November 2005 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm als Vorsitzenden und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2004 - 7 U 167/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF III ZR 191/04 BESCHLUSS vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 7 U 167/02 vom 11.02.2004; LG Karlsruhe - Az. 8 0 552/01 vom 15.08.2002; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm als Vorsitzenden und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2004 - 7 U 167/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.037,38 € Galke Herrmann Wurm Streck Dörr