Grundgehalt
 rühegehaltsfähige Zulage
5 500,— RM 600,— RM
zusammen:
7 180,— RM
auf die Gewährung eines Teuerungszuschlages von 20 um den sich die Ausgleichszulage mindere«
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag festzustellen,
1« dass diese Kürzung seines Ruhegehalts und das Verlangen auf Rückzahlung ungerechtfertigt seien«
Diesem Antrag hat das Landgericht stattgegeben«
Der Kläger beantragte weiter, festzustellen,
2o dass das bisher gezahlte Ruhegehalt noch um 225,— DM jährlich zu niedrig war, so dass die Beklagte
 verpflichtet’ist und verurteilt wird, für die »' V^eit vom 1, Juli 1948 bis 31 * Dezember 1952 an zu wenig gezahltem Ruhegehalt noch den Betrag von 1 012,50 DM nachzuzahlen*
Der Kläger begründet dieses Begehren damit, dass er als
 Lyzeal-Oberlehrer nicht in die ReichsbesoldungsOrdnung von
1943 tibergeführt worden sei und dass ihm demzufolge neben _ * »
dem Grundgehalt der Mittelschullehrer, das sich nach Reichs recht auf 5 800 Mark belaufe, weiterhin nach preussischem Besoldungsrecht die Zulage von 600 Mark und Wohnungsgeld nach Tarifklasse III zustünden* Ihm kämen somit 7 480 Mark ZU, dvh* 300 Mark mehr, als bei Berechnung seiner Versorgungsbezüge eingestellt worden seien, so dass sich sein Ruhegehalt - mit 75 # - um 225 Mark erhöhen müsse*
Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen« Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers, mit der er diese beiden Anträge weiter verfolgt* Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
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Entaeheidimgsgründe g I*
Die Revision ist als Sprungrevision nach § .566 a ZPO zulässig* Es handelt sich um ein Endurteil eines Landgerichts über Ruhegehaltsansprüche aufgrund des »Beamtenrechts, für die die ^Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind (§ 71 Abs 2 Er 1 GVG), also um einen Pall, in dem die Revision phne Zulassung statthaft ist (§§ 546, 547 ZPO), Die schriftliche Erklärung der Einwilligung der Beklagten in die Übergehung der Berufungsinstanz ist ent-sprechend § 566 a Abs 2 ZPO der Revisionsschrift beigefügt worden.
II,
Da mit der Klage Vermögensrechtiiche Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis geltend gemacht werden, ist nach §§ 142, 143 DBG von Amts wegen zu prüfen, ob der Klageweg . eröffnet worden ist und . ob er bei Klageerhebung noch offenstand.
Die Aushändigung des Ruhegehaltsbescheides gegen Empfangsschein entsprach den Zustellungsvorschriften in § 163 DBG in Verbindung mit § 19 der ReichsdienststrafOrdnung* Diese formgerechte Zustellung eröffnete den Klageweg nach § 143 Abs 2 in Verbindung mit § 126 DBG am 10, November 1942, Von da an lief eine Prist von 6 Monaten zur Klageerhebung (§ 14-3 Abs 2 Satz 2 DBG), Diese Prist - auf die im Ruhegelialtßbescheid ausdrücklich hingewiesen war - hätte
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der Kläger einhalten müssen, wenn er die Berechnung des Ruhegehalts unter Zugrundelegung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge im Betrag von 7 180,— 'RM nicht gelten lassen wollte»
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Ob eine Hemmung des Laufes der Ausschlussfrist einge- • treten war - etwa gemäss §§ 30, 31 der VertragshilfeVO vom 30* November 1939 in der Passung vom 31« November 1941 (RGBl 1939, I 2329; 1941, I 684) in Verbindung mit Vorschriften der Nachkriegszeit, kann dahingestellt bleiben* Denn über den 1» Juli 1949 hinaus blieb der Rechtsweg kei- , nesfalls geöffnet (VO vom 13« Januar 1949 - V0B1 brZ 1949,
19 - i.doFo der VO vom 24. August 1949 - ebenda S 367 vgl hierzu Urteil vom 22* September 1952 - III ZR 91/50 -)•
Als der Kläger am 22* Dezember 1952 seine Klage einreichte (Zustellung an Beklagte am 24« März 1953), war die Prist zur Klageerhebung längst abgelaufen„ Der Klageweg war wieder verschlossen* Der Kläger ist demnach seines Xlagerechtes verlustig gegangen«
Deshalb kann die Präge, ob I^zeal-Oberlehrer - wie die Revision behauptet - überhaupt nicht nach der Reichsbesoldungsordnung eingestuft worden sind, ihnen vielmehr weiterhin neben dem Grundgehalt der Oberschullehrer (Mittelschullehrer) nach der Reichsbesoldungsordnung Gruppe A 4 a 2 im Betrag von 5 800 RM die ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 600 RM und das erhöhte Wohnungsgeld nach Tarif- ? klasse III statt IV zusteht, in diesem Verfahren nicht ent- , schieden werden« Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Klaganträge zu 2 und 3 abzuweisen und zwar nicht - wie es ; das Landgericht getan hat - als unbegründet, sondern als unzulässig, wodurch die sachlichrechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt bleiben (BGHZ 10, 303
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^5067)o Demgemäss war zu erkennen wie geschehen. Der Umstand, dass die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird, ist für die Kostenentscheidung, die dem § 97 ZK) zu entnehmen ist, ohne Bedeutung (vgl die eben .angeführte Entscheidung S 306 a.E.).
Dr.Weber
 Dr«Beyer
 Wolany
Dr-Hußla
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