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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Die Änderung der Zwischenfinanzierung im Juni 1980 war für den Anspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen für den Endkredit ohne Bedeutung. Es fehlt aber auch am Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Vertragsverletzung und den geltend gemachten Mehrkosten, die durch die Umschuldung des Zwischenkredits von der DfliHM Bank zur entstanden sein sol- Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, daß die Beklagte der DMIB Bank den von der Klägerin beanstandeten Bericht Probandt zur Verfügung gestellt hat. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussage Freydag übersehen, kann nicht durchdringen. Auch die Revisionsbegründung beschränkt sich insoweit auf Ausführungen zu dem Bericht Probandt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProbandtBedeutungBerichtZPOKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 19Q/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Karin R
Deich
 Hamburg 83,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die FHHHHHi Hypothekenbank AG,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Dr.
Gerd SWhMIMWi, Dr. Hans ScBI^H und Dr
tHMBI, FMki/M«,
Günther L . Klaus Ui
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Hans Fl— u. Koll., UMHBstraße «, BMBI
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. Juni 1985 - 12 U 4731/84 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.625,— DM.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin Ersatz der gezahlten Bereitstellungszinsen für das erste Halbjahr 1980 fordert, fehlt jeder ursächliche Zusammenhang mit der behaupteten Vertragsverletzung: Da die Beklagte nur die Endfinanzierung übernommen hatte, brauchte sie den von ihr zugesagten Kredit erst nach vollständiger Durchführung aller Bauarbeiten auszuzahlen; bis zu diesem Zeitpunkt mußte die Beklagte die vereinbarten Bereit-
 
stellungszinsen also in jedem Fall zahlen. Unstreitig waren die Arbeiten Mitte 1980 noch nicht beendet. Die Änderung der Zwischenfinanzierung im Juni 1980 war für den Anspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen für den Endkredit ohne Bedeutung.
2. Es fehlt aber auch am Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Vertragsverletzung und den geltend gemachten Mehrkosten, die durch die Umschuldung des Zwischenkredits von der DfliHM Bank zur	entstanden	sein sol-
len (höherer Zinssatz, neue Bearbeitungsgebühr). Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, daß die Beklagte der DMIB Bank den von der Klägerin beanstandeten Bericht Probandt zur Verfügung gestellt hat. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussage Freydag übersehen, kann nicht durchdringen. Dieser Zeuge hat allerdings erklärt, Informationen, die er im April 1980 von der Beklagten erhalten habe, hätten dazu beigetragen, daß die DflHü Bank von einer weiteren Valutierung des Zwischenkredits Abstand genommen habe. Bei diesen Informationen handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht mehr um den - überholten -Bericht Probandt vom November 1979, sondern um den neuen Besichtigungsbericht des Bauingenieurs Vales vom 15. April 1980. Daß dieser Bericht falsche Angaben enthielt, hat der Beklagte
 nie substantiiert behauptet. Auch die Revisionsbegründung beschränkt sich insoweit auf Ausführungen zu dem Bericht Probandt.
Krohn
 Werp
Boujong
 Rinne
Halstenberg