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BGH · Ill ZR 190/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 190/59

Der Kläger behauptet» Der Amtadirektor der unstreitig zugleich Gemeindedirektor der ebenfalls beklagten Gemeinde ist - sowie der Amtsbaumeister Graf hätten ihm bei den Vorverhandlungen über das Siedlungsvorhaben zugesichert oder die Auskunft erteilt, es werde in aller Kürze mit der Verlegung einer - schon lange geplanten ~ Wasserleitung nach dem Osterholz begonnen werden; die Wasserleitung werde liegen, bevor mit den Bauarbeiten in der beabsichtigten Siedlung begonnen würde oder die geplanten Siedlungsbauten stehen würden. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeteno Sie bestreiten» daß dem Kläger eine bestimmte Zusage über die Herstellung der Wasserleitung erteilt worden sei, für die damals noch die Geldmittel gefehlt hätten, und daß die Erteilung einer solchen Zusage für den Entschluß des Klägers zur Durchführung des SiedlungsVorhabens im Osterholz maßgebend gewesen sei. Unter diesem Gesichtspunkt könnte der Kläger aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn ihm die demnächstige Verlegung der Wasserleitung zu dem Osterholz nicht zugesichert worden wäre. 1.) Auszugehen ist davon, daß der Kläger den gegen beide Beklagte geltend gemachten Schaden hier nur aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung herleiten könnte« Baß eine die beiden Beklagten "verpflichtende11 Erklärung oder Zusage auf rechtzeitige Verlegung der Wasserleitung in das Siedlungegelände im Osterholz schon mangels Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform nicht vorliegt und daß deshalb auf einer solchen Grundlage ein Sohadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - ausgeführt. in Betrachto Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sind der Amts- und Gemeindedirektor SflHP sowie der Amtsbau-meister G^^bei ihren behaupteten Auskünften öderjiJiSZusagen” nur üin Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Ämter11 (Art. 34 GG) einseitig tätig geworden« Der Kläger selbst hat dargelegt, daß die Wasserversorgung der von ihm beabsichtigten und alsdann auch durchgeführten (Landarbeiteroder Landhandwerker*-)Siedlung im Osterholz eine wesentliche Voraussetzung war für die Genehmigung dieses Siedlungsvorhabens durch die zuständige Wohnsiedlungsgenehmigungsbehörde und durch das zuständige Kulturamt, durch das auch wenigstens teilweise die Finanzierung erfolgte, und daß er - der Kläger - die Auskünfte und Zusagen von den beiden Beamten zu diesem Zweck erbeten und erhalten habe (vgl« insbesondere Schriftsätze vom 9« Januar 1956 S. Dezember 1956 S« 1-2, vom 23« Juli 1957 S« 1 und vom 14* Mai 1959)» Wenn aber die behaupteten Auskünfte oder Zusicherungen der beiden Beamten gegenüber dem Kläger - für beide Teile erkennbar -nur zu dem aufgezeigten Zweck, mit dem genannten Ziel und in dem erwähnten Zusammenhang erfolgten, so waren sie eine dienstliche, hoheitliche, nicht auf einem Vertrags-Schluß gerichtete Betätigung der beiden Beamten im Sinne des Art. 34 GG, auch nicht^Wahrnehmung etwaiger fiskalischer Belange des beklagten Amtee^Ser beklagten Gemeinde (vgl. a) Hierbei ist auszugehen davon, daß der Kläger einen Zahlungsbefehl - und zwar nur gegen das beklagte Amt und lediglich über einen Teilbetrag von 1-000 DM nebst Zinsen -unter dem 20. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 15* Februar 1956 hat der Kläger seinen Klageanspruch auf Zahlung von 1 200 DM nebst Zinsen erhöht, und in dem Verfahren vor dem Landgericht, wohin der Rechtsstreit alsdann vom Amtsgericht verwiesen worden war, durch einen beim Landgericht erst am 27. Oktober 1952, Mithin war spätestens im Oktober 1952 der Hausbau des Klägers beendet und rechtlich nicht mehr zu beanstanden: es fehlte zu diesem Zeitpunkt nur noch der Anschluß des Hauses an eine Wasserleitung, die nach den vom Klager behaupteten Zusagen oder Auskünften liegen sollte,^ “bevor der Kläger mit dem Bauvorhaben begonnen haben würde, oder bevor die geplanten Bauten stehen würden“. Mithin wußte der Kläger auch schon spätestens im Oktober 1952, daß die nach seiner Darstellung schuldhaft amtspflichtwidrig gegebenen Zusagen oder Auskünfte der beiden Beamten über den Bau der Wasserleitung nicht zutrafen oder nicht erfüllt waren; seit diesem Zeitpunkt wußte er ferner, daß ihm aus diesem Grunde ein Schaden durch die naturgemäß erhöhten Aufwendungen für die Beschaffung des täglichen Wasserbedarfs in seinem Haus und durch die sonstigen damit verbundenen Nachteile, mit denen der Kläger seine ursprünglich erhobene Forderung von 1 200 DU weiterhin begründet hat (Mehrkosten für Bäder, Wäsche und Autowäsche entsprechend dem Schriftsatz vom 9« Januar 1956 S. 4-5), entstanden war und auch in Zukunft - bis zur tatsächlichen Verlegung der Wasserleitung - entstehen würde« All diese genannten Schadensfolgen waren also bereits spätestens im Oktober 1952 für den Kläger eindeutig voraussehbar, so daß er schon damals in der Lage war, insoweit zu demindest eine Feststellungsklage zu erheben« Dem Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen weiterhin stets bekannt, daß der Amtsdirektor SMP und der Amtsbaumeister 0^0 die vom Kläger behaupteten Zusagen oder Auskünfte im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht hatten, und daß diese Beamten in den Diensten des beklagten Amts standen, gegen das der Kläger dann auch im Dezember 1955 einen Zahlungsbefehl erwirkt hat. Das alles genügt aber, um entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen die Verjährungsfrist des § 852 BGB für Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Amt wegen der erwähnten Schäden spätestens im Oktober 1952 beginnen zu lassen. Bedenken im Blick auf § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB sind in diesem Zusammenhang nicht zu erheben« Denn der Kläger selbst hat Jedenfalls das zunächst nur beklagte Amt von Anfang an als den Dienstherrn der beiden Beamten, der für diese einzu-stehen'habe, angesehen. Der mit dem Zahlungsbefehl zunächst auf 1 000 DM bezifferte und im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht auf 1 200 DM erhöhte Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen das beklagte Amt wegen der mit dem Schriftsatz vom 9. Juli 1957 - eingegangen beim Landgericht am 27» Juli 1957 und zugestellt dem beklagten Amt am 7» August 1957 - anlangt, so wird der mit ihm erhöhte Schadensersatzanspruch von der im Oktober 1955 ab-gelaufenen Verjährung ohne weiteres miterfaßt, soweit darin die Differenz zwischen dem zunächst geltend gemachten Betrag von 1 200 DM und den im Schriftsatz vom 9» Januar 1956 erwähnten Schäden in Höhe von insgesamt 5 650 DM mitenthalten ist. Jedoch hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.Juli 1957 noch weitere Schäden geltend gemacht, nämlich 861,50 DM Kosten für eine im Sommer 1954 von ihm errichtete Anlage eines unterirdischen Wasserbehälters mit Druckkessel und Hauswasserpumpe (automatische Hauswasservereorgung)?weiterhin Kosten für den Anschluß der im Herbst 1955 fertiggestellten Wasserleitung in Höhe von 392,05 DM und 645. DM, die nach der Behauptung des Klägers ihm nicht entstanden wären, wenn die Wasserleitung entsprechend den Zusagen der beiden Beamten schon bei Fertigstellung des Hauses gelegen hätte, weil dann das Kulturamt in Düsseldorf diese Kosten zuschußweiee getragen hätte. 1 - 2 und vom 21« September 1956 S« 1), auch schon bei der endgültigen Fertigstellung ssineB Hauses und beim Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen für diesen Hausbau, demnach spätestens bereits im Oktober 1952 voraussehbar waren« Damit fällt auch der Beginn der Verjährungsfrist für den Klageanspruch gegen das beklagte Amt wegen dieser Schäden mindestens in den Oktober 1952 mit der Wirkung, daß er auch insoweit verjährt war, als er durch Einreichen des Schriftsatzes vom 26. Anders könnte jedoch die Rechtslage sein, soweit der Kläger mit seiner Klage den Schaden geltendmacht, der ihm durch die Anlage der automatischen Wasserversorgung in seinem Hause entstanden sei« Denn insoweit hat er dargelegt, er habe sich hierzu erst nach mehrjährigem vergeblichem Warten auf das Legen der Wasserleitung entschlossen, so daß zuzugeben ist, daß dieser Schaden jedenfalls nicht ohne weiteres auch schon im Herbst 1952 für den Kläger voraussehbar war« Jedoch hat der Kläger nach dem Inhalt der von den Urteilen der Vorinstanzen j&Mlezug genommenen Prozeßakten der beklagten Gemeinde bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4« März 1954 an den Amtsdirektor Gruiten diesem seinen Entschluß mitgeteilt, die automatische Wasserversorgungsanlage im Haus nunmehr zu Sin etwaiges Vertrösten des Klägers in Bezug auf das Legen der Wasserleitung in der Zeit nach dem Oktober 1952 ist nicht geeignet, die Ausübung der Ver jährungseinrede gegenüber den Schadenersatzansprüchen als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu kennzeichnen« Wenn also für das nach Ansicht des Klägers schuldhaft amtspflichtwidrige Handeln des Amtsdirektors dem beklagten Amt, das der Kläger zunächst in Anspruch genommen hat, überhaupt noch eine nach Art. 34 GG haftpflichtige öffentlichrechtliche Körperschaft in Betracht kommen konnte, so konnte dies von vornherein nur die beklagte Gemeinde sein* Diese von Anfang an bestehende Kenntnis des Klägers, daß nämlich der Amts** direkt or Schalk auch Gemeindedirektor war, und daß er in dieser Eigenschaft die behaupteten Zusagen oder Auskünfte ebenfalls abgegeben haben konnte* genügte aber bei dem hier gegebenen Sachverhalt dafür, eine Klage rechtzeitig - zu demindest auch - gegen die Gemeinde Gruiten zu erheben; insoweit bestand für eine Klage die ungefähr gleiche Aussicht auf Erfolg wie für die gegen das beklagte Amt zunächst tatsächlich erhobene Klage, zu demal für den im Siedlungs- und Bauwesen erfahrenen Kläger nahelag, daß die Verlegung der Wasserleitung - wenigstens auch - Aufgabe der Gemeinde war oder sein konnte. dem Kläger von Anfang an die Erhebung zu demindest einer festst ellungsklage gegen die beklagte Gemeinde ebenfalls zugemutet werden; das Fehlen jeglichen Risikos und die unbedingte Sicherheit für ein Obsiegen, insbesondere eine eindeutige, zweifelsfreie vorherige Klärung, welche Körperschaft für einen Beamten einzustehen hat, wenn dieser Beamte im Dienste zweier Körperschaften steht und im gegebenen Fall für beide gehandelt haben kann, sind nicht zu verlangen»

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 286 ZPO Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG
BeamtebeklagenGemeindeSchadenKlägerWasserleitungAmtKenntnis

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 190/59
2120 030
Verkündet am 12* Dezember lyöö Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk
 In dem Rechtsstreit
 des Reg.Landwirtechaftsrats z.Wv. Walter B
oi
e s
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr<
gegen
1.) das Amt G r u i t e n, vertreten durch die Amtsvertretung in Gruiten*
2«) die Gemeinde G r u i t e n, vertreten durch den Gemeinderat in Gruiten,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf*die mündliche Verhandlung vom 12« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Weber, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. August 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand»
Der Kläger, der früher Referent für landwirtschaftliches Bauwesen im Badischen Innenministerium war, führte in den Jahren 1950/51 für sich und andere Bauherren in dem zur Gemeinde Gruiten gehörenden Osterholz ein (Landarbeiter- oder Land-Handwerker-) Siedlungsvorhaben durch* Eine Wasserleitung zu dem Osterholz war damals noch nicht vorhanden; mit ihrem Bau wurde erst im <*ahre 1955 begonnen; im Herbet 1955 war sie fertiggestellt.
Der Kläger behauptet» Der Amtadirektor	der
 unstreitig zugleich Gemeindedirektor der ebenfalls beklagten Gemeinde ist - sowie der Amtsbaumeister Graf hätten ihm bei den Vorverhandlungen über das Siedlungsvorhaben zugesichert oder die Auskunft erteilt, es werde in aller Kürze mit der Verlegung einer - schon lange geplanten ~ Wasserleitung nach dem Osterholz begonnen werden; die Wasserleitung werde liegen, bevor mit den Bauarbeiten in der beabsichtigten Siedlung begonnen würde oder die geplanten Siedlungsbauten stehen würden. Auch später noch - vor und bei Inangriffnahme der Bauarbeiten - hätten diese beiden Beamten sich ihm gegenüber in ähnlichem Sinne geäußert, desgleichen auch gegenüber dem Vorsteher des zuständigen Kulturamtes, dem jetzigen Oberregierungsrat	der	die Voraussetzungen
 für die Genehmigung des Siedlungsvorhabens, wozu auch die Wasserversorgung gehöre, geprüft habe. Im Vertrauen auf diese Zusagen und Erklärungen habe er das Siedlungsgrundstück käuflich erworben, statt sich anderweitig anzusiedeln, und dieses bebaut. Wegen der verspäteten Herstellung der Wasserleitung seien ihm Mehrkosten in Höhe von 7 54$»55 DM entstanden. Er verlangt deren Erstattung nebst 7 Zinsen seit dem 1. April 1954 von,beiden Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Haftung für ,rVer-schulden bei Vertragsschlyüä*.
~ 3 ~
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeteno Sie bestreiten» daß dem Kläger eine bestimmte Zusage über die Herstellung der Wasserleitung erteilt worden sei, für die damals noch die Geldmittel gefehlt hätten, und daß die Erteilung einer solchen Zusage für den Entschluß des Klägers zur Durchführung des SiedlungsVorhabens im Osterholz maßgebend gewesen sei. Die Beklagten berufen sich außerdem auf Verjährung des Klageanspruchs. Das beklagte Amt meint ferner, es könne wegen der angeblichen Zusage nicht in Anspruch genommen werden, well der Bau der Wasserleitung Aufgabe der beklagten Gemeinde gewesen sei»
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch gegen beide Beklagte weiter verfolgt« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe s
' I»
Das Landgericht sieht den geltend gemachten Amts-haftungsanspruch in erster Linie als verjährt an* in sachlicher Beziehung erblickt es in den dem Kläger gegenüber etwa abgegebenen Erklärungen der beiden Beamten nur (unverbindliche) Redewendungen Über den geschätzten Zeitpunkt der Errichtung einer Wasserleitung» Das Berufungsgericht kommt zu einer Abweisung der Klage aus folgenden Erwägungen*
Durch die Erklärungen oder "Zusagen* des Amtsdirektors SpH^und des Amtsbaumeisters G^pUber die rechtzeitige Herstellung einer Wasserleitung zu dem Osterholz sei eine rechtliche Verpflichtung für die Beklagten nicht einge-
 
treten* deren Verpflichtungserklärungen bedürften der in § 56 Abs« 1 GO-NRW vorgesehenen Schriftform, die nach § 2 Abs. 1 der Amtsordnung NRW auch für Ämter zu wahren sei* sie sei hier unstreitig nicht eingehalten worden. Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB (i.V.m.Art. 34 GG) oder auch aus dem Gesichtspunkt des ‘'Verschuldens bei VertragsschluBM könnten nur insoweit in Betracht kommen«, als	und G^^dem Kläger schuldhaft unrichtige Aus«*
künfte über den Stand der Wasserleitungs-Angelegenheit erteilt hätten, und der Kläger sich im Vertrauen auf deren Richtigkeit zur Durchführung des Siedlungsvorhabens im Osterholz entschlossen habe. Unter diesem Gesichtspunkt könnte der Kläger aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn ihm die demnächstige Verlegung der Wasserleitung zu dem Osterholz nicht zugesichert worden wäre. Ob der Kläger in diesem Ralle - wie er behauptet - anderswo sein Siedlungsvorhaben durchgeführt hätte, sei schon zweifelhaft# denn der Kläger scheine anfangs vorgehabt zu haben, die Siedlung durch eigene Brunnen mit Wasser zu versorgen. Aber selbst wenn die Darstellung des Klägers zuträfe, wäre ihm Infolge der angeblich erteilten unrichtigen Auskunft nur dann ein Schaden erwachsen, wenn er anderweit ein gleichwertiges und gleich günstiges Siedlungsgelände - jedoch mit Wasseranschluß - gefunden hätte, und nur insoweit, als er dafür nicht mehr aufgewendet hätte als für die Siedlung im Osterholz. Für eine solche Annahme sei der Saehvortrag des Klägers aber nicht ausreichend* Der Kläger sei über diese Erfordernisse seiner Darlegungspflicht iw klaren, und sr sei ihr gleichwohl nicht nach-gekommen.
Den von der Revision unter Berufung auf §§ 286, 139, 551 Ziff. 7 ZPO erhobenen uSügen gegen das vom Berufungsgericht angewandte Verfahr^!, das in der Tat rechtlichen
 
Bedenken begegnen kann, braucht im einzelnen nicht nachgegangen zu werden« Denn das klagabweisende Urteil findet seine Rechtfertigung in folgenden Erwägungens
1.) Auszugehen ist davon, daß der Kläger den gegen beide Beklagte geltend gemachten Schaden hier nur aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung herleiten könnte« Baß eine die beiden Beklagten "verpflichtende11 Erklärung oder Zusage auf rechtzeitige Verlegung der Wasserleitung in das Siedlungegelände im Osterholz schon mangels Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform nicht vorliegt und daß deshalb auf einer solchen Grundlage ein Sohadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - ausgeführt. Allerdings genügt es nicht, die vom Oberlandesgericht angeführten gesetzlichen Bestimmungen über die Form von verpflichtenden Erklärungen der Gemeinden und Ämter im Bande Nordrhein-Westfalen heran-zuziehen* denn die vom Berufungsgericht erwähnte Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist erst in der Fassung der Bekanntmachung vom 28« Oktober 1952 (GVB1 NRW S« 285) ergangen, und die gleichfalls erwähnte Amtsordnung stammt vom 10. März 1955 (GVB1 NRW S. 218), während die hier behaupteten, die Grundlage des Kjageanspruchs bildenden Erklärungen im wesentlichen zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben worden sein sollen. In der Sache ändert sich aber dadurch nichts $ denn § 57 der damals im Lande * Nordrhein-Westfalen geltenden revidierten Gemeindeordnung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21« November 1949 (GVB1 NRW S.295) und §§ 7t 14 des Preußischen Amtsverfassungsgesetzes vom 8« Oktober 1954 (PrcGesS. S. 595) i.V.m« § 17 der Preußischen VO vom 15. Juli 1955 (MBliV S. 895) schon die gleiche Schriftform für Verpflichtungserklärungen der Gemeinden und der Ämter vor.
Auch eine Haftung der beiden Beklagten aus dem Rechtsgedanken des "Verschuldens bei Vertragsschluß" kommt nicht
 
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in Betrachto Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sind der Amts- und Gemeindedirektor SflHP sowie der Amtsbau-meister G^^bei ihren behaupteten Auskünften öderjiJiSZusagen” nur üin Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Ämter11 (Art. 34 GG) einseitig tätig geworden« Der Kläger selbst hat dargelegt, daß die Wasserversorgung der von ihm beabsichtigten und alsdann auch durchgeführten (Landarbeiteroder Landhandwerker*-)Siedlung im Osterholz eine wesentliche Voraussetzung war für die Genehmigung dieses Siedlungsvorhabens durch die zuständige Wohnsiedlungsgenehmigungsbehörde und durch das zuständige Kulturamt, durch das auch wenigstens teilweise die Finanzierung erfolgte, und daß er - der Kläger - die Auskünfte und Zusagen von den beiden Beamten zu diesem Zweck erbeten und erhalten habe (vgl« insbesondere Schriftsätze vom 9« Januar 1956 S. 1-2, vom 12. Mai 1956 S« 1 - 3* vom 10. Dezember 1956 S« 1-2, vom 23« Juli 1957 S« 1 und vom 14* Mai 1959)» Wenn aber die behaupteten Auskünfte oder Zusicherungen der beiden Beamten gegenüber dem Kläger - für beide Teile erkennbar -nur zu dem aufgezeigten Zweck, mit dem genannten Ziel und in dem erwähnten Zusammenhang erfolgten, so waren sie eine dienstliche, hoheitliche, nicht auf einem Vertrags-Schluß gerichtete Betätigung der beiden Beamten im Sinne des Art. 34 GG, auch nicht^Wahrnehmung etwaiger fiskalischer Belange des beklagten Amtee^Ser beklagten Gemeinde (vgl. hierzu auch BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 17, 18, 20 und 21, jeweils mit Nachweisen). Das bedeutet, daß als Haftungsgrundlage für Ansprüche gegen beide Beklagten ausschließlich § 839 BGB i.V.m» Art« 34 GG in Betracht kommt (BGB-RGRK aaO Anm. ^2)«
2.) Amtshaftungsansprüche des Klägers sind aber verjährt (§ 852 3GB)f beide^Beklagte haben auch die Einrede der Verjährung erhoben, ohne daß dem Geltendmachen der Verjährungseinrede rechtlichen Hindernisse entgegenstunden«
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a)	Hierbei ist auszugehen davon, daß der Kläger einen Zahlungsbefehl - und zwar nur gegen das beklagte Amt und lediglich über einen Teilbetrag von 1-000 DM nebst Zinsen -unter dem 20. Dezember 1955 beim zuständigen Amtsgericht beantragt und erwirkt hat, der dem beklagten Amt am 23* Dezember 1955 zugestellt worden ist. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 15* Februar 1956 hat der Kläger seinen Klageanspruch auf Zahlung von 1 200 DM nebst Zinsen erhöht, und in dem Verfahren vor dem Landgericht, wohin der Rechtsstreit alsdann vom Amtsgericht verwiesen worden war, durch einen beim Landgericht erst am 27. Juli 1956 eingereichten Schriftsatz vom 26* Juli 1956, der dem Prozeßbevollmächtigten des beklagten Amts am 7. August 1956 zugestellt worden ist, auf Zahlung von insgesamt 7 548,55 DM nebst 7 i& Zinsen hiervon seit dem 1. April 1954- Gegen die beklagte Gemeinde hat der Kläger erst mit einem beim Landgericht am 21. November 1957 eingereichten Schriftsatz vom 7* Oktober 1957, der dem Prozeßbevollmächtigten der beklagten Gemeinde zugeleitet worden ist und auf dessen förmliche Zustellung dieser im Verhandlungstermin am
 lo. Dezember 1957 verzichtet hat, Klage erhoben mit dem gleichen Antrag, (als Gesamtschuldner mit dem beklagten Amt)
7 548,55 DM nebst Zinsen zu zahlen.
b)	Der Beginn der dreijährigen Verjährung nach § 852 BGB setzt die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Nach feststehender Rechtsprechung, insbesondere auch des erkennenden Senats,
 ist die verlangte Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens mit allen seinen Einzelfolgen und Nachwirkungen; sie bedeutet vielmehr lediglich die Kenntnis der schädlichen Folgen der Amtspflichtverletzung im allgemeinen; dergestalt, daß auf ihrer
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Grundlage eine Klage auf Schadensersatz, wenn auch nur als Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Es genügt mithin die Kenntnis von d er Vermögenabeeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung, wobei der gesamte, aus einer Amtspflichtverletzung entspringende Schaden eine Einheit darstellt. Deshalb schließt die Ungewißheit Über den Umfang und über die Kühe des Schadens den Beginn .der Verjährung nicht aus, und alle Schadensfolgen, die jedenfalls als möglich vorauszusehen waren, sind mit der allgemeinen Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung dem Verletzten auch bekannt geworden; nur objektiv nicht voraussehbare Schadensfolgen werden von dieser "Kenntnis11 nicht mitumfaßt.
Für die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ist im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Geschädigte weiß, daß der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten eines Beamten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zurückzuführen ist. Bei zweifelhaften Rechtsfragen, vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit Uber die gesetzlich anstelle des tätig gewordenen Bediensteten tretende Öffentlichrechtliche Körperschaft, liegt allerdings die zu fordernde Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen in der Regel erst dann vor, wenn jene Rechtsfrage eine gewisse Klärung gefunden hat, so daß die Erhebung der Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die Erhebung einer solchen Klage vernünftigerweise zugemutet werden kann« Mit Rücksicht auf die Vorschrift des *§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist ferner die Kenntnis des Geschädigten erforderlich, daß ein anderer Ersatzpflichtiger
i.
 
nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann (vgl a hierzu: BGB-RGRK aaO § 852 Anm. 6 und 7; BGHZ 6, 195» 202j LM § 852 BGB Nr, 9 und 11; Urt. des Senats vom 17. Dezember 1959 XII ZR 167/58 und vom 11. April I960 III 2R 76/59),
c)	Nach dem festgestellten Sachverhalt» wie er sich aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien und auch aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil ergibt» hat der Kläger mit dem Bau seines Hauses - nach seiner Behauptung auf Grund einer mündlichen Erlaubnis des als Bauaufsichtsbehörde zuständigen Kreis-bauamtes in Mettmann und einer Bestätigung der zuständigen Siedlungsbehörde» des Kulturamtes in Düsseldorf (vgl« Schriftsatz vom 21. September 1956) - bereits im Jahre 1950 begonnen und es schon im Dezember 1951 (ebenso wie drei andere Siedler) bezogen. Die für den Bau des Hauses des Klägers erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind in schriftlicher Form wie folgt erteilt worden: Die Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung am 18. Oktober 19511 die Baugenehmigung durch das Kreisbauamt in Mettmann unter dem 51« Januar 1952, dem Kläger zugegangen am 26. April 1952j die Wohnsiedlungsgenehmigung am 1. Oktober 1952, Mithin war spätestens im Oktober 1952 der Hausbau des Klägers beendet und rechtlich nicht mehr zu beanstanden: es fehlte zu diesem Zeitpunkt nur noch der Anschluß des Hauses an eine Wasserleitung, die nach den vom Klager behaupteten Zusagen oder Auskünften liegen sollte,^ “bevor der Kläger mit dem Bauvorhaben begonnen haben würde, oder bevor die geplanten Bauten stehen würden“. Mithin wußte der Kläger auch schon spätestens im Oktober 1952, daß die nach seiner Darstellung schuldhaft amtspflichtwidrig gegebenen Zusagen oder Auskünfte der beiden Beamten über den Bau der Wasserleitung nicht zutrafen oder nicht erfüllt waren; seit diesem Zeitpunkt wußte er ferner, daß ihm aus
 
diesem Grunde ein Schaden durch die naturgemäß erhöhten Aufwendungen für die Beschaffung des täglichen Wasserbedarfs in seinem Haus und durch die sonstigen damit verbundenen Nachteile, mit denen der Kläger seine ursprünglich erhobene Forderung von 1 200 DU weiterhin begründet hat (Mehrkosten für Bäder, Wäsche und Autowäsche entsprechend dem Schriftsatz vom 9« Januar 1956 S. 4-5), entstanden war und auch in Zukunft - bis zur tatsächlichen Verlegung der Wasserleitung - entstehen würde« All diese genannten Schadensfolgen waren also bereits spätestens im Oktober 1952 für den Kläger eindeutig voraussehbar, so daß er schon damals in der Lage war, insoweit zu demindest eine Feststellungsklage zu erheben« Dem Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen weiterhin stets bekannt, daß der Amtsdirektor SMP und der Amtsbaumeister 0^0 die vom Kläger behaupteten Zusagen oder Auskünfte im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht hatten, und daß diese Beamten in den Diensten des beklagten Amts standen, gegen das der Kläger dann auch im Dezember 1955 einen Zahlungsbefehl erwirkt hat. Das alles genügt aber, um entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen die Verjährungsfrist des § 852 BGB für Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Amt wegen der erwähnten Schäden spätestens im Oktober 1952 beginnen zu lassen. Bedenken im Blick auf § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB sind in diesem Zusammenhang nicht zu erheben« Denn der Kläger selbst hat Jedenfalls das zunächst nur beklagte Amt von Anfang an als den Dienstherrn der beiden Beamten, der für diese einzu-stehen'habe, angesehen. Mit der Erwägung, dem Kläger sei für eine Klage gegen das beklagte Amt nicht genügend deutlich gewesen, welche Körperschaft für das Verhalten der beiden genannten Beamten einzustehen habe, kann also der Beginn der Verjährungsfrist in Richtung gegen dae beklagte Amt nicht hinausgeschoben werden^
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Der mit dem Zahlungsbefehl zunächst auf 1 000 DM bezifferte und im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht auf 1 200 DM erhöhte Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen das beklagte Amt wegen der mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 1956 zunächst geltend gemachten und auf 5 650 DM bezifferten und spezifizierten Schäden (Mehrkosten für die Beschaffung des täglichen Wasserbedarfs sowie für Bäder, Wäsche und Autowäsche) war somit schon im Oktober 1955 verjährt, während der Zahlungsbefehl (§ 209 Abs» 2 Ziff 1 BGB) erst Ende 1955 ergangen ist.
d)	Was die Erweiterung und Erhöhung der Klage mit dem Schriftsatz des Klägers vom 26. Juli 1957 - eingegangen beim Landgericht am 27» Juli 1957 und zugestellt dem beklagten Amt am 7» August 1957 - anlangt, so wird der mit ihm erhöhte Schadensersatzanspruch von der im Oktober 1955 ab-gelaufenen Verjährung ohne weiteres miterfaßt, soweit darin die Differenz zwischen dem zunächst geltend gemachten Betrag von 1 200 DM und den im Schriftsatz vom 9» Januar 1956 erwähnten Schäden in Höhe von insgesamt 5 650 DM mitenthalten ist.
Jedoch hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.Juli 1957 noch weitere Schäden geltend gemacht, nämlich 861,50 DM Kosten für eine im Sommer 1954 von ihm errichtete Anlage eines unterirdischen Wasserbehälters mit Druckkessel und Hauswasserpumpe (automatische Hauswasservereorgung)?weiterhin Kosten für den Anschluß der im Herbst 1955 fertiggestellten Wasserleitung in Höhe von 392,05 DM und 645. DM, die nach der Behauptung des Klägers ihm nicht entstanden wären, wenn die Wasserleitung entsprechend den Zusagen der beiden Beamten schon bei Fertigstellung des Hauses gelegen hätte, weil dann das Kulturamt in Düsseldorf diese Kosten zuschußweiee getragen hätte.
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Aas dem Vorbringen des Klägers zu den Wasseranschluß-kosten folgt, daß die fculetzt genannten beiden Schadensposten für den Kläger, der nach seiner eigenen Behauptung auf Grund seiner früheren und jetzigen Tätigkeit besonders auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung und der damit verbundenen Möglichkeit der Finanzierung und der Hergabe von Zuschüssen durch die öffentliche Hand außerordentlich erfahren war (vgl» Schriftsätze vom 12. Mai 1956 S. 1 - 2 und vom 21« September 1956 S« 1), auch schon bei der endgültigen Fertigstellung ssineB Hauses und beim Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen für diesen Hausbau, demnach spätestens bereits im Oktober 1952 voraussehbar waren« Damit fällt auch der Beginn der Verjährungsfrist für den Klageanspruch gegen das beklagte Amt wegen dieser Schäden mindestens in den Oktober 1952 mit der Wirkung, daß er auch insoweit verjährt war, als er durch Einreichen des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 erstmals klageweise geltend gemacht wurde»
Anders könnte jedoch die Rechtslage sein, soweit der Kläger mit seiner Klage den Schaden geltendmacht, der ihm durch die Anlage der automatischen Wasserversorgung in seinem Hause entstanden sei« Denn insoweit hat er dargelegt, er habe sich hierzu erst nach mehrjährigem vergeblichem Warten auf das Legen der Wasserleitung entschlossen, so daß zuzugeben ist, daß dieser Schaden jedenfalls nicht ohne weiteres auch schon im Herbst 1952 für den Kläger voraussehbar war« Jedoch hat der Kläger nach dem Inhalt der von den Urteilen der Vorinstanzen j&Mlezug genommenen Prozeßakten der beklagten Gemeinde bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4« März 1954 an den Amtsdirektor Gruiten diesem seinen Entschluß mitgeteilt, die automatische Wasserversorgungsanlage im Haus nunmehr zu
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errichten, weil dies notwendig sei, und die dadurch entstehenden Kosten dem beklagten Amt "in Rechnung zu stellen“, d.h« also sie von ihm zu fordern, und zwar mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf einer Prist von zwei Wochen Klage erhoben werde. Diese Aufforderung wurde noch ergänzt durch ein weiteres Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 26. März 1954, in dem die Kosten dieser Anlage entsprechend einem Voranschlag mit 1 340 DM angegeben worden sind. Damit wurde auch dieser weitere Schaden zu demindest schon im Frühjahr 1954 für den Kläger einwandfrei voraussehbar in einer Weise, daß er auch bereits zu jener Zeit -r wie übrigens von ihm selbst schon damals angekündigt -zur Erhebung einer Klage, zu demindest einer Feststellungsklage, in der Lage war. Deshalb ist auch für diesen weiterhin geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beginn der Verjährung auf den März/April 1954 au legen, so daß die klageweise Geltendmachung im Juli/August 1957 wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung verspätet war.
Ein Sachverhalt, der die Ausübung der Verjährungseinrede als unzulässig erscheinen lassen könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; insbesondere nicht, daß das beklagte Amt durah ein bestimmtes. Verhalten den Kläger von dem rechtzeitigen Geltendmachen seiner vermeintlicher Schadensersatzansprüche abgehalte oder etwa deren vergleichsweise oder außergerichtliche^ Erledigung in Aussicht gestellt hätte. Sin etwaiges Vertrösten des Klägers in Bezug auf das Legen der Wasserleitung in der Zeit nach dem Oktober 1952 ist nicht geeignet, die Ausübung der Ver jährungseinrede gegenüber den Schadenersatzansprüchen als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu kennzeichnen«
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Das alles führt dazu, daß der Klageanspruch gegen das beklagte Amt abzuweichen ist, ohne daß es weiterer Erörterungen bedarf«
e)	Es bedarf auch keiner Prüfung und Entscheidung, ob der erst im November/Dezember 1957 klageweise erhobene Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde Gruiten sachlich begründet sein könnte« Denn nach dem festgestellten Sachverhalt (vgl. auch das vom Berufungsgericht in Bezug genommene land-gerichtliche Urteil $. 6) und dem Vorbringen des Klägers (vgl* dessen Schriftsatz vom 7. Oktober 1957 S« 1 - 2) wußte der Kläger zu demindest, daß der Amtsdirektor gleichzeitig Gemeindedirektor der beklagten Gemeinde war und somit die naheliegende Möglichkeit bestand, daß er auch in dieser Eigenschaft dem Kläger gegenüber dienstlich tätig geworden sein konnte. Wenn also für das nach Ansicht des Klägers schuldhaft amtspflichtwidrige Handeln des Amtsdirektors	dem	beklagten	Amt,	das	der	Kläger
 zunächst in Anspruch genommen hat, überhaupt noch eine nach Art. 34 GG haftpflichtige öffentlichrechtliche Körperschaft in Betracht kommen konnte, so konnte dies von vornherein nur die beklagte Gemeinde sein* Diese von Anfang an bestehende Kenntnis des Klägers, daß nämlich der Amts** direkt or Schalk auch Gemeindedirektor war, und daß er in dieser Eigenschaft die behaupteten Zusagen oder Auskünfte ebenfalls abgegeben haben konnte* genügte aber bei dem hier gegebenen Sachverhalt dafür, eine Klage rechtzeitig - zu demindest auch - gegen die Gemeinde Gruiten zu erheben; insoweit bestand für eine Klage die ungefähr gleiche Aussicht auf Erfolg wie für die gegen das beklagte Amt zunächst tatsächlich erhobene Klage, zu demal für den im Siedlungs- und Bauwesen erfahrenen Kläger nahelag, daß die Verlegung der Wasserleitung - wenigstens auch - Aufgabe der Gemeinde war oder sein konnte. Bei einer solchen Sachlage konnte
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dem Kläger von Anfang an die Erhebung zu demindest einer festst ellungsklage gegen die beklagte Gemeinde ebenfalls zugemutet werden; das Fehlen jeglichen Risikos und die unbedingte Sicherheit für ein Obsiegen, insbesondere eine eindeutige, zweifelsfreie vorherige Klärung, welche Körperschaft für einen Beamten einzustehen hat, wenn dieser Beamte im Dienste zweier Körperschaften steht und im gegebenen Fall
 für beide gehandelt haben kann, sind nicht zu verlangen»
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In übrigen gilt auch hier das für die Verjährung der Ansprüche gegen das beklagte Amt Gesagte»
Daraus folgt, daß die erst, im November/Dezember 1957 gegen die beklagte Gemeinde erhobene Klage verspätet war, alßo eine Unterbrechung der (bereits abgelaufenen) Verjährung nicht mehr herbeiführen konnte, und daß die Erhebung der Verjährungseinrede nicht unzulässig ist»
Hach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr» Geiger BR Dr« Weber ist Dr*Bgy,er.?- Dr. Hußla Gähtgens ausgeschieden und" deshalb an der Unterschrift verhindert «
Dr« Geiger