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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: Die Bestimmung hat, wie ihre Neufassung klarstellt, von Anfang an nicht Personen umfaßt, die wegen ihrer Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus und damit nicht aus ’'nichtpolitischen Gründen” von der Besatzungsmacht im Gebiet des Landes Niedersachsen interniert worden waren. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15<> Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr»Geiger sowie der Bundes richter Rietschel, Dr.Kreft, Br .Beyer und Dr.Hußla für Recht erkannt: 1= Februar 1938 zu dem Staatsanwalt ernannt und in eine Planstelle bei der Staatsanwaltschaft in oHHH) eingewiesen worden» Mit Wirkung vom 1. Juli 1940 wurde er zu dem Ersten Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in HoflIHB ernannt, und dort in eine Planstelle eingewiesen. Nach seiner am 23« Januar 1945 erfolgten Evakuierung und nach einer vorübergehenden leitung der nach D^HD verlegten Abwicklungsstelle des GeneralStaatsanwalts : in KdP meldete sich der Kläger am 19« Februar 1945 bei dem Generalstaatsanwalt in zur Dienstleistung. Ab 3» Januar 1949 wurde der Kläger als (b) Staatsanwalt bei dem Oberstaatsanwalt in beschäftigt und mit Wirkung vom 1. Vorweg ist zu bemerken, daß das Landesgesetz zu Art 131 GrundG in der ursprünglichen Passung vom 24» Dezember 1951 (NdsGVBl S 223) nach dem Erlaß des Berufungsurteils durch Gesetz vom 6. März 1955 (NdsGVBl S 589) geändert worden j ist (neue Passung vom 1?« März 1955 /NdsGVBl S 1497)-Das Änderungsgesetz, das gemäß seinem Art VIII nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift mit Bückwirkung auf den 1» des Gesetzes auf den Kläger zu-trifft, eine sachliche Änderung nicht gebracht» Nach wie vor kommt es darauf an, ob der - noch nicht entsprechend seiner früheren BechtsStellung wiederverwendete - Kläger am 8« Mai 1945 im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle .im Gebiet des beklagten Landes gestanden hat, Mai 1945 im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle des Seiches im Gebiet des beklagten Landes standen, deren Aufgaben von dem beklagten Land ganz oder überwiegend endgültig übernommen worden sind, fallen in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 des Landesgesetzeso Nun haben die Länder für ihr Gebiet die zuvor vom Seich ausgeübte Justizhoheit und damit den Inbegriff der hierauf bezüglichen Pflichten, unter ihnen die aus dem bisherigen Beamtenverhältnis für den Öffentlichen Dienstherrn erwachsenden Verpflichtungen übernommen. Die Bestimmung des § 1 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG will demgegenüber nichts anderes besagen, wenn sie darauf abstellt, ob der Beamte am Stichtag "bei einer Dienststelle des Reiches .... Juli 1955 (lids MinBl S 558), jeweils Nr 4 zu § 1 des Gesetzes, verlangt, daß der Beamte zu dem Stammpersonal der Dienststelle gehört haben, bodenständig gewesen sein müsse, so führt es damit, anders als die Revision meint, nicht dem Gesetz fremde Begriffe ein (vgl auch neue st ens BUnge r-Kümmel, Nds Gesetz zu Art 131 GG, § 1, 7). Dezember 1944 unter Aufrechterhaltung seines Dienstleistungsauftrags bei dem Generalstaatsanwalt in KflHP in eine noch nicht bestimmte Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b, d.h. in eine Planstelle eingewiesen, die noch nicht einer bestimmten Behörde zugewiesen worden war. Während sich bei dem planmäßigen Beamten im allgemeinen die Planstelle, in die er eingewiesen ist, als das gegebene und insoweit auch ausschlaggebende Merkmal für seine Zugehörigkeit zu einer Dienststelle darbietet, ist eine Planstelle, die mangels Zuweisung noch nicht mit einer bestimmten Behörde verbunden ist, ungeeignet, das erforderliche Band zwischen dem Beamten und einer bestimmten Behörde zu knüpfen. Sie gibt daher kein brauchbares Merkmal für die Präge ab, in welchem Gebiet der betreffende Beamte zuletzt tätig war und bei welcher Behörde er im öffentlichen Dienst stand. Bei einem Beamten, der Inhaber einer-solchen Planstelle ist, muß daher hei der Beantwortung dieser Frage mangels anderer Merkmale ebenso wie bei dem außerplanmäßigen Beamten darauf zurückgegriffen werden, wo der Beamte an dem maßgebenden Stichtag beschäftigt war. Der Kläger wird daher von dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 des Niedersächsischen Landesgesetzes zu Art 131 GrundG erfaßt. Davon abgesehen: Von dem Kläger müß, nachdem für einen anderen Geschehensablauf nichts, vorgetragen ist, angenommen werden, daß er wegen seiner sich aus den Akten ergebenden ' Mitgliedschaften und Tätigkeiten bei der NSDAP und anderen Parteiorganisationen und wegen des mit Rücksicht hierauf gegen ihn zunächst bestehenden Verdachts einer pronazistischen Haltung vom März 1946 bis Pebruar 1948 im Gebiet des beklagten Landes in Internicrungshaft gehalten worden war. 1952 in Nr 2 zu § 15 des Gesetzes (vgl auch Miericke-Bünger-Gerkensmeyer, Nds Gesetz zu Artikel ,131 GG, § 15, 2) kamen (nur) solche Freiheitsentziehungen in Betracht, die von einer früheren Feindmacht oder in ihrem Auftrag im Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder aus politischen Anlässen vorgenommen worden waren; die Ausführungsbestimmungen vom-4» November 1952 (Nds MinBl S 583) bestimmten zu § 15 des Gesetzes, daß PreiheitsentZiehungen im Sinne der Nr 2 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Oktober 1953 - II OVO - A 249/52 - dahin entschieden., daß ein Rückkehrer aus einem Zivilinternierungslager der Besatzungsmacht in der britischen Zone kein Heimkehrer im Sinne des § 15 des Gesetzes sei, und hat die wiedergegebene Anordnung der AusfUhrungsbeStimmungen vom 4. Die Neufassung führt in einem Palle wie dem des Klägers zweifelsfrei dazu, daß der Beamte nicht vom § 15 des Gesetzes er-* Eine ihm günstige Auslegung des § 15 des Gesetzes kann der Kläger auch nicht durch den Hinweis auf § 21 des landesgesetzes erzielen. Wenn in der letzteren Bestimmung zugunsten der Beamten angeordnet ist, daß Urteile von Spruchgerichten und alliierten Militärgerichten die in den §§ 53 und 132 DBG bestimmten Wirkungen, namentlich die des Ausscheidens eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis, nicht haben, so ist damit nicht gesagt, daß politisch belastete und deswegen in Haft gehaltene Beamte die Wohltaten des § 15 erlangen und damit besser dastehen sollen, als politisch .vielleicht weniger belastete und deswegen nicht internierte'Beamtev ■' Trifft aber die Bestimmung des § 15 des landesgesetzes zu Art 131 GrundG auf den Kläger nicht zu, so erweist sich sein Klagebegehren als nicht begründet und damit das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO)„ Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr.Geiger Rietsehe!

Zitierte Normen: § 563 ZPO
BeamteLandPlanstelleGesetzBestimmungDienststelleMärzKläger

Volltext der Entscheidung

Für‘das Nachschlagewerk! ^ür die /.ratliehe Sammlung!
Io Gesetz:	Bundesgesetz zu Art 131 GrundG § 1? Nieder-
sächsisches Landesgesetz zu Art 131 GrundG vom 24. Dezember 1951/ 17. März 1955 § 1.
Rechtssatz: Die Präge, bei welcher Dienststelle ein Bediensteter am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst stand, richtet sich im allgemeinen für den planmäßigen Beamten nach dem Ort seiner Planstelle, für den außerplanmäßigen Beamten danach, wo er zuletzt tätig war.
Jedoch ist bei einem planmäßigen Beamten, der eine noch nicht einer bestimmten Behörde zugewiesene Planstelle innehatte, nicht der Ort der Planstelle, sondern bei dem Pehlen anderer Merkmale der Beschäftigungsort maßgebend (Ergänzung zu BGHZ 10, 125).
2o Gesetzt Niedersächsisches Landesgesetz zu Art 131 GrundG
vom 24. Dezember 1951/ 17. März 1955 § 15.
Rechtssatz: Die Bestimmung hat, wie ihre Neufassung klarstellt, von Anfang an nicht Personen umfaßt, die wegen ihrer Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus und damit nicht aus ’'nichtpolitischen Gründen” von der Besatzungsmacht im Gebiet des Landes Niedersachsen interniert worden waren.
jnzeichen:	III	ZR	19^/54
)il des BGH vom 19. Dezember 1955
LG Oldenburg OLG Oldenburg
 Ill ZR '»90/54
Verkündet am .].9<, Dezember 1955 Fieser, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechts st re it
 des Staatsanwalts Dr .Franz	in
 straße
Klägers, Berufungsbeklagten und Eevision’sklägers,
- ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Dx
 gegen
das land Niedersachsen anwalt in Ql
 vertreten durch den Generalstaats-
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof.Dr»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15<> Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr»Geiger sowie der Bundes richter Rietschel, Dr.Kreft, Br .Beyer und Dr.Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2• Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12.
Mai 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger^ in	gebürtig;	war	zu dem
1= Februar 1938 zu dem Staatsanwalt ernannt und in eine Planstelle bei der Staatsanwaltschaft in oHHH) eingewiesen worden» Mit Wirkung vom 1. Juli 1940 wurde er zu dem Ersten Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in HoflIHB ernannt, und dort in eine Planstelle eingewiesen. Ab 21. Juni 1944 wurde, er zur Dienstleistung an die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Obejlandesgerieht in	abgeordnet. Zum 1. Dezember 1944 wurde er
 zu dem Oberstaatsanwalt ernannt und in eine noch nicht bestimmte Planstelle der Reichsbesoldungsgruppe A 2 b ein-gew'iesen? die Bestimmung seines künftigen Dienstortes blieb Vorbehalten und sein Dienstleistungsauftrag in Kfl^H-wurde vorerst aufrecht erhalten. Nach seiner am 23« Januar 1945 erfolgten Evakuierung und nach einer vorübergehenden leitung der nach D^HD verlegten Abwicklungsstelle des GeneralStaatsanwalts : in KdP meldete sich der Kläger am 19« Februar 1945 bei dem Generalstaatsanwalt in zur Dienstleistung. Dieser wollte den Kläger einstweilen bei seiner Behörde beschäftigen. Der Kläger erhielt jedoch von dem Beichsminister der Justiz alsbald Dienstleistungsaufträge nach	und	bei	dem Generalstaats-
anwalt bei dem Kammergericht. Der erstere Auftrag wurde noch vor Dienstantritt widerrufen, der zweite 'Auftrag durch Erlaß des Beichsministers der Justiz vom 26. März 1945 unter Erteilung eines neuen Dienstleistungsauftrags bei dem Generalstaatsanwalt in O^m^ beendet. Der Kläger kam dem neuen Auftrag nach» Die Dienstbezüge des Klägers als Oberstaatsanwalt wurden aus einer der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in OfHm^ zugeteilten Alterszusatzstelle der Besoldungsgruppe A 2 b gedeckt. Am 8» Juni 1945 wurde der Kläger von der Besatzungs-
 
truppe festgenommen, zunächst, weil er der Yaffen-SS und dem Volkssturm angehört hatte, als Kriegsgefangener behandelt und sodann von März 1946 bis zu dem 16. Februar 1948 im Gebiet des beklagten Landes in Internierungshaft gehalten. Vom Entnazifizierungshauptausschuß wurde er im September 1948 in die Kategorie V eingestuft.
Ab 3» Januar 1949 wurde der Kläger als (b) Staatsanwalt bei dem Oberstaatsanwalt in	beschäftigt
 und mit Wirkung vom 1. August 1951 unter Berufung in da&
Beamtenverhälthis auf Lebenszeit und unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu dem Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in ernannt.
Der Kläger meint, er könne im Hinblick auf §§ 1, 15 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG ab 1. April 1951 die Wiederverwendung, zu demindest die Besoldung als Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe A 2 b beanspruchen. Er beantragt in einer Teilklage, das beklagte Land zu verurteilen, ihm die ünterschiedsbeträge an Gehalt für die Monate April bis Mai 1951 in Höhe von 66.66 DM nebst 10.— DM TeuerungsZuschlag zu zahlen. Vor dem Landgericht hat er obgesiegt, vor dem Oberlandesgericht ist er unterlegen. Mit der Revision verficht er seinen Antrag weiter. Das beklagte Land, das den Rechtsausführungen des Klägers entgegentritt, bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
 Das Berufungsgericht kommt zur Abweisung der Klage mit der Begründung, daß der Kläger am Stichtag des 8. Mai 1945 nicht zu dem Stammpersonal der General Staatsanwalt scliaft in
 zu zählen gewesen sei und daflier nicht zu dem von § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG erfaßten Personenkreis gehöre» Die von der Eevision erbetene Überprüfung ergibt folgendes?
Vorweg ist zu bemerken, daß das Landesgesetz zu Art 131 GrundG in der ursprünglichen Passung vom 24» Dezember 1951 (NdsGVBl S 223) nach dem Erlaß des Berufungsurteils durch Gesetz vom 6. März 1955 (NdsGVBl S 589) geändert worden j ist (neue Passung vom 1?« März 1955 /NdsGVBl S 1497)-Das Änderungsgesetz, das gemäß seinem Art VIII nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift mit Bückwirkung auf den 1»
April 1951 in Kraft getreten .’und vom Be Visionsgericht zu beachten ist (BGHZ 9, 101), hat für die zunächst zu entscheidende Präge, ob § 1. des Gesetzes auf den Kläger zu-trifft, eine sachliche Änderung nicht gebracht» Nach wie vor kommt es darauf an, ob der - noch nicht entsprechend seiner früheren BechtsStellung wiederverwendete - Kläger am 8« Mai 1945 im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle .im Gebiet des beklagten Landes gestanden hat,
»
a) Des Niedersächsische Gesetz zu Art 131 GrundG ist ein Ausführungsgesetz zu dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG» Das Gesetz, das an die Bundesregelung anknüpft, gilt in erster Linie nur für den Personenkreis des § 63 des Bundesgesetzes. Dies ergibt sich auch aus § 23 des Landesgesetzes, der in der alten und neuen Passung nur einzelne Bestimmungen des landesgesetzes auf die in Kapitel I des Bundesgesetzes bezeichneten Personengruppen für anwendbar erklärt. Unter Kapitel I des Bundesgesetzes fallen die sog, echten Verdrängten und als solche diejenigen Beamten, die am 8.' Mai 1945 im Dienst bei einer Dienststelle des Seiches standen, die seither weggefallen ist, ohne
 
daß Ihre.Aufgaben in der Folge ganz oder überwiegend von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden sind. Die Beamten dagegen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle des Seiches im Gebiet des beklagten Landes standen, deren Aufgaben von dem beklagten Land ganz oder überwiegend endgültig übernommen worden sind, fallen in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 des Landesgesetzeso Nun haben die Länder für ihr Gebiet die zuvor vom Seich ausgeübte Justizhoheit und damit den Inbegriff der hierauf bezüglichen Pflichten, unter ihnen die aus dem bisherigen Beamtenverhältnis für den Öffentlichen Dienstherrn erwachsenden Verpflichtungen übernommen.
Der Eintritt dieser Funktionsnachfolge richtet sich (siehe hierzu die Urteile des Senats in BGHZ 10, 125 und vom 7. Oktober 1954 - III ZR 229/52) in Ansehung der Frage, in welchem Gebiet der Beamte am Stichtag zuletzt tätig war, im allgemeinen für den planmäßigen Beamten nach dem Ort seiner Planstelle, für den außerplanmäßigen Beamten nach seinem letzten Beschäftigungsort. Die Bestimmung des § 1 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG will demgegenüber nichts anderes besagen, wenn sie darauf abstellt, ob der Beamte am Stichtag "bei einer Dienststelle des Reiches .... stand". Nicht anders kann auch § 1 des an die Bundesregelung sich anschließenden Landesgesetzes verstanden werden, wenn er sich insoweit der gleichen Ausdrucksweise bedient. Wenn daher das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit den zu dem Landesgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 15.
April 1952 (NdsMinBl S 21.6), jetzt vom 5. Juli 1955 (lids MinBl S 558), jeweils Nr 4 zu § 1 des Gesetzes, verlangt, daß der Beamte zu dem Stammpersonal der Dienststelle gehört haben, bodenständig gewesen sein müsse, so führt es damit, anders als die Revision meint, nicht dem Gesetz fremde Begriffe ein (vgl auch neue st ens BUnge r-Kümmel, Nds Gesetz zu Art 131 GG, § 1, 7).
b) Auch wenn dem so ist, erfüllt der Kläger das gesetzliche Erfordernis, daß er am 8. Mai 1945 im Dienst bei einer im beklagten Land gelegenen Dienststelle der Beiclis-justizverwaltung gestanden hat. Mit seiner zu dem 1. Juli 1940 erfolgten Ernennung und Versetzung zu dem Ersten Staatsanwalt in	hat	er allerdings seine frühere Planstelle bei der Staatsanwaltschaft in	verloren.	Im
 Zuge seiner Ernennung zu dem Oberstaatsanwalt wurde er aber mit VTirkung vom 1. Dezember 1944 unter Aufrechterhaltung seines Dienstleistungsauftrags bei dem Generalstaatsanwalt in KflHP in eine noch nicht bestimmte Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b, d.h. in eine Planstelle eingewiesen, die noch nicht einer bestimmten Behörde zugewiesen worden war. Hierin liegt die für die Beurteilung des Palles entscheidende Besonderheit. Während sich bei dem planmäßigen Beamten im allgemeinen die Planstelle, in die er eingewiesen ist, als das gegebene und insoweit auch ausschlaggebende Merkmal für seine Zugehörigkeit zu einer Dienststelle darbietet, ist eine Planstelle, die mangels Zuweisung noch nicht mit einer bestimmten Behörde verbunden ist, ungeeignet, das erforderliche Band zwischen dem Beamten und einer bestimmten Behörde zu knüpfen. Sie gibt daher kein brauchbares Merkmal für die Präge ab, in welchem Gebiet der betreffende Beamte zuletzt tätig war und bei welcher Behörde er im öffentlichen Dienst stand. Bei einem Beamten, der Inhaber einer-solchen Planstelle ist, muß daher hei der Beantwortung dieser Frage mangels anderer Merkmale ebenso wie bei dem außerplanmäßigen Beamten darauf zurückgegriffen werden, wo der Beamte an dem maßgebenden Stichtag beschäftigt war. Der aus dem Osten evakuierte Kläger war nun am S. Mai 1945 im Vollzug des ihm erteilten und nicht widerrufenen Beschäftigungsauftrags bei der Generalstaatsanv.alt-schaft in 0'tätig und stand damit im Dienst bei einer Dienststelle im Gebiet des beklagten Landes.
Der Kläger wird daher von dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 des Niedersächsischen Landesgesetzes zu Art 131 GrundG erfaßt. Infolgedessen kommt es für die Präge, oh sein Klagebegehren begründet ist oder nicht, darauf an, ob er auch unter § 15 des Gesetzes fällt, also Rückkehrer im Sinne dieser Vorschrift ist.
Die Bestimmung ist von dem Änderungsgesetz vom 6. März 1955 betroffen worden. Die Auslegung des § 15 in seiner alten Passung bietet Schwierigkeiten. Palls der in der alten Passung verwendete Begriff “Heimkehrer“ allein nach dem (Bundes-)Heimkehrergesetz vom 19* Juni 1950 in der.Passung der Gesetze vom 30. Oktober 1951, späte? auch vom 17-. August 1953, zu bestimmen war, fiel der Kläger nicht unter das Gesetz. Davon abgesehen: Von dem Kläger müß, nachdem für einen anderen Geschehensablauf nichts, vorgetragen ist, angenommen werden, daß er wegen seiner sich aus den Akten ergebenden ' Mitgliedschaften und Tätigkeiten bei der NSDAP und anderen Parteiorganisationen und wegen des mit Rücksicht hierauf gegen ihn zunächst bestehenden Verdachts einer pronazistischen Haltung vom März 1946 bis Pebruar 1948 im Gebiet des beklagten Landes in Internicrungshaft gehalten worden war. Nach
 den Niedersächsischen Ausführungsbestimmungen vom 15. April
*
1952 in Nr 2 zu § 15 des Gesetzes (vgl auch Miericke-Bünger-Gerkensmeyer, Nds Gesetz zu Artikel ,131 GG, § 15, 2) kamen (nur) solche Freiheitsentziehungen in Betracht, die von einer früheren Feindmacht oder in ihrem Auftrag im Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder aus politischen Anlässen vorgenommen worden waren; die Ausführungsbestimmungen vom-4» November 1952 (Nds MinBl S 583) bestimmten zu § 15 des Gesetzes, daß PreiheitsentZiehungen im Sinne der Nr 2 der Ausführungsbestimmungen vom 15. April 1952 sowohl solche im In- wie im Ausland seien. Auch nach"*dem Erlaß dieser Aueführungsbestim-mungen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem be-
 
xeits dem Berufungsgericht vorgelegenen Urteil vom 20*
Oktober 1953 - II OVO - A 249/52 - dahin entschieden., daß ein Rückkehrer aus einem Zivilinternierungslager der Besatzungsmacht in der britischen Zone kein Heimkehrer im Sinne des § 15 des Gesetzes sei, und hat die wiedergegebene Anordnung der AusfUhrungsbeStimmungen vom 4. November 1952 dahin- ausgelegt, sie wolle lediglich den Begriff der Kriegsgefangenschaft in dem Sinne klären, daß auch Rückkehrer aus inländischer Kriegsgefangenschaft Heimkehrer seien* Entscheidend ist abers In der allgemeinen Meinung wurden Personen, die wegen«ihrer, politischen Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus von einer Besatzungsmacht in der Bundesrepublik in zeitweiser Internierungshaft gehalten wurden,-nach der Entlassung aus dem Gewahrsam nicht als Heimkehrer betrachtet« Wenn der niedersächsische Gesetzgeber etwas anderes wollte, hätte dies nach einer eindeutigen Regelung im Gesetz verlangt« Die neue Passung des § 15 des Gesetzes besagt jetzt klar einmal, daß Kriegsgefangenschaft oder Haft jede durch eine ausländische Macht oder auf ihre Veranlassung verhängte PreiheitsentZiehung im In- oder Ausland namentlich einschließlich einer Internierung sei, zu dem andern, daß eine solche Preiheitsentziehung aus nicht politischen, Gründen angeordnet sein müsse. Sie schließt damit solche Freiheitsentziehungen aus (siehe die Ausführungsbestimmungen vom 5. Juli 1955 zu § 15), die wegen Zugehörigkeit der Beamten zu NS-Organisationen oder wegen ihrer Verbindung zu dem Nationalsozialismus oder wegen ihrer Betätigung für diesen erfolgt sind. Damit hat das Gesetz nichts Neues gebracht (siehe Bünger-Kümmel, Nds Gesetz zu Artikel 131 GG,
§ 15,1); sondern nur die Zweifelsfragen klargestellt, die sich aus der früheren Passung des Gesetzes ergaben. Die Neufassung führt in einem Palle wie dem des Klägers zweifelsfrei dazu, daß der Beamte nicht vom § 15 des Gesetzes er-*
 
faßt wird. Venn dem Kläger unter Zugrundelegung der mit Rückwirkung auf den L April 1951 angeordneten Neufassung des Gesetzes keine Ansprüche aus § 15 zuzuerkennen sind, so geht es nicht darum, daß nachträglich bereits dem Kläger erwachsene Ansprüche als nicht entstanden fingiert und auf diese Weise beseitigt werden, sondern darum, daß der Inhalt der neugefaßten Bestimmung schon in-der richtig verstandenen früheren Passung enthalten war und mit dieser übereinstimmte mit der Eolge, daß eine Enteignung von dem Kläger entstandenen Ansprüchen nicht in Betracht gezogen werden kann. Auf einer ganz anderen Ebene liegt es, wenn das Änderungsgesetz vom 6. Marz 1955 in Art VIII Abs 5 Rückforderungen auf Grund’ der Änderung von Vorschriften des landesgesetzes durch das Änderungsgesetz für ausgeschlossen erklärt.
Eine ihm günstige Auslegung des § 15 des Gesetzes kann der Kläger auch nicht durch den Hinweis auf § 21 des landesgesetzes erzielen. Wenn in der letzteren Bestimmung zugunsten der Beamten angeordnet ist, daß Urteile von Spruchgerichten und alliierten Militärgerichten die in den §§ 53 und 132 DBG bestimmten Wirkungen, namentlich die des Ausscheidens eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis, nicht haben, so ist damit nicht gesagt, daß politisch belastete und deswegen in Haft gehaltene Beamte die Wohltaten des § 15 erlangen und damit besser dastehen sollen, als politisch .vielleicht weniger belastete und deswegen nicht internierte'Beamtev	■'
Trifft aber die Bestimmung des § 15 des landesgesetzes zu Art 131 GrundG auf den Kläger nicht zu, so erweist sich
 sein Klagebegehren als nicht begründet und damit das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO)„ Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr.Geiger	Rietsehe!	Dr,Kreft
 DrcBeyer
 Dr.Hußla