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BGH · ui zr 190/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 190/80

Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Erlaß eines Kostenbeschlusses (§§ 566, 515 Abs.3 ZPO) wird zurückgewiesen. Der Antrag ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 566 ZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofsTidowZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yr
 ui zr 190/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dr.
m mmmm
 Kurt
Straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr. BB -
gegen
 Max Willibald Erbgraf zu W| Schloß Wo|^HR, W<
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz:
und Wt
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
& Partner,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Erlaß eines Kostenbeschlusses (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO) wird zurückgewiesen.
Gründe
 Nach Rücknahme der Revision durch den Kläger hat der Beklagte durch seinen Berufungsanwalt beantragt, dem Kläger die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluß vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77 « NJW 1978, 1262 - LM § 78 ZPO Nr. 14 m.w.Nachw.), an der festzuhalten ist.
Krohn	Tidow
 Boujong
Nüßgens
 Kröner