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BGH · III ZR 191/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 191/12

Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist. 1 Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000 2 Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobe- nen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 € angegriffen und somit zu dem Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
ZinsforderungenHauptforderungBerlinZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 191/12
vom 4. September 2013 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO §4
Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist.
BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12 - KG Berlin
LG Berlin
-2-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Der Streitwert wird auf bis zu 4,6 Millionen € festgesetzt.
Gründe:
1	Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000 €, den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8 Millionen € veranschlagt.
2	Insoweit	hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobe-
nen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. nur Senat, Urteil vom 25. Juni 1981
-	Ill ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012
-	IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 € angegriffen und somit zu dem Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit
 sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2006 - 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter II 5 aE; s. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/Gehle, ZPO, 5. Aufl., §4 Rn. 13).
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2010 - 95 O 64/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2012 - 14 U 119/10 -