hat der III« Zivilsenat des Bündes&erichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br* Meiss, Br* Pagendärm, Br* Kleinewefers, Br„ Bock und’Rietschel für Recht erkannt: Der Bürgermeister*der Beklagten hatte bei der Militärregierung angefragt, ob er,die Flüchtlinge in das nicht mehr von der Militärregierung belegte.-Hotel einweisen könne« Hach Zustimmung djar.Militärregierung erfolgte die Einweisung der Flüchtlinge durch den Bürgermeister der Gemeinde,und zwar ohne schriftliche Anforderung an die Klägerin und .ohne Ausstellung einer Dei-s tungsb e sehe inigung« fc Das Hotel i®’*' am 11« Juni 1946 durch die Gemeinde formlos für die Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen worden« Da die Gemeinde nicht Bedarfsstelle ist, konnte sie Inansprüchnahmeverfügungen nach dem Reichsleistuhgsgesetz nicht erlassen« Es liegt also formell eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz nicht vor« Für die Da die Unterbringung der Flüchtlinge durch die- Gemeinde erfolgte, ist sie für die Bezahlung , Die Klägerin nimmt mit der Klage die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters in Anspruch und verlangt Schadenersatz für die entgangene Raumnutzungsentschädigung in der Zeit vom 1« Juli 1948 bis zu dem 30« April 1949 in Höhe von 837 DM und Zinsen«» ^ Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Bürgermeisters der Beklagten eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung der Klägerin gegenüber und den Schaden darin, dass es infolge der Belegung für die Klägerin nicht möglich war, die Räume als Hotelzimmer zu verwenden« Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht,haben*den Anspruch aus Amtspflichtverletzung bejaht« Nun ist »jedoch ein solcher Anspruch erst dann gegeben, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag« Nur dann wenn es sich um eine vorsätzliche Verletzung der Amtspflichten handelt, entfällt die Aushilfshaftung gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB« Das Berufungsgericht sieht eine vorsätzliche Handlung des Bürgermeisters der Beklagten darin, dass dieser entgegen der ihm gegebenen Weisung die Flüchtlinge nicht ausund umquartiert hat« Es mag offen bleiben, ob hierin nach dem. um die Angehörigen des Krankenhauses dort gemeinsam unterzubringen« Sinn und Zweck der Anweisung war somit nicht der, den Interessen der Klägerin zu dienen* Die Nichtbefolgung dieser Weisung ist aber keine Verletzung der Amtspflicht der Klägerin gegenübero Soweit das Berufungsgericht im übrigen eine fahrlässige Verletzung der Amtspflichten angenommen hat, Entgegen der Meinung des Berufungs&eriöhts handelt es sich bei der Einweisung, wie auch die Revision richtig bemerkt, um eine rechtsgültige Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetzo Die Gültigkeit des Reichsleistungs-gesetzes für Anforderungen nach der Kapitulation im Jahre 1945 ist vom Senat bereits bejaht v/orden, auch bedarf es zu seiner Anwendung nicht eines ausdrücklichen Hinweises, auf das Gesetz (Urteil-vom 28« Februar 1952 -III ZR 69/51)« Die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gehen nun dahin, dass die Einweisung der Flüchtlinge weder von der Militärregierung, noch von dem Kreise erfolgt ist® Es braucht somit hier nidht geprüft zu werden, ob und inwieweit der Kreis sich des Bürger-‘ meisters zur Durchführung einer Inanspruchnahme hätte bedienen können® Im vorliegenden Fall hat der Kreis Wittlage, der selbst eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz zur Inanspruchnahme vonVohnraum ist, die Flüchtlinge der Gemeinde OflBHHHHl zur Unterbringung zugewiesen® Hierin*liegt eine Inanspruchnahme der Gemeinde als solcher an Stelle der einzelnen Lei-stungspflichtigen, die zwecks Unterkunft der Flüchtlinge hätten in Anspruch genommen werden können« Erfolgt aber eine Inanspruchnahme der Gemeinde, so hat die Gemeinde die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie die Bedarfsstelle (§§ 5, 20, 21 RLG; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 28« Februar 1952 - III.ZR 69/51 -)• Obwohl die Gemeinde nicht als Bedarfsstelle in der Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur In-, anspruchnahme von Leistungen berechtigt sind (RGBl 1944 I 13) aufgeführt ist, konnte sie im vorliegenden Fall die Leistungen wie eine Bedarfsstelle fordern, s oweit es sich um die Unterbringung der Flüchtlinge, die ihr zugewiesen worden waren, handelte« Bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstünde, wie sie in der ersten Nachkriegszeit und auch noch im Juni 1946 in Niedersachsen bestanden, ist jedenfalls dann das Vorliegen eines dringenden Palles, bei dem in jener Zeit keine besonders scharfen Maflstäbe angelegt werden dürfen, zu be jähen, wenn es sich um das Eintreffen eines Flüchtlings transportes handelte Ein Transport in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ei ne gewisse Anzahl von Familien, deren sofortige Unterbringung erforderlich ists eintriffto Diese Voraussetzung ist gegeben* Nie die Akten des Xreisfltichtlingsamtes Uittlage und die darin enthaltene Korrespondenz mit der beklagten Gemeinde ergeben, sind von den eingetroffenen 46 Personen insgesamt sieben bis acht Familien mit etwa 34 Personen in das Hotel BflHBHK eingewiesen worden« Unter diesen Umstünden kommt es nicht darauf an, ob,wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, der Transport abends nach Dienstschluß oder während der rien*,tstunden. eingetroffen ist* Es. waren jedenfalls mit dem Eintreffen von der Gemeinde alle zur Betreuung notwendigen läassnahmeh zu ergreifen:: > und es ist dann nicht zu erwarten, dass unter den da- Die angeforderte Leistung muss ferner genau bezeichnet sein® Auch hieran fehlt es nicht, da genau bestimmte Teile des Hotels und Zimmer für bestimmte Flüchtlinge durch deren tatsächliche Einweisung in Anspruch genommen worden sind« Dass es sich bei einer solchen Unterbringung um "Reichsaufgaben" im Sinne des % Reichsleistungsgesetzes gehandelt hat, ist in dem er«- , wähnten Urteil des erkennenden Senats bereits dargelegt worden® Nun sind gemäss § 5 RLG zur Unterbringung Räume nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als der Uxiterkunftgeber in Jei Benutzung ".er für seine C-e\ er-bebetriebsbedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wird« Hier hat der Bürgermeister durch die In- * anspruchnahme möglicherweise gegen § 5 RLG. yerstossen, als der Klägerin die für den Gewerbebetrieb unßitbehrlichen Räume nicht belassen wurden* Wie die.Akten des Kreises ergeben, sind ihr anscheinend von .21 Betten 5 für den Hotelbetrieb belassen worden* Eine eindeutige Feststellung über den Umfang der ihr belassenen Räume ist jedoch vom Berufungsgericht nicht getröffen® Eins Inanspruchnahme auch der für den Gewerbebetrieb unentbehrlichen Räume ist fehlerhaft, denn sie verstößt gegen Hier hat, wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, eine örtlich und sachlich zuständige Stelle die Inanspruchnahme vorgenommen« Wenn, wie unterstellt wird, auch die Inanspruchnahme unentbehrlicher Räume stattge-, funden hat, so handelt es sich dabei nur um einen inhaltlichen Mangel der sachlichen Kompetenz der Behörde, der jedenfalls, den Verwaltungsakt nicht nichtig werden läßt« Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst offenbar zunächst gegen eine, wenn auch kurzfristige Inanspruchnahme, wie sie vorgetragen hat, keine Einwendungen erhob« Es muss Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die.Gemeinde ist die Zulässigkeit des Rechtswegs* Die Revision ist der Auffassung, Ansprüche auf Vergütung aus einer 'wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz körnten vor den ordentlichen Gerichten, nicht geltend gemacht Werden* Der erkennende Senat hat in .dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15* November 1951 (III ZR 21/51) hierzu eingehend Stellung genommen.und den Rechtsweg als nicht ausgeschlossen angesehen (eben~ so im Ergebnis .der IV«, Zivilsenat in seiner Entsöhei- ‘ dung vdm 20. * rechtigten, d«h« die Flüchtlinge« Es wäre also grundsätzlich auch ein Anspruch aus dem Reichsleistungs-geseitz gegen die Gemeinde erst dann gegeben, wenn die Eingewiesenen nicht geleistet hätten« Gggen die Gül-tigkeit dieser Bestimmung des Reichsleistungsge'se.tzes sind keine Bedenken zu erheben« Das Grundgesetz^ steEt* ~ dieser Regelung nicht entgegen« Durch Art 14 GrundG wird auch bei Eingriffen nach dem Reichsleisturigsge-setz, die eine Enteignung darstellen, nicht eine unmittelbar und an erster Stelle gegen die Bedarfsstelle gerichtete .Forderung gegeben« Es bleibt vielmehr auch insoweit bei der nur hilfsy/eisen Haftung, wie sie die §§ 26 ff RLG vorsehen« Der Grundsatz des% Art 14 GG, dass eine Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig Yj wegs,.und nur das verstiesse gegen Art 14 GrundG® Die Klägerin soll auch nach dem Reichsleistungsgesetz die ihr zustehende Entschädigung erhalten, nur hat grundsätzlich derjenige, der den Nutzen hat, die EntSchädigung zu erbringen® Hierin liegt keine solche Erschwerung für die Geltendmachung der Rechte, dass sie dem Sinn des Art 14 GrundG entgegenstünde und damit der Wesensgehalt der nicht entschädigungslosen Enteignung angetastet würde® Der Klägerin ist neben der Klage vor den ordentlichen Gerichten der einfachere Weg des § 27 RIG gegeben (Urteil des Senats vom 15a November 1951 - Ill ZR 21/51 —)© Die Klägerin kann, falls eine Einigung über die Höhe nicht zustande kommt, eine Pestsetzung beantragen® Ist sie mit dieser .Pestsetzung nicht. einverstanden, so bleibt der ordentliche Rechtsweg (Naumann aaO; OVG Hamburg in UDR 1950 S 504; Clemens in BjDR 1950 S 588)® Pür dieses Verfahren werden von dem Leistungspflichtigen gemäss § 27a FlLG keine Kosten erhoben® Bare Auslagen werden von dem Berechtigten getragen® Führt die Pestsetzung dann nicht zur Zahlung binnen zwei Wochen durch den Begünstigten, so muss die Be-' darfsstelle die Entschädigungsleistung erbringen® Diese Regelung gibt somit dem Pflichtigen, bei dem eine I5it-eignung vorgenommen worden ist, nicht nur* einen evtl® nicht beitreibbaren Anspruch gegen den Begünstigten, sondern in jedem Palle die Möglichkeit, dieJEntSchädigung zu erlangen® Damit ist aber insoweit .dem Sinn und • Wesensgehalt des Art 14 GrundG ausreichend;, entsprochen®. Daran wird auch durch die Bestimmung der fiönatsfrist, wie sie in § 27 Abs 1 Satz 4 RLG vorgesehen ist, nichts Februar 1952 - III ZR 58/51 - bereits entschieden hat, tritt durch eine Versäumung dieser Frist keine Vernichtung der Ansprüche des Leistungspflichtigen ein, auch wird ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten nicht gehindert« Da es somit bei der grundsätzlich in den §§ 26 ff RLG ausgesprochenen Regelung verbleibt, kann die Klägerin von der Beklagten nur dann eine Entschädigung aus dem Reichslei3tungsgesetz verlangen, wenn die Erfordernisse, die das Gesetz aufs teilt,' erfüllt sind« § 27 RLG festgesetzt worden ist und vom Leistungsberechtigten nicht -innerhalb von 2 Uochen nach Festsetzung gezahlt wird« Aus dem Inhalt der Akten ergibt 3icli eindeutig, dass die I3.ägerin von den Dingev/iesenen bisher keine Zahlung erlangt hat«. Wie sich tus dem Schreiben an die Klägerin ergibt , ist unter ge-* lauer Berechnung des in Anspruch genommenen Raumes die ?estsetzüng erfolgt«» Weder die Klägerin noch die beklagte remeinde wendens ich gegen die Höhe der festgesetzten Beträge* Bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des /orliegenden Palles muss somit die erfolgte Pestsetzung der au zahlenden Beträge, obwohl sie nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Reichsleistungsgesetz erfolgt ist und auch nicht auf die einzelnen Leistungaberechtigten der Höhe nach aufgegliedert ist, insoweit einer solchen Pestsetzung gleichgeachtet werden, als eine Hichtzahlung durch die Leistungsberechtigten, die hier unstreitig ist, die Wirkung äussert, dass die ]p.ägerin sich unmittelbar an die Beklagte wenden kann* Soweit somit die Klägerin bisher weder vom Kreis noch der. Gemeinde Zahlung erhalten hat, ist der Anspruch gegen die Beklagte begründet, zu demal da die Beklagte durch ihre wenn auch vor der WährungsUmstellung erfolgte Zahlung zu erkennen gegeben hat; sie Werde ohne Hinweis auf die Verpflichtung einer anderen Stelle ihre Leistung erbringen* Die Klägerin konnte nicht annnh-men, sie müsse sich zunächst an die Flüchtlinge halten, nachdem die Beklagte sich nur darauf berufen hat, der Kreis müsse die gesamten Leistungen erbringen» Zwischen den Par- . festgestellt zu werden, ob die Beklagte vielleicht dadurch einen Schaden erleidet, dass die Klägerin sich nicht zunächst an die Eingewiesenen gehalten hat, da ihr daraus kein Vorwurf zu machen ist und somit § 254 BGB ausscheidet a Ein Eingehen auf die von der Klägerin behauptete Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters der Beklagten erübrigt sich, da der Klageanspruch nach den obigen Ausführungen gerechtfertigt ist«.
1 ■fitr das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung! 2388 074 >*, Gesetz; RLG §§ 26, 27« GrundG.Art 14 -V ' 1 s' " * ' ' ' V t ' s ^ % # ^ jSechtssatz: Purch Art 14# GruixdCr ist § 26. Abs ^4 RLS, wonach- Xv ' ' , ' * ' *x, ' ' X hei Inanspruchnahmen zugunsten Britter die ISäit^ schädigungsansprüche. gegen die Bedarfsstelle n$£r ♦ % */ ' • * $ ** hilfsweise gegeben sind, nicht geändert worden**/ * ’ > * « , * * » Aktenzeichens III ZB 191/50 ' Urteil des BGU v. 27. März 1952 . ' . ' X} ■ moiÄto II£ ZR 191/50 \6rkündet am »• März 1952 Vteser, Justizangestellter *ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ^ Im Haien des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde vertreten durch den Gemein- devorstand, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Prau Agnes geb, in H( bei Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*( hat der III« Zivilsenat des Bündes&erichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br* Meiss, Br* Pagendärm, Br* Kleinewefers, Br„ Bock und’Rietschel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9# Juni 1950 wird zurückgewiesen«» Bie Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last« / Von Rechts wegen ' • 4 »-•» P r» Tatbestand^ Die Klägerin ist Inhaberin des Hotels Haus Hr M in OflMMHNB» Hach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 .wurde das Hotel von der Militärregierung beschlagnahmt, am 19« Juni 1946 jedoch wieder freigegeben« Wenige Tage zuvor waren Flüchtlinge ein- getroffen, die der Kreis der Gemeinde.zur Unterbringung tiberwiesen.hatte« Der Bürgermeister*der Beklagten hatte bei der Militärregierung angefragt, ob er,die Flüchtlinge in das nicht mehr von der Militärregierung belegte.-Hotel einweisen könne« Hach Zustimmung djar.Militärregierung erfolgte die Einweisung der Flüchtlinge durch den Bürgermeister der Gemeinde,und zwar ohne schriftliche Anforderung an die Klägerin und .ohne Ausstellung einer Dei-s tungsb e sehe inigung« Die Kreisverwaltung Wittlage erteilte der Gemeinde CflHHHHfc in der Folgezeit die Anweisung. .lie Flüchtlinge bis zu dem 15* Juni 1947 auszuquartieren, die Beklagte ist jedoch dieser Anweisung nicht nachgekommen« Nachdem längere Zeit eine Entschädigung an die^ä-*;.. ' ' , ^ \ 4 gerin nicht gezahlt worden-war, erhielt sie a uf Grund;ihr rer Mahnungen von dem* Kreisflüchtlings- und Kreiswohnrnigb amt des Kreises Wittlägd mit Schreiben vom 11* Juni 1948* * ' * ' * %> \ \ eine Abrechnung für die Zeit vom 11« Juni 1946 bis zu demu ^ 304 Juni 1948. Darin heißt es u.a«: : ?:• wAn das Hotel z«Hd«d« Besitzerin äü.Witwe in H l Betr«: Miete für Hotel.B: sw sN-» * 3 j-t» r ,v ft ' fc Das Hotel i®’*' am 11« Juni 1946 durch die Gemeinde formlos für die Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen worden« Da die Gemeinde nicht Bedarfsstelle ist, konnte sie Inansprüchnahmeverfügungen nach dem Reichsleistuhgsgesetz nicht erlassen« Es liegt also formell eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz nicht vor« Für die * '\ Festsetzung der zu zahlenden Miete sind die/Bestimmungen des Runderlasses Nr 45/44 des Reichskommisäärs für die Preisbildung betreffend Preissenkung in Beherbergungs- * ■' .. * betrieben bei Dauervermietung in Verbindung-mit dem Er-lass des Herrn Nieders« Ministers des Inriern (Freisbildungsstelle) vom 15* April 1947 betreffend’ Mieten bei Dauervermietung von Zimmern in Hotels und Pensionen, an Flüchtlinge usw« zuständig«. Nach diesen Bestimmungen gilt zur Berechnung der Mieten der alte Tagespreis .als Ausgangspunkt« 4 * % s Nenn auch nach dem Kurplan der "Sommerfrische der Bettenpreis pro. Tag für das Hotel RM bis 2,00 EM, Mittelpreis also 1,62 RA betrug, s o ist doch dieser Satz wohl, kaum einheitlich für * alle Zimmer und Betten bei der jetzigen Mietfestsebzung . als Ausgangspunkt anzusehen, zu demal die. für diesen Preis üblichen Unterkunftseinrichtungen und Dienstleistungen keineswegs gezählt werden« Bekanntlich sind in jedem . Hotel die Zimmer- bezw« Bettenpreise je nach Lage, Ausstattung usw« unterschiedlich« Bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Gesämtv/irtschaftsverhältnisse seit Nutzung des Hotels durch die Gemeinde als Flüchtlings- Unterkunft ist ein Tagessatz von 1,00 EM als Mindestpreis n |i<* 5 i > \ \ ' u V, ft’ t % * ;>♦ ^7 r>* /j. •— pro Bett, der nach den vorgenannten Bestimmungen um 40 also auf 0,60 RH gekürzt wird, als angemessen;zu • » ♦ , erachten* ; '*♦* * Hiernach ergibt sich als Mietpreis für 16 zur Verfügung-gestellte hoteleigene Betten, bei einer Tageöent-schädigung von 0,60 EH monatlich (30 Tage) ein Betrag ' von 288,— RH. Es sind somit für die Zeit vom 11*6.1946 bis einschließlich 30.6.1948 = 7 104,00 EM zu zahlen. * * Da die Unterbringung der Flüchtlinge durch die- Gemeinde erfolgte, ist sie für die Bezahlung , dieser Miete zuständig, und,zwar insoweit, wie die" Flüeht-' linge nach Massgabe .der Richtlinien für Wohnraummieten * * i « ' ' auf dem Lande zahlungspflichtig sind. Von den Flücht-lingen werden insgesamt 186«.qm bewohnt, die nach den änge- 4* 9 * * zogenen Richtlinien" mit monatlich 0,45 RM pro Quadratmeter zu entschädigen sind. Es ergibt sich hiernach ein Monatssatz von (186 x 0,45 EM) = 83,70 RM und somit eine Gesamtentschädigung für die Zeit vom 11.6.1946 bis 30.6. 1948 von 2 064,60 RM. Der Differenzbetrag zwischen 7 104,— RM und 2 064,60 RM = 5 039,40 RM wird von hier an Sie aus Flüchtlingsfürsorgemitteln gezählt. Die Kreiskommunalkasse in Behmte ist angewiesen, Ihnen diesen Betrag sofort zu überweisen. Wegen der Zahlung des von den Flüchtlingen zu zahlenden Betrages von 2 064,60 RM wollen Sie sich ^sofort mit der Gemeinde Ostercappeln in Verbindung setzen. Über die Zahlungen ab 1. Juli 1948 erhalten Sie demnächst weiteren Bescheid.w 0« }.fi‘ belt Der Kreis Wittlage hat den Betrag von 5039,40 RM, die beklagte Gemeinde den Betrag von 2064 RM an die KLä-gerin überwiesen« Auch nach der Währungsumstellung hat der Kreis Wittlage weiterhin Zahlungen nach der Berech-, nung an die Klägerin geleistet« Die Beklagte weigert^ sich jedoch den auf sie ordnungsmässig entfallenden Anteil zu erbringetn<» - s&i X. «'>».' - 'U' Die Klägerin nimmt mit der Klage die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters in Anspruch und verlangt Schadenersatz für die entgangene Raumnutzungsentschädigung in der Zeit vom 1« Juli 1948 bis zu dem 30« April 1949 in Höhe von 837 DM und Zinsen«» ^ Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«, Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und die Klägerin mit ihrer Klage abzuweieen« Die Klägerin bittet j. die Revision* zurückzuweisen« 4# Entacheidungsgründe s Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 139 ZPO, 5,20,21,23,27 RLG, 254,839 BGB, Art 131 WeimVerf und des Gesetzes Kr 6 der Uilitärregierung« Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Bürgermeisters der Beklagten eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung der Klägerin gegenüber und den Schaden darin, dass es infolge der Belegung für die Klägerin nicht möglich war, die Räume als Hotelzimmer zu verwenden« Sowohl \V 0 V. - 6 . das Landgericht als auch das Oberlandesgericht,haben*den Anspruch aus Amtspflichtverletzung bejaht« Nun ist »jedoch ein solcher Anspruch erst dann gegeben, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag« Nur dann wenn es sich um eine vorsätzliche Verletzung der Amtspflichten handelt, entfällt die Aushilfshaftung gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB« Das Berufungsgericht sieht eine vorsätzliche Handlung des Bürgermeisters der Beklagten darin, dass dieser entgegen der ihm gegebenen Weisung die Flüchtlinge nicht ausund umquartiert hat« Es mag offen bleiben, ob hierin nach dem. Sachverhalt bereits eine vorsätzliche Handlung im Hinblick auf die Nichtam—r-quartierung liegt, jedenfalls ist insoweit keine Verletzung einer Amtspflicht der Klägerin gegenüber gegeben« Fraglich erscheint, ob und inwieweit der Kreis der.Gemeinde hinsichtlich der Unterbringung der Flüchtlinge überhaupt eine Weisung erteilen konnte, und ob es sich nicht um eine Angelegenheit handelte« deren Ausführung damals im Ermessen dör Gemeinde stand« Aber selbst dann, wenn es sich um eine der Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegenden Angelegenheit gehandelt haben sollte, so erging die Anweisung, wie sich aus den Kreisakten ergibt,nicht im Interesse der Klägerin« Auch ,wenn der Bürgermeister die Dienstpflicht hatte, den Anweisungen Folge zu leisten, ist damit nicht notwendig eine Amtspflicht der Klägerin gegenüber,gegeben« Hier erfolgte die Weisung an den Bürgermeister ausschliesslich zu dem Zwecke, das Hotel frei zu machen? um die Angehörigen des Krankenhauses dort gemeinsam unterzubringen« Sinn und Zweck der Anweisung war somit nicht der, den Interessen der Klägerin zu dienen* Die Nichtbefolgung dieser Weisung ist aber keine Verletzung der Amtspflicht der Klägerin gegenübero Soweit das Berufungsgericht im übrigen eine fahrlässige Verletzung der Amtspflichten angenommen hat, * i wäre dieser Anspruch erst hilfsweise zu prüfen® Um die Ansprüche der Klägerin festzustellen,. ist somit zunächst die Rechtslage zu erörtern, wie sie durch die Einweisung der Flüchtlinge entstanden ist und zu prüfen, ob Ansprüche für die* Klägerin hieraus entstehen® Entgegen der Meinung des Berufungs&eriöhts handelt es sich bei der Einweisung, wie auch die Revision richtig bemerkt, um eine rechtsgültige Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetzo Die Gültigkeit des Reichsleistungs-gesetzes für Anforderungen nach der Kapitulation im Jahre 1945 ist vom Senat bereits bejaht v/orden, auch bedarf es zu seiner Anwendung nicht eines ausdrücklichen Hinweises, auf das Gesetz (Urteil-vom 28« Februar 1952 -III ZR 69/51)« Die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gehen nun dahin, dass die Einweisung der Flüchtlinge weder von der Militärregierung, noch von dem Kreise erfolgt ist® Es braucht somit hier nidht geprüft zu werden, ob und inwieweit der Kreis sich des Bürger-‘ meisters zur Durchführung einer Inanspruchnahme hätte bedienen können® Im vorliegenden Fall hat der Kreis Wittlage, der selbst eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz zur Inanspruchnahme vonVohnraum ist, die Flüchtlinge der Gemeinde OflBHHHHl zur Unterbringung zugewiesen® Hierin*liegt eine Inanspruchnahme der Gemeinde als solcher an Stelle der einzelnen Lei-stungspflichtigen, die zwecks Unterkunft der Flüchtlinge 8 hätten in Anspruch genommen werden können« Erfolgt aber eine Inanspruchnahme der Gemeinde, so hat die Gemeinde die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie die Bedarfsstelle (§§ 5, 20, 21 RLG; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 28« Februar 1952 - III.ZR 69/51 -)• Obwohl die Gemeinde nicht als Bedarfsstelle in der Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur In-, anspruchnahme von Leistungen berechtigt sind (RGBl 1944 I 13) aufgeführt ist, konnte sie im vorliegenden Fall die Leistungen wie eine Bedarfsstelle fordern, s oweit es sich um die Unterbringung der Flüchtlinge, die ihr zugewiesen worden waren, handelte« Die Zuständigkeit der Gemeinde allein reicht jedoch nicht aus, um eine rechtswirksame Inanspruchnahme anzu~* nehmen« Diese muss auch in der richtigen Form erfolgen« Es kann hier dahingestellt bleiben« ob eine Verletzung der Formerfordernisse eine Richtigkeit der Anforderung bedingt« Gemäss § 23 RLG ist zwar grundsätzlich für die .Anforderung die Schriftform einzuhalten« Jedoch ist diese Form in dringenden Fällen und,, wenn die Leistung billigerweise unentgeltlich gefordert werden kann, nicht erforderlich« Da der letzte Grund entfällt, kommt es also darauf an, ob es sich um einen dringenden Fall gehandelt hat9 Die Anforderung" erfolgte im Juni 1946,also in einer Zeit, in der die Verwaltungsorgane des«greises und der * Gemeinden durch das Eintreffen der Flüchtlinge neben ihren infolge des Zusammenbruchs äusserst ‘vermehrten Aufgaben-/ nicht nur für die Unterbringung der Flüchtlinge, sphl^rii ^ auch für deren Betreuung im übrigen zu sorgen hatten*- ' *V' ..» .4 '* * X * * v» 4 'S f '1 I Bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstünde, wie sie in der ersten Nachkriegszeit und auch noch im Juni 1946 in Niedersachsen bestanden, ist jedenfalls dann das Vorliegen eines dringenden Palles, bei dem in jener Zeit keine besonders scharfen Maflstäbe angelegt werden dürfen, zu be jähen, wenn es sich um das Eintreffen eines Flüchtlings transportes handelte Ein Transport in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ei ne gewisse Anzahl von Familien, deren sofortige Unterbringung erforderlich ists eintriffto Diese Voraussetzung ist gegeben* Nie die Akten des Xreisfltichtlingsamtes Uittlage und die darin enthaltene Korrespondenz mit der beklagten Gemeinde ergeben, sind von den eingetroffenen 46 Personen insgesamt sieben bis acht Familien mit etwa 34 Personen in das Hotel BflHBHK eingewiesen worden« Unter diesen Umstünden kommt es nicht darauf an, ob,wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, der Transport abends nach Dienstschluß oder während der rien*,tstunden. eingetroffen ist* Es. waren jedenfalls mit dem Eintreffen von der Gemeinde alle zur Betreuung notwendigen läassnahmeh zu ergreifen:: > und es ist dann nicht zu erwarten, dass unter den da- * maligen Vex*hältnissen, bevor die Unterbringung erfolgte, schriftliche Anforderungen ausgestellt und zugestellt % , * ' , werden«, Die Unterbringung der Flüchtlinge gehörte zu den dringendsten und wichtigsten Aufgaben der Stellen* die Flüchtlinge zugewiesen erhielten« Es kommt auch'in einem solchen Falle nicht darauf an, ob die•Gemeinde * bereits längere Zeit vorher wußte, sie würde Flüchtlinge unterzubringen haben* Dies war allgemein bekannt.^» ‘ und alle Gemeinden mußten mit der Zuführung rechnen*. Es I > ^0 w • kommt vielmehr auf den Zeitpunkt an, an dem die Gemeinde erkennen konnte, welche Anzahl sie einzuweisen hatte«» Dies wird hei einem Transport aber mangels besonders ge3a gerter Umstände erst beim Eintreffen vorliegend Der Bürgermeister konnte daher die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz ohne Einhaltung der Schriftform rechtsgültig vornehmen«. Die angeforderte Leistung muss ferner genau bezeichnet sein® Auch hieran fehlt es nicht, da genau bestimmte Teile des Hotels und Zimmer für bestimmte Flüchtlinge durch deren tatsächliche Einweisung in Anspruch genommen worden sind« Dass es sich bei einer solchen Unterbringung um "Reichsaufgaben" im Sinne des % Reichsleistungsgesetzes gehandelt hat, ist in dem er«- , wähnten Urteil des erkennenden Senats bereits dargelegt worden® Nun sind gemäss § 5 RLG zur Unterbringung Räume nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als der Uxiterkunftgeber in Jei Benutzung ".er für seine C-e\ er-bebetriebsbedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wird« Hier hat der Bürgermeister durch die In- * anspruchnahme möglicherweise gegen § 5 RLG. yerstossen, als der Klägerin die für den Gewerbebetrieb unßitbehrlichen Räume nicht belassen wurden* Wie die.Akten des Kreises ergeben, sind ihr anscheinend von .21 Betten 5 für den Hotelbetrieb belassen worden* Eine eindeutige Feststellung über den Umfang der ihr belassenen Räume ist jedoch vom Berufungsgericht nicht getröffen® Eins Inanspruchnahme auch der für den Gewerbebetrieb unentbehrlichen Räume ist fehlerhaft, denn sie verstößt gegen % ' ' das Gesetz, an das auch die Verwaltungsbehörden gebun- \*S «• i fl i 'P1 11 4 ' i ' . • i & L<r if i he. den sind© Die Rechtsfolge eines fehlerhaften Verwaltungsaktes ist aber nicht ohne weiteres Nichtigkeit« Hier hat, wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, eine örtlich und sachlich zuständige Stelle die Inanspruchnahme vorgenommen« Wenn, wie unterstellt wird, auch die Inanspruchnahme unentbehrlicher Räume stattge-, funden hat, so handelt es sich dabei nur um einen inhaltlichen Mangel der sachlichen Kompetenz der Behörde, der jedenfalls, den Verwaltungsakt nicht nichtig werden läßt« Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst offenbar zunächst gegen eine, wenn auch kurzfristige Inanspruchnahme, wie sie vorgetragen hat, keine Einwendungen erhob« Es muss * somit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme nicht nichtig und daher als gültig zu betrachten ist« War aber die Inanspruchnahme gültig, so blieb si'e es, mag auch eine Verpflichtung bestanden haben, die Inanspruchnahme aufzuheben« Es bestand vor allem keine Notwendigkeit , d ie formlose Inanspruchnahme späterhin schriftlich, also in der grundsätzlich anzuv/endenden form zu wiederholen« Entgegen der Auffassung von Bet-termann-Haarmann (öffentliches Wohnrecht S 171/72)\ die bei einer Anforderung nach § 23 Abs 2 RLG eine Nachholung der schriftlichen Einweisung für erforderlich halten und anderenfalls^ Ungültigkeit annehmen, bleibt eine einmal rechtsgültig erfolgte Anforderung auch dann bei Bestand, wenn die erleichternden Umstände inzwischen nicht mehr vorliegen« Es tritt also weder rückwirkend noch künftig eine Änderung hinsichtlich der Gültigkeit ein (Urteil des Senats vom 28« Februar 1952 - ill ZR 69/51-)* I HI '■* 12 — Die Inanspruchnahme hat somit die im Reichsleistungsgesetz und den hierzu ergangenen Bestimmungen niedergelegten Zahlungsverpflichtungen zur Folge«, Biese treffen die Beklagte, die durch ihren Bürgermeister die Anforderung hat vornehmen lassen«, Ifach* § 26 RLG muss die Bedarfsstelle - hier die Beklagte, die als Bedarfsstelle die Inanspruchnahme.durchgeführt hat -für die Leistung des Pflichtigen eine Vergütung gewähren (Pabst in»\ Pfundtner-Neubert unter I RV 13 zu §21 RLG und Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 -III ZR 69/51 •") o Die Klägerin steht durch die Inanspruchnahme zu der Gemeinde als der ihr gegenüber tätig gewordenen Bedarfsstelle in öffentlich-rechtlichen Beziehungen, sie kann also von der Gemeinde die Leistungen, zu der die Bedarfsstelle verpflichtet ist, verlangen o Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die.Gemeinde ist die Zulässigkeit des Rechtswegs* Die Revision ist der Auffassung, Ansprüche auf Vergütung aus einer 'wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz körnten vor den ordentlichen Gerichten, nicht geltend gemacht Werden* Der erkennende Senat hat in .dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15* November 1951 (III ZR 21/51) hierzu eingehend Stellung genommen.und den Rechtsweg als nicht ausgeschlossen angesehen (eben~ so im Ergebnis .der IV«, Zivilsenat in seiner Entsöhei- ‘ dung vdm 20. Dezember 1951 - IV ZR 163/50 - sowie der . V«, Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 23» 11 • 1951 -- V ZR.89/50 -). . . ' 1 v *•» 13 — Nun bestimmt § 26 Abs 4 RLG: Hat die Bedarfsstelle die Leistung für einen Dritten in Anspruch genommen, so hat dieser dem Leistungspflichtigen' die Vergütung oder Entschädigung zu gewähren« Der Anspruch v * . — gegen die Gemeinde, die hier an Stelle, der Bedarfs-Stelle gehandelt hat, besteht somit ebenfalls nur hilfsweise gegenüber dem Anspruch gegen die Le.istungsbe- * rechtigten, d«h« die Flüchtlinge« Es wäre also grundsätzlich auch ein Anspruch aus dem Reichsleistungs-geseitz gegen die Gemeinde erst dann gegeben, wenn die Eingewiesenen nicht geleistet hätten« Gggen die Gül-tigkeit dieser Bestimmung des Reichsleistungsge'se.tzes sind keine Bedenken zu erheben« Das Grundgesetz^ steEt* ~ dieser Regelung nicht entgegen« Durch Art 14 GrundG wird auch bei Eingriffen nach dem Reichsleisturigsge-setz, die eine Enteignung darstellen, nicht eine unmittelbar und an erster Stelle gegen die Bedarfsstelle gerichtete .Forderung gegeben« Es bleibt vielmehr auch insoweit bei der nur hilfsy/eisen Haftung, wie sie die §§ 26 ff RLG vorsehen« Der Grundsatz des% Art 14 GG, dass eine Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig t ist, über deren Höhe der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen gehalten werden muss, wird dadurchf nicht , „ i berührt« Die Klägerin hat, wie die bisherigen Ausfjih- • * $ rangen- ergeben, die Möglichkeit, von den Begünstigungen eine Entschädigung zu verlangen« wfenn der-Klägerint zuge- 4 * * mutet wird« sich zunächst an die Begünstigungen zjz halten und zu versuchen, von diesen eine Zahlung zu erhalten, so liegt hierin weder ein Ausschluss der Entschädigung, noch ein solcher des .ordentlichen Rechts- ' * Yj wegs,.und nur das verstiesse gegen Art 14 GrundG® Die Klägerin soll auch nach dem Reichsleistungsgesetz die ihr zustehende Entschädigung erhalten, nur hat grundsätzlich derjenige, der den Nutzen hat, die EntSchädigung zu erbringen® Hierin liegt keine solche Erschwerung für die Geltendmachung der Rechte, dass sie dem Sinn des Art 14 GrundG entgegenstünde und damit der Wesensgehalt der nicht entschädigungslosen Enteignung angetastet würde® Der Klägerin ist neben der Klage vor den ordentlichen Gerichten der einfachere Weg des § 27 RIG gegeben (Urteil des Senats vom 15a November 1951 - Ill ZR 21/51 —)© Die Klägerin kann, falls eine Einigung über die Höhe nicht zustande kommt, eine Pestsetzung beantragen® Ist sie mit dieser .Pestsetzung nicht. * v einverstanden, so bleibt der ordentliche Rechtsweg (Naumann aaO; OVG Hamburg in UDR 1950 S 504; Clemens in BjDR 1950 S 588)® Pür dieses Verfahren werden von dem Leistungspflichtigen gemäss § 27a FlLG keine Kosten erhoben® Bare Auslagen werden von dem Berechtigten getragen® Führt die Pestsetzung dann nicht zur Zahlung binnen zwei Wochen durch den Begünstigten, so muss die Be-' darfsstelle die Entschädigungsleistung erbringen® Diese Regelung gibt somit dem Pflichtigen, bei dem eine I5it-eignung vorgenommen worden ist, nicht nur* einen evtl® nicht beitreibbaren Anspruch gegen den Begünstigten, sondern in jedem Palle die Möglichkeit, dieJEntSchädigung zu erlangen® Damit ist aber insoweit .dem Sinn und • Wesensgehalt des Art 14 GrundG ausreichend;, entsprochen®. Daran wird auch durch die Bestimmung der fiönatsfrist, wie sie in § 27 Abs 1 Satz 4 RLG vorgesehen ist, nichts * u t Mfe \4 , \ „ £ - 15 geändert« Uie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1952 - III ZR 58/51 - bereits entschieden hat, tritt durch eine Versäumung dieser Frist keine Vernichtung der Ansprüche des Leistungspflichtigen ein, auch wird ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten nicht gehindert« Da es somit bei der grundsätzlich in den §§ 26 ff RLG ausgesprochenen Regelung verbleibt, kann die Klägerin von der Beklagten nur dann eine Entschädigung aus dem Reichslei3tungsgesetz verlangen, wenn die Erfordernisse, die das Gesetz aufs teilt,' erfüllt sind« Gemäss § 26 Abs 4 RLG kann der Leistungspflichtige die Leistung dann unmittelbar von der Bedarfsstelle fordern , wenn der zu zahlende Betrag unter Beteiligung der Bedarfsstelle.nach § 27 RLG festgesetzt worden ist und vom Leistungsberechtigten nicht -innerhalb von 2 Uochen nach Festsetzung gezahlt wird« Aus dem Inhalt der Akten ergibt 3icli eindeutig, dass die I3.ägerin von den Dingev/iesenen bisher keine Zahlung erlangt hat«. * Nach dem Sinne der §§ 26, 27 RLG soll der Lei- . stungspflichtige jedoch nicht mit einer Vollstreckung belastet werden, vielmehr reicht eine eindeutige Feststellung der Höhe durch ein Gericht, oder die Verwäl- . tungsbehörde und die Tatsache der Nichtzahlung durch den Begünstigten aus0 Es bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall die diesen Bestimmungen entsprechenden* Voraussetzungen zu bejahen« Hier hätte gemäss §.27 Abs 2 die untere ; Verwaltungsbehörde, also der KT eis, die -Höhe der Vergütung festzusetzen« Der Kreis hat auf <jen Antrag der \A« dägerin die zu zahlende Vergütung festgesetzt. Wie sich tus dem Schreiben an die Klägerin ergibt , ist unter ge-* lauer Berechnung des in Anspruch genommenen Raumes die ?estsetzüng erfolgt«» Weder die Klägerin noch die beklagte remeinde wendens ich gegen die Höhe der festgesetzten Beträge* Bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des /orliegenden Palles muss somit die erfolgte Pestsetzung der au zahlenden Beträge, obwohl sie nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Reichsleistungsgesetz erfolgt ist und auch nicht auf die einzelnen Leistungaberechtigten der Höhe nach aufgegliedert ist, insoweit einer solchen Pestsetzung gleichgeachtet werden, als eine Hichtzahlung durch die Leistungsberechtigten, die hier unstreitig ist, die Wirkung äussert, dass die ]p.ägerin sich unmittelbar an die Beklagte wenden kann* Soweit somit die Klägerin bisher weder vom Kreis noch der. Gemeinde Zahlung erhalten hat, ist der Anspruch gegen die Beklagte begründet, zu demal da die Beklagte durch ihre wenn auch vor der WährungsUmstellung erfolgte Zahlung zu erkennen gegeben hat; sie Werde ohne Hinweis auf die Verpflichtung einer anderen Stelle ihre Leistung erbringen* Die Klägerin konnte nicht annnh-men, sie müsse sich zunächst an die Flüchtlinge halten, nachdem die Beklagte sich nur darauf berufen hat, der Kreis müsse die gesamten Leistungen erbringen» Zwischen den Par- . teien ging es lediglich um die Präge, ob die Beklagte oder ah Stelle der Beklagten der Kreis an die Klägerin zu leisten habe» 17 — Bei dieser Sachlage ist somit der Anspruch unmittelbar gegen die Beklagte gegeben«. Es braucht nicht noch 9 * festgestellt zu werden, ob die Beklagte vielleicht dadurch einen Schaden erleidet, dass die Klägerin sich nicht zunächst an die Eingewiesenen gehalten hat, da ihr daraus kein Vorwurf zu machen ist und somit § 254 BGB ausscheidet a Ein Eingehen auf die von der Klägerin behauptete Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters der Beklagten erübrigt sich, da der Klageanspruch nach den obigen Ausführungen gerechtfertigt ist«. Die Revision war . daher zurückzuweisen« •Bie Kostenentscheidung beruhtauf § 97 ZPO« Meiß Br« Pagendarm Br«, Kleinewefers Br« Bock Rietschel *>>< & £• V