Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beteiligten zu 1) (Eigentümerin) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Das Berufungsgericht hat die von der Beteiligten zu 1) begehrte Aufhebung des Umlegungsbeschlusses vom 22. daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Umlegungsbeschlusses und die Einbeziehung des Flurstücks Nr. 2570 in das Umlegungsgebiet vorliegen. Entgegen der Ansicht ist es für die Gültigkeit des Umlegungsbeschlusses (§ 47 BBauG) rechtlich unerheblich, ob der Bebauungsplan Nr. 314 wirksam oder wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BBauG unwirksam ist. Der Erlaß des Umlegungsbeschlusses setzt, wie § 45 Abs. 2 BBauG ergibt, noch keinen verbindlichen Bebauungsplan voraus. Daher sind die von der Revision gerügten Mängel des Bebauungsplans bei der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses noch nicht zu prüfen. Die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans stellt sich - wenn nicht ein Normenkon-trollverfahren nach § 47 VwGO eingeleitet wird - erst bei der Nachprüfung des Umlegungsplans (vgl. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Senat in seinem Urteil vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF in zr iqo/s6 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die GflM-Ost" in Baulandumlegung Nr. 51815.1 der Gemarkung Beteiligte: 1. Anneliese Istraße Verfahrensbevollmächtigte: Eigentümerin, Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführerin, Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. vertreten durch den Ober- 2. Stadt !■■■■■■■ am bürgermeister, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. Umlegungsausschuß der Stadt am vertreten durch seinen Vorsitzenden, f 4. Bezirksregierung Regierungspräsidenten, Friedrich-] an der WflBstraße, vertreten durch den I-Straße NI Widerspruchsbehörde 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 18. April 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 1) (Eigentümerin) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 1984 - 1 U 1635/83 (Baul) - wird nicht angenommen. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO in Verb, mit § 161 Abs. 1 BBauG). s Streitwert: 141.792 DM Gründe Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Beteiligten zu 1) begehrte Aufhebung des Umlegungsbeschlusses vom 22. März 1982 mit Recht abgelehnt. Es hat rechtsbedenkenfrei angenommen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Umlegungsbeschlusses und die Einbeziehung des Flurstücks Nr. 2570 in das Umlegungsgebiet vorliegen. Entgegen der Ansicht ist es für die Gültigkeit des Umlegungsbeschlusses (§ 47 BBauG) rechtlich unerheblich, ob der Bebauungsplan Nr. 314 wirksam oder wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG unwirksam ist. Der Erlaß des Umlegungsbeschlusses setzt, wie § 45 Abs. 2 BBauG ergibt, noch keinen verbindlichen Bebauungsplan voraus. Ein Umlegungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber nicht wirksam geworden ist. Es genügt, wenn der Bebauungsplan, dessen Verwirklichung die Umlegung dient, bis zur Auslegung der Umlegungskarte verbindlich wird. Daher sind die von der Revision gerügten Mängel des Bebauungsplans bei der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses noch nicht zu prüfen. Die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans stellt sich - wenn nicht ein Normenkon-trollverfahren nach § 47 VwGO eingeleitet wird - erst bei der Nachprüfung des Umlegungsplans (vgl. zu dem ganzen Se-natsurteile BGHZ 49, 317, 322; vom 7. Februar 1974 - Ill ZR 13/73 = NJW 1974, 947, vom 21. Dezember 1978 - Ill ZR 93/77 - insoweit nicht in BRS Bd. 34 Nr. 106 abgedruckt - und vom 10. November 1983 - III ZR 131/82 * NVwZ 1984, 750 « DVB1 1984, 337 sowie Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1983 - III ZR 195/82 Kröner, Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Umlegungsrecht, 1981, S. 1 ff.; ders. ZfBR 1979, 1 f.; Dieterich, Baulandumlegung Recht und Praxis, 1985, Rn. 89 und 398). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Senat in seinem Urteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 - (NVwZ 1983, 331 = LM § 12 BBauG Nr. 3 = BauR 1982, 236) ausgesprochen hat, daß ein Eigentümer, der den Umlegungsbeschluß nicht angefochten hat, im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht mehr geltend machen kann, sein Grundstück habe nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen werden dürfen. Dieser Grundsatz bezieht sich nicht auf den Einwand, dem Umlegungsbeschluß liege kein wirksamer Bebauungsplan zugrunde, sondern z.B. auf den Einwand, es werde kein zulässiger Umlegungszweck (vgl. § 45 Abs. 1 BBauG) verfolgt oder der Umlegungsstelle seien bei der Abgrenzung des Umlegungsgebietes (§ 52 BBauG) Ermessensfehler unterlaufen. Da hiernach die Revision nicht angenommen wird, kann die Beteiligte auch mit ihrem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen, nicht durchdringen. Krohn Boujong Engelhardt Hal s t enb erg W erp