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BGH · Ill ZR 190/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 190/55

1946 aus politischen Gründen entfernte Nach Erledigung des Sprubhkammerverfahrens, in dem er als Mitläufer ein-gestuft wurde, wurde der Kläger auf seinen Antrag durch Verfügung 4er Reichsbahndirektion Kassel vom 14c Juli Mit -der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den ihm für die Zeit vom 1* Oktober 1951 bis 31» März 1952 gezahlten und den Ihm vermeintlich zustehenden erhöhten Versorgungsbezügen im Gesamtbeträge von 262,50 DM. 126 zugrunde liegt* In dieser Entscheidung hat der Senat im einzelnen ausgeführt, dass ein Beamter* der aus politischen Gründen aus seinem Amt entfernt, alsdann in den Ruhestand versetzt worden ist und als Ruhegehaltsempfänger ebenso dasteht, wie er bei Belassung im Dienst dastehen würde, an der durch das erste Besoldungsänderungsgesetz angeordneten Pensionserhöhung teilniramt* Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung Bezug genommen* Soweit der vorliegende und der damals entschiedene Pall Verschiedenheiten aufweisen, vermögen diese das Ergebnis der Entscheidung nicht zu beeinflussen» Verordnung vom.31- März 1950 (BGBl I, 94) sind, auch die hier in Betracht kommenden Einrichtungen der früheren Reichsbahn durch die im Tatbestand erwähnte Verordnung vom 4* September 1951 auf den Bund übergeführt worden« Durch die aus pplitischen Gründen erfolgte Entfernung des Klägers aus.seinem Amt war dessen Beamtenverhältnis nicht aufgelöst, sondern lediglich sus-pendiert, so dass es weder zur Wiederherstellung des aktiven Beamtenverhältnisses noch zur Versetzung des Klägers, in den Ruhestand der erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bedurfte. Vielmehr konnte der Kläger aus dem suspendierten Beamtenverhältnis durch eine nach Massgäbe der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgende Verfügung ohne weiteres in den Ruhestand •versetzt werden, wie es hier geschehen ist. Da der Kläger nach seiner Zurruhesetzung als Ruhegehaltsempfänger nicht anders dastand, als er gestanden‘haben würde, wenn er nicht aus seinem Amt entfernt gewesen wäre, gehört er für die Folgezeit nicht mehr zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis, mag er auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche für die Zeit vor seiner Zurruhesetzung dem,Art 131 Gründe ; und dem dazu ergangenen Bundesgesetz vom 11. 131 Gr und G, sondern auf den einschlägigen allgemeinen 'beamtenrechtlichen Vorschriften» Ss handelt sich dabei somit um Ausgaben, die gemäss § 3 des Zweiten überXeitunggesetzes| auf den Bund übergegangen sind» infolgedessen haben die 1 Vorinstanzen, mit Recht dem Kläger die erhöhten Versorgungs-i bezüge gemäss § 6 des 1= Besoldungsänderungsgesetzes zuge- | sprocheno Die Revision der Beklagten musste daher zurückgewiesen werden»

RuhestandBundBGBlAmtfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 190/55
Verkündet am 4« April 1955 ■HR JustoAngesto , als Urkundsbeamter der Geschäft^-stelle0
2410 072
der ; __ direktion in
 Im If m & n des Volkes •In dem Rechtsstreit
 vertreten durch die Bundesbahn-Strasse H,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisi'onsklägerin,
- Prozessbevollmächtigterg Hechtsanwalt
g e g e n
den Heiehsbahnsekretär i.S. Hermann (Lahn), BüRBstrasse #R
in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
- Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br«Geiger sowie der Bundesricht BrTPagendarm, Rietschel Br,Weber und B^Krbft
 für Recht erkannt§
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30, Juni 1953 wird zurückgewi es en«,
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Den im Jahre 1885 geborene Kläger War Beiehsbahnsekre-tär in Marburg (Lahn) und wurde aus diesem Amt im März
1946	aus politischen Gründen entfernte Nach Erledigung des Sprubhkammerverfahrens, in dem er als Mitläufer ein-gestuft wurde, wurde der Kläger auf seinen Antrag durch Verfügung 4er Reichsbahndirektion Kassel vom 14c Juli
1947	mit Wirkung vom 1* Juli 1947 wegen Lienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er Ruhegehalt,, \
Der Kläger ist der Auffassung, dass er an der durch § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6c Lezember 1951 (BGBl I, 939) - li Besoldungsänderungsgesetz - mit Wirkung vom 1,. Oktober 1951 angeord-r
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ne'ten Erhöhung der Versorgungsbezüge teilhabe, während die ' Beklagte ihm die Zahlung der erhöhten Versorgungsbezüge , yersagt*
Mit -der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den ihm für die Zeit vom 1* Oktober 1951 bis 31» März 1952 gezahlten und den Ihm vermeintlich zustehenden erhöhten Versorgungsbezügen im Gesamtbeträge von 262,50 DM.
Demgegenüber macht die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend, dass der Kläger aus § 6 des 1; Besoldungsänderungsgesetzes nichts zu seinen Gun- ■ sten herleiten könne, weil seine Versorgungsbezüge einerseits nicht auf einem Bundesbahnbeamtenverhältnis beruhten ‘ und sie andererseits auch nicht zu den Versorgungslasten ge hörten, die der Bund durch § 3 des Zweiten Gesetzes zur
 Oberleitung von lasten.und Deckungsmitteln auf den Bund vom 21. August 1951 (BGBl I, 774) - 2» Überleitungsgesetz in Verbindung mit § 2 der Verordnung, vom 4* September 1951 (BGBl I, 826) übernommen habe*
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprechend verurteilt* Mit der Revision verfolgt ßle Beklagte ihren Antrag; auf Abweisung der Klage weiter; Der Kläger bittet um Zurüskweisüng der Revision*
Ents cheiüungsgrUhd ca.
Der vorliegende Streitfall ist in den entscheidenden Punkten dem Pall gleichgelagert, der der Entscheidung des Senats vom 25* Oktober 1954 (III ZR 381/52) in BGHZ 15,
126 zugrunde liegt* In dieser Entscheidung hat der Senat im einzelnen ausgeführt, dass ein Beamter* der aus politischen Gründen aus seinem Amt entfernt, alsdann in den Ruhestand versetzt worden ist und als Ruhegehaltsempfänger ebenso dasteht, wie er bei Belassung im Dienst dastehen würde, an der durch das erste Besoldungsänderungsgesetz angeordneten Pensionserhöhung teilniramt* Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung Bezug genommen* Soweit der vorliegende und der damals entschiedene Pall Verschiedenheiten aufweisen, vermögen diese das Ergebnis der Entscheidung nicht zu beeinflussen»
Die ‘Tatsache, dass es sich in dem früheren. Pall um einen ehemaligen Postbeamten und hier um einen früheren Reichsbahnbeamten handelt, ist für die Entscheidung unerheblich* Denn ebenso wie die Postverwaltungen durch.dib :
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Verordnung vom.31- März 1950 (BGBl I, 94) sind, auch die hier in Betracht kommenden Einrichtungen der früheren Reichsbahn durch die im Tatbestand erwähnte Verordnung vom 4* September 1951 auf den Bund übergeführt worden«
Auch die Ausgaben dieser früheren Reichsbahnverwaltungen sind daher gemäss § 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes auf den Bund übergegangen.
Dem Umstand, dass der Kläger nach seiner Amtsenthebung nicht, wie der in dem früheren Rechtsstreit klagende Beamte, nochmals erneut in das Beamtenverhältnis aiif Lebenszeit berufen worden ist, kommt ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Durch die aus pplitischen Gründen erfolgte Entfernung des Klägers aus.seinem Amt war dessen Beamtenverhältnis nicht aufgelöst, sondern lediglich sus-pendiert, so dass es weder zur Wiederherstellung des aktiven Beamtenverhältnisses noch zur Versetzung des Klägers, in den Ruhestand der erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bedurfte. Vielmehr konnte der
 Kläger aus dem suspendierten Beamtenverhältnis durch eine nach Massgäbe der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgende Verfügung ohne weiteres in den Ruhestand •versetzt werden, wie es hier geschehen ist. Da der Kläger nach seiner Zurruhesetzung als Ruhegehaltsempfänger nicht anders dastand, als er gestanden‘haben würde, wenn er nicht aus seinem Amt entfernt gewesen wäre, gehört er für die Folgezeit nicht mehr zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis, mag er auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche für die Zeit vor seiner Zurruhesetzung dem,Art 131 Gründe ; und dem dazu ergangenen Bundesgesetz vom 11. Mai 1$51 noch unterfallen. Deshalb beruhen auch die Ausgaben für die Versorgung des Klägers nicht auf dem Bundesgesetz zu Art

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131 Gr und G, sondern auf den einschlägigen allgemeinen 'beamtenrechtlichen Vorschriften» Ss handelt sich dabei somit um Ausgaben, die gemäss § 3 des Zweiten überXeitunggesetzes| auf den Bund übergegangen sind» infolgedessen haben die 1 Vorinstanzen, mit Recht dem Kläger die erhöhten Versorgungs-i bezüge gemäss § 6 des 1= Besoldungsänderungsgesetzes zuge- | sprocheno
 Die Revision der Beklagten musste daher zurückgewiesen werden»
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäss § 97 ZPO zu tragen«
Br»Geiger	Dr»Pagendarm	Rietsehel
 Br»Weber	Br.Kreft

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