Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Tatbestand Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche auf Zahlung von 180.189,75 DM nebst Zinsen aus der Überlassung von Arbeitnehmern, die im landgerichtlichen Verfahren ursprünglich von einer Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in gegen die in Deutschland ansässige Beklagte erhoben wurden. Nachdem über das Vermögen der Aktiengesellschaft ein Insolvenzverfahren (procedure de redressement judiciaire) eröffnet worden war, hat das Landgericht den gerichtlich bestellten Verwalter (administrateur judiciaire und später commissaire ä l1execution du plan), Maitre Paul PMHPin als Kläger bezeichnet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da dessen Prozeßbevollmächtigte trotz entsprechender Rüge der Beklagten ihre Bevollmächtigung nicht durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen hätten. Der Kläger hat trotz entsprechender Rüge der Beklagten (§ 88 ZPO) nicht in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO, nämlich durch schriftliche und zu den Gerichtsakten abgegebene Vollmacht nachgewiesen, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug vor Erlaß des angefochtenen Prozeßurteils des Oberlandesgerichts Prozeßvollmacht erteilt hatte. Auch hier hat der Kläger diesen Nachweis aber nicht vollständig in der gebotenen Form, nämlich durch Vorlage der Vollmachtsurkunden im Original (vgl. Der Kläger hat zwar zwei vor Erlaß des Berufungsurteils ausgestellte Schriftstücke im Original zu den Akten gereicht, aus denen sich eine schriftliche Bevollmächtigung seiner Rechtsanwälte ergibt. Das im Senatstermin zu den Akten gereichte Telefax, das den Abdruck eines Vollmachtschreibens der SflHHHIHI an die KBHHBIB Rechtsanwälte des Klägers vom 28. April 1994 nicht geeignet, in dem diesen mitgeteilt wird, daß die Karlsruher Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden seien. Das Schreiben enthält - abgesehen von der fehlenden Unterschrift - auch nicht selbst die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB; vgl.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 190/96 URTEIL Verkündet am: 5. Juni 1997 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in Sachen Maitre Paul PflH^ Pare d'EL 9 Rue des F0|Bi Frankreich, als Verwalter in dem Insolvenzverfahren der AG' flHV Boulevard Frankreich, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen G|^P31echnerei und Sanitär GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Heinz Benjamin H^Histraße und Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1996 wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche auf Zahlung von 180.189,75 DM nebst Zinsen aus der Überlassung von Arbeitnehmern, die im landgerichtlichen Verfahren ursprünglich von einer Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in gegen die in Deutschland ansässige Beklagte erhoben wurden. Nachdem über das Vermögen der Aktiengesellschaft ein Insolvenzverfahren (procedure de redressement judiciaire) eröffnet worden war, hat das Landgericht den gerichtlich bestellten Verwalter (administrateur judiciaire und später commissaire ä l1execution du plan), Maitre Paul PMHPin als Kläger bezeichnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Verwalter bzw. der Gemeinschuldnerin infolge der im Insolvenz-verfahren getroffenen gerichtlichen Anordnungen die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Klageforderung fehle. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da dessen Prozeßbevollmächtigte trotz entsprechender Rüge der Beklagten ihre Bevollmächtigung nicht durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen hätten. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat trotz entsprechender Rüge der Beklagten (§ 88 ZPO) nicht in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO, nämlich durch schriftliche und zu den Gerichtsakten abgegebene Vollmacht nachgewiesen, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug vor Erlaß des angefochtenen Prozeßurteils des Oberlandesgerichts Prozeßvollmacht erteilt hatte. Dieser Nachweis kann zwar auch noch im Revisionsrechts-zug nachgeholt werden (vgl. GemS-OGB BGHZ 91, 111, 115). Auch hier hat der Kläger diesen Nachweis aber nicht vollständig in der gebotenen Form, nämlich durch Vorlage der Vollmachtsurkunden im Original (vgl. BGHZ 126, 266, 267 ff), geführt. Der Kläger hat zwar zwei vor Erlaß des Berufungsurteils ausgestellte Schriftstücke im Original zu den Akten gereicht, aus denen sich eine schriftliche Bevollmächtigung seiner Rechtsanwälte ergibt. Es fehlt indes die Vorlage des Originals der schriftlichen (Unter-)Bevollmächtigung der KHBHB Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Das im Senatstermin zu den Akten gereichte Telefax, das den Abdruck eines Vollmachtschreibens der SflHHHIHI an die KBHHBIB Rechtsanwälte des Klägers vom 28. April 1994 enthält, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 1 ZPO nicht. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde geführt werden (vgl. BGHZ 12 6 aaO) . Es genügt nicht ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art. Als Nachweis ist deshalb auch der weiter zu den Akten gereichte Abdruck eines Schreibens der SlflHHflHMBPRechtsanwälte des Klä- 5 gers an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28. April 1994 nicht geeignet, in dem diesen mitgeteilt wird, daß die Karlsruher Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden seien. Das Schreiben enthält - abgesehen von der fehlenden Unterschrift - auch nicht selbst die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB; vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Auf 1 § 80 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim § 80 Rn. 10 ff i.V.m. § 88 Rn. 8; Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 80 Rn. . 7, 8; OLG München OLGZ 1993, 223). Rinne Werp Streck Schlick Ambrosius