Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Erlaß eines Kostenbeschlusses (§§ 566, 515 Abs.3 ZPO) wird zurückgewiesen. Der Antrag ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF yr ui zr 190/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dr. m mmmm Kurt Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr. BB - gegen Max Willibald Erbgraf zu W| Schloß Wo|^HR, W< - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: und Wt Beklagten und Revisionsbeklagten, & Partner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Erlaß eines Kostenbeschlusses (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO) wird zurückgewiesen. Gründe Nach Rücknahme der Revision durch den Kläger hat der Beklagte durch seinen Berufungsanwalt beantragt, dem Kläger die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO). Der Antrag ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluß vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77 « NJW 1978, 1262 - LM § 78 ZPO Nr. 14 m.w.Nachw.), an der festzuhalten ist. Krohn Tidow Boujong Nüßgens Kröner