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BGH · III ZR 190/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 190/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der von dem Kläger und zwei Gläubigem des Beklagten und seines Bruders geschlossenen Vereinbarung über die Umschuldung bestimmter Verbindlichkeiten. Rechtsfehler dieser Art zeigt die Revision nicht auf und läßt das Berufungsurteil auch unabhängig davon nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht die Verteilung der Beweislast verkannt.

RinneForderungZPOKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 190/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Lothar
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Ingenieur Wilhelm PMMMHMi Straße Mi,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr.
Will
- 2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 am 26. Mai 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 1987 - 24 U 2057/87 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 289.500 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der von dem Kläger und zwei Gläubigem des Beklagten und seines Bruders geschlossenen Vereinbarung über die Umschuldung bestimmter Verbindlichkeiten. Die Auslegung individueller Willenserklärungen, um die es sich dabei handelt, ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Maße zugänglich. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob wesentlicher AuslegungsStoff außer acht gelassen ist (BGH Urt. v. 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 - WM 1978, 266 m. w.
Nachw.). Rechtsfehler dieser Art zeigt die Revision nicht auf und läßt das Berufungsurteil auch unabhängig davon nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht die Verteilung der Beweislast verkannt. Wer eine abgetretene Forderung geltend macht, muß behaupten und gegebenenfalls beweisen, daß die Forderung entstanden und ihm abgetreten worden ist. Das Erlöschen der Forderung vor oder nach der Abtretung muß als rechtsvemichtende Einwendung der Beklagte behaupten und beweisen.
Soweit die Revision auf die Möglichkeit hinweist, daß die Klageforderung durch Zahlung des Bruders des Beklagten erloschen ist, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Revision erhebt insoweit auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen.
Krohn
 Halstenberg
Kröner
 Rinne
Engelhardt