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BGH · III ZR 191/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 191/04

November 2005 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm als Vorsitzenden und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2004 - 7 U 167/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
24wurmenHerrmannGalkeZPOAzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 191/04	BESCHLUSS vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe - Az. 7 U 167/02 vom 11.02.2004; LG Karlsruhe - Az. 8 0 552/01 vom 15.08.2002;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm als Vorsitzenden und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2004 - 7 U 167/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
 543	Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544	Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.037,38 €
Galke
 Herrmann
Wurm
 Streck
Dörr