Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum von einer '’vollen” Beweislast des Klägers für den von ihm behaupteten Vertragsschluß ausgegangen. a) Das Berufungsgericht hat die Beklagten rechtsirrtumsfrei als zur Rücknahme der Teppiche gegen Zahlung der in den Verträgen vom 23. Die Höhe des vom Kläger bei Rückzahlung des Kapitals verlangten Zuschlags oder Aufgeldes von 15 % begründet insbesondere angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände (Gewinnbeteiligung oder Anteil des Klägers am Ergebnis der von den Beklagten mit den Geldern beabsichtigten Spekulationsgeschäfte und Überlassung von schwer verwertbaren Teppichen als Sicherheit) kein aus Rechtsgründen zu beanstandendes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen. Die Begründung eines bloßen Rücknahmerechts der Beklagten ohne eine dazugehörende Verpflichtung konnte den Interessen des Klägers, der sein Geld binnen rund einem Monat zurückhaben wollte, nicht entsprechen. Die Beklagten andererseits haben nicht dargelegt, aus welchen schutz-würdigen Gründen ihnen - im Gegensatz zu dem ersten Vertrag der Parteien - an der Gewährung eines einfachen Rücknahmerechts gelegen war. d) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht aufgrund des § 448 ZPO verpflichtet, die Beklagten als Partei zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme bilden können.
BUNDESGERICHTSHOF in 2R 190/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Erwin G Teppichhaus am |platz 1 »latz, 2. Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Architekt Werner B ■Straße a, i Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 1981 - 8 U 1513/81 -wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 83.950 EM. G r ü n d e 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum von einer '’vollen” Beweislast des Klägers für den von ihm behaupteten Vertragsschluß ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt der Sache daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. 2. Die Revision verspricht - zu demindest im Ergebnis - auch keinen Erfolg. i a) Das Berufungsgericht hat die Beklagten rechtsirrtumsfrei als zur Rücknahme der Teppiche gegen Zahlung der in den Verträgen vom 23. Februar 1979 und vom 14. März 1979 vorgesehenen Beträge nach Ablauf der vereinbarten Zeit verpflichtet angesehen. Ob diese Verpflichtungen aus einem Darlehensgeschäft mit Sicherungsübereignung herzuleiten sind, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob Käufe mit Wiederkaufsverpflichtungen gewollt waren, vgl. §§ 607, 497 BGB, ist im Ergebnis nicht entscheidend. b) Die Verträge sind wirksam, insbesondere nicht als sittenwidrig nichtig nach § 138 BGB. Die Höhe des vom Kläger bei Rückzahlung des Kapitals verlangten Zuschlags oder Aufgeldes von 15 % begründet insbesondere angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände (Gewinnbeteiligung oder Anteil des Klägers am Ergebnis der von den Beklagten mit den Geldern beabsichtigten Spekulationsgeschäfte und Überlassung von schwer verwertbaren Teppichen als Sicherheit) kein aus Rechtsgründen zu beanstandendes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen. c) Die Würdigung der Zeugenaussagen und der vorgelegten Urkunden läßt keinen Verfahrensfehler erkennen. Nach dem Inhalt der schriftlichen Verträge liegt sie sogar nahe. Die Begründung eines bloßen Rücknahmerechts der Beklagten ohne eine dazugehörende Verpflichtung konnte den Interessen des Klägers, der sein Geld binnen rund einem Monat zurückhaben wollte, nicht entsprechen. Die Beklagten andererseits haben nicht dargelegt, aus welchen schutz-würdigen Gründen ihnen - im Gegensatz zu dem ersten Vertrag der Parteien - an der Gewährung eines einfachen Rücknahmerechts gelegen war. d) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht aufgrund des § 448 ZPO verpflichtet, die Beklagten als Partei zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme bilden können. Zu einer nur ergänzend in Betracht kommenden ParteiVernehmung bestand daher kein Anlaß. Nüßgens Krohn Tidow Bou^ong Halstenberg