Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil das 1 r Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt' (Main) vom 28. iklinik der Stadt I 'der gesetzlichen' Zwangsbehandlung auf Grund des Gesetzes vom 1.8» -: y; Februar 1927 (RGBl I 61) unter ziehen <= Sie wurde dort zunächst stationär und im Anschluß daran ambulantrnit Neosalvarsan behandelte v Sie - habe dadurch, daß sie sich dem Gesetz unterworfen und dabei schwere Gesundheitsschäden davongetragen, , habe, der Allgemeinheit ein Sonderopfer;gebracht,ifür das. macht geltend, die Voraussetzungen für einen Aufopferungsanspruch der sich überdies, nicht gegen das: Land rieht eh könney: ^yd . Gesetz vom sse - der Allgemeinheit 5": die Zwangstehändlung:-Jhadh 18» Februar 1927, treffe nur die Personen,, die sich durch ihr eigenes Verhalten eine Geschlechtskrankheit äuge sogen hätten» Inders als beim Impfzwang komme der Behandlung nach dem Gesetz vom 18» Februar 19£7 keine vorbeugende; Bedeu-tLi, tung zu, sie diene'''vielmehr- in . erster Linie »Gern eigenen Interesse des Kranken» Ls fehle aber auch an dem Nachweis .-daßdie Gesundheitsschäden der Klägerin auf (die;. - von ihr überdies freiwillig hingenomnene - Salvarsan-Binspritzung1zurückzuführen Lsei-ehi Las beklagte Land hat auch die Höhe des behaupteten Schadens bestritten» • hach § 1' des Gesetzes von 192.7."hat)fder 3'en^ hr mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit -darunter fällt 'auch öLues '(»Syphilis, ; §; 1 ■leidet'1 und;)das ■■■weiß ,oder V bei nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden;-(§g4v%--Abs o 4 - hesso Fassung Abs, 5 -•) = Als ein solcher Bingriff ist in der auf 'Grund' von .§ 4 des Gesetzes vom Heicbsinnenminister erlassenen Verordnung vom 11. worden.-..ln der zweiten Verordnung des Eeichsinnenministers vom-' 27.'Februar 1940 (RGBl I 456) ist die Behandlung mit Sal-varsan-Präparaten nicht mehr unter den Eingriffen aufgeführt,V die nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden dürfen^ man nahm an, daß durch die Eeichsärzteordnung und die ärztliche Prüfungsordnung der . Schutz der Kranken)weitgehend ; gesichert sei und.daß bei Beachtung der Richtlinien für die Anwendung von Salvarsan-Präparaten eine ernste,Gefährdung der Kranken ■■aus ge--schlossen'sei (Pfundtner-Heubert, Das neue, deutsche Reichsrecht Juli 1955 (BGBl I , 402) zu dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist gedoch unter den Eingriffen,>die nur mit Einwilligung des;;; In BGKZ 9, 90 hat der Senat ausgefüiirt, daß eine als Holge einer Pockenschutzimpfung auf Grund des ;Impfgesetzes vom April 1874 (RGBl S 31) eingetretene. "un- nie gleich";: trifft , und daß die Pockenschutzimpfung zv/ar auch/; wohlverstandenen Interesse des Sinzeinen /liegt dieses Inditi-:/;/;/, düälinteresse jedoch an Bedeutung' hinter den überwiegenden In-teres so der Allgemeinheit zurücktritt, die1 durch'(die •' Zwangsfrapfüh vor : der allgemeinen Seüchengefahr geschützt werden soll, Den Binwand, daß mit der Anerkennung eines ;Aufopfe'ruhgsänsprüchs bei: Impf Schäden; die öffentlichreehtliche Ent schädigungspflicht eine; i; ' unabsehbare Ausweitung erfahre,: ist der; Senat (aaO S» 92) mit dem 'Hinweis darauf entgegengetreten, daß alle diejenigen Opfer, die • vom Gesetz gefordert und gewollt sind, Entschädigungsansprüche / nicht hegründen, mid daß nur diejenigenäWachteile als ein besonderes Opfer angesehen •. werden können , die über Idas : hinausgehen, ff was der Einzelne, nach dem; Willen des Gesetzes hinzunehmen hat.. Deshalb sei es auch;nicht so, daß auch dem, der auf Grund einer Zwangsbehandlung wegen einer Geschlechtskrankheit:, gesundheitli- ;. Betroffene' nach dem Willen des Gesetzgebers:nUr die.im allgemeinen mit der Impfung verbundenen Wachteile — entschädi--gungslo s - hinzunehmen habe, keine swegs aber erhebliche gesundheitliche .lachteile' (aaO S-. Bas er- ., gibt sich eindeutig darausy■daß Eingriffe, die mit einer ernsten Gefahr .für Leben und Gesundheit verbunden sindohne Sinwillj -gung -des Kranken nicht -zwangsweise yorgehommehrwerden< dürfen^:-Auch;derjenige, der sich -freiwillig"; behandeln läßt, setzt sich bei: Ablehnung,'einer gefährlichen,Heilmethode 'nicht der Gefahr < aus.* Daraus, daß nach .der Verordnung vom 27, Pebruar 1940; vor Anwendung ,von Salvarsan-Präparaten die Einwilligung.des Kranken nicht'mehr.eingeholt zu werden brauchte? kann nicht gefolgert werden, daß: 'dem.Kranken nunmehr auch die. auch die Inkaufnahme der Gefahr einer so ernsten Gesundheits-be Schädigung 5 wie - sie hier behauptet ist, vom Gesetzgeber be- . Opfer dar (so auch - jedenfalls bei 'Zwangsbehandlüng - Schaek(( lim 1953- 612) o ( _ f b) Die Unterwerfung unter eine Heilbehandlung wird jedem;wf Uf der von seiner Lueserkrankung weiß; vom Gesetz abverlangt (§ 2 iibs = 1) o Erfüllt er seine gesetzliche Pflicht - die eine((Rechts-pflicht ist (Hellwig aaO So 40) - nicht freiwillig; so Esther 11; der Zwangsbehandlung ausgesetzt (§ 4:Abs, 2. und 4/5/ )ha somit jede Behandlung unter gesetzlichem Zwange steht; ist auch die Voraussetzung eines Aufopferungsanspruchs erfüllt , : daß .das. Es kommt dabei entgegen der Insicht des;Berufimgsgeriehts nicht darauf ans ob der Kranke sich "freiwillig" hat behandeln ■lassen; oder ob die Schädigung infolge einer ■ "Zvvangsbehaildlung". lungspilicht aber ist dem Kranken im Interesse der-Allgemeinheit auferlegt worden, die vor der Ausbreitung der Geschlechtskrankheiten geschützt werden soll (vgl» § 4 Abs. 2 und Hellwig aaO i S. 'Die Voraussetzungen, von denen der Senat in Geir; erwähnten Impfschädenurteil- die Entstehung eines Aufopferungsanspruchs cibL 7:7k<;:7-hängig gemacht hat, -sind hier: (pLso i erfüllt %'■■■ Die Behandlung ist vom Gesetz gefordert worden, sie hat zu einem Sonderopfer geführt, dieses ist für die Allgemeinheit erbracht worden» 3.- ) Auch die krage, ob zwischen; einer Heilbehandlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und einer vor- 7; beugenden Impfung nach dem Pockenschutzgesetz deshalb., weil hier ein Kranker,: dort ein Gesunder .betroffen..wirdy '■ein<BO\iQr\xt^~ sätziicher Unterschied besteht, daß in einem Pall der Kusgleicn des ungewöhnlichen Schadens nicht gerechtfertigt, im anderen Pall gerechtfertigt erscheint, ist . zu verneinen» Entscheidend ist ,; -daß der Gesetzgeber in beiden Fällen es nicht der Entscheidung des Einzelnen überlassen hat, ob er sich heilen oder vorbeugend , behandeln läßt, daß er vielmehr durch Gesetz eine Hechtspflieht zur Impfung wie zur Heilbehandlung begründet-hat, deren Erfüllung^ erzwingbar ist, nach dem Impfgesetz durch-die Androhung von,Strafe gegenüber dem für die Unterwerfung unter, den-Impfzwang Verantwortlichen, nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-: . 7Mit der vom Berufungsgericht.gegebenen Begründung, daß;-zwischen der/ Heilbehandlung-nach dem 'Gesetz zur‘Bekämpfung der Ge-schlechtskrankheiten und der.Impfung nach dem impfgesetz ein 7 grundlegender Unterschied bestehe,,und,daß - die Klägerin ein ihr vom Gesetz nicht zugemutetes Sonderopfer, nicht erbracht rhabe.,: ) fehle, kann aas angefochtene Urteil nicht:gehalten-werdend denn • (x0,q Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender tat rieht er-lieber Würdigung festgostelltdaß die .hei der Klägerin aufge— ; ■tretenen lährayingserscheinungen durch die:Salyarsan-linspritzung vom Januar 1951 jedenfalls mitverursacht worden ;sind» a) gpr -Vollzug des Gesetzes zur Bekämpfung der b©schlechts-krankheitenj das gemäß Art.- 125 Abs» 1 ..i?ia ArtgggggZiffl GrundG.Bundesrecht geworden ist .. gäbe -■ hier die Bekämpfung der : Geschlechtskrankheiten - mit der Tofnähme des schädigenden Eingriffs erfüllt worden ist.» daß der Reichsminister die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen habehatte; mit dem Zusammenbruch des Reiches ihre Bedeutung verloren. Die Dinge liegen hier anders als in den Fällen BGHZ ) 9 ; 24 2 ■ (24.4 f) und 1 3 r 378 (382 f) V in denen einzelne Vonschriften eines hessischen Gesetzes; - des Rufbaugesetzes für -revisibel erklärt worden sind.. : ' Ruch die auf Grund von § 24 des Bundesgesetzeskzur;Bekämpfung der .Geschlechtskrankheiten erlassene Vorschrift:des hessischen ; Gesetzes .vom 2o Juni 1954 .(Hess.. wisse gemäß dem Bundesgesetz entstandene Kosten vom Bandeswohl-fahrtsverband zu tragen sind, ist;eine landesrechtliche Vorschrift;, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt hinaus erstreckt. auf.Grund; hessischen;Bandesreciits zu , der:Ruffassuhg .gekommen, daß das Band auch-•für-den;Ruföpf erungsr-; ahsprucli nicht .der rechte Beklagte seis: so würde es offensicht- ■Tiell die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen haben* Das 1 Va ist glicht geschehen» Das Berufungsgericht hat also, das hessische Landesrecht dahin ausgelegt, daß die Sachverpflichtung einer anderen Körperschaft als des Landes durch hessische Vorschriften / nicht begründet worden ist. Daß das Berufungsgericht die einschlägigen Yorschriften nicht ausdrücklich angeführt hat, ist ' dabei ohne Bedeutung. Liit der Begründung, daß das beklagte Land nicht der rechte Beklagte •?'sei« läßt .sich die Klagabweisung also auch nicht auf- ' recht,halten. chem ihr die Spritze gegeben wurde, ist das Armenrecht versagt : worden, .weil für ein Verschulden bei der .Behandlung kein ;hnhalt>':::;v: gegeben sei. Die'Xlagabweisung kann schließlich auch nicht mit der •vom beklagten Land vorgetragenen Begründung gehalten werden, daß die Klägerin sich die Heilung ihrer Lues als einen, die Querschnittslähmung ausgleichenden Vorteil anrechnen.'lassen müsse» Qb die verhängnisvolle Behandlung vom Januar ;1951 zur Heilung der Lues geführt hat, ist nicht festgestelitt Aber auch wenn die Lues infolge dieser Behandlung geheilt worden ist»» dann ist die Heilung» auf deren Herbeiführung die; Behandlung . . - abzielte, kein' Vorteil der .’die Querschnittslahmung: irgendwie ausglichee Hier von Vcrfceilsausglcichimg zu reden, ist abwegig» Es braucht deshalb zu der .Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob der Satz des Großen Senats für Zivilsachen (BCHZ 6, 270,;295), daß bei der Berechnung der angemessenen Enteignungsentschädigung 'Vermögensvorteile, berücksichtigt .../w .'werden können, die dem Betroffenen in Verbindung mit ;dem Ein- ;'
X* 14 X u. Ci, O ;-XM Cl Pur die Amt Irenes? Kech.tssa.tz?. Aktenzeiche Urti des BG j.J.;pUv‘-UO,^vyv v--^ o liehe Sammlung i zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom ■18.0. Februar 1927 (RGBl I 61) §§1/ 4 Einl, AIS § 75 Erleidet ein an Lues Erkrankter infolge'..einer Saiva^san-Behandlung eine schwere Gesundheits-heSchädigung (Querschnittslähmung)? so kann /■ ein Aufopferimgsanspruch 'begründet sein. Dabei ist es gleichgültig/ ob der Erkrankte der gesetzlichen Verpflichtung,, sich behandeln zu lassen> von sich -aus nachgekommen.ist"oder ob vvangsbehandlung stattgefunden hat. eine; Z"' nn in SH 1.90/56 •H: vom 26o September 1957 IG Wiesbaden OLG Frankfurt /Main IILJiL 190/56 Verkündet am 26, September 1957 fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der■ Geschäftsstelle 1 Im N a me n de s Volke s In dem'Rechtsstreit der Frau I ¥/ geb«, I _ I: 0 '-Straße . gesetzlich vertreten durch ihren Gebrech- lichkeitspfleger, Rechtsanwalt und Notar Ir. : in' 1 i ■ Klägerin, Berufungsbeklagten' und-Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigt er s. Rechtsanwalt- Prof. Ir, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. G-eiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Beyer . : \ für' Recht'erkannti I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil das 1 r Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt' (Main) vom 28. Juni 1956 aufgehoben. II. Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. November 1955 wird zuriickge wie sen. Abs. II des Urteils des Landgerichts wird neu ge-' faßt wie folgt?. - 2 Es wird festgestellt, daß,das beklagte Land der Klägerin billige 'Entschädigung nach Eufopferungsgrund-. Sätzen auch für die weiteren Folgen der ihr im Januar 1951 in der S - klinik in E: verabreichten leosalvarsan-Injektion zu leisten hat„ III., Las. beklagte Land hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen« Ton .Rechts wegen .-Tatbestands Die 19235 geborene Klägerin erkrankte im Jahre .1950 an Dues und mußte sich in der . iklinik der Stadt I 'der gesetzlichen' Zwangsbehandlung auf Grund des Gesetzes vom 1.8» -: y; Februar 1927 (RGBl I 61) unter ziehen <= Sie wurde dort zunächst stationär und im Anschluß daran ambulantrnit Neosalvarsan behandelte v Im Januar 1951 wurde der Klägerin im Zuge der ambulanten Nachbehandlung der Dues-Erkrankung eine : weitere ■■■ SalyarsäÄ^ä^ivD;,'. spritze 'verabreicht;,'-- die bei ihr erhebliche Gesundheitsstörun- ■ gen 'hervorrief| insbesondere trat eine Quer schni t tsllhmung ein, ; Die Klägerin behauptet, infolge dieser auf Grund der Zwangs-behandlung vorgenommenen Einspritzung sei sie an der unteren ; Körperhälite , gelähmt und infolgedessenarbeitsunfähig , und stäh- : dig pflegebedürftige:. Sie - habe dadurch, daß sie sich dem Gesetz unterworfen und dabei schwere Gesundheitsschäden davongetragen, , habe, der Allgemeinheit ein Sonderopfer;gebracht,ifür das. sie: : entschädigt werden müsse,i . iJui .Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilend ihr ab 15 » Januar 1951 bis zu dem- 31 »; Dezember; 1 954 weine fyv t Rente von 200 DIR monatlich zu zahlen; und fe'stzusfpliefi, .daßi'däs;; „beklagte Land verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, ; 'den (sie in Zukunft, verursacht durch die im Januar erhaltenen Heosalvarsanspritze , . erleiden werde * ;yyv.y;:^ hit , y;d.w dg: , Das beklagte..Land hat beantragt; die Klage abzuweisen, Ls yUV-. macht geltend, die Voraussetzungen für einen Aufopferungsanspruch der sich überdies, nicht gegen das: Land rieht eh könney: ^yd . seien hier;, nicht gegebene; Die Zwangsbehanälurig;#achKä<lH^ zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten sei anders als die :■ yy; ;äi.lgemeine JmFfpflicht zu beurteilen. Dem ■'Impfzwang unterliegeV . jeder im Intere dem. Gesetz vom sse - der Allgemeinheit 5": die Zwangstehändlung:-Jhadh 18» Februar 1927, treffe nur die Personen,, die sich durch ihr eigenes Verhalten eine Geschlechtskrankheit äuge sogen hätten» Inders als beim Impfzwang komme der Behandlung nach dem Gesetz vom 18» Februar 19£7 keine vorbeugende; Bedeu-tLi, tung zu, sie diene'''vielmehr- in . erster Linie »Gern eigenen Interesse des Kranken» Ls fehle aber auch an dem Nachweis .-daßdie Gesundheitsschäden der Klägerin auf (die;. - von ihr überdies freiwillig hingenomnene - Salvarsan-Binspritzung1zurückzuführen Lsei-ehi Las beklagte Land hat auch die Höhe des behaupteten Schadens bestritten» Das Landgeric ht hat den Zahlungsanspruch - dem Grunde "» hach für gerechtfertigt .erklärt und dem,Peststellungsantrag»entsprochen. ....; Das Oberlandesgericht hat 7 der Berufung des/Landes ’staft~ gebend;, die Klage abgevaesenä Mit ,ihrer Hevisiön strebt die Klägerin die Wiederherstellung des,ländgericHtlichen Urteils ans.das beklagte Land bittet , die. revision zurückzuweisen» Lntschei dungsgründe t. Io) Zur Zeit der Behandlung der Klägerin galt das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten: vomclSLhPebruar 11:9271, (HGBl. I 61) idP des Hessischen Gesetzes vom 11L April 1946 (HesSoGVDl ' 1946 ? ,110)(>3Es ist mit • demvinkrafttre^e^' des:}U.uhde's-gesetze • zur Bekämpf ung 1 I 700) am • / 30 1 ' des Gese tze: • hach § 1' des Gesetzes von 192.7."hat)fder 3'en^ hr mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit -darunter fällt 'auch öLues '(»Syphilis, ; §; 1 ■leidet'1 und;)das ■■■weiß ,oder V den Gmständen nach annehmen' mußdie Pflicht'^äsidhlvönyeinema: 7;;; approbierten: Arzt behandeln zu lassen» Personen, die. geschleciits krank und verdächtig sind, die Geschlechtskrankheit weiter zu verbreiten, können einemHeilverfahren unterworfen werden,, wenn das zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erscheint (§ 4 Abs.2)f Soweit andere Mittel zur Durchführung dieser Maßnahme nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittel -• baren Zwanges zulässige: Ärztliche Hingriffe,, die mit einer ernsten Gefahr für leben und Gesundheit verbunden sind, .dürfen.da4: bei nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden;-(§g4v%--Abs o 4 - hesso Fassung Abs, 5 -•) = Als ein solcher Bingriff ist in der auf 'Grund' von .§ 4 des Gesetzes vom Heicbsinnenminister erlassenen Verordnung vom 11. • September 1927 (RGBl I 298) ins~ • besondere die Behandlung mit Salvarsan-Präparaten bezeichnet t. worden.-..ln der zweiten Verordnung des Eeichsinnenministers vom-' 27.'Februar 1940 (RGBl I 456) ist die Behandlung mit Sal-varsan-Präparaten nicht mehr unter den Eingriffen aufgeführt,V die nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden dürfen^ man nahm an, daß durch die Eeichsärzteordnung und die ärztliche Prüfungsordnung der . Schutz der Kranken)weitgehend ; gesichert sei und.daß bei Beachtung der Richtlinien für die Anwendung von Salvarsan-Präparaten eine ernste,Gefährdung der Kranken ■■aus ge--schlossen'sei (Pfundtner-Heubert, Das neue, deutsche Reichsrecht IV d 31)V In der zweiten Verordnung vom 5. Juli 1955 (BGBl I , 402) zu dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist gedoch unter den Eingriffen,>die nur mit Einwilligung des;;; Kranken vorgenommen werden dürfen, wieder die Behandlung der. Lues mit Salvarsan-Präparaten, auf ge führt „ ■■P- g.i'/ '-'g v 2») Der Senat hat wiederholt; ^entschieden,'- daß^’häcHiydem '.ln; § 73: Einlo AIR 'enthaltenen Röchtsgrundsatz:'Aufopferungsän- " spräche bei Eingriffen in die körperliche üjiversehrtheii auch- ; 1, dann gegeben sein können, wenn es sich,; bei :äiese2i;Hingriffenv;h;; v,-um auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende/h Maßnahmen gehandelt 1 hat (3 GHZ 9, - S3|, 20, 64| 22, 5). RR-' " h " , R i i; In BGKZ 9, 90 hat der Senat ausgefüiirt, daß eine als Holge einer Pockenschutzimpfung auf Grund des ;Impfgesetzes vom April 1874 (RGBl S 31) eingetretene. Gesundheitsleschadigung-ipiii)vi besonderes Opfer darstellen kann, daß bei der Beurteilung;,: ob der... Gesundheit s schaden als Sonderopfer zu qualifizieren: ist./lest :j darauf ankommt , ob er den Geschädigten: gegenüber anderen . "un- nie gleich";: trifft , und daß die Pockenschutzimpfung zv/ar auch/; wohlverstandenen Interesse des Sinzeinen /liegt dieses Inditi-:/;/;/, düälinteresse jedoch an Bedeutung' hinter den überwiegenden In-teres so der Allgemeinheit zurücktritt, die1 durch'(die •' Zwangsfrapfüh vor : der allgemeinen Seüchengefahr geschützt werden soll, Den Binwand, daß mit der Anerkennung eines ;Aufopfe'ruhgsänsprüchs bei: Impf Schäden; die öffentlichreehtliche Ent schädigungspflicht eine; i; ' unabsehbare Ausweitung erfahre,: ist der; Senat (aaO S» 92) mit dem 'Hinweis darauf entgegengetreten, daß alle diejenigen Opfer, die • vom Gesetz gefordert und gewollt sind, Entschädigungsansprüche / nicht hegründen, mid daß nur diejenigenäWachteile als ein besonderes Opfer angesehen •. werden können , die über Idas : hinausgehen, ff was der Einzelne, nach dem; Willen des Gesetzes hinzunehmen hat.. Deshalb sei es auch;nicht so, daß auch dem, der auf Grund einer Zwangsbehandlung wegen einer Geschlechtskrankheit:, gesundheitli- ;. chen Schaden erleide, "unter allen Umständen" eineVEntSchädigung:; zu gewähren sei (aaO So 92) »■ Daraus, daß nach dem Iiirpfgesetz bei Gesundheitsgefähräung von der Impfung abzusehen^sei,!ergebe;sich daß der. Betroffene' nach dem Willen des Gesetzgebers:nUr die.im allgemeinen mit der Impfung verbundenen Wachteile — entschädi--gungslo s - hinzunehmen habe, keine swegs aber erhebliche gesundheitliche .lachteile' (aaO S-. 87/06) c ; :/ :;;;f. Diese '. Grundsätze, erhalten übrigens eine -züsätziichei(5egitimie.r: rung dadurch, daß gerade- im 1 sozialen De c ht s st aat (Art o 20 - Ab s c 1 . GrundG) - wenn dieses Prinzip hier nicht zu . einer;:.unverbihdli-: chen Phrase werden soll - außergewöhnlich harte Opfer, die der .. Einzelne im Befolgung eines staatlichen Gebotes, das generell nur mit verhältnismäßig geringfügigen Wachteilen feehnetafimtin-. teresse der Allgemeinheit hinnehmen muß, zu Lasten dieser Allgemeinheit', d,hc vom Staat. a.usgegiichen werden 'müssen-, (Iff; V Von den in jener Entscheidung;,des Senats,entwickelten Grundsätzen .ist auch bei der Beurteilung des vorliegenden Palles aus-zugehen, : - • >a) hach, der Behauptung der Klägerin hat die ihr im Januar '■■1951 verabreichte Salvarsanspritze eine Querschnit'islähniung her-K vorgerufen. Ein so> schwerer .Gesundheitsschaden geht weit uber-Kj die körperlichen Beschwerden und.sonstigen lachteile hinaus, die "natürlicherweise " /.".ini allgemeinen" , mit jeder' Salvarsanbehand- ; lung verbunden sind. Solche schwere Gesundheitsbeschädigung in :* Kauf zu nehmens , mutet:: das Gesetz dem Kranken nicht zu., Bas er- ., gibt sich eindeutig darausy■daß Eingriffe, die mit einer ernsten Gefahr .für Leben und Gesundheit verbunden sindohne Sinwillj -gung -des Kranken nicht -zwangsweise yorgehommehrwerden< dürfen^:-Auch;derjenige, der sich -freiwillig"; behandeln läßt, setzt sich bei: Ablehnung,'einer gefährlichen,Heilmethode 'nicht der Gefahr < aus.* daß gegen ihn zwangsweise; vorgegangen wird (Hellwig? Gesetz zur/Bekämpfung der . Geschlechtskrankheiten ;i 928 :15, Daraus, daß nach .der Verordnung vom 27, Pebruar 1940; vor Anwendung ,von Salvarsan-Präparaten die Einwilligung.des Kranken nicht'mehr.eingeholt zu werden brauchte? kann nicht gefolgert werden, daß: 'dem.Kranken nunmehr auch die. Inkaufnahme schwerer Gesundheitsschäden,hätte zugemutet werden hollen. Denn bei Erlaß dieser Verordnung ging;man gerade, davon aus # daß . schwere.. Schäden nicht mehr entstehen -würden. ' Es ist also'nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meinty" daß. auch die Inkaufnahme der Gefahr einer so ernsten Gesundheits-be Schädigung 5 wie - sie hier behauptet ist, vom Gesetzgeber be- . wußt': gewollt sei, Hä./';. ■ . Hat die Anwendung:einer Heilmethode, :uie in-der Regel mit . reiner ernsten. - Gef ahn'--" für.' die, Gesundheit nicht verbunden sein mag, im Einzelfall doch' einmal zu einer schwerenj,;; Gesundheits-; i ■■ Schädigung geführt; die ohne die Behandlung nicht eingetreten ware, so stellt eben diese-GesundheitsSchädigung ein besonderes!;; Opfer dar (so auch - jedenfalls bei 'Zwangsbehandlüng - Schaek(( lim 1953- 612) o ( _ f b) Die Unterwerfung unter eine Heilbehandlung wird jedem;wf Uf der von seiner Lueserkrankung weiß; vom Gesetz abverlangt (§ 2 iibs = 1) o Erfüllt er seine gesetzliche Pflicht - die eine((Rechts-pflicht ist (Hellwig aaO So 40) - nicht freiwillig; so Esther 11; der Zwangsbehandlung ausgesetzt (§ 4:Abs, 2. und 4/5/ )ha somit jede Behandlung unter gesetzlichem Zwange steht; ist auch die Voraussetzung eines Aufopferungsanspruchs erfüllt , : daß .das. im' Binzelfall erbrachte Opfer dem Betroffenen hoheitlich abverlangt sein muß»; ' ;hh * ‘ . Es kommt dabei entgegen der Insicht des;Berufimgsgeriehts nicht darauf ans ob der Kranke sich "freiwillig" hat behandeln ■lassen; oder ob die Schädigung infolge einer ■ "Zvvangsbehaildlung". eingetreten ist, Auch wer sich "freiwillig": behandeln läßt erfüllt damit eine gesetzliche Pflicht 5 der er sich nickt ent- 1 ziehen kann.. Die Binge,liegen hier nicht anders als:bei:dem . ; Pockenimpfgesetz, bei dem die Unterwerfung unter das Gesetz : : ; . . durch Strafandrohung erzwungen wircU. Demnach kann Uahinstehen, ob"die Verabreichung der Spritze im Januar 195h noch feil; der( ( (( Zwangsbehandlung der Klägerin war oder ob sie, weil vom Arzt ; im Zuge:der Nachbehandlung für erforderlich(erklärt.f.von)deri; Klägerin trotz behaupteten Anfänglichen Widerspruchs(schließ- wi lieh doch einverstandlich hingenominen worden ist und hinsich ; lieh dieses Eingriffs der exekutive Zwangscharakter fehlt. wiei(;i das beklagte land geltend' gemacht hat <>; • c), Das erzwungene, Sonderopfer hat. die Klägerin' auch,, im teresse der Allgemeinheit : erbracht o,(.' Gewiß'' lag die Heilbehandlung auch (in., ihrem eigenen Interesse'! Die geset’zilö'he'-.-Behand- ; ((*. -9 lungspilicht aber ist dem Kranken im Interesse der-Allgemeinheit auferlegt worden, die vor der Ausbreitung der Geschlechtskrankheiten geschützt werden soll (vgl» § 4 Abs. 2 und Hellwig aaO i S. 125) . ; I -' G . :7 'Die Voraussetzungen, von denen der Senat in Geir; erwähnten Impfschädenurteil- die Entstehung eines Aufopferungsanspruchs cibL 7:7k<;:7-hängig gemacht hat, -sind hier: (pLso i erfüllt %'■■■ Die Behandlung ist vom Gesetz gefordert worden, sie hat zu einem Sonderopfer geführt, dieses ist für die Allgemeinheit erbracht worden» 3.- ) Auch die krage, ob zwischen; einer Heilbehandlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und einer vor- 7; beugenden Impfung nach dem Pockenschutzgesetz deshalb., weil hier ein Kranker,: dort ein Gesunder .betroffen..wirdy '■ein<BO\iQr\xt^~ sätziicher Unterschied besteht, daß in einem Pall der Kusgleicn des ungewöhnlichen Schadens nicht gerechtfertigt, im anderen Pall gerechtfertigt erscheint, ist . zu verneinen» Entscheidend ist ,; -daß der Gesetzgeber in beiden Fällen es nicht der Entscheidung des Einzelnen überlassen hat, ob er sich heilen oder vorbeugend , behandeln läßt, daß er vielmehr durch Gesetz eine Hechtspflieht zur Impfung wie zur Heilbehandlung begründet-hat, deren Erfüllung^ erzwingbar ist, nach dem Impfgesetz durch-die Androhung von,Strafe gegenüber dem für die Unterwerfung unter, den-Impfzwang Verantwortlichen, nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-: . ho it on letztlich: durch Anwendung unmittelbaren, Zwanges, »■- ; ’: i i. 77 7 ; 7Mit der vom Berufungsgericht.gegebenen Begründung, daß;-zwischen der/ Heilbehandlung-nach dem 'Gesetz zur‘Bekämpfung der Ge-schlechtskrankheiten und der.Impfung nach dem impfgesetz ein 7 grundlegender Unterschied bestehe,,und,daß - die Klägerin ein ihr vom Gesetz nicht zugemutetes Sonderopfer, nicht erbracht rhabe.,: läßt sich die Klagabweisung somit nicht rechtfertigen» . ; ' • ■ 7.1° Das .klagabweisende Urteil kann beim gegenwärtigen Sachständ;p’ auch nie Ja t mit anderer Begründung gehalten werdeno i 1 \ ggf;; I/) Mit der Begründung, daß es am adäquaten Ursachenzusarüsien-IibX'-B zwischen ; der Heilbehandlung und der Querschnittslähmung: . ) fehle, kann aas angefochtene Urteil nicht:gehalten-werdend denn • (x0,q Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender tat rieht er-lieber Würdigung festgostelltdaß die .hei der Klägerin aufge— ; ■tretenen lährayingserscheinungen durch die:Salyarsan-linspritzung vom Januar 1951 jedenfalls mitverursacht worden ;sind» 2 c ) Der Auffassung- des beklagten ‘Landes, "'$aß.; eingei;^at'B^-TS:H; ■■gründeter Aufopferungsanspruch' sich nicht gegen.- das.. Landg sop-- / 'dem gegen die -Bundesrepublik. oder-nach hessischem Landesrecht; gegen den Landeswohlfahrtsverband■richte » kann nicht beigetre-ten werden . ■ w g- hg e/ h''''hgg:gdg-g/wg-gggV ■ a) gpr -Vollzug des Gesetzes zur Bekämpfung der b©schlechts-krankheitenj das gemäß Art.- 125 Abs» 1 ..i?ia ArtgggggZiffl GrundG.Bundesrecht geworden ist .. ist, wie schon nach § 10 des G-e setze s' von 1927? so auch nach Art. 85 GrundG» eine Aufgabe der Länder (vgl» auch BGHZ 9g 9j3)v Der . AufopferungsansprucJr; ggp 'richtet sich grundsätzlich gegen;die Körperschaft, deren Auf- . gäbe -■ hier die Bekämpfung der : Geschlechtskrankheiten - mit der Tofnähme des schädigenden Eingriffs erfüllt worden ist.» ... b) Soweit hessisches Landesrecht in Drage kommt, gilt folgendest .- ‘ / i M-gd'-'"; Es handelt sich bei dem vom beklagten Land angeführten Gesetz :zur;Regelung des Finanzausgleichs vom 8. April 1947 (Hess* GVBl S- 24), nach dessen § 7 Abs»; 1 die Gesundheitsämter -auf die Stadt- und)Landlereise übergegangen sindy;:7uhd-;bei \ der : überleitungsveroränung ; dazu vom 2■ Februar .'1949 (HesscGVBl So 22) nicht um Bestimmungen,. durch die früheres Keichsrecht abgeändert norden wäreDenn nach dem Reichsgesetz ..zur. Bekämpfung::; .der Geschlechtskrankheiten idP vom 21 Oktober 1940 (RGBl I 1459) waren Gesundheitsbehörden gleichfalls die ^esundheitsäm- ; ; ter, und ’die Regelung.;der .-iVage., wer bei Anwendung : dieses- Gesetzes entstandene Kosten zu tragen habe, war den ländern tiberlassen :worden (§ 18),. Die Vorschrift in der Verordnung vom 2" , , Okeober 1940 (RGBl I' 1 459)? daß der Reichsminister die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen habehatte; mit dem Zusammenbruch des Reiches ihre Bedeutung verloren. Anstelle des Reichsministers waren die zuständigen" Bandesbehörden getreten;;;. Somit'liegt kein Fall des Art..125 Zifik 2 Grundgesetz vor; die bezeichneten hessischen Vorschriften sind also:-hiehtfSundes^i,. recht geworden,. Die Dinge liegen hier anders als in den Fällen BGHZ ) 9 ; 24 2 ■ (24.4 f) und 1 3 r 378 (382 f) V in denen einzelne Vonschriften eines hessischen Gesetzes; - des Rufbaugesetzes für -revisibel erklärt worden sind.. k; : ' Ruch die auf Grund von § 24 des Bundesgesetzeskzur;Bekämpfung der .Geschlechtskrankheiten erlassene Vorschrift:des hessischen ; Gesetzes .vom 2o Juni 1954 .(Hess.. GVB1 1954:102) ... wonach ge-.~ wisse gemäß dem Bundesgesetz entstandene Kosten vom Bandeswohl-fahrtsverband zu tragen sind, ist;eine landesrechtliche Vorschrift;, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt hinaus erstreckt. . ;- ;Das Berufungsgericht,hat nun im Eingang ;seiher;Snfscheidungs-; gründe au sge führtdaß für einen Rmtshaftungsanspruch;die:Stadt ; ;■ Frankfurt.. der: rechte Beklagte sein würde. Bs hat also richtiger-.v/eise zunächst die . Frage der Fassivlegitiinatipn des^-baklägtenl'jo Bandes, geprüft. Y/äre es . auf. Grund; hessischen;Bandesreciits zu , der:Ruffassuhg .gekommen, daß das Band auch-•für-den;Ruföpf erungsr-; ahsprucli nicht .der rechte Beklagte seis: so würde es offensicht- I 12:- ■ 1::;-; ■' ■ ■ ■Tiell die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen haben* Das 1 Va ist glicht geschehen» Das Berufungsgericht hat also, das hessische Landesrecht dahin ausgelegt, daß die Sachverpflichtung einer anderen Körperschaft als des Landes durch hessische Vorschriften / nicht begründet worden ist. Diese Auslegung ist für das Hevisiohs-gericht nach § 549 ZPO bindend.. Daß das Berufungsgericht die einschlägigen Yorschriften nicht ausdrücklich angeführt hat, ist ' dabei ohne Bedeutung. (BGHZ 21 , 214 /21 j7 )- Liit der Begründung, daß das beklagte Land nicht der rechte Beklagte •?'sei« läßt .sich die Klagabweisung also auch nicht auf- ' recht,halten. 3») Auch damit läßt sich die. KlagabWeisung nichtbegründen; daß Auxopferungsansprüehe ihrem Wesen nach nur hilfsweise dort i entstünden, wo Ersatz des Schadens auf andere Weise nicht erlangt werden könne. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin ' etwa durch Geltendmachung von Ansprüchen wegen falscher/Behand-lung aus•Vertrag oder aus Aratshaftung anderweit.Ersatz erlangen könnte. Kür eine von ihr. beabsichtigte Klage gegen die Stadt K als 'i'rggerin des Universitätsinstituts J: in wel- chem ihr die Spritze gegeben wurde, ist das Armenrecht versagt : worden, .weil für ein Verschulden bei der .Behandlung kein ;hnhalt>':::;v: gegeben sei. Die Krage, ob anderweite Ersatzjnöglichkeifen/de%- / •Aufopferungsanspruch grundsätzlich entgegenstehen, braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden. ' 4») Auch zu der Präge braucht keine Stellüng genommen zu wer- 4: den, ob bei der Entscheidung über Aufopferungsansprüche die;.Vor~T sehrift des § 254 BGB über./die ■■Berucksichtigyrg .eigenen'^ Kens des .Beschädigten anzuwenden ist. .Denn, es ist kein Anhalt d dafür gegeben, daß .'die Klägerin sich ihre; Bflcrankung..seHuidhafV//)/ zugezogen hatte. Sie hat vielmehr, ohne Widerspruch zu^finden, behauptet, vergewaltigt und dabei-angesteckt'worden zu sein. Die'Xlagabweisung kann schließlich auch nicht mit der •vom beklagten Land vorgetragenen Begründung gehalten werden, daß die Klägerin sich die Heilung ihrer Lues als einen, die Querschnittslähmung ausgleichenden Vorteil anrechnen.'lassen müsse» Qb die verhängnisvolle Behandlung vom Januar ;1951 zur Heilung der Lues geführt hat, ist nicht festgestelitt Aber auch wenn die Lues infolge dieser Behandlung geheilt worden ist»» dann ist die Heilung» auf deren Herbeiführung die; Behandlung . -ohne Zufügung einer anderen schweren'Gesundheitsbeschädi- ; . gung! . - abzielte, kein' Vorteil der .’die Querschnittslahmung: irgendwie ausglichee Hier von Vcrfceilsausglcichimg zu reden, ist abwegig» Es braucht deshalb zu der .Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob der Satz des Großen Senats für Zivilsachen (BCHZ 6, 270,;295), daß bei der Berechnung der angemessenen Enteignungsentschädigung 'Vermögensvorteile, berücksichtigt .../w .'werden können, die dem Betroffenen in Verbindung mit ;dem Ein- ;' .< griff' erwachsen. sind, entsprechend .'.auch bei Aufopferungsan-Sprüchen der :vorliegenden J\rt anzuwenden isto Kann das angefochtene Urteil , wie därgelegt,; mit :der ihm ;:: Vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht »gehalten, wer-' ■ .. » . nt c/iu den,: und ist seine Aufrecliterhaltung auch/mit. anderer Begrün- • dung möglich, so muß es auf die He vision der Klägerin tauf ge- 7 f. * hoben werden» ■ ■. .■ p Lus den vorstehenden .Ausführungen ergibt sich.zugleich, daß ; . die. Berufung des beklagten Landes gegen das; land gerichtliche';. V: Urteil•'unbegründet ist» Sie ist .deshalb :zurüekzuweiseh, da die; Sache insoweit zur Ent Scheidung ire if ist o (§,;5o5 - Abs»;3v. Ziff»1 ZP »Da unstreitig nur die eine, der Klägerin im Januar 1951 verabreichte Salvarsaneinspritzung als Ursache der Lähmung, in Bet träeht kommt, im Urteil des Berufungsgeriehts alsplag der .-^in- .; spritzung der 14» oder 17« Januar, ; im' Urteil .des .'Landgericht / .V; 14. ■ aber nur tier i 4. Januar angegeben wird* erschien es zweckmäßig cic,s i-es esceXlan&siix teil des nardgerichts neu zu.' fassen, und ohne eines oestiUiüKen iages lediglich auf die eine im Januar ■ \eraoieichte -^iiispri fczung abzusteilen<• damit in einem etwaigen spai/erenr auf oas xesbs bel3.ungsurteil des nandgericlrbs -zurück—' go’.ueno.eii hecij-ossiiwü neine Uniclameit Uber dessen Ledeutung aufkouüiit■ has Landgericht wird nunmehr, über die Höhe des Zahlungsan- : Spruchs su entscheiden haben«. Die Kosten beider ■ Hechtsmittelzüge: hat das beklagte Land t nach §§ 91 ? 97 ZPO zu tragen« ; , v , Drc Oeiger Dr> V.eber ■ Dr;, ICreft • Dr < ,/srndt Dr, Be;/er v.fh