Bie klagende Gemeinde führte, vertreten durch die damals in Sozietät stehenden beklagten Rechtsanwälte, in den Jahren 1961/62 vor dem Landgericht Hannover (5 0 362/61) einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer L^®und den Architekten A^HB* die sie zur Zahlung von 8 300 BM verurteilt v/issen wollte* Bas Landgericht wies mit Urteil vom 20. Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, daß in dem Vorprozeß die Berufung Erfolg gehabt hätte und ihrer Klage stattgegeben worden wäre, wenn die Beklagten die Rechtsrnittelfrist nicht versäumt hätten. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts war allerdings im Anschluß an den damaligen übereinstimmenden Parteivortrag von der irrtümlichen Annahme ausgegangen, die klagende Gemeinde sei für die Erteilung jener Genehmigungen _ zuständig gewesen. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen d hinstehen lassen, ob die Zivilgerichte für die Entscheidung über den im Vorprozeß von der klagenden Gemeinde geltend ge machten Anspruch zuständig oder ob zur Entscheidung darüber die Verwaltungsgerichte berufen waren. ohne Zweifel in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Klägerin hat dss Berufungsgericht mithin mit Recht darauf abgestellt, wie das für die Entscheidung des Vorprozesses sachlich zuständige Gericht - sei es das Oberlandesgericht, sei es» das Venya1tungsgericht - in der Sache selbst über den damals geltend gemachten Anspruch richtigerweise hätte erkennen müssen. Es könne offen bleiben, ob die Vereinbarung vom Oktober/ November 1959 sich als sittenwidrige Ausnutzung einer Zwangslage der Vertragsgegner der klagenden Gemeinde darstelle, ob ihr privatrechtlicher oder Öffentlichrechtlicher Charakter zukomme und ob sie etwa deswegen bereits der Rechtswirksamkeit entbehre, weil die Zahlung von sog. Denn jedenfalls sei der zwisehen der Klägerin einerseits und Lamm und Audehm andererseits geschlossene Vertrag deswegen gemäß der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Bestimmung des §134 BGB unwirksam, weil er gegen das auch für die Klägerin geltende Verbot verstoße, hoheitliche Entschließungen mit wirtschaftliehen Gegenleistungen, für die eine gesetzliche £ mächtigung fehlt, zu verknüpfen. Denn ein Koppelungsgeschäft der öffentlichen Hand sei - abgesehen von dem Pall einer rechtlichen Ermächtigung für eine derartige Verbindung - nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf die wirtschaftliehe Gegenleistung bestehe, so daß der Leistende bei einer rechtsgeschäftlichen Verbindung hoheitlicher und fiskalischer Maßnahmen im Endergebnis nicht schlechter gestellt werde, und wenn außerdem di Gegenleistung in einem inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Amtshandlung stehe. Hier fehle es bereits an der gesetzlichen Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf eine wirtschaftliche Gegenleistung, und X^fcund A^m seien durch die Vereinbarung rechtlich und tatsächlich schlechter gestellt v/orden, als sie ohne die Koppelung gestanden hätten 1.) Soweit die Revision mit ihren Ausführungen zunächst dartun will, daß für die klagende Gemeinde auf Grund der Vereinbarung keine Verpflichtung zu einem bestimmten "rechtserheblichen Verhalten" als Gegenleistung für die von den Unternehmern 14HB und Ajversprochenen Zahlungen und somit auch keine "Koppelung" von hoheitlichen Maßnahmen mit wirtschaftlichen Gegenleistungen bestanden habe, ist dem zwar nicht zu folgen. Es spricht auch nicht gegen eine Koppelung, daß die Zahlungsverpflichtung der Unternehmer von der Erteilung der Baugenehmigung (durch den Land- Damit wurde lediglich dem Umsta Rechnung getragen, daß die Gemeinde es nicht in der Hand ha das Ziel der Unternehmer, die Bebauung des hier interessierenden Geländes zu ermöglichen, endgültig zu verwirklichen, d Zahlung für die Unternehmer aber sinnlos war, wenn dieses Zi - trotz eines der Absprache entsprechenden Verhaltens der Ge meinde - etwa mangels Erteilung der Baugenehmigumgen durch d zuständigen Kreisbehörden nicht erreicht wurde. 2.) Dem Berufungsgericht kann jedoch in der Auffassung, daß durch die Vereinbarung hoheitliche Entschließungen der — klagenden Gemeinde auf der einen und wirtschaftliche Gegenleistungen der Unternehmer auf der anderen Seite in unzulässiger Weise miteinander verkoppelt wären, angesichts des Sachverhalts, von dem revisionsrechtlich ausgegangen werden muß, nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Zur Beurteilung dessen bedarf es im vorliegenden Pall nicht einer abschließenden Stellungnahme zu der Präge, inwieweit überhaupt die öffentliche Hand durch Vertrag auf hoheitliche Rechte ve zichten oder sich zu einem bestimmten hoheitlichen Tun verpflichten kann, und ob und inwieweit sie ihre Maßnahmen von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig machen kann (vgl. Das hat der erkennende Senat u.a. in seiner Entscheidung in BGHZ 26, 84 ff bereits im einzelnen ausgeführt und in dieser Entscheidung aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß eine Gemeinde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre von wirtschaftlichen Gegenleistungen des Bauherrn oder Auflagen an ihn abhängig gemacht hatte, die im inneren Zusammenhang mit den Zwecken der Bausperre standen und die den Bauherrn im Grunde nicht schlechter stellten als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (Enteignung). liegenden Erwägungen müssen im vorliegenden Fall dahin führen: Das Gelände, das nach den Plänen von und Ad^^ bebaut werden sollte, v/ar zwar sei^längerem im Flächennutzungsplan der Gemeinde (§§ 5 ff/AufbGes) als Wohnbaugebiet ausgewiesen. Die klagende Gemeinde sei eine finanzschwache "Arbeiter-wohnsitzgemeinde", die angesichts der damit verbundenen finanziellen Belastung zu jedem Versuch einer bevölkerungs mäßigen Vergrößerung grundsätzlich hätte "nein" sagen müssen, und die damit, daß sie sich mit dem Vorschlag der Siedlungsgesellschaft einverstanden erklärt habe, nicht fl sich einen Profit habe herausschlagen wollen, sondern mit Rücksicht auf die im Hannoverschen Raum herrschende Y/ohnungsnot eine sozialpolitische Leistung erbracht habe. Geht man - wie es für die revisioasrichterliehe Beurteilung geboten ist - von diesem Sachvortrag als richtig aus, dann hätte die klagende Gemeinde mit guten Gründen si gegen die Durchführung der von den Unternehmern geplanten Bebauung wenden und sich in ihrer von der Kreisbehörde erbetenen Stellungnahme dem Vorhaben gegenüber ablehnend aus sprechen können. Die klagende Gemeinde andererseits konnte angesichts der damit für sie verbundenen finanziellen Folgen mit guten Gründen Bedenken gegen die Durchführung dieser Pläne auch bei gehöriger Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben geltend machen. In einem Fall, in dem eine Behörde für die Ablehnung einer von einem Interessenten erbetenen oder erstrebten Maßnahme sachlich gerechtfertigte Gründe hat, jedoch den die Ablehnung rechtfertigenden Erwägungen durch Erbringung gewisser Leistungen seitens der an der Maßnahme Interessierten entscheidend der Boden entzogen werden würde, wird man Bedenken grundsätzlicher Art nicht dagegen geltend machen können, v/enn ein im Interesse dos (der) Einzelnen und der Allgemeinheit liegender Interessenausgleich dadurch hergestollt wird, daß der Interessent (die Interessenten) bestimmte Leistungsverpflichtungen übernimmt (übernehmen) und die Behörde die ohne diese Leistungen gegen die er- strebte Maßnahme bestehenden Bedenken zurückstellto Dies gilt vor allem dann, wenn der Verwirklichung eines Anliegens des (der) Einzelnen auch trotz der Übernommenen Leistungsverpflichtungen besser, zu demindest nicht schlechter gedient ist, als wenn die Behörde - in sachlich gerechtfertigter und zulässiger Weise - die Maßnahme abgelehnt hätte, die aber nunmehr angesichts der von dem (den) Interessenten übernommenen Leistungsverpflichtungen nicht mehr als den öffentlichen Belangen widerstreitend angesehen werden kann« Ferner kann - auf der Grundlage des vom Revisionsgericht zu unterstollenden Sachverhalts - auch nicht mit dem Berufungsgericht gesagt werden, daß Lamm und Audehm durch die Vereinbarung rechtlich und tatsächlich schlechter Ohne die Vereinbarung mußten sie damit rechnen, daß die Gemeinde mit sachlich gerechtfertigten Gründen zu ihrem Bauvorhaben der für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen zuständigen Kreisbehörde gegenüber in ablehnender Weise Stellung nehmen würde. Da andererseits ohne weitere Sachaufklärung auch noch nicht eine Sachentscheidung im Sinne der Klage getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird den Sachvortrag der klagenden Gemeinde in der oben aufgezeigten Dichtung auf seine Richtigkeit prüfen und sich dabei auch mit der in der Vereinbarung vorgesehenen bevorzugten Berücksichtigung bereits in der Gemeinde wohnender Einwohner bei der Vergabe der Miet- und Eigentumswohnungen auseinandersetzen müssen, durch die möglicherweise dor Zuzug neuer Einwohner in geringerem Umfang als von der Gemeinde angegeben zu erv/arten war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 138 A, Ce, Cg, 134; Verv/altungsrecht - Allgemeines Zur Frage der Gültigkeit von sog* Koppelungsgeschäften der öffentlichen Hand (Ergänzung zu BGHZ 26, 84 ff). BGH, Urt. v. 14. Juli 1966 - XII ZR 190/64 - 0I1G Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF I IM NAMEN DES VOLKES in. zr 190/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14- Juli 1966 Groß, Justizan gestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Gemeinde B vertreten durch den Gemeinde direktor, Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin; Rechtsanwalt gegen 1. den Rechtsanv/alt 3)r - A Allee 4P, 2. den Rechtsanwalt M cp|4 Hfllstraße ^p, 3- den Rechtsanwalt T Allee ^P, Beklagte und Revisionsbeklägte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr. v. 2 N Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarra sov/ie der Bundesrichter Br.Kreit, Br. Hußla, Gähtgehs und Keßler für Recht erkannt: % Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4* März 1964 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Kntschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/i es en. Von Rechts wegen A Tatbestand: Bie klagende Gemeinde führte, vertreten durch die damals in Sozietät stehenden beklagten Rechtsanwälte, in den Jahren 1961/62 vor dem Landgericht Hannover (5 0 362/61) einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer L^®und den Architekten A^HB* die sie zur Zahlung von 8 300 BM verurteilt v/issen wollte* Bas Landgericht wies mit Urteil vom 20. März 1962 die Klage ab. Biese Entscheidung wurde rechtskräftig, weil die mit der Berufungseinlegung beauftragten Beklagten die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumten. Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, daß in dem Vorprozeß die Berufung Erfolg gehabt hätte und ihrer Klage stattgegeben worden wäre, wenn die Beklagten die Rechtsrnittelfrist nicht versäumt hätten. Es ging in dem Vorprozeß um folgenden Sachverhalt: Die klagende Gemeinde, die am Stadtrand von Hannover lieg hatte seit dem Jahre 1954 ein Gelände ihrer Gemarkung auf Grut eines nach dem Nied er sächsischen Aufhaugesetz von 1949/1957 aufgestellten Plächennutzungsplans als Wohnbaugebiet ausgewiesen. Hiervon kauften Lf® und den Jahren 1958/1 Teilflächen, um sie für die Bebauung mit etwa 1.20 Wohnungen zi parzellieren und alsdann woiterzuveräußern. Wohnsiedlungs-, Ansiedlungs- und Baugenehraigungsbehörde war der Landkreis Hannover. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts war allerdings im Anschluß an den damaligen übereinstimmenden Parteivortrag von der irrtümlichen Annahme ausgegangen, die klagende Gemeinde sei für die Erteilung jener Genehmigungen _ zuständig gewesen. Im Verlauf der damals mit der Klägerin geführten Verhandlungen über das Bauvorhaben verpflichteten siel Lamm und Aud'ehm, an die Klägerin für jede Wohneinheit einen sog. Kulturboi trag zu zahlen, d.h. einen Beitrag zu denjenigei gemeindlichen Kosten, die als Folge für die durch neue Siedlungen etwa notwendig werdenden Erweiterungs- oder Neubauten von kommunalen Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, entstehen würden. Die Vereinbarung hierüber vo 6. Oktober/3. November 1959 hat auszugsweise folgenden Y/ort-laut: "Die Planungen, die die Herren L^B und AflBBl für ihre Bauvorhaben vorgelegt haben, entsprechen an sieh nicht demjenigen, was der Hat der Gemeinde sich vorgestellt hatte, doch sollen die damit bestehenden Bedenken gegez die Art der Bebauung zurückgeatellt werden, weil die Gemeinde sich für verpflichtet hält, alles zu tun, was geeignet ist, die Wohnungsnot zu mildern und insbesondc den minderbemittelten Kreisen zu einer Wohnung und möglichst auch zu einem Eigenheim zu verhelfen. i V Die Herren und A([HB übernehmen in Anerkennung dieser Bestrebungen......die Verpflichtung, die gesamten Erschließungskosten für die Baugebiete zu tragen...... In Anerkennung der fördernden Maßnahmen der Gemeinde und im Hinblick darauf, daß die Durchführung des Bauvorhabens mancherlei Lasten für die Gemeinde dennoch mit sich bringt9verpflichten sich die Herren 1(0 und ABHB hiermit gegenüber der politischen Gemeinde El einen einmaligen Kulturbei trag von 450 DM für jede zu erstellende Wohnungseinheit zu bezahlen, der bei Erteilung der Baugenehmigung zur Zahlung fällig wird, des ferneren einen Betrag von 50 DM je Wohnungseinheit für schon bestehende Einrichtungen» Das bedeutet, daß die Herren Lf^p und AfBB an die Gemeinde einen . Batrag von insgesamt 60 000 DM zu zahlen sich verpflichten. Sie erkennen diese ihre Schuldverpflichtung hiermit ausdrücklich an und versprechen, innerhalb einer Woche eine Sicherstellung dieser Summe durch eine geeignete Bürgschaft vorzunehmen. Das Inkrafttreten des heutigen Vertrages ist hinausgeschoben bis zu dem Vorliegen dieser Sicherstellung.•• Den im Wibdersächsischen Aufbaugesetz vorgesehenen Durchführungsplan (Bebauungsplan) stellte die Klägerin nicht auf. L|0 und A4BH1 erhielten in der Folgezeit die jeweils beantragten Baugenehmigungen und entrichteten an die Klägerin insgesamt 31 .000 DM. Später verweigerten sie weitere Leistungen. Die klagende Gemeinde strengte alsdann den Vorprozeß gegen LBH und A||l an. Das in diesem Vorprozeß ergangene und rechtskräftig gewordene landgerichtliche Urteil beruht auf folgenden Erwägungen: Die zwischen der klagenden Gemein einerseits und den damaligen Beklagten und AflP ge- troffene Vereinbarung über die Zahlung eines” Kultur bei träges verstoße wegen mißbräuchlicher Ausnutzung einer Machtetellu der Gemeinde und einer Zwangslage der in Kreditschwierigkeit befindlichen Vertragsgegner gegen die guten Sitten und sei daher nichtig. Die klagende Gemeinde hält demgegenüber die Vereinbaru für rechtswirksam und vertritt dementsprechend die Auffassu der Vorprozeß würde bei rechtzeitiger Berufungseinlegung zu Erfolg ihrer Klage geführt haben. Sie verlangt daher nunmeh— von den Beklagten als Gesamtschuldnern den im Vorprozeß aberkannten Betrag von 8 500 DM/außerdem die den Gegnern des Vorprozesses erstatteten Prozeßkosten in Höhe von 510,43 DM mithin insgesamt 9 010,43 DM nebst Zinsen ersetzt. Land- und Oberlandesgeuicht haben entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s chei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen d hinstehen lassen, ob die Zivilgerichte für die Entscheidung über den im Vorprozeß von der klagenden Gemeinde geltend ge machten Anspruch zuständig oder ob zur Entscheidung darüber die Verwaltungsgerichte berufen waren. Denn selbst wenn bei durchgeführter Berufung das Oberlandesgericht richtigerweis zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, die Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte sei zu verneinen, hätte es gemäß § 159 ZPO auf einen Verweisungsantrag der Klägerin hinwirken und alsdann die Sache an das zuständige Verwaltung^-gericht verweisen müssen (§ 17 GVG). Es wäre mithin im Vorprozeß, falls die jetzigen Beklagten die Berufungsfrist nicht versäumt hätten, auf die Berufung der Klägerin hin zu einer Sachentscheidung gekommen, die entweder von dem mit der Berufung angegangenen Ober land esgericht oder - auf Verweisung hin - von dem zuständigen Verwaltungsgericht hätte getroffen werden müssen. Für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende? ohne Zweifel in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Klägerin hat dss Berufungsgericht mithin mit Recht darauf abgestellt, wie das für die Entscheidung des Vorprozesses sachlich zuständige Gericht - sei es das Oberlandesgericht, sei es» das Venya1tungsgericht - in der Sache selbst über den damals geltend gemachten Anspruch richtigerweise hätte erkennen müssen. II. Bas Berufungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß das Klagebegehren der Klägerin im Vorprozoß keinen Erfolg gehabt hätte, und begründet das im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Es könne offen bleiben, ob die Vereinbarung vom Oktober/ November 1959 sich als sittenwidrige Ausnutzung einer Zwangslage der Vertragsgegner der klagenden Gemeinde darstelle, ob ihr privatrechtlicher oder Öffentlichrechtlicher Charakter zukomme und ob sie etwa deswegen bereits der Rechtswirksamkeit entbehre, weil die Zahlung von sog. Kulturbeiträgen rechtsgeschäftlicher Gestaltung überhaupt entzogen sei. Denn jedenfalls sei der zwisehen der Klägerin einerseits und Lamm und Audehm andererseits geschlossene Vertrag deswegen gemäß der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden Bestimmung des §134 BGB unwirksam, weil er gegen das auch für die Klägerin geltende Verbot verstoße, hoheitliche Entschließungen mit wirtschaftliehen Gegenleistungen, für die eine gesetzliche £ mächtigung fehlt, zu verknüpfen. Dieses sogenannte Koppelung verbot beschränke die Betätigüngsinöglichkoit der öffentliche Hand und stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar Die hoheitlichen Maßnahmen, die die Klägerin nach Sinn und Zweck der Vereinbarung mit der Verpflichtung zur Zahlung ein Kulturbeitrages verknüpft habe, habe darin bestanden, daß si ihre gewichtigen Bedenken gegen die Art der von und Aflt beabsichtigten Bebauung aufgegeben und das Bauvorhabe gegen das Versprechen zur Zahlung von Polgelastbeiträgen, zü fördern versprochen habe; zudem sei d&n Klägerin nach Vertrag Schluß gehindert gewesen, einen dem Planentv/urf von und A^Bfc entgegenstehenden Durchführungsplan als Ortsgesetz aufzustellen (§ 12 Abs. 1 Ziff. a-c Nds. AufbGes.). Ein Ausnahmefall zulässiger Verknüpfung liege nicht vor. Denn ein Koppelungsgeschäft der öffentlichen Hand sei - abgesehen von dem Pall einer rechtlichen Ermächtigung für eine derartige Verbindung - nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf die wirtschaftliehe Gegenleistung bestehe, so daß der Leistende bei einer rechtsgeschäftlichen Verbindung hoheitlicher und fiskalischer Maßnahmen im Endergebnis nicht schlechter gestellt werde, und wenn außerdem di Gegenleistung in einem inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Amtshandlung stehe. Hier fehle es bereits an der gesetzlichen Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf eine wirtschaftliche Gegenleistung, und X^fcund A^m seien durch die Vereinbarung rechtlich und tatsächlich schlechter gestellt v/orden, als sie ohne die Koppelung gestanden hätten H u Die weitere Voraussetzung für eine erlaubte Verknüpfung, nämlich der innere* Zusammenhang zwischen dem Zahlungsversprechen und der hoheitlichen Obliegenheit bedürfe deshalb keiner Erörterung mehr* III. Eie Revision gegen diese Entscheidung ist begründet. 1.) Soweit die Revision mit ihren Ausführungen zunächst dartun will, daß für die klagende Gemeinde auf Grund der Vereinbarung keine Verpflichtung zu einem bestimmten "rechtserheblichen Verhalten" als Gegenleistung für die von den Unternehmern 14HB und Ajversprochenen Zahlungen und somit auch keine "Koppelung" von hoheitlichen Maßnahmen mit wirtschaftlichen Gegenleistungen bestanden habe, ist dem zwar nicht zu folgen. Vielmehr kann nach Wortlaut und Sinn der Vereinbarung kein Zweifel daran bestehen, daß einerseits d&e klagende Gemeinde gerade und nur in Anbetracht der von und AQBB übernommenen Zahlungsverpflichtung "die bestehender Bedenken gegen die Art der Bebauung zurückgestellt" hat, und andererseits Lf|^ und A^J^die Zahlungsverpflichtung nur eingegangen sind, um dadurch von der Gemeinde die Zurückstellung der Bedenken zu erreichen. Es waren mithin die Zahlungen der Unternehmer und ein bestimmtes Verhalten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungsplanung in ein gegenseitiges Verhältnis gebracht und dadurch miteinander "gekoppelt" worden. Eaß dabei auf seiten der klagenden Gemeinde nicht der Erlaß eines Verwaltungsaktes in Rede stand, ist in diesem Zusammenhang ohne maßgebliche Bedeutung. Es spricht auch nicht gegen eine Koppelung, daß die Zahlungsverpflichtung der Unternehmer von der Erteilung der Baugenehmigung (durch den Land- kreis) abhängig gemacht war. Damit wurde lediglich dem Umsta Rechnung getragen, daß die Gemeinde es nicht in der Hand ha das Ziel der Unternehmer, die Bebauung des hier interessierenden Geländes zu ermöglichen, endgültig zu verwirklichen, d Zahlung für die Unternehmer aber sinnlos war, wenn dieses Zi - trotz eines der Absprache entsprechenden Verhaltens der Ge meinde - etwa mangels Erteilung der Baugenehmigumgen durch d zuständigen Kreisbehörden nicht erreicht wurde. 2.) Dem Berufungsgericht kann jedoch in der Auffassung, daß durch die Vereinbarung hoheitliche Entschließungen der — klagenden Gemeinde auf der einen und wirtschaftliche Gegenleistungen der Unternehmer auf der anderen Seite in unzulässiger Weise miteinander verkoppelt wären, angesichts des Sachverhalts, von dem revisionsrechtlich ausgegangen werden muß, nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Zur Beurteilung dessen bedarf es im vorliegenden Pall nicht einer abschließenden Stellungnahme zu der Präge, inwieweit überhaupt die öffentliche Hand durch Vertrag auf hoheitliche Rechte ve zichten oder sich zu einem bestimmten hoheitlichen Tun verpflichten kann, und ob und inwieweit sie ihre Maßnahmen von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig machen kann (vgl. zu BVerwGE 4, 111 ff;Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrech I, 8. Aufl., S. 250 ff; derselbe DVB1 1957, 724? Bullinger, Vertrag und Verwaltungsakt 1962, S. 51 ff; Willigmann DVBH9 229 ff; Scheerbarth, Das allgemeine Bauordnungsrecht 1962, S. 95 ff.)- Jedenfalls ist daran festzuhalten, daß gxundsätz lieh der Staat oder eine sonstige öffentliche Körperschaft s die Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben nicht bezahlen lass und vor allem die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben ohne en sprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlich Gegenleistungen abhängig machen dürfen, und daß ein Verstoß 10 - gegen diesen Grundsatz in_der_Regel einen auf die Gewährung solcher Gegenleistungen gerichteten - privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen - Vertrag nichtig macht. Indes kann andererseits nicht gesagt werden, daß in jedem Fall und unter allen Umständen eine Koppelung von amtlichen Obliegenheiten mit Gegenleistungen eines Gesuchstellers unzulässig sei. Das hat der erkennende Senat u.a. in seiner Entscheidung in BGHZ 26, 84 ff bereits im einzelnen ausgeführt und in dieser Entscheidung aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß eine Gemeinde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre von wirtschaftlichen Gegenleistungen des Bauherrn oder Auflagen an ihn abhängig gemacht hatte, die im inneren Zusammenhang mit den Zwecken der Bausperre standen und die den Bauherrn im Grunde nicht schlechter stellten als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (Enteignung). Die dieser Entscheidung zugrunde- 9 liegenden Erwägungen müssen im vorliegenden Fall dahin führen: Das Gelände, das nach den Plänen von und Ad^^ bebaut werden sollte, v/ar zwar sei^längerem im Flächennutzungsplan der Gemeinde (§§ 5 ff/AufbGes) als Wohnbaugebiet ausgewiesen. Ein - aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnder - Durchführungsplan (§§ 10 ff aaO) aber war noch nicht aufgestellt, und die Gemeinde v/ar auch nicht etwa vorhandenen Interessenten gegenüber verpflichtet, einen solchen - die Grundlage für einen Aufbau bildenden-Durchführungsplan innerhalb bestimmter Zeit aufzustellen. Eine Bebauung in diesem Gebiet v/ar zv/ar auch vor Aufstellung eines entsprechenden Durchführungsplanes nicht ausgeschlossen, und die dafür erforderlichen Genehmigungen waren vom Landkreis Hannover als Wohnsiedlungs-, Ansiedlungs- und Baugenehmigungsbehörde zu erteilen. Jedoch kam die Gemeinde vor Erteilung der Genehmigungen zu Wort, und ihr wurde •. 11 - nach der eigenen Darstellung der beklagten Unternehmer im Vorprozeß (Schriftsatz vom 19* Januar 1962) - der von den Unternehmern eingereichte Bebauungsplan von der Bauverwaltung des Landkreises "befürwortend" zur Stellungnahme zugeleitet. Die Klägerin hatte ihrerseits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt (Schriftsätze vom 28. Dezember 1963 und 20. Januar 1964): Die von den Unternehmern geplanten Bauten hätten den Zuzug von ungefähr 600 Menschen mit rund 240 Kindern verursachen müssen, der seinerseits einen erheblichen Mehraufwand für Schulen, Kindergärten und sonstige .'kulturelle Einrichtungen bedingt haben würde, und zwar einen Mehrauf wand, der durch die in der Vereinbarung vorgesehenen "Kulturbeiträge" der Unternehmer in Höhe von insgesamt 60 000 DM nur zu einem geringen Teil gedeckt worden wäre. Die klagende Gemeinde sei eine finanzschwache "Arbeiter-wohnsitzgemeinde", die angesichts der damit verbundenen finanziellen Belastung zu jedem Versuch einer bevölkerungs mäßigen Vergrößerung grundsätzlich hätte "nein" sagen müssen, und die damit, daß sie sich mit dem Vorschlag der Siedlungsgesellschaft einverstanden erklärt habe, nicht fl sich einen Profit habe herausschlagen wollen, sondern mit Rücksicht auf die im Hannoverschen Raum herrschende Y/ohnungsnot eine sozialpolitische Leistung erbracht habe. Geht man - wie es für die revisioasrichterliehe Beurteilung geboten ist - von diesem Sachvortrag als richtig aus, dann hätte die klagende Gemeinde mit guten Gründen si gegen die Durchführung der von den Unternehmern geplanten Bebauung wenden und sich in ihrer von der Kreisbehörde erbetenen Stellungnahme dem Vorhaben gegenüber ablehnend aus sprechen können. Denn sie hätte bei Y/ahrnehmung ihrer Aufgaben auch fiskalische Belange, soweit dies sachlich vertretbar war, in die Waagschale werfen dürfen (BGHZ 21, 31$ 331* LM, Verv/altungsrecht-Allgeraeines (Abgrenzung zwischen 12 (JrJ hoheitl. und privatrechtl. Tätigkeit) Nr. 9). Waren aber die vom Standpunkt der Gemo.tnde aus gegen die Durchführung des Bebauungsvorhabens sprechenden Gründe im wesentlichen finanzieller Art, dann mußten diese Gründe in dem Maße an Gewicht verlieren, in dem die aus der Durchführung der Bebauung folgende finanzielle Belastung durch Geldzuwendungen seitens der Interessenten gemindert wurde. Es lag mithin folgende Situation vor: Die Unternehmer und die hinter ihnen stehenden Bauinteressenten waren an der möglichst baldigen Verwirklichung der Bebauungspläne interessiert; doch hatten sie keineswegs einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Pläne (kein Pall einer sog. "gebundonen Erlaubnis1'). Die klagende Gemeinde andererseits konnte angesichts der damit für sie verbundenen finanziellen Folgen mit guten Gründen Bedenken gegen die Durchführung dieser Pläne auch bei gehöriger Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben geltend machen. Bei dieser Sachlage sind keine grundsätzlichen Bedenken dagegen zu erheben, wenn die Interessenten einerseits und die Gemeinde andererseits in einem sachlich vertretbaren Rahmen durch entsprechende Vereinbarungen einen Interessenausgleich suchten und sich - nach einer Formulierung Forsthoffs (Lehrbuch 1 S. 70) - nach den Regeln des ”do ut des" arrangierten. In einem Fall, in dem eine Behörde für die Ablehnung einer von einem Interessenten erbetenen oder erstrebten Maßnahme sachlich gerechtfertigte Gründe hat, jedoch den die Ablehnung rechtfertigenden Erwägungen durch Erbringung gewisser Leistungen seitens der an der Maßnahme Interessierten entscheidend der Boden entzogen werden würde, wird man Bedenken grundsätzlicher Art nicht dagegen geltend machen können, v/enn ein im Interesse dos (der) Einzelnen und der Allgemeinheit liegender Interessenausgleich dadurch hergestollt wird, daß der Interessent (die Interessenten) bestimmte Leistungsverpflichtungen übernimmt (übernehmen) und die Behörde die ohne diese Leistungen gegen die er- strebte Maßnahme bestehenden Bedenken zurückstellto Dies gilt vor allem dann, wenn der Verwirklichung eines Anliegens des (der) Einzelnen auch trotz der Übernommenen Leistungsverpflichtungen besser, zu demindest nicht schlechter gedient ist, als wenn die Behörde - in sachlich gerechtfertigter und zulässiger Weise - die Maßnahme abgelehnt hätte, die aber nunmehr angesichts der von dem (den) Interessenten übernommenen Leistungsverpflichtungen nicht mehr als den öffentlichen Belangen widerstreitend angesehen werden kann« Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein "Koppelungsgeschäft 11 der öffentlichen Hand sei - abgesehen von dem Fall einer entsprechenden rechtlichen Ermächtigung - schlecht hin nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf die Gegenleistung bestehe, ist, wie bereits in BGHZ 26, 8*f, 87 ff im einzelnen ausgeführt, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend« Vielmehr kann - so lange insoweit nicht ein gesetzliches Verbot eingreift - damit allein, daß eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die übernähme einer bestimmten Gegenleistung eines Gesuchstellers oder Interessenten nicht besteht, noch nicht auf die Unzulässigkeit und Unwirksamkeit einer derartigen Leistungsverpflichtung geschlossen werden« Insoweit genügt es - zu demindest im Rahmen der "Leistungsverwaltung” -, daß ein Gesetz der Übernahme einer derartigen Leistungsverpflichtung nicht entgegensteht« Ferner kann - auf der Grundlage des vom Revisionsgericht zu unterstollenden Sachverhalts - auch nicht mit dem Berufungsgericht gesagt werden, daß Lamm und Audehm durch die Vereinbarung rechtlich und tatsächlich schlechter H - AP gestellt worden seien3als sie ohne die Koppelung gestanden hätten. Ohne die Vereinbarung mußten sie damit rechnen, daß die Gemeinde mit sachlich gerechtfertigten Gründen zu ihrem Bauvorhaben der für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen zuständigen Kreisbehörde gegenüber in ablehnender Weise Stellung nehmen würde. Es lag damit für sie die Möglichkeit nahe, daß angesichts der ablehnenden Stellungnahme der Gemeinde auch die Kreisbehörde ihren Anträgen die Genehmigung versagen würde. Eine positive Stellungnahme der Gemeinde aber schuf eine Sachlage, bei der weitgehend mit der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und dementsprechend mit der Möglichkeit der Verwirklichung der Bebauungspläne gerechnet werden konnte. XV. , Sonach kann das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Da andererseits ohne weitere Sachaufklärung auch noch nicht eine Sachentscheidung im Sinne der Klage getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird den Sachvortrag der klagenden Gemeinde in der oben aufgezeigten Dichtung auf seine Richtigkeit prüfen und sich dabei auch mit der in der Vereinbarung vorgesehenen bevorzugten Berücksichtigung bereits in der Gemeinde wohnender Einwohner bei der Vergabe der Miet- und Eigentumswohnungen auseinandersetzen müssen, durch die möglicherweise dor Zuzug neuer Einwohner in geringerem Umfang als von der Gemeinde angegeben zu erv/arten war. Pür den Pall, daß der Sachvortrag der Gemeinde sich 15 im wesentlichen als richtig erweist, wird es die Bedenken gegen die Gültigkeit der zwischen der klagenden Gemeinde und den Unternehmern und AfHBI getroffenen Verein- barung aus dem Gesichtspunkt einer "Koppelung" von hoheitlichen Maßnahmen mit wirtschaftlichen Gegenleistungen der Interessenten zurückstellen müssen. Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges Vorbehalten. Br. Pagendarm Br- Kreft Br. Hußla Gähtgens Keßler i