Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 24. dazu Arndt VersR 1973, 481) ist geklärt, daß die rechtzeitige Anmeldung des Schadensfalles (Art. 8 Abs.6 FV, Art. 6 Abs. 1 NTS-AG) durch den Verletzten grundsätzlich auch zugunsten des zuständigen Sozialversicherungsträgers wirkt, auf den die Ersatzansprüche in Höhe der von ihm erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen kraft Gesetzes übergegangen sind (vgl. Januar 1962 - III ZR 175/60 = VersR 1962, 285, 286; vom 20. und BGHZ 38, 385, 388; BGH, Urteil vom 26. Januar 1963 - III ZR 209/61 = NJW 1963, 1058, 1059 und vom 28. Beweise zu sichern und den Unfall als die tatsächliche Grundlage der Schadensersatzansprüche alsbald zu klären (vgl. Dezember 1974 - III ZR 145/72 = NJW 1975, 494, 495; vom 18. Dezember 1975 - III ZR 72/73 = VersR 1976, 490, 491 und vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR 1979, 838, 839), ist allein entscheidend, ob die Anmeldung ihrem Inhalt nach ausreicht, um der Behörde ein ungefähres Schadensbild zu vermitteln und ihr einen Überblick zu verschaffen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen (vgl. Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Anmeldung des Verletzten vom 20. Daß es sich dabei nicht um den Gesamtschaden handelte, der Verletzte vielmehr die Ansprüche, die jetzt Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, von der Anmeldung ausgenommen hat, kann dem Schreiben nach seinem Gesamtinhalt nicht entnommen werden. Der Senat folgt den Vorinstanzen darin, daß es sich bei dieser formelhaften Wendung in dem Schreiben um nichts weiter als den (selbstverständlichen) Hinweis auf die sich aus der Sozialgesetzgebung ergebende Folge für die Sachbefugnis des Verletzten selbst hinsichtlich der auf Sozialversicherungsträger übergeleiteten Ansprüche handelte. Eine Einschränkung des Umfangs der Anmeldung liegt darin nicht, zu demal zur Zeit der Anmeldung noch nicht einmal feststand, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungsträger überhaupt in Betracht kam (vgl. Für die Behörde war aufgrund der Anmeldung vom 20. Juni 1985 nicht zweifelhaft, daß sämtliche Schadensfolgen aus dem Unfall vom 28.
y? BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 190/91 vom 24. Juni 1993 in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland in ProzeßStandschaft für das Königreich der Niederlande, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, dieservertretendurch die Bezirksregierung Auf der H®14P, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen ____ für vertreten durch die Geschäftsführer und Ru®Straße #, B|®®, l, Dr. R| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. j/¥ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 24. Juni 1993 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juli 1991 - 5 U 37/90 - wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 209.737,92 DM SV Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung für Stationierungsschaden (vgl. dazu Arndt VersR 1973, 481) ist geklärt, daß die rechtzeitige Anmeldung des Schadensfalles (Art. 8 Abs. 6 FV, Art. 6 Abs. 1 NTS-AG) durch den Verletzten grundsätzlich auch zugunsten des zuständigen Sozialversicherungsträgers wirkt, auf den die Ersatzansprüche in Höhe der von ihm erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen kraft Gesetzes übergegangen sind (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1961 - III ZR 142/60 = VersR 1962, 91 ff.; vom 8. Januar 1962 - III ZR 175/60 = VersR 1962, 285, 286; vom 20. Dezember 1962 - III ZR 66/62 = VersR 1963, 383, 384 f. und BGHZ 38, 385, 388; BGH, Urteil vom 26. September 1967 - VI ZR 40/66 = VersR 1967, 1193 f.). Dies gilt unabhängig davon, daß für Sozialversicherungsträger - anders als für Privatversicherer (vgl. Se-natsurteile BGHZ 38, 385 m. Anm. Arndt in LM Finanzvertrag Nr. 23; vom 24. Januar 1963 - III ZR 209/61 = NJW 1963, 1058, 1059 und vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR 1979, 838, 839) - eine besondere Anmeldefrist läuft (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1962 - III ZR 4/61 = NJW 1962, 960; vom 26. Juli 1967 - III ZR 154/66 = NJW 1967, 2208 ff.), die die Klägerin hier versäumt hat. 4 Ob die Anmeldung des Geschädigten im konkreten Fall geeignet ist, Rechtswirkung auch zugunsten des Sozialversicherungsträgers zu entfalten, ist eine Frage des Einzelfalls. Es kommt nicht darauf an, welche juristischen Vorstellungen der Anmeldende bei der Einreichung des Antrags hatte und ob er nur eigene Interessen wahrnehmen wollte. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Anmeldung, daß die Streitkräfte und die Bundesrepublik durch eine mit der Unfallschilderung einhergehende Anmeldung von Schadensersatzansprüchen in die Lage versetzt werden. Beweise zu sichern und den Unfall als die tatsächliche Grundlage der Schadensersatzansprüche alsbald zu klären (vgl. Senatsurteile BGHZ 34, 230, 231; vom 16. November 1961 = aaO? vom 9. Dezember 1974 - III ZR 145/72 = NJW 1975, 494, 495; vom 18. Dezember 1975 - III ZR 72/73 = VersR 1976, 490, 491 und vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR 1979, 838, 839), ist allein entscheidend, ob die Anmeldung ihrem Inhalt nach ausreicht, um der Behörde ein ungefähres Schadensbild zu vermitteln und ihr einen Überblick zu verschaffen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen (vgl. Senat aaO sowie BGH, Urteil vom 26. September 1967 = aaO) . Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Anmeldung des Verletzten vom 20. Juni 1985 (etwa drei Wochen nach dem Unfall) diesen Anforderungen entsprach. Der unfallauslösende Sachverhalt und das Ausmaß des bei dem Verletzten eingetretenen und noch zu erwartenden Schadens werden umrißhaft mitgeteilt. Gleichzeitig wird die Abgeltung aller sich aus dem Unfall ergebenden Ansprüche im weitesten Sinne geltend gemacht. Daß insoweit auch Scha- SV densersatzansprüche wegen Erwerbsausfalls in Betracht kamen, war angesichts der geschilderten Verletzungen nicht ausgeschlossen. Dem Gesamtinhalt des Schreibens ist jedenfalls zu entnehmen, daß der Schadensfall mit allen möglichen Folgen angemeldet wurde. Daß es sich dabei nicht um den Gesamtschaden handelte, der Verletzte vielmehr die Ansprüche, die jetzt Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, von der Anmeldung ausgenommen hat, kann dem Schreiben nach seinem Gesamtinhalt nicht entnommen werden. Dies ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht daraus, daß es in dem Schreiben heißt: "soweit nicht Übergänge auf andere Rechtsträger eingetreten sind". Der Senat folgt den Vorinstanzen darin, daß es sich bei dieser formelhaften Wendung in dem Schreiben um nichts weiter als den (selbstverständlichen) Hinweis auf die sich aus der Sozialgesetzgebung ergebende Folge für die Sachbefugnis des Verletzten selbst hinsichtlich der auf Sozialversicherungsträger übergeleiteten Ansprüche handelte. Eine Einschränkung des Umfangs der Anmeldung liegt darin nicht, zu demal zur Zeit der Anmeldung noch nicht einmal feststand, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungsträger überhaupt in Betracht kam (vgl. auch Senatsurteile vom 8. Januar 1962 und vom 20. Dezember 1962 = aaO). Für die Behörde war aufgrund der Anmeldung vom 20. Juni 1985 nicht zweifelhaft, daß sämtliche Schadensfolgen aus dem Unfall vom 28. Mai 1985 ihr gegenüber geltend gemacht wurden, sei es, daß sie an den Verletzten selbst, sei es, daß sie an Sozialversicherungsträger zu leisten hatte, die ihrerseits dem Verletzten Leistungen erbrachten. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind damit rechtzeitig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG geltend gemacht worden. Krohn Rinne Engelhardt Deppert Werp