Die Klägerin hat nach ihrer Freilassung in mehreren Verfahren Entschädigung von der beklagten Stadt wegen verschiedener Maßnahmen städtischer Bediensteter verlangt» Im vorliegenden Rechtsstreit macht sie nach rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Streitpunkte noch Ansprüche aus folgendem Sachverhalt geltend: Die Klägerin verlangt dafür Schadensersatz wegen Amts-pflichtvcrletzung oder EnteignungsentSchädigung» Sie hat einen Teilbetrag zuletzt von 6.457,80 DM geltend gemacht, die Verurteilung der Beklagten zu diesem Betrag nebst Zinsen beantragt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: Diese Belegung habe die Klägerin nach ihrer Freilassung gehindert, ihren Betrieb aufzunehmen und in eigenen Räumen zu betreiben Dadurch sei ihr ein erheblicher Schaden insbesondere durch erhöhte Lagerkosten und Verzögerung der Produktionsaufnahne entstandene Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. ausgeführt: Die Militärregierung habe im Jahre 1946 nicht nur die Verhaftung der Klägerin, sondern die völlige Liquidation ihres Unternehmens angeordnet und dabei streng befohlen, das ganze Haus der Klägerin sofort mit Flüchtlingen zu belegen» Der Überlassung der gewerblichen Räume an die beiden Organisationen habe eine ausdrückliche Anweisung der Militärregierung zugrunde gelegen, der sich die Beklagte damals nicht habe entziehen können; höchstens die Auswahl der Bewerber sei möglicherweise dem 'Wohnungsamt überlassen geblieben. Die Militärregierung habe erst im Sommer 1948 dem Bürgermeister eröffnet, daß der Fall der Klägerin für die Militärregierung erledigt sei und alles weitere in deutscher Hand liege, Inzwischen habe der Vermögensverwalter Mietverträge mit den beiden Organisationen geschlossen gehabt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat sie folgendes erklärt: In ihre ursprüngliche Schadensberechnung habe sie noch Schadensposten aufgenommen, die durch Vorenthaltung ihrer V/ohnräume entstanden seien; diese Beträge mache sie hier nicht mehr geltend, weil nur noch über die Folgen des Entzuges der gewerblichen Räume zu entscheiden sei. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte die Einweisung in die hier streitigen Räume ebenfalls auf Grund eines bindenden Befehls der Militärregierung vorgenommen habe. Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler des Urteils auf.Gewiß waren bei manchen Beweismitteln andere Erwägungen oder Folgerungen möglich, aber die Denkgesetze sind nur dann verletzt, wenn der Tatrichter eine denkgesetzlich unmögliche Schlußfolgerung zieht. Insbesondere irrt die Revision mit ihrem Vortrag, der fehlende Hinweis in den Gesuchen der Organisationen an die Stadt zwinge nach der Erfahrung des Lebens zu den Schluß, daß die Militärregierung von der Sache nichts gewußt habe; einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Einen solchen lall hat das Berufungsgericht hier fehlerfrei verneint, weil die Belegung des Erdgeschosses einem besonderen Befehl der Besatzungsmacht entsprach, der Teil einer Strafmaßnahme im Rahmen einer angeordneten Liquidation des Betriebes der Klägerin war. Derartige Haßnahmen waren dem deutschen Recht fremd, und das Berufungsgericht hat ausdrücklich bemerkt, daß die Besatzungsmacht, die für derartige Strafverfahren j damals ausschließlich zuständig war, auch mit dieser Y/ei-sung noch ihre eigenen Belange habe wahrnehmen wollen. Trotzdem habe die Beklagte pflichtwidrig das Ziel verfolgt, der Klägerin die Wiederaufnähme ihres Betriebes bis zu dem Abschluß des vor den deutschen Behörden anhängigen Strafverfahrens unmöglich zu machen. Nach rechtskräftiger Erledigung aller anderen Ansprüche hatte das Oberlande ogericht die Sache nur zur Entscheidung darüber an das Landgericht zurückverwiesen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung deshalb zustehe, weil die Beklagte ohne Anweisung der Militärregierung, auf eigene Paust und ohne Rechtsgrund Ende 1946 die gewerblichen Räume im Erdgeschoß des Hauses der Klägerin beschlagnahmt und der Arbeiterwohlfahrt sowie dem Gewerkschaftsbund zuge-wiesen habe. Die Revision will damit keine Ansprüche daraus herleiten, daß die Beklagte ohne Y/eisung der Beoatzungsmacht auf eigene Paust über die Räume verfügt habe, sondern wirft nunmehr der Beklagten vor, daß sie nach Aufhebung der Weisung der Militärregierung nicht 5. Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ill za 190/60 Verkundet am 22. Januar 1962 Schcibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2103 09? Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Elsa straße m Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadtgemeinde Coburg , vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. r- hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juli I960 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts-zugeo zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 15o April 1946 veranlaßte die Militärregierung in Coburg eine Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume der Klägerin, verhaftete die Klägerin und traf verschiedene Verfügungen über die Räume sowie die darin Vorgefundenen Sachen» Die städtischen Behörden übernahmen vorübergehend die beschlagnahmten Sachen, bis der von der Militärregierung eingesetzte Vermögensverwalter tätig wurde» Ein Militärgericht verurteilte später die Klägerin zu Freiheitsstrafen, die sie mit Unterbrechungen bis zu dem 1» Juli 1948 teilweise verbüßte» Die Klägerin hat nach ihrer Freilassung in mehreren Verfahren Entschädigung von der beklagten Stadt wegen verschiedener Maßnahmen städtischer Bediensteter verlangt» Im vorliegenden Rechtsstreit macht sie nach rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Streitpunkte noch Ansprüche aus folgendem Sachverhalt geltend: Das Wohnungsamt der Beklagten wies Ende 1946 die für gewerbliche Zwecke bestimmten und benutzten Räume im Erdgeschoß des Hauses der Klägerin dem Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt und dem Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund zu. Die Arbeiterwohlfahrt gab die Räume am 31» Dezember 1948 und der Gewerkschaftsbund am 31» März 1949 wieder frei. Die Klägerin verlangt dafür Schadensersatz wegen Amts-pflichtvcrletzung oder EnteignungsentSchädigung» Sie hat einen Teilbetrag zuletzt von 6.457,80 DM geltend gemacht, die Verurteilung der Beklagten zu diesem Betrag nebst Zinsen beantragt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: 3 Das Y/ohnungsamt der Beklagten habe über diese Räume ohne Rechtsgrund verfügt, da weder die Militärregierung die Belegung angeordnet noch das Wohnungsgesetz eine entsprechende Ermächtigung enthalten habe«. Diese Belegung habe die Klägerin nach ihrer Freilassung gehindert, ihren Betrieb aufzunehmen und in eigenen Räumen zu betreiben Dadurch sei ihr ein erheblicher Schaden insbesondere durch erhöhte Lagerkosten und Verzögerung der Produktionsaufnahne entstandene Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. ausgeführt: Die Militärregierung habe im Jahre 1946 nicht nur die Verhaftung der Klägerin, sondern die völlige Liquidation ihres Unternehmens angeordnet und dabei streng befohlen, das ganze Haus der Klägerin sofort mit Flüchtlingen zu belegen» Der Überlassung der gewerblichen Räume an die beiden Organisationen habe eine ausdrückliche Anweisung der Militärregierung zugrunde gelegen, der sich die Beklagte damals nicht habe entziehen können; höchstens die Auswahl der Bewerber sei möglicherweise dem 'Wohnungsamt überlassen geblieben. Auch diese Maßnahme der Besatzungs-macht hätte noch Strafcharakter getragen. Die Militärregierung habe erst im Sommer 1948 dem Bürgermeister eröffnet, daß der Fall der Klägerin für die Militärregierung erledigt sei und alles weitere in deutscher Hand liege, Inzwischen habe der Vermögensverwalter Mietverträge mit den beiden Organisationen geschlossen gehabt. Im übrigen habe die Belegung keinen Schaden verursacht, weil die Klägerin auch bei früherer Räumung ihren Betrieb nicht eher hätte aufnehmen können, da ihre gesamten Betriebsmittel noch beschlagnahmt gewesen seien. Die Klägerin müsse sich auch die gezahlten Mieten anrechnen lassen. 4 Die Klägerin ist mit diesem Anspruch in den beiden ersten Rechtszügen unterlegen. Mit ihrer Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat sie folgendes erklärt: In ihre ursprüngliche Schadensberechnung habe sie noch Schadensposten aufgenommen, die durch Vorenthaltung ihrer V/ohnräume entstanden seien; diese Beträge mache sie hier nicht mehr geltend, weil nur noch über die Folgen des Entzuges der gewerblichen Räume zu entscheiden sei. An die Stelle dieser weggefallenen und aller anderen etwa nicht begründeten Schadensposten setze sie hilfsweise alle weiteren im Prozeß dargelegten, aber vom Klagantrag nicht erfaßten Schadensposten, die auf die Inanspruchnahme und nicht fristgerechte Freigabe der Erdgeschoßräume zurückzuführen seien, insbesondere darauf zurückzuführende Ansprüche aus entgangenem Verdienst wegen Nichtweiterführung oder verspäteter Wiederaufnahme ihrer gev/erblichen Tätigkeit. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte die Einweisung in die hier streitigen Räume ebenfalls auf Grund eines bindenden Befehls der Militärregierung vorgenommen habe. Das habe der von der Militärregierung eingesetzte Treuhänder und Liquidator Flessa als Zeuge eidlich bestätigt. Die weiteren Beweise hätten diese Angabe nicht widerlegt, teilweise sogar bestätigt. Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert: Die Beklagte habe die Weisung der Offiziere der Militärregierung 5 befolgen müssen und es entfalle ein Verschulden der handelnden Bediensteten der Stadt, auch soweit etwa vorge-schriebone Förmlichkeiten deutscher Gesetze nicht beachtet worden seien. Ansprüche wegen rechtmäßiger Enteignung oder rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs entfielen, weil es sich nicht um eine deutsche behördliche Maßnahme, sondern um eine solche der Besatzungsmacht gehandelt habe. Der Befehl sei Folge und Teil der Anordnung gewesen, den Betrieb der Klägerin als Strafmaßnahme völlig zu liquidieren. 2. Die Revision greift zunächst die tatsächliche Feststellung an, daß die Beklagte auf Grund eines Befehls der I.Iilitärregierung gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet, weil die Revision insoweit in Wahrheit nur die Beweisaufnahme anders würdigt als der Tatrichter es getan hat. Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Gewiß waren bei manchen Beweismitteln andere Erwägungen oder Folgerungen möglich, aber die Denkgesetze sind nur dann verletzt, wenn der Tatrichter eine denkgesetzlich unmögliche Schlußfolgerung zieht. Das hat die Revision nicht darlegen können. Insbesondere irrt die Revision mit ihrem Vortrag, der fehlende Hinweis in den Gesuchen der Organisationen an die Stadt zwinge nach der Erfahrung des Lebens zu den Schluß, daß die Militärregierung von der Sache nichts gewußt habe; einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. 3. In der Sache ist dem Berufungsgericht ebenfalls zu-zustimnen. Ansprüche wegen Antspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 131 V/V) entfallen, weil es mindestens an einem Verschulden der Bediensteten der Stadt fehlt; denn ohne Rechtsfehler hat das Obcrlandesgericht dargelegt, daß die städti- sehen Bediensteten damals die Y/eisungen der Offiziere der Besatsungsmacht nach deren Bestimmungen bei Vermeidung einer Bestrafung "unverzüglich und bedingungslos" zu befolgen hatten. Ansprüche auf Entschädigung nach deutschem Enteig-nungsrccht entstehen nur auf Grund eines* deutschen Ho-hoitsaktes. Zwangsmaßnahmen einer Besatzungsmacht sind keine nach deutschem Rocht zu behandelnde Enteignungen. Soweit die Besatzungsmacht sich zu dem Vollzug ihrer Anordnungen deutscher Behörden bediente, waren die deutschen Stellen von der Anwendung deutschen Rechts befreit, weil sie ei1\s reines Vollsugsorgan;:der Besatzungsmacht waren. Nur ausnahmsweise konnten Anordnungen der Besatzungsmacht eine Haftung deutscher Stellen begründen, wie der Senat bereits mit nl^hq^ im Urteil vom 28. April 1958 in dieser Sache Ausgeführt hat. Eine solche Haftung deutscher| Stellen kanr. insbesondere in Frage, wenn es dem Yfillen der Besatzungsmacht entspracht daß diö deutschen Stellen nur die nach deutschem Recht zulässigen Maßnahmen ergriffen und die nach deutschem Recht zustehende Entschädigung gewährten. Das war vielfach der Fall, wenn die Maßnahmen der Besatzungsmacht nur allgemein gehalten waren. Einen solchen lall hat das Berufungsgericht hier fehlerfrei verneint, weil die Belegung des Erdgeschosses einem besonderen Befehl der Besatzungsmacht entsprach, der Teil einer Strafmaßnahme im Rahmen einer angeordneten Liquidation des Betriebes der Klägerin war. Derartige Haßnahmen waren dem deutschen Recht fremd, und das Berufungsgericht hat ausdrücklich bemerkt, daß die Besatzungsmacht, die für derartige Strafverfahren j damals ausschließlich zuständig war, auch mit dieser Y/ei-sung noch ihre eigenen Belange habe wahrnehmen wollen. Das alles ließ keinen Raun für die Annahme, daß die deutschen 7 Behörden hier nach deutschem Recht vergehen sollten, auch wenn ihnen die Auswahl der Mieter überlassen blieb und die Beklagte dafür ihre Wohnungsausschüsse einschaltete. 4. Die Revision rügt endlich folgendes: Die Militärregierung habe die Anordnung der Liquidation im Juli 1947 aufgehoben. Das habe die Beklagte spätestens im Juli 1948 gewußt. Trotzdem habe die Beklagte pflichtwidrig das Ziel verfolgt, der Klägerin die Wiederaufnähme ihres Betriebes bis zu dem Abschluß des vor den deutschen Behörden anhängigen Strafverfahrens unmöglich zu machen. Dadurch seien ihr die Räume über das Jahr 1948 hinaus vorenthalten. Mit diesem Vortrag kann die Klägerin im Revisionsrechtszug nicht gehört werden, weil er nicht Gegenstand des noch anhängigen Rechtsstreits war. Nach rechtskräftiger Erledigung aller anderen Ansprüche hatte das Oberlande ogericht die Sache nur zur Entscheidung darüber an das Landgericht zurückverwiesen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung deshalb zustehe, weil die Beklagte ohne Anweisung der Militärregierung, auf eigene Paust und ohne Rechtsgrund Ende 1946 die gewerblichen Räume im Erdgeschoß des Hauses der Klägerin beschlagnahmt und der Arbeiterwohlfahrt sowie dem Gewerkschaftsbund zuge-wiesen habe. Die Klägerin hat daneben keine weiteren sonstigen Ansprüche in diesem letzten Verfahrenoabschnitt mehr geltend gemacht. Der von der Revision hier erörterte Anspruch ist ein anderer Anspruch, weil er sich auf andere Ent-otchungstatsachen stützt. Die Revision will damit keine Ansprüche daraus herleiten, daß die Beklagte ohne Y/eisung der Beoatzungsmacht auf eigene Paust über die Räume verfügt habe, sondern wirft nunmehr der Beklagten vor, daß sie nach Aufhebung der Weisung der Militärregierung nicht i-ioiort den früheren Zustand wieder hergestellt habe» Damit führt die Revision neue Ansprüche ein; das ist eins im Revisionsrechtszug unzulässige Klagänderung. 5. Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Pagendarm Dr, Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Grähtgens